| Instanz: | Gesundheits- und Sozialdepartement |
|---|---|
| Abteilung: | - |
| Rechtsgebiet: | Asylsozialhilfe |
| Entscheiddatum: | 04.11.2025 |
| Fallnummer: | GSD 2025 3 |
| LGVE: | 2025 VI Nr. 4 |
| Gesetzesartikel: | Art. 83 Abs. 2 AsylG, § 39 Abs. 1, § 39 Abs. 3 SHG, § 13 Abs. 1 KAsylV |
| Leitsatz: | Unrechtmässig erwirkte wirtschaftliche Sozialhilfe ist grundsätzlich zurückzuerstatten. In Härtefällen kann auf Gesuch hin ganz oder teilweise auf die Rückerstattung verzichtet werden. Einer betroffenen Person darf kein Nachteil daraus erwachsen, dass sie nicht von sich aus ein entsprechendes Gesuch stellt, wenn sich ein solches zwar nur implizit, aber doch deutlich aus ihrer Eingabe ergibt und augenfällige Gründe auf eine Härtefallsituation schliessen lassen. Insbesondere im Bereich der Asylsozialhilfe, wo niedrigere Unterstützungsansätze gelten, kann die Durchsetzung des Rückerstattungsanspruchs eine unbillige Härte für die betroffene Person bedeuten, wenn die Ansätze dadurch über längere Zeit auf dem Nothilfeniveau belassen werden. |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Das Ehepaar A (beide Jahrgang 1938) wurden seit Mai 2022 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Im Mai 2024 teilten sie dem zuständigen Sozialdienst mit, dass sie seit Unterstützungsbeginn monatliche Renteneinnahmen aus ihrem Heimatland erhalten, die sie bei Unterstützungsbeginn nicht deklariert hatten und gemäss eigenen Angaben zur Rückzahlung eines Darlehens verwendeten. Daraufhin verfügte die Sozialhilfebehörde die Rückerstattung unrechtmässig erwirkter wirtschaftlicher Sozialhilfe in 99 monatlichen Raten à 15 Prozent des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt. Aus den Erwägungen: 2. 2.1. (...) Die wirtschaftliche Sozialhilfe deckt das soziale Existenzminimum ab. Für dessen Bemessung sind im Kanton Luzern grundsätzlich die Skos-Richtlinien wegleitend, wobei der Regierungsrat durch Verordnung Abweichungen von diesen beschliessen kann (§ 31 Abs. 1 Sozialhilfegesetz, SHG; SRL Nr. 892). Für den Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe und die Nothilfe an Personen aus dem Asylbereich gelten die §§ 53 Absatz 4, 54 Absatz 4 und 55 SHG (siehe § 31 Abs. 3 SHG). Darauf gestützt regelt der Regierungsrat das Nähere, insbesondere die Art und die Höhe der wirtschaftlichen Sozialhilfe und die Einzelheiten der Unterbringung, in der Kantonalen Asylverordnung (KAsylV, SRL Nr. 892b). Die Verordnung kommt insbesondere auch für schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung, denen gemäss Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 66 ff. Asylgesetz (SR 142.31) in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird, zur Anwendung (§ 53 Abs. 4 SHG in Verbindung mit §§ 1 und 3 Abs. 2 KAsylV). (...) 2.2. Der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe leitet sich aus der Gegenüberstellung der anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben ab. Einnahmenseitig werden alle geldwerten Zuflüsse (unter anderem Renten) berücksichtigt, die einer unterstützten Person zur Verfügung stehen. Es wird erwartet, dass das Geld zur Finanzierung des Lebensbedarfs verwendet wird (sog. Zuflusstheorie, vgl. dazu Skos-Richtlinien D.1, inkl. Erläuterung a und d, mit Verweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2012 vom 10.5.2012 E. 2.2; LGVE 2021 VI Nr. 1). Schulden werden in der Budgetberechnung ausgabenseitig grundsätzlich nicht angerechnet. Die Sozialhilfe orientiert sich am Bedarfsdeckungsprinzip und erbringt nur Leistungen, die auf die konkrete und aktuelle Notlage bezogen sind. Sie richtet keine rückwirkenden Leistungen aus. Nur ausnahmsweise kann die Sozialhilfe Schulden übernehmen, wenn dadurch eine drohende Notlage verhindert wird, so beispielsweise bei Mietzinsausständen (Skos-Richtlinien C.1, Erläuterung b). 2.3. Neben der wirtschaftlichen Sozialhilfe umfasst die individuelle Sozialhilfe auch die persönliche Sozialhilfe (§ 2 Abs. 2 SHG). Persönliche Sozialhilfe wird geleistet durch Information, Beratung und Betreuung, Vermittlung an Institutionen der Sozialhilfe, die unter anderem im Bereich Alter tätig sind, sowie sonstige Dienstleistungen, wie Budgetberatung oder Einkommens- und Vermögensverwaltung (§ 25 SHG). Diese zielt darauf ab, Menschen in belastenden Lebenslagen durch individualisierte Massnahmen zu stabilisieren und zu stärken. Der Anspruch auf persönliche Hilfe ist von den individuellen Umständen abhängig und gewinnt namentlich bei Personen in einer schwierigen persönlichen Lage, bei besonders vulnerablen Personen und im Asylbereich im Sinn einer begleitenden und beratenden Unterstützung erhebliche Bedeutung. Die umfassende Abklärung der persönlichen und sozialen Situation ist dabei Grundlage einer professionellen Sozialhilfe (Individualisierungsprinzip). Die persönliche Hilfe umfasst ein breites, nicht abschliessendes Leistungsspektrum, wie zum Beispiel Budgetberatung und Schuldensanierung (Wizent Guido, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 237 und 573). Dabei kommt der Schuldenberatung in Überschuldungssituationen besondere Wichtigkeit zu. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten übernimmt die Sozialhilfe hier eine stabilisierende Funktion und trägt dazu bei, dass Schuldenspiralen durchbrochen werden. Zu einer minimalen Schuldenberatung gehören die Klärung der Schuldenlage, die Schuldenprävention, die Stabilisierung des Budgets auf dem Existenzminimum mit der Einstellung von Rückzahlungen, eine Basisberatung im Umgang mit Schulden und gegebenenfalls die Vermittlung von spezialisierten Beratungsangeboten (vgl. Grundlagenpapier der Skos, Sozialhilfe, Ursachen und Folgen von Überschuldung, Bern 2025, S. 12, 18 und 22, mit Verweisen; https://skos.ch/publikationen/grundlagenpapiere, abgerufen am 8. Oktober 2025) 2.4. Die hilfebedürftige Person hat über ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Ändern sich ihre Verhältnisse, hat sie dies umgehend und unaufgefordert zu melden (§ 7 Abs. 1 SHG). In der Folge ist es Sache der zuständigen Behörde zu entscheiden, ob die wirtschaftliche Sozialhilfe anzupassen ist (§ 10 SHG). Unterlässt es eine sozialhilfebeziehende Person, der zuständigen Behörde einen meldepflichtigen Sachverhalt mitzuteilen und führt dies dazu, dass dieser Person wirtschaftliche Sozialhilfe gewährt wird, welche ihr im entsprechenden Umfang gar nicht zustehen würde, gilt dieser Leistungsbezug als unrechtmässig erwirkt und ist gemäss § 39 Absatz 1 SHG zurückzuerstatten (vgl. auch Art. 83 Abs. 2 AsyIG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 KAsylV; Wizent, a.a.O., Rz. 807 f.). In Härtefällen kann auf Gesuch hin ganz oder teilweise auf die Rückerstattung verzichtet werden (§ 39 Abs.1 SHG). Ein Härtefall liegt vor, wenn die Rückerstattungsforderung aufgrund der gesamten Umstände unbillig oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig ist (vgl. Skos-Richtlinien E. 5). Da es sich bei der Härtefallregelung um eine Kannbestimmung handelt, hat die zuständigen Sozialhilfebehörden nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Das heisst, die Behörde ist bei der Ausübung ihres Ermessens an die Verfassung gebunden, insbesondere an das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie an die Pflicht zur Wahrung des öffentlichen Interesses und den Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung (vgl. BGE 138 I 305 E. 1.4, BGE 137 V 71 E. 5; Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 409). Ein Entscheid ist unangemessen, wenn er sich zwar innerhalb des gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums bewegt, das Ermessen jedoch nicht einzelfallgerecht gehandhabt wird, sondern unzweckmässig ist respektive den spezifischen Umständen im Einzelfall nicht genügend Rechnung trägt (vgl. Kiener Regina/Rütsche Bernhard/Kuhn Mathias, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 1603). Im Sozialhilferecht gehen die erheblichen Entscheidungsspielräume mit einer besonderen Verantwortung einher. In sachlich gut begründeten Ausnahmefällen dürfen und müssen die Sozialdienste von den geltenden Regelungen abweichen, um sachgerechte Lösungen im Einzelfall zu ermöglichen (Individualisierungsprinzip; Wizent, a.a.O., RZ. 310f.). 2.5. Der infolge von unrechtmässigem Bezug zurückzuerstattende Betrag kann gemäss § 39 Absatz 3 SHG mit fälligen Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe verrechnet werden. Auch diesbezüglich hat die zuständige Sozialhilfebehörde nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden und dem Einzelfall genügend Rechnung zu tragen. Denn es ist zu beachten, dass die Verrechnung mit zukünftigen Leistungen weitreichende Auswirkungen auf die individuelle Lebensgestaltung sowie Dispositionsfreiheit der Betroffenen haben und nicht zuletzt die Grenzen des absoluten Existenzminimums tangieren kann. Gerade im Asylbereich ist dies von besonderer Relevanz: Angesichts der sozialhilferechtlichen Situation, die durch niedrigere Unterstützungsansätze und die vorrangige Sachleistungsgewährung gekennzeichnet ist, bleibt für die Geltendmachung des Rückerstattungsbetrags wenig Raum. Bei einer langfristigen Rückzahlungspflicht, bei der die Betroffenen auf dem Niveau der Nothilfe belassen werden, muss schliesslich auch ihr Verschuldensbeitrag am unrechtmässigen Leistungsbezug und ihre persönliche, familiäre oder gesundheitliche Situation berücksichtigt werden, ansonsten die Durchsetzung des Rückerstattungsanspruchs eine unbillige Härte für sie bedeuten kann (vgl. Gordzielik Teresia, Sozialhilfe im Asylbereich, Zwischen Migrationskontrolle und menschenwürdiger Existenzsicherung, Zürich/Basel/Genf 2020, S. 479 ff.). 3. 3.1. (...) Dadurch, dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Anmeldung gegenüber der Sozialhilfebehörde keine, zumindest keine eindeutigen Angaben zu eingehenden monatlichen Renteneinnahmen gemacht haben, sind sie ihren Mitwirkungspflichten gemäss § 7 Absatz 1 SHG nicht beziehungsweise nur ungenügend nachgekommen. 4. 4.1. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob ein Härtefall im Sinn von § 39 Absatz 1 Satz 2 SHG vorliegt und aus diesem Grund auf die Rückerstattung ganz oder teilweise zu verzichten ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zu keinem Zeitpunkt ein explizites Härtefallgesuch gestellt haben. Allerdings verweisen sie in ihren Eingaben hinsichtlich der verfügten Rückerstattungspflicht sowohl im Einsprache- als auch im Beschwerdeverfahren immer wieder auf ihre gesundheitlich und finanziell angespannte Lage, womit im vorliegenden Fall die Prüfung eines Härtefalls geboten erscheint. Schliesslich darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil daraus erwachsen, dass sie – in casu wohl mitunter auch aufgrund sprachlicher Hürden und eingeschränkter Kenntnisse des hiesigen Rechtssystems – nicht von sich aus ein entsprechendes Gesuch stellen, wenn sich ein solches zwar nur implizit, aber doch deutlich aus ihrer Eingabe ergibt. Unter der Berücksichtigung des Individualisierungsprinzips wäre es die Aufgabe der Vorinstanz gewesen, im konkreten Fall eine entsprechende Ermessensprüfung vorzunehmen oder die Beschwerdeführenden zumindest auf die Möglichkeit eines Härtefallgesuchs hinzuweisen. Dies umso mehr, als augenfällige Gründe vorliegen, die eine Härtefallsituation nahelegen. (...) 4.3. (...) Nach den oben dargelegten Ausführungen zur unterlassenen Härtefallprüfung gilt aber auch hier festzustellen, dass die Vorinstanz bei der Festlegung der Rückzahlungsraten von ihrem Ermessen nicht pflichtgemäss Gebrauch macht. Namentlich belässt sie die Beschwerdeführenden für die nächsten 99 Monate – was nota bene acht Jahren und drei Monaten entspricht – finanziell auf dem Niveau der Nothilfe, ohne sich vertieft mit ihrer konkreten persönlichen, sozialen und finanziellen Situation (insbesondere Alter, Gesundheit, Schuldensituation) auseinanderzusetzen. Bereits aus dem allgemein gültigen Grundsatz gemäss § 5 SHG sowie aus dem Individualisierungsprinzip ergibt sich, dass die Behörden von den geltenden Regelungen abweichen dürfen und unter Umständen sogar müssen, wenn es darum geht, sachgerechte Lösungen im Einzelfall zu ermöglichen. Obwohl gerade im vorliegenden Fall eine Verhältnismässigkeitsprüfung geboten gewesen wäre, hat die Vorinstanz diese pflichtwidrig unterlassen. |