| Instanz: | Gesundheits- und Sozialdepartement |
|---|---|
| Abteilung: | - |
| Rechtsgebiet: | Sozialhilfe |
| Entscheiddatum: | 24.09.2025 |
| Fallnummer: | GSD 2025 2 |
| LGVE: | 2025 VI Nr. 3 |
| Gesetzesartikel: | Art. 11 BV; § 31 Abs. 1 SHG |
| Leitsatz: | Über die Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen (SIL) hat die Behörde im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Eine generelle Zusicherung oder generelle Verweigerung, künftig gewisse Kosten als SIL zu übernehmen, stellt einen Verzicht auf die Ausübung des ihr zustehenden Ermessens dar, was einer Ermessensunterschreitung gleichkommt. Insbesondere die Übernahmen von Kosten für Freizeitaktivitäten von Kindern und Jugendlichen können als fördernde SIL gelten und sind im Einzelfall zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kinder und Jugendliche einen grundrechtlich garantierten Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung haben (Art. 11 BV). Zur Förderung dieser Entwicklung trägt auch die soziale Integration bei, die durch sportliche oder andere gemeinschaftliche Aktivitäten, beispielsweise in einem Sportverein, ermöglicht wird. |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | A ersuchte um Übernahme der Kosten für die Fussballausrüstung ihres minderjährigen Sohns im Rahmen der Sozialhilfe. Die Sozialabteilung verfügte, dass die Kosten für die beantragte Fussballausrüstung letztmalig übernommen werden. Künftig würden solche Auslagen jedoch nicht mehr von der Sozialhilfe übernommen, weil die Kosten für Sportausrüstung durch den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) gedeckt seien. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Gemeinderat ab. In der Folge erhoben A und ihr Ehemann B Verwaltungsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 3.1. (...) Die wirtschaftliche Sozialhilfe deckt das soziale Existenzminimum ab, für dessen Bemessung die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe wegleitend sind (Skos-Richtlinien); vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen (§ 31 Abs. 1 SHG). Das Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe bezweckt die einheitliche Anwendung der Skos-Richtlinien im Kanton Luzern und dient den Behörden der Sozialhilfe im Kanton Luzern als Praxishilfe. Nach dem Prinzip der Individualisierung werden Hilfeleistungen im Einzelfall im Rahmen des Ermessens und der rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst (Skos-Richtlinien A.3. Abs. 3). Der Bedarf der betroffenen Person zeigt die Gegenüberstellung der anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen für ihren Haushalt. Auf der Einnahmenseite werden die Einnahmen mit Ausnahme des Einkommensfreibetrags, das Vermögen und die finanziellen Ansprüche gegenüber Dritten berücksichtigt. Auf der Ausgabenseite werden zur materiellen Grundsicherung alle in einem Privataushalt notwendigen Ausgabenpositionen erfasst. Berücksichtigt werden der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL), die anrechenbaren Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung, die situationsbedingten Leistungen (SIL) und die Integrationszulagen für Nichterwerbstätige (Skos-Richtlinien C.2., inkl. Erläuterungen Bst. a). Abweichungen von dieser Regelung sind nur im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung oder der Skos-Richtlinien zulässig. Sie müssen durch das zuständige Sozialhilfeorgan begründet und verfügt werden (Skos-Richtlinien C.1., inkl. Erläuterungen Bst. a). 3.2. Der GBL in Privathaushalten umfasst Ausgabenpositionen namentlich für Bekleidung, Schuhe, Bildung, Freizeit, Sport und Unterhaltung und wird pauschal nach der Anzahl der Personen im gemeinsam geführten Haushalt festgesetzt. Die Pauschalbeträge ermöglichen den unterstützten Personen, ihr verfügbares Einkommen selbst einzuteilen und frei zu entscheiden, wie sie die erhaltene Pauschale auf die einzelnen als inbegriffen geltenden Positionen verwenden (Skos-Richtlinien C.3.1., inkl. Erläuterungen Bst. a und c). Zusätzlich zum GBL ermöglichen situationsbedingte Leistungen (SIL), Sozialhilfe individuell und bedarfsbezogen unter Berücksichtigung der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen, persönlichen und familiären Lage der unterstützten Person auszurichten. Ihre Ausrichtung liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde (Skos-Richtlinien C.6.1. Abs. 1, inkl. Erläuterungen Bst. a). Diese hat nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden und ist dabei an die Verfassung gebunden, insbesondere an das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot, das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie an die Pflicht zur Wahrung des öffentlichen Interesses und den Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung (vgl. BGE 144 I 70 E. 5, BGE 138 I 305 E. 1.4, BGE 137 V 71 E. 5; Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 409). Der Ermessensspielraum hängt davon ab, ob es sich um eine grundversorgende oder eine fördernde SIL handelt. Grundversorgende SIL decken Kosten wie krankheitsbedingte oder behinderungsbedingte Auslagen, die nicht in jedem unterstützten Haushalt beziehungsweise nur in bestimmten Situationen anfallen. Sie sind grundsätzlich von der Sozialhilfe zu übernehmen, weil sonst die Grundversorgung des Haushaltes infrage gestellt wäre. In diesen Konstellationen kommt der entscheidenden Behörde kein oder nur ein enger Ermessensspielraum zu (Skos-Richtlinien C.6.1. Abs. 2 Bst. a, inkl. Erläuterungen Bst. b; Handbuch Sozialhilfe zu Skos-Richtlinien C.6.1. Bst. a). Im Gegensatz dazu kommt der Sozialbehörde bei der Kostenübernahme von fördernden SIL, die darauf abzielen, unterstützte Personen einem nützlichen und mit der Sozialhilfe angestrebten Ziel näherzubringen, in der Regel ein relativ grosses Ermessen zu (Skos-Richtlinien C.1. Abs. 2 Bst. b, inkl. Erläuterungen Bst. c). Als fördernde SIL kann insbesondere die Übernahme von Kosten für Massnahmen zur sozialen Integration wie beispielsweise für Freizeitaktivitäten von Kindern und Jugendlichen sinnvoll sein. Bei der Prüfung der Kostenübernahme ist einerseits zu berücksichtigen, dass Kinder und Jugendliche einen grundrechtlich garantierten Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung haben (Art. 11 BV). Zur Förderung dieser Entwicklung trägt auch die soziale Integration respektive Teilhabe bei, die durch sportliche oder andere gemeinschaftliche Aktivitäten ermöglicht wird. Der Mitgliedschaft in Sportvereinen ist dabei laut einer Studie zur materiellen Situation von Kindern und Jugendlichen in der Sozialhilfe eine hohe Priorität beizumessen (Dominic Höglinger/Caroline Heusser/Patrice Sager, Die materielle Situation von Kindern und Jugendlichen in der Sozialhilfe, Bern 2024, S. 27 und S. 53 f.; www.skos.ch September 2025). Andererseits ist in Bezug auf das im Sozialhilferecht geltende Bedarfsdeckungsprinzip zu beachten, dass Kinder und Jugendliche aus sozialhilfebeziehenden Haushalten nicht bessergestellt werden als Kinder und Jugendliche aus Familien, die in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben, aber keinen Anspruch auf Unterstützung haben (Skos-Richtlinien A.3. Erläuterungen Bst. c). Vor diesem Hintergrund legt das Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe fest, dass für Freizeitaktivitäten pro Kind und Jahr und nach tatsächlichem Aufwand, maximal Fr. 300.–, zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe übernommen werden können (Handbuch Sozialhilfe zu Skos-Richtlinien C.6.4., Bst. i). (...) 3.4. Es ist unbestritten, dass die Familie der Beschwerdeführenden Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe im Sinn von § 27 Absatz 1 SHG hat. Nach dem Prinzip der Individualisierung (vgl. Ausführungen in E. 3.1.) ist der Bedarf der betroffenen Personen durch Gegenüberstellung der anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen für ihren Haushalt zu ermitteln. Zu den Ausgaben gehört der GBL, welcher Ausgaben für Bekleidung, Schuhe, Freizeit und Sport umfasst, über deren Verwendung die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit selbst entscheiden können. Darüber hinaus können auf der Ausgabenseite auch SIL erfasst werden, also zum Beispiel zusätzliche Kosten für Freizeitaktivitäten von Kindern und Jugendlichen (fördernde SIL), die bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 300.– pro Kind und Jahr von der Sozialhilfe übernommen werden. Die Zusprechung einer solchen Leistung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde und richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Vorinstanz bestätigte mit ihrem Einspracheentscheid, dass künftige Kosten für Sportausrüstung generell nicht mehr durch die Sozialhilfe übernommen werden. Damit werden sämtliche Auslagen für Sportausrüstung unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls dem GBL zugeordnet, was eine Prüfung im Rahmen der fördernden SIL ausschliesst. Eine solche generelle Zuordnung widerspricht dem Individualisierungsprinzip und dem Sinn und Zweck der Sozialhilfe, wonach die Unterstützung bedarfsgerecht und den individuellen Verhältnissen der unterstützten Person angepasst zu gewähren ist. Der GBL beinhaltet Pauschalbeträge und berücksichtigt besondere Bedarfslagen nicht. Die generelle Ablehnung künftiger Kostenübernahmen ohne erneute Prüfung der konkreten persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse stellt einen Verzicht auf die Ausübung des der Behörde bei der Ausrichtung von fördernden SIL zustehenden Ermessens dar, was einer Ermessensunterschreitung gleichkommt. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid selbst fest, dass eine generelle Zusicherung für die Zukunft, wonach die Kosten für Sportausrüstungen im Rahmen von SIL erstattet werden, diametral dem Sinn und Zweck der SIL widersprechen würde. Diese würden stets ein bestimmtes Leistungsgesuch verlangen und seien nur in Würdigung der konkreten Umstände zuzusprechen. Dem ist beizupflichten. Gleichzeitig ist festzustellen, dass dies auch für den umgekehrten Fall zutrifft: Eine generelle Verweigerung von künftigen SIL ist ebenso wenig zulässig wie die generelle Zusicherung solcher. |