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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Staats- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer
Entscheiddatum:11.06.2024
Fallnummer:7W 23 15 / 7W 23 16
LGVE:
Gesetzesartikel:Art. 56 lit. g DBG; Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG; § 70 Abs. 1 lit. h StG.
Leitsatz:Steuerbefreiung eines politischen Vereins. Ein Verein, dessen gelebter und unmittelbarer Vereinszweck sich in der Projektierung und Verwaltung einer Initiative erschöpft, übt eine politische Tätigkeit aus und ist insgesamt als politische Organisation zu betrachten. Eine politische Organisation ist nicht gemeinnützig, womit eine Steuerbefreiung ausser Betracht fällt.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
bestätigt durch BGer-Urteil 9C_430/2024 vom 31. März 2025
Entscheid:Sachverhalt

A.
Der Verein "A.________" wurde am 9. September 2022 gegründet und will gemäss Statuten die Demokratie in der Schweiz verwirklichen. Er setze sich für mehr politische Teilhabemöglichkeiten und einen gelebten demokratischen Diskurs ein. Der Verein leistet Beiträge zum demokratischen Diskurs, organisiert Veranstaltungen und realisiert Projekte (vgl. Art. 2 der Vereinsstatuten). Gründungsmitglieder sind B.________ und C.________, welche heute den Vorstand bilden. Dem Verein traten seit der Gründung keine weiteren Mitglieder bei.

Am 21. September 2022 reichte der Verein, handelnd durch C.________, bei der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern ein Gesuch um Steuerbefreiung ein. Auf behördliche Aufforderung hin erteilte der Verein in der Folge weitere Auskünfte und reichte zusätzliche Unterlagen ein (betreffend: Budget, geplante Projekte, allfällige geplante Volksinitiativen und allfällige Vereinsbeitrittsgesuche). Gemäss Unterlagen wird sich der Verein in den ersten zwei Jahren hauptsächlich mit der Lancierung einer Volksinitiative im Kanton Luzern beschäftigen, die das Stimmrecht für alle Menschen mit Behinderungen ermöglichen soll.

Nach Prüfung der Akten stellte die Dienststelle Steuern die Ablehnung des Steuerbefreiungsgesuchs in Aussicht. Daraufhin ersuchte der Verein um eine anfechtbare Verfügung. Im Feststellungsentscheid vom 14. Dezember 2022 hielt die Dienststelle Steuern fest, der Verein könne nicht von der Steuerpflicht befreit werden, womit das entsprechende Gesuch abzulehnen sei. Die Steuerbehörde verwies dabei auf die politische Tätigkeit des Vereins, die nicht als gemeinnützig – und damit steuerbefreiend – anerkannt werde.

B.
Gegen diesen Feststellungentscheid erhob der Verein "A.________" Einsprache und beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Zurückweisung der Sache an die Einsprachegegnerin. Eventualiter beantragte er, dass die Zuwendungen und Beiträge an den Verein vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden könnten.

Mit Entscheid vom 23. Februar 2023 wies die Dienststelle Steuern die Einsprache ab; der Verein unterliege gemäss der Steuerbehörde seit seiner Gründung in der Steuerperiode 2022 der ordentlichen Besteuerung.

C.
Gegen den Einspracheentscheid erhob der Verein "A.________" (nachfolgend: Beschwerdeführer) Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte was folgt:

"1. Der Einspracheentscheid vom 23. Februar 2023 ist aufzuheben und die Sache ist zurück an die Beschwerdegegnerin zu weisen.
2. Eventualiter ist der Einspracheentscheid vom 23. Februar 2023 aufzuheben und die Steuerbefreiung ist zu gewähren.
3. Subeventualiter beantragt der Verein, dass Zuwendungen und Beiträge an den Verein vom steuerbaren Einkommen im Sinne von § 40 Abs. 1 lit. k StG und Art. 33 Abs. 1 lit. i DBG abgezogen werden können.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

Die Dienststelle Steuern schloss in der Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Der Rechtsdienst der Dienststelle Steuern und die Eidgenössische Steuerverwaltung liessen sich nicht vernehmen.

Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zugestellt und ihm wurde gleichzeitig Gelegenheit zur Replik eingeräumt, wovon dieser in der Folge keinen Gebrauch machte.

Aus den Erwägungen:

3.
3.1.
In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer einerseits vor, der Verein "A.________" verfolge – entgegen der Auffassung der Steuerbehörde – einen gemeinnützigen Zweck, auch wenn sie für ihre Zweckerreichung politische Instrumente verwende. Andererseits verletze die Nichtgewährung der Steuerbefreiung von politischen Organisationen das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101).

3.2.
3.2.1.
Von der Steuerpflicht sind die juristischen Personen befreit, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind; unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig; der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden (vgl. Art. 56 lit. g des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 23 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; § 70 Abs. 1 lit. h des Steuergesetzes [StG; SRL Nr. 620]).

3.2.2.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach Art. 56 lit. g DBG im Kreisschreiben Nr. 12 vom 8. Juli 1994 konkretisiert. Laut Kreisschreiben müssen, damit eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung eines öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecks beansprucht werden kann, vorab die folgenden allgemeinen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: die "Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung", die "Unwiderruflichkeit der Zweckbindung" und die "tatsächliche Tätigkeit" dem statutarischen Zweck entsprechend. Bei juristischen Personen, die sich für die Steuerbefreiung auf die Verfolgung eines gemeinnützigen Zweckes berufen, verlangt das Kreisschreiben zudem als besondere Voraussetzungen das Allgemeininteresse sowie die Uneigennützigkeit (vgl. BGer-Urteil 2C_835/2016 vom 21.3.2017 E. 2.1 f.; Kreisschreiben Nr. 12 der EStV vom 8.7.1994).

3.2.3.
Im steuerrechtlichen Sinn gemeinnützig gilt die – statutengemässe und tatsächliche – Betätigung zur Förderung der öffentlichen Wohlfahrt, durch die zugunsten einer unbeschränkten Vielzahl Dritter uneigennützig Opfer erbracht werden. Die Tätigkeit muss aus der jeweils geltenden Gesamtsicht als fördernswert erscheinen und muss aus selbstlosen, altruistischen Motiven erbracht werden. Das subjektive Element der Uneigennützigkeit verlangt, dass mit der gemeinnützigen Zielsetzung nicht Erwerbszwecke oder sonst eigene unmittelbare – wirtschaftliche oder persönliche – Interessen der juristischen Person oder ihrer Mitglieder verknüpft sind. Uneigennützigkeit im steuerrechtlichen Sinn fehlt, wenn ausschliesslich oder neben gemeinnützigen Zielen unmittelbare Eigeninteressen der juristischen Person oder Sonderinteressen ihrer Mitglieder verfolgt werden. Es genügt aber auch nicht, dass eine juristische Person lediglich einen ideellen, d.h. nicht wirtschaftlichen Zweck, verfolgt. Denn ideelles Handeln setzt weder eine Förderung des Gemeinwohls noch Uneigennützigkeit voraus. Vereine mit ideellen, geselligen oder vorwiegend persönlichen, wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder verfolgenden Zwecken können deshalb nicht von der Steuerpflicht befreit werden. Diese Institutionen stehen zwar häufig im allgemeinen öffentlichen Interesse und fördern auch entsprechende Zwecke. Gleichwohl ist ihnen die Gemeinnützigkeit abzusprechen, da die persönlichen Interessen der Mitglieder im Vordergrund stehen. Andererseits können aber auch Aktivitäten mit ideeller Zielsetzung gemeinnützig sein, jedoch nur dann, wenn die spezifischen steuerrechtlichen Kriterien der Gemeinnützigkeit vorhanden sind. Der steuerrechtliche Begriff der Gemeinnützigkeit ist damit wesentlich enger als der Begriff der ideellen Tätigkeit (vgl. zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich SB.2013.00111 vom 4.6.2014 E. 2.2. m.w.H.).

Steuerrechtlich nicht als gemeinnützig anerkannt wird in Lehre und Rechtsprechung seit jeher eine politische Tätigkeit, sei sie parteipolitischer oder allgemeiner Art (vgl. BGer-Urteile 2C_77/2007 vom 2.4.2009 E. 3.2; 2C_835/2016 vom 21.3.2017 E. 2.2.4; Reto Kuster, Steuerbefreiung von Institutionen mit öffentlichen Zwecken, Zürich 1997, S. 209; Greter/Greter, in: Komm. zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG] [Hrsg. Zweifel/Beusch], 4. Aufl. 2022, Art. 56 DBG N 40). Dies ist damit begründet worden, die politische Betätigung gehöre in einem demokratischen Staatswesen zum alltäglichen, erwünschten und unerlässlichen Geschehen, diene damit zwar dem Gemeinwesen und liege demzufolge grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit. Der Staat müsse sich politischen Gruppierungen gegenüber jedoch neutral verhalten; eine Beeinflussung der politischen Meinungsbildung dürfe weder durch Subventionierung noch durch steuerliche Privilegierung stattfinden. Hinzu kommt, dass die politische Tätigkeit einer Organisation – auch wenn sie im allgemeinen Interesse liegt – in erster Linie darauf ausgerichtet ist, die Vorstellungen dieser Organisation hinsichtlich Form und Inhalt der Förderung der öffentlichen Wohlfahrt mittels demokratischer Einflussnahme auf die Willensbildung der zuständigen Legislativ- und/oder Exekutivorgane des Gemeinwesens zu verwirklichen. Die Förderung der öffentlichen Wohlfahrt erscheint so gesehen lediglich als Ergebnis der Verfolgung von Sonderinteressen. Eine solche Vorgehensweise kann nicht als uneigennützig anerkannt werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich SB.2013.00111 vom 4.6.2014 E. 2.2. m.w.H.).

Anerkannt ist jedoch, dass zum Beispiel das Engagement in der Entwicklungshilfe bzw. Entwicklungszusammenarbeit gemeinnützig ist, sofern die Tätigkeiten in Erbringung persönlicher oder finanzieller Opfer und ohne Gegenleistung, das heisst uneigennützig, erfolgen und einem unbestimmten Destinatärkreis, hier den Bedürftigen in den Entwicklungsländern zugutekommen. Dass dieses Engagement ein (entwicklungs-)politisches Element enthält und solche Organisationen im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht darum herumkommen, auch politisch Stellung zu beziehen, tut ihrer Gemeinnützigkeit solange keinen Abbruch, als der politischen Betätigung nicht derart bestimmendes Gewicht zukommt, dass die Organisation gesamthaft betrachtet als politische Gruppierung erscheint und ihr somit wegen Verfolgung von Sonderinteressen, aber auch aus Gründen der innenpolitischen Neutralität des Staats die Steuerbefreiung versagt bleiben muss (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich SB.2013.00111 vom 4.6.2014 E. 2.2. m.w.H.).

3.3.
3.3.1.
Der Verein "A.________" wurde am 9. September 2022 gegründet und hat mit B.________ und C.________ zwei Mitglieder, die zugleich den Vorstand bilden. Ziel und Zweck des Vereins wird in den Statuten wie folgt umschrieben: Der Verein will die Demokratie in der Schweiz verwirklichen. Er setzt sich für mehr politische Teilhabemöglichkeiten und einen gelebten demokratischen Diskurs ein (Art. 2 lit. a.). Der Verein leistet Beiträge zum demokratischen Diskurs, organisiert Veranstaltungen und realisiert Projekte (Art. 2 lit. b).

An der Gründungsversammlung des Vereins wurde, unter Verweis auf Art. 2 der Statuten, ein erstes Projekt genehmigt; die Lancierung einer Volksinitiative im Kanton Luzern, um das Stimmrecht für alle Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen. Gemäss Stellungnahme vom 14. November 2022 werde der Verein dieses Projekt in den nächsten beiden Vereinsjahren massgeblich beschäftigen. Zur Lancierung einer Volksinitiative gehöre auch Kommunikationsarbeit, Freiwilligenmanagement und inhaltliche Arbeit. Der Vorstand habe entschieden, das Projekt langfristig als Verein zu organisieren und Ziel sei es, dass der Verein auch nach der Volksinitiative weiter bestehe und wirke. Konkrete weitere Volksinitiativen seien aber noch nicht vorgesehen. Die Frage, ob und welche weiteren Themen mittels Volksinitiativen anzugehen seien, werde zu einem späteren Zeitpunkt angegangen. Hinsichtlich des Mitgliederbestands wurde angegeben, dass keine weiteren Beitrittsgesuche vorliegen. Der Vorstand werde sich im nächsten Quartal jedoch mit seiner Erweiterung und der Ausarbeitung einer Mitgliederstrategie beschäftigen.

3.3.2.
Den Vereinsstatuten kann nur eine breite und vage Zielsetzung entnommen werden. Am präzisesten kommt das Vereinsziel noch in Art. 2 lit. b zum Ausdruck, wonach der Verein Beiträge zum demokratischen Diskurs leistet, Veranstaltungen organisiert und Projekte realisiert. Aussagekräftiger sind die Ausführungen in der Stellungnahme vom 14. November 2022, wonach der Verein während zwei Jahren massgeblich an einer kantonalen Volksinitiative mitwirken werde. Die entsprechende Volksinitiative, die sog. "H.________-Initiative", wurde am 21. März 2023 öffentlich vorgestellt.

Das Initiativkomitee der "H.________-Initiative" besteht gemäss der einschlägigen Website aus den drei Vereinen "G.________", "I.________" sowie "A.________". Die Verbindungen zwischen Volksinitiative und dem Verein "A.________" sind dabei am engsten. So entspricht etwa das offizielle Logo der Initiative – das eine Illustration eines Stimmzettels mit einem grossen "Ja!" zeigt – jenem des Vereins "A.________" (vgl. hierzu die einschlägige Webseite: https://www._______.ch, mit der entsprechenden Beschreibung der Bilder [zuletzt besucht am 25.3.2024]). Überdies wird der Internetbenutzer bei der Eingabe der URL bzw. Internetadresse "A.________" direkt auf die Webseite der H.________-Initiative weitergeleitet. Die Vereine "G.________" und "I.________" stellen dahingegen autonomere Organisationen mit bereiterem Tätigkeitsfeld dar. Gemäss Beschwerdeführer soll der Verein "A.________" auch nach der Volksinitiative weiter bestehen und wirken. Konkretes bezüglich weiterer Vorhaben – oder dem Beitritt zusätzlicher (Vorstands-)Mitglieder – kann den Akten jedoch nicht entnommen werden. Es bleibt bei allgemeinen und unverbindlichen Aussagen.

Vor diesem Hintergrund ist der Verein "A.________" in seiner heutigen Form eindeutig auf die H.________-Initiative fokussiert, auch wenn der Beschwerdeführer die Zielsetzung des Vereins breiter verstanden haben will. Als aktuell gelebter, unmittelbarer Vereinszweck ist die Projektierung und Verwaltung der H.________-Initiative zu sehen (von dessen Lancierung bis zur möglichen Abstimmung).

3.3.3.
Vom Beschwerdeführer wird mit Blick auf die H.________-Initiative im Wesentlichen vorgebracht, diese diene der Verwirklichung der Menschenrechte, zumal die aktuelle Nichtgewährung des Behindertenstimmrechts eine Verletzung der Behindertenrechtskonvention darstelle. Diese Verletzung der Konvention könne im Kanton Luzern nur durch politische Instrumente, namentlich eine Volksinitiative, wirksam behoben werden.

Überdies seien beide Vereinsmitglieder, B.________ und C.________, stimmberechtigt und hätten folglich kein eigenes Interesse an der Einführung des Stimmrechts für Menschen unter umfassender Beistandschaft im Kanton Luzern. Der Umstand, dass der Verein das politische Instrument der kantonalen Volksinitiative wählt, um die Interessen durchzusetzen, habe keine Auswirkung auf die Uneigennützigkeit seines Zwecks.

Der Verein handle dementsprechend gemeinnützig bzw. im Allgemeininteresse und uneigennützig.

3.3.4.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers besteht der aktuell gelebte, unmittelbare Vereinszweck nicht in der Verwirklichung der Menschenrechte, sondern – wie dargelegt – in der Projektierung und Verwaltung der H.________-Initiative (vgl. E. 3.3.2.). In diesem Sinn verwendet der Verein auch kein politisches Instrument bzw. Initiative, um seine Ziele zu erreichen. Vielmehr stellt die Verwirklichung des politischen Instruments bzw. der H.________-Initiative selbst das Vereinsziel dar. Die Förderung der Menschenrechte ist damit nur als Ergebnis der Verfolgung der auf die Initiative bezogenen Vereinsinteressen zu verstehen. Überdies sind die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Initiative – sei es Kommunikationsarbeit, Freiwilligenmanagement oder inhaltliche Arbeit – als politische Betätigungen zu verstehen, soll doch mit der Initiative auf die politische Willensbildung Einfluss genommen werden. Mit diesem aktuellen Vereinszweck kommt der politischen Betätigung ein derart bestimmendes Gewicht zu, dass der Verein gesamthaft betrachtet als politische Gruppierung erscheint, die bestimmte Sonderinteressen verfolgt.

Diese Bewertung steht im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers im Steuerbefreiungsgesuch vom 21. September 2022. Im Gesuch hatte der Beschwerdeführer verschiedene Aussagen mit Ja oder Nein zu beantworten. Aussage Nr. 1.9 lautete dabei wie folgt: Es werden nicht hauptsächlich politische Tätigkeiten vorgenommen (wie Ergreifen von Referenden und Initiativen oder eine andere Einflussnahme auf die politische Meinungsbildung). Die Aussage hat der Beschwerdeführer mit "Nein" beantwortet, womit im Umkehrschluss davon auszugehen ist, dass der Verein hauptsächlich politische Tätigkeiten vornehmen wird. Der Beschwerdeführer muss sich diese Angabe im Gesuch zurechnen lassen, zumal während des gesamten Verfahrens keine Fehlerhaftigkeit geltend gemacht wird.

Ausgehend vom Gesagten bleibt kein Raum, die politische Tätigkeit des Vereins "A.________" im Licht der vagen statutarischen Zielausrichtung, der Förderung "einer funktionierenden Demokratie" oder "politische aktiven Zivilgesellschaft" als gemeinnützig auszulegen. Würde einer solche Auslegung gefolgt werden, müssten konsequenterweise – und entgegen der ständigen Rechtsprechung – sämtliche politische Parteien und Organisationen als gemeinnützig angesehen werden.

3.4.
Zusammenfassend erschöpft sich der gelebte und unmittelbare Zweck des Vereins "A.________" in der Projektierung und Verwaltung der H.________-Initiative, wobei diese Tätigkeiten als politische Betätigungen zu qualifizieren ist und der Verein damit insgesamt als politische Organisation erscheint. Gemäss der Rechtsprechung handelt eine solche politische Organisation nicht gemeinnützig. Eine Steuerbefreiung nach Art. 56 lit. g DBG, Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG und § 70 Abs. 1 lit. h StG fällt ausser Betracht.