| Instanz: | Kantonsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | 4. Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Staats- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer |
| Entscheiddatum: | 08.07.2025 |
| Fallnummer: | 7W 24 43/7W 24 44 |
| LGVE: | |
| Gesetzesartikel: | Art. 18 Abs. 1 DBG, Art. 27 Abs. 1 DBG, Art. 34 Abs. 1 lit. a DBG; § 25 Abs. 1 StG, § 34 Abs. 1 StG, § 41 lit. a StG. |
| Leitsatz: | Abgrenzung zwischen selbstständiger Erwerbstätigkeit und Liebhaberei (Hobby). Das Durchführen von Segeltörns ist vorliegend mangels Gewinnstrebigkeit von Beginn an als Hobby zu qualifizieren. Die Verluste sind daher steuerlich nicht abzugsfähig. |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Sachverhalt: A. A.________ war im Jahr 2019 in B.________ bzw. im Kanton C.________ wohnhaft und damit dort unbeschränkt steuerpflichtig. Das Kantonale Steueramt C.________ veranlagte ihn für die Steuerperiode 2019 gemäss Selbstdeklaration. Am 1. Juli 2020 zog A.________ in den Kanton Luzern. In seiner Steuererklärung 2020 deklarierte er nebst Invalidenrenten von Fr. 29'847.-- gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Fr. 59'395.-- gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) einen Verlust aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in der Reisebranche (insb. Segeltörns) in der Höhe von Fr. 40'104.--. Die Dienststelle des Kantons Luzern veranlagte ihn danach am 21. September 2023 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2020 sowie die Direkte Bundessteuern 2020 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 67'300.-- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 68'000.-- (Direkte Bundessteuer). Das steuerbare Vermögen wurde mit Fr. 0.-- ausgewiesen. Dabei qualifizierte die Dienststelle Steuern u.a. die vom Beschwerdeführer verfochtene selbständige Erwerbstätigkeit als Liebhaberei und liess entsprechend den deklarierten Verlust von Fr. 40'104.-- nicht zum Abzug zu. Ferner rechnete sie ihm IV-Leistungen in der Höhe von rund Fr. 9'000.-- auf, da die Kinderrente für seinen Sohn D.________ von dessen Mutter versteuert werde. B. Dagegen erhob A.________ am 13. Oktober 2023 Einsprache und stellte diverse Anträge, u.a. die Anerkennung eines Verlusts aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 38'104.--. Im Einspracheverfahren forderte die Steuerbehörde weitere Unterlagen und Angaben vom Beschwerdeführer ein. Ebenso führte die Dienststelle Steuern am 1. Mai 2024 eine Einspracheverhandlung mit A.________ durch. Dabei teilte er sinngemäss mit, dass es aus seiner Sicht nichts mehr zu ergänzen gebe. In der Folge setzte die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2024 das steuerbare Einkommen auf Fr. 66'000.-- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 66'700.-- (Direkte Bundessteuer) fest. C. Gegen diesen Einspracheentscheid liess der nunmehr vertretene A.________ am 3. Juni 2024 beim Kantonsgericht Luzern Verwaltungsgericht- und (sinngemäss) Bundessteuerbeschwerde erheben und dabei folgende Anträge stellen (Nummerierung und Schreibfehler korrigiert): "1. Der Einsprache-Entscheid der Steuerkommission Luzern für die Staats- und Gemeindesteuer 2020 sei aufzuheben. 2. Das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 sei zumindest im Umfang von CHF 14’435 zu reduzieren. 3. Der Einsprache-Entscheid der Steuerkommission Luzern für die direkte Bundessteuer 2020 sei aufzuheben. 4. Das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers für die direkte Bundessteuer 2020 sei zumindest im Umfang von CHF 14’435 zu reduzieren. 5. Der Selbstbehalt der Krankheits- und Unfallkosten sei entsprechend anzupassen. 6. Das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers sei sowohl für die Staats- und Gemeindesteuer als auch für die direkte Bundesteuer maximal im Umfang von CHF 40'104 bzw. eines noch näher zu spezifizierenden Betrags infolge Verlust aus selbständiger Erwerbtätigkeit zu reduzieren. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner." In ihren Vernehmlassungen schlossen die Dienststelle Steuern, deren Rechtsdienst sowie die Eidg. Steuerverwaltung auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess dazu mit Eingabe vom 2. September 2024 replizieren. Dabei wurden die Anträge 2 und 4 dahingehend abgeändert, dass das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers für beide Steuerarten zumindest im Umfang von Fr. 17'459.-- zu reduzieren sei. Die Dienststelle Steuern beantragte am 22. Oktober 2024 neu sinngemäss, die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers für beide Steuerarten um Fr. 17'459.-- zu reduzieren. Mit Schreiben vom 29. November 2024 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen weiterhin festhalten. Aus den Erwägungen: 1. Die Dienststelle Steuern hat in ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2024 die Reduktion des steuerbaren Einkommens 2020 um Fr. 17'459.-- beantragt. Dies entspricht den beschwerdeführerischen Anträgen 2 und 4 gemäss der Replik. Diese Einigung erweist sich als gesetzmässig angesichts des im Lauf des Beschwerdeverfahrens wie folgt erstellten Sachverhalts: […]. Dementsprechend ist die Veranlagung den übereinstimmenden Anträgen folgend zu korrigieren. 2. Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und § 25 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; SRL Nr. 620) sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen (Art. 27 Abs. 1 DBG, Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14], § 34 Abs. 1 StG). Dazu gehören u.a. die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen. Der Abzug setzt voraus, dass die Verluste im Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen angefallen sind. Verluste beim Privatvermögen sind demgegenüber steuerlich nicht abzugsfähig (vgl. Art. 34 lit. a DBG, Art. 9 Abs. 4 StHG, § 41 lit. a StG; BGer-Urteile 2C_431/2021, 2C_432/2021 vom 17.2.2022 E. 3.1, 2C_758/2020 vom 29.7.2021 E. 4.1, 2C_534/2018 vom 27.9.2019 E. 2.1). 2.1. Die selbständige Erwerbstätigkeit äussert sich in einem Vorgehen, bei welchem die natürliche Person auf eigenes Risiko, unter Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit, Kapital und gegebenenfalls Boden, in einer von ihr frei gewählten Arbeitsorganisation, dauernd oder vorübergehend, haupt- oder nebenberuflich, in jedem Fall aber gewinnstrebig am Wirtschaftsverkehr teilnimmt (BGE 125 II 113 E. 5b). Ob eine Beschäftigung eine Erwerbstätigkeit oder bloss eine private Liebhaberei darstellt, beurteilt sich vor allem danach, ob die Tätigkeit ausschliesslich oder doch vorwiegend im Hinblick auf eine Einkommenserzielung ausgeübt wird oder aus blosser Freude an einer Betätigung, selbst unter Inkaufnahme dauernder Verluste (StE 1992 B 23.1 Nr. 26). Die erforderliche Gewinnstrebigkeit setzt sich aus der generellen Gewinngeeignetheit des Vorgehens (objektives Element) und der individuellen Gewinnerzielungsabsicht der betreffenden Person (subjektives Element) zusammen (BGE 143 V 177 E. 4.2.2, 138 II 251 E. 4.3.3). Andernfalls stellen die damit verbundenen Vermögensabgänge Einkommensverwendung und nicht abzugsfähigen Aufwand dar (anstelle vieler: BGer-Urteil 2C_186/2014, 2C_187/2014 vom 4.9.2014 E. 2). Es genügt für sich allein indes noch nicht, dass der Steuerpflichtige subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Die behauptete persönliche Absicht muss aufgrund konkreter wirtschaftlicher Tatsachen, wie sie für die selbständige Erwerbstätigkeit kennzeichnend sind, auch nachgewiesen sein (vgl. BGer-Urteil 2A.126/2007 vom 19.9.2007 E. 2.3). Untergeordnete Anhaltspunkte sind etwa die Beschäftigung von Personal, das Ausmass der Investitionen, ein vielfältiger, wechselnder Kundenstamm und das Vorliegen eigener Geschäftsräumlichkeiten (BGE 125 II 113 E. 5b). Das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGE 112 Ib 79 E. 2a, 122 II 446 E. 3a). Die einzelnen Merkmale des Begriffs der selbständigen Erwerbstätigkeit dürfen nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten (BGer-Urteil 2C_702/2020 vom 21.4.2022 E. 2.1 m.H.). Der Tatbestand der selbständigen Erwerbstätigkeit erfordert die skizzierte Gewinnstrebigkeit, er verlangt aber nicht, dass eine Gewinnsituation tatsächlich eintritt. Auch wenn die betriebliche Leistungserstellung nur geringfügige oder gar keine Gewinne hervorruft, weil das Vorhaben misslingt ("erfolgloser Unternehmer") oder das Geschäftsmodell einer längeren Anlaufzeit bedarf ("Start-up-Unternehmen"), ist der Tatbestand von Art. 18 Abs. 1 DBG und § 25 Abs. 1 StG dem Grundsatz nach erfüllt. Namentlich in der Anfangsphase einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann es zu Verlusten kommen (BGer-Urteil 2C_620/2020 vom 19.1.2021 E. 8.2.2 m.H.). Die Veranlagungspraxis ist deshalb zurückhaltend und verneint die Gewinnstrebigkeit einer Tätigkeit nicht leichthin. Abgesehen von Aktivitäten, die von vornherein offensichtlich ungeeignet sind, einen Gewinn zu generieren, wird die Anerkennung als selbständige Erwerbstätigkeit in der Regel erst dann verweigert, wenn aufgrund der Beobachtung einer Tätigkeit über mehrere Geschäftsjahre hinweg deutlich wird, dass eine Gewinnerzielung nicht realistisch ist (BGer-Urteil 2C_495/2019 vom 19.6.2020 E. 2.2.2 m.H.). Der Zeitraum, innert welchem zwingend Gewinne zu erwirtschaften sind, damit noch von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden kann, lässt sich nicht generell festlegen. Auch bei der im Steuerrecht mitunter herangezogenen Zehn-Jahres-Frist handelt es sich nur um eine grobe Faustregel (gemäss Luzerner Steuerbuch, Band 2, Weisungen StG, § 25 Nr. 1 Ziff. 1.2 ist demgegenüber ein Beobachtungszeitraum von [lediglich] fünf Jahren vorgesehen; in der Lehre ist von fünf bis zehn Jahren die Rede, siehe Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkomm. zum DBG, 4. Aufl. 2023, a.a.O., Art. 18 DBG N 38 m.w.H.). Im Einzelfall sind die Art der Tätigkeit und die konkreten Verhältnisse (wie etwa die Gegebenheiten am Markt) entscheidend (BGE 143 V 177 E. 4.2.4). Die steuerrechtliche Qualifikation einer Tätigkeit kann grundsätzlich für jede Veranlagungsperiode neu überprüft werden, wobei u.U. die Verhältnisse in den Vorjahren und den folgenden Jahren gewisse Anhaltspunkte liefern können (BGer-Urteil 2A.46/2005 vom 31.8.2005 E. 2.2.2). Eine mehrjährige Verlusterzielung (sog. "Dauerverlustbetrieb") reicht für sich alleine noch nicht aus, um eine Tätigkeit als Liebhaberei zu qualifizieren. Bringt eine Tätigkeit aber auf die Dauer nichts ein, stellt dies ein deutliches Indiz dafür dar, dass es an der Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Wird eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf lange Sicht ohne Erzielung eines Gewinnes ausgeübt, so lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen, denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich i.d.R. nach längeren beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen lassen und die betreffende Tätigkeit aufgeben (BGer-Urteil 2C_534/2018 vom 27.9.2019 E. 2.2). Führt er sie dennoch weiter, ist anzunehmen, dass dafür in subjektiver Hinsicht andere Motive als der Erwerbszweck massgebend sind. Dies trifft etwa dann zu, wenn eine Tätigkeit aus blosser Liebhaberei oder als Hobby betrieben wird (illustrativ BGer-Urteil 2C_375/2015 vom 1.12.2015 E. 7.4.1 m.H. auf die BGer-Urteile 2C_188/2015, 2C_189/2015 vom 23.10.2015 E. 2.2 ff. [Reinigung von Trompeten; Gewinnstrebigkeit verneint], 2C_186/2014 vom 4.9.2014 E. 2 ff., in: StR 69/2014 S. 795 ff. und ASA 83 S. 231 [Landwirtschaftlicher Betrieb; Gewinnstrebigkeit verneint], 2C_14/2013, 2C_15/2013 vom 30.5.2013 E. 4 f., in: StR 68/2013 S. 646 [Weinimport; Gewinnstrebigkeit verneint], 2C_206/2011, 2C_247/2011 vom 12.4.2011 E. 4 f. [Kunstmaler; Gewinnstrebigkeit verneint], 2C_708/2007 vom 19.5.2008 E. 3, in: StR 63/2008 S. 889 und StE 2009 B 93.3 Nr. 10 [Antiquitätenhandel; Gewinnstrebigkeit bejaht], 2A.126/2007 vom 19.9.2007 E. 2.3, in: StR 63/2008 S. 36 [Informatikeinzelfirma eines IV-Rentners; Gewinnstrebigkeit verneint], 2A.46/2005 vom 31.8.2005 E. 2.2 ff., in: StE 2006 B 23.1 Nr. 59 [Blumengeschäft; Gewinnstrebigkeit bejaht]). 2.2. Die Rechtsprechung lässt es im Einzelfall zu, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit auch dann als gegeben erachtet wird, wenn der Betreffende nicht nach aussen sichtbar am Wirtschaftsverkehr teilnimmt bzw. wenn kein selbständiger Marktauftritt vorliegt und wenn kein Unternehmen, Gewerbe oder Geschäft betrieben wird. Steuerrechtlich unbeachtlich ist eine selbständige Erwerbstätigkeit demgegenüber, wenn diese nur zum Schein besteht oder anderweitig keinen erwerblichen Charakter aufweist. In diesem Zusammenhang kommt dem Vorhandensein einer Gewinnabsicht entscheidende Bedeutung zu (BGE 122 II 446 E. 3.c). Diese Absicht bildet ein subjektives Kriterium, das nur aufgrund äusserer Umstände festgestellt werden kann. Für die Bejahung einer Gewinnabsicht genügt es noch nicht, dass die steuerpflichtige Person subjektiv eine solche für sich in Anspruch nimmt. Vielmehr muss die behauptete Gewinnabsicht aufgrund konkreter wirtschaftlicher Tatsachen, wie sie für die selbständige Erwerbstätigkeit kennzeichnend sind, auch nachgewiesen sein (BGE 115 V 161 E. 9.b). 2.3. Bei fehlender Gewinnabsicht ist ausserdem zu beachten, dass Lebenshaltungskosten nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers von den Einkünften nicht abziehbar sind (vgl. Art. 34 lit. a DBG und § 41 lit. a StG). Hierzu gehören u.a. Kosten für Kultur, Freizeit, Vergnügen und Reisen sowie Unterhalts- und Betriebskosten für z.B. Motorfahrzeuge, Flugzeuge oder Jachten, welche selbst dann keine Berufskosten bilden, wenn ein gewisser Zusammenhang zur Berufsausübung besteht (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Art. 34 DBG N 13 f. und 16). Mit der entsprechenden Erfahrung ist eine spätere teilzeitliche oder sogar vollberufliche Beschäftigung im Bereich einer zunächst als Hobby (z.B. eine Sportart) oder zum reinen Vergnügen (Ferien, Reisen) betriebenen Aktivität auch ohne besondere weitere Ausbildungsschritte und ohne Ablegung von speziellen Prüfungen nicht ausgeschlossen. Ein guter Tänzer kann sich mit entsprechender Erfahrung als Tanzlehrer betätigen, wer gern und viel reist kann sein gesammeltes Wissen als Reiseleiter oder Reise-Organisator in bare Münze umwandeln. Demjenigen, der gern und gut Tennis spielt, ist es nicht verwehrt, im Tennisclub gegen Bezahlung den jüngeren Mitgliedern Tennisstunden zu erteilen. Das ursprüngliche Hauptmotiv für die Erlernung einer Sportart oder für die Reisetätigkeit dürfte nach der allgemeinen Lebenserfahrung aber in den allermeisten dieser Fälle dem Vergnügen und der sinnvollen Beschäftigung während der Freizeit dienen. Wo im Freizeit- und Hobbybereich staatlich anerkannte, der spezifischen Vorbereitung auf die spätere berufliche Betätigung dienende Lehrgänge, Kurse und Prüfungen fehlen – wo es mit anderen Worten für eine berufliche Qualifizierung fast ausschliesslich auf die über längere Zeit gewonnene Erfahrung ankommt – ist der zum längerfristigen Aufbau dieser Erfahrung verursachte Aufwand demnach grundsätzlich als Teil der Lebenshaltung zu würdigen, es sei denn, die Anstrengungen des Pflichtigen gingen in ihrer Art und in ihrem zeitlichen Umfang nachweislich über das Übliche hinaus (vgl. Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich, Entscheid vom 16.7.2007: 3 ST.2007.42 / 3 DB.2007.19). 3. Im Steuerrecht sind steuerbegründende Tatsachen durch die Steuerverwaltung, steuermindernde und steuerausschliessende Tatsachen durch die steuerpflichtige Person nachzuweisen (BGE 144 II 427 E. 8.3.1, 142 II 488 E. 3.8.2). Die Möglichkeit einen erwirtschafteten Verlust steuerlich in Abzug bringen zu können, wirkt sich steuermindernd aus, sodass es dem Beschwerdeführer obliegt, das Bestehen einer selbständigen Erwerbstätigkeit und eines damit verbundenen Verlusts nachzuweisen (BGer-Urteil 2C_620/2020 vom 19.1.2021 E. 9.2). Bei alledem stellen sich zuweilen schwierige Abgrenzungsfragen, zu deren Beantwortung die Steuerbehörden darauf angewiesen sind, dass der Pflichtige seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nachkommt. Im Gegensatz zum Veranlagungs- und Einspracheverfahren rechtfertigt sich für das Beschwerdeverfahren, das die Überprüfung eines bereits zweimal steuerbehördlich festgestellten Sachverhalts zum Gegenstand hat, eine Erweiterung der Mitwirkung in dem Sinn, dass der Steuerpflichtige den von ihm geforderten Nachweis durch substantiierte Sachdarstellung und durch Beschaffung oder Bezeichnung von Beweismitteln für die Richtigkeit seiner Darstellung in seiner Beschwerdeschrift anzutreten hat (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 140 DBG N 55 m.w.H.). Dem Steuerpflichtigen obliegt somit eine substantiierte Sachdarstellung, also eine Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund alle Tatsachenbehauptungen enthält, die – ohne weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung – die rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steuerminderung erlaubt. 4. 4.1. Die Vorinstanz äusserte sich in der Beschwerdeantwort dahingehend, dass das einmalige Chartern einer Segelyacht für einen sechstägigen Segeltörn in E.________ im September 2020, nicht näher bezeichnete und nicht nachgewiesene Rekognoszierungen im F.________, G.________, H.________, I.________ und J.________ nicht als eine selbständige Erwerbstätigkeit, sondern als Hobby qualifizierten. Denn handle es sich bei diesen Tätigkeiten um Aktivferien bzw. Freizeitbeschäftigungen ohne Absicht auf Gewinnerzielung. Ebenso lägen keinerlei Einnahmen aus dieser Tätigkeit vor bzw. blosse Aussagen zu einmaligen Einnahmen von Fr. 900.-- aus dem Jahr 2019, welche 2020 nicht deklariert worden seien, sowie die blosse Aussage über einen angeblichen Umsatz über Fr. 29'755.--. Belegt würden diese Aussagen hingegen nicht. Ein ernsthafter Wille zur Erzielung eines Einkommensüberschusses sei nicht erkennbar bzw. sei eine Gewinnerzielung (wirtschaftlicher Erfolg) mit der besagten Tätigkeit objektiv betrachtet nicht möglich. Dies zeige auch ein Blick in die Steuerakten der Folgejahre, wo wiederum hohe Verluste (Fr. 42'438.-- im Jahr 2021 und Fr. 23'868.-- im Jahr 2022) und keine Einnahmen deklariert worden seien. Der Beschwerdeführer liess in der Replik darauf hinweisen, dass bei ihm die Vorinstanz bereits im ersten Jahr seiner Steuerpflicht im Kanton Luzern Liebhaberei annehme. Nicht berücksichtigt werde dabei, dass die Jahre 2020 und 2021 massgeblich durch die zahlreichen Einschränkungen der Covid-19 Pandemie beeinflusst worden seien. Diese Jahre könnten damit nicht als repräsentativ für die Gesamtbeurteilung betrachtet werden. Der Beobachtungszeitraum sei in entsprechendem Umfang zu erweitern, da jedem neuen Unternehmen eine angemessene Aufbauphase zugestanden werden müsse. Der Beschwerdeführer habe seine Erwerbstätigkeit wie bereits im Jahr 2019 auch in den Folgejahren 2022 und 2023 planmässig und nachhaltig verfolgt. Dabei habe er festgestellt, dass er durch die Verlagerung seiner Angebote in andere Gewässer eine grössere potentielle Kundengruppe habe ansprechen können. So habe er im Jahr 2023 diverse Segeltörns auf dem K.________-See durchführen können. Im Jahr 2022 habe der Beschwerdeführer ebenfalls Entschädigungen verrechnet für die von seinen Kunden während der Covid-19 Pandemie verschobenen und schliesslich abgesagten Buchungen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei auf die Organisation und Durchführung von Segeltörns ausgerichtet. Er verfüge über die notwendige Ausbildung und Zulassung für Segeltörns auf dem offenen Meer. Auch habe er die als Skipper notwendige gewerbliche Wasserfahrzeugversicherung abgeschlossen (Versicherungsdauer vom 18.9.2018 bis 1.10.2023 gemäss nicht unterschriebener Offerte vom [Datum] bei einer Jahresbruttoprämie von Fr. 724.50 [inkl. Stempelabgabe von Fr. 34.50], was gemäss E-Mail des Beschwerdeführers vom 25.1.2024 viel teurer als eine nichtgewerbliche Versicherung und daher Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit sei). Anhand seines im September 2019 durchgeführten Segeltörns in E.________ sei ein systematisches und organisiertes Vorgehen belegt. Im Binnenland Schweiz wird der Sport des Hochsee-Segelns auf Jachten traditionell als Freizeitbeschäftigung angesehen und dient vorwiegend dem Vergnügen (vgl. auch vorne E. 2.3). Diese Erkenntnis ergibt sich aus der Ausgestaltung der schweizerischen Rechtsordnung in diesem Bereich, die regelt, dass Schweizerische Jachten zur See Sport- und Vergnügungsschiffe sind, die im Schweizerischen Jachtregister eingetragen sind (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die schweizerischen Jachten zur See vom 15. März 1971 [Jachtenverordnung], SR 747.321.7). Was die Qualifikation zur Führung einer schweizerischen Jacht betrifft (B-Schein), sind die Anforderungen vergleichsweise niedrig und auf den gelegentlichen Freizeit-Segler ausgerichtet. So unterliegt die praktische Ausbildung zur See keiner Aufsicht und eine praktische Prüfung mit klar umrissenen Anforderungen fehlt. Vorgesehen ist im Wesentlichen ein blosser Erfahrungsnachweis von 1'000 zurückgelegten nautischen Meilen (Art. 7 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 Verordnung des SSA über den schweizerischen Fähigkeitsausweis zum Führen von Jachten zur See [Hochseeausweis-Verordnung], SR 747.321.71). In Bezug auf die Ausbildung oder die Qualität der Instruktion auf hoher See hat der Gesetzgeber keinerlei griffigen Vorkehrungen getroffen; die Praxis auf See muss lediglich unter einer Schiffsführerin oder unter einem Schiffsführer erworben werden, welche oder welcher nach dem Recht des Flaggenstaates zur Führung eines Schiffes der entsprechenden Kategorie berechtigt ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b Hochseeausweis-Verordnung, vgl. Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich, Entscheid vom 16.7.2007: 3 ST.2007.42 / 3 DB.2007.19). Dem Beschwerdeführer wurde im Jahr 2016 das "Swiss Certificate of Competence for Ocean Yachting" ausgestellt. Unter diesem Namen wird der Schweizerische Hochseeschein international anerkennt. Der Hochseekurs vermittelt die theoretischen Kenntnisse, die für die Prüfung des Hochseescheins verlangt werden. Der Hochseeschein (ehemals "B-Schein") berechtigt zur Führung von Segel- und Motor-Yachten auf dem Meer. Er ist zeitlich und geografisch unbeschränkt, also nicht nur auf den Schweizer Binnenseen, gültig. Es werden Themen wie Navigation, Schiffsführung, Seemannschaft, Gezeitenkunde, Meteorologie usw. vermittelt und erlernt. Der schweizerische Hochseeausweis ist ein Schweizer Ausweis zum Führen von Freizeit- und Sportschiffen in Küstengewässern und auf hoher See, der in vielen Ländern anerkannt wird. Für das Führen einer schweizerischen Jacht ist ein gültiger schweizerischer Hochsee- oder ein gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis erforderlich (siehe www.schweizerischesseeschifffahrtsamt.eda.admin.ch/de/schweizerischer-hochseeausweis). Weiter hält Art. 17 der Jachtenverordnung kategorisch fest, dass der gewerbsmässige Transport von Personen oder Gütern auf schweizerischen Jachten untersagt ist. Gewerbsmässiger Transport von Personen oder Gütern liegt gemäss den Erläuterungen des Schweizerischen Seeschifffahrtsamts SSA zu Art. 17 der Jachtenverordnung (online abrufbar als PDF-Dokument namens "Allgemeine Bestimmungen über die schweizerischen Jachten zur See" vom 17.2.2025 unter www.schweizerischesseeschifffahrtsamt.eda.admin.ch/de/registrierung-einer-jacht) vor, wenn für diesen in irgendeiner Form ein Entgelt entrichtet wird, das mehr als die anteilsmässigen gewöhnlichen Kosten des Betriebs im Zeitraum des Transports decken soll. Als Entgelt gilt jede Art der Gegenleistung, insbesondere eine Geld- oder eine Naturalleistung. Grobe und wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Jachtenverordnung wie etwa gewerbliche Verwendung von Jachten kann die Streichung aus dem Jachtenregister zur Folge haben (Art. 13 Abs. 3 lit. b Jachtenverordnung). Gemäss der Jachtenverordnung ist somit die Erzielung von Gewinnmargen generell untersagt und einzig eine anteilmässige Deckung der betrieblichen Unkosten während des Transports gestattet. Sofern der Beschwerdeführer seine Segeltörns auf schweizerischen Jachten durchgeführt hat, was zumindest auf Schweizer Gewässern – wie etwa dem K.________-See – naheliegt, könnte somit auf legalem Weg von vorneherein keine Gewinnstrebigkeit möglich gewesen sein. Ob eine solche bei den bisherigen Segeltörns des Beschwerdeführers (insb. objektiv betrachtet) dennoch vorgelegen haben könnte, ist nachfolgend zu prüfen. 4.3. Die Gewinnzahlen der vom Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Jahr 2019 gegründeten Einzelunternehmung präsentieren sich gemäss den Akten wie folgt: Jahr 2019: Verlust von Fr. 22'534.-- Jahr 2020: Verlust von Fr. 40'104.-- Jahr 2021: Verlust von Fr. 42'438.-- Jahr 2022: Verlust von Fr. 23'868.-- Der gesamthafte Verlust von 2019 bis 2022 von Fr. 128'871.-- entspricht somit durchschnittlich rund Fr. 32'218.-- pro Jahr. Diese mehrjährige Verlusterzielung sowie der deklarierte Umsatz von nur knapp Fr. 5'000.-- während vier Jahren stellen Indizien für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht dar (vgl. vorne E. 2.1). Für einen ursprünglich im April 2020 vorgesehenen achttägigen Segeltörn in L.________, der aufgrund der Covid-Pandemie mehrfach verschoben und letztlich abgesagt werden musste, stellte der Beschwerdeführer einem Adressaten aus M.________ am …2022 eine pauschale Umtriebsentschädigung von Fr. 1'500.-- für die Planung und Ausarbeitung des Törns in Rechnung. Weiter findet sich eine Quittung vom …2022 für eine "Forderung Törn 2019 E.________" von Fr. 900.-- in den Akten. Ebenso bezahlt wurden gemäss den eingereichten Akten im Jahr 2023 Fr. 100.-- für einen Halbtagestrip am 15. Juli 2023, je Fr. 200.-- für drei 2-Tages-Trips, je Fr. 100.-- für zwei Sonnenuntergangsfahrten, Fr. 40.-- für eine Kreuzrundfahrt, Fr. 60.-- für Abendsegeln, Fr. 100.-- für eine Segeleinführung und Fr. 600.-- für eine Skippertätigkeit in E.________ (sodann findet sich ein nicht näher erläuterter Transaktionsbeleg von Fr. 600.--). Angesichts dieser (sehr) moderaten Preise scheinen die konkreten Segeltörns des Beschwerdeführers nicht primär auf Erzielung von Einkommensüberschüssen bzw. Gewinn ausgerichtet (gewesen) zu sein, sondern vielmehr als dessen sportliche Freizeitbetätigung mit der gemäss Jachtenverordnung erlaubten Unkostenbeteiligung (vgl. vorne E. 4.2) durch gleichgesinnte Segler. Ebenso darauf schliessen lässt die AGB-Bestimmung zum E.________-Törn des Beschwerdeführers im Sommer 2019 zur aktiven Teilnahme am Bordgeschehen: "Sie nehmen nicht an einer Kreuzfahrt, sondern an einem sportlichen Unternehmen unter Kostenbeteiligung teil und schliessen hiermit keinen Beförderungsvertrag ab. Sie sind Crewmitglied und kein Passagier. Es wird die im Bordleben auf Yachten übliche Hilfe erwartet. Alle Crewmitglieder müssen nach Können und Vermögen notwendiges bei der Bordroutine und anderen gemeinschaftlichen Aufgaben erfüllen". Unter Berücksichtigung dieser spezifischen Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Steuerbehörde die übliche Beobachtungsperiode von mindestens fünf Jahren (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7W 14 18/7W 14 19 vom 8.7.2015 = StE B.23.1 Nr. 86 E. 2.2.2.1) nicht abgewartet hat, sondern eine Aktivität des Beschwerdeführers angenommen hat, die von vornherein offensichtlich ungeeignet ist, einen Gewinn zu generieren (vgl. vorne E. 2.1 und E. 4.1), und sich bei dieser entsprechend auch keine Tendenz zu einer mindestens ausgeglichenen Rechnung zeigt (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O. Art. 18 N 74 DBG m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat auch keinen Businessplan ins Recht gelegt, aus welchem eine Trendwende ersichtlich wäre und es fehlen weitgehend konkrete Nachweise zu seinen Kosten. Ferner besteht seitens des Beschwerdeführers kein Aussenauftritt wie etwa eine Homepage, was in der Reisebranche als besonders unüblich anzusehen ist. Die Vorinstanz hat somit zu Recht dem von ihm deklarierten Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit die steuerliche Abzugsfähigkeit abgesprochen. Der Antrag 6 des Beschwerdeführers ist deshalb abzuweisen. 5. Zusammenfassend betrachtet sind damit die Rechtsmittel teilweise gutzuheissen. Das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers ist indes nicht nur um Fr. 17'459.-- zu reduzieren (vgl. vorne E. 1), sondern ist von Amtes wegen auch die Höhe der steuerlichen abziehbaren Krankheits- und Unfallkosten anzupassen (Position 320 t), da der Selbstbehalt von 5 % des Nettoeinkommens gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG und § 40 Abs. 1 lit. h StG jeweils entsprechend tiefer ausfüllt. [Erhöhung der abzugsfähigen Krankheits- und Unfallkosten des Beschwerdeführers sowie Neuberechnung seines steuerbaren Einkommens auf rund Fr. 48'300.-- bzw. rund Fr. 47'600.--]. Die Veranlagung des steuerbaren Vermögens von Fr. 0.-- bleibt unverändert. Gestützt auf diese Steuerfaktoren hat die Dienststelle Steuern – nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils – eine neue Steuerveranlagung vorzunehmen. 6. 6.1. Dieser Verfahrensausgang entspricht einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers. Gemäss diesem Verfahrensausgang sind ihm deshalb lediglich reduzierte amtliche Kosten von Fr. 900.-- aufzuerlegen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu verrechnen sind. Kostenfolgen zulasten des Kantons entfallen, weil die Vorinstanz nach kantonalem Recht von amtlichen Kosten befreit ist (Art. 144 Abs. 1 DBG i.V.m. § 9 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [SRL 665] und § 199 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]). 6.2. Nach § 201 Abs. 2 VRG i.V.m. § 132 Abs. 2 StG kann eine Parteientschädigung nur zugesprochen werden, wenn der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen. Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, kann indes offen gelassen werden, weil im Verfahren der direkten Bundessteuer ohnehin eine Entschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 153 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG). Einer ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Als Parteikosten in diesem Sinn fallen die Kosten der Vertretung und allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei von einer gewissen Höhe in Betracht (vgl. Art. 8 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0] i.V.m. Art. 8-13 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Angesichts der Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer, des Umfangs der Akten und des doppelten Schriftenwechsels, erscheint für den (nur teilweise obsiegenden) Beschwerdeführer eine reduzierte Entschädigung von pauschal Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. 7. Der vorliegende Entscheid ergeht in Anwendung von § 18a Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (JusG; SRL Nr. 260) als einzelrichterliches Urteil. |