| Instanz: | Kantonsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | 4. Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Verschiedenes |
| Entscheiddatum: | 11.12.2025 |
| Fallnummer: | 7H 24 142 |
| LGVE: | 2026 IV Nr. 2 |
| Gesetzesartikel: | § 36 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1982, Art. 1 BStR, Art. 3 BStR, Art. 6 BStR. |
| Leitsatz: | Auslegung des Veranstaltungsbegriffs von Art. 3 des (bis Ende 2026 geltenden) Billettsteuerreglements der Stadt Luzern. |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Sachverhalt (gekürzt): A. Die Veranlagung der Billettsteuer 2021 der A.________ AG erfolgte am 31. Januar 2024 durch das Steueramt der Stadt Luzern. Gestützt auf einen Umsatz aus Eintritten ins A.________ von Fr. ________ im Kalenderjahr 2021 wurde eine Billettsteuer in der Höhe von Fr. ________ erhoben. B. Mit Schreiben vom 28. Februar 2024 erhob die A.________ AG gegen diese Veranlagung Einsprache. Sie beantragte, die Veranlagung aufzuheben und eventualiter den Entscheid, basierend auf den als Veranstaltung ausgewiesenen Einnahmen, neu zu berechnen. Mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2024 wies das Steueramt der Stadt Luzern den Hauptantrag ab, wohingegen es den Eventualantrag auf Neuberechnung guthiess und die Billettsteuer für das Jahr 2021 auf Fr. ________ (= 10 % der Eintrittsgelder von Fr. ________, ins Hundert gerechnet, also ein Elftel) erhöhte. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. Juli 2024 erhob die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte das Folgende: "1. Der angefochtene Einsprache-Entscheid sei aufzuheben. 2. Die Anfechtende sei mit Bezug auf die Steuerperiode 2021 bei der Billettsteuer der Stadt Luzern gestützt auf den eingereichten Unterlagen und unter Einbezug der korrekten Auslegung der steuerrechtlichen Grundlagen einzuschätzen und zu veranlagen. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners". Aus den Erwägungen: 3. Gemäss § 36 des Gesetzes betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892 (SRL Nr. 652) können die Gemeinden beschliessen, von den Eintrittsgeldern für öffentliche Lustbarkeiten (Theater, Lichtspiele, Zirkus, Konzerte, Tanzanlässe usw.) eine besondere Steuer zu beziehen. Auf dieser kantonalen Kompetenznorm basiert das städtische Billettsteuerreglement vom 20. September 1990 (BStR), welches ab 1. Januar 1992 die (seither aufgehobene) Verordnung betreffend die Erhebung einer Billettsteuer in der Stadt Luzern vom 27. November 1919/6. März 1920 (Art. 17 Abs. 1 und 2 BStR) ersetzte. Gestützt auf das Billettsteuerreglement erhebt die Stadt Luzern bei entgeltlichen Veranstaltungen eine Abgabe zur Förderung von Kultur und Sport, die sogenannte Billettsteuer (Art. 1 BStR). Gemäss Art. 3 BStR (Gegenstand) unterliegen der Billettsteuer alle Veranstaltungen, zu denen der Zutritt gegen ein Eintrittsgeld gewährt wird, wie bei: 1. Theatervorstellungen; 2. Kino- und Videovorstellungen; 3. Tanz und Variétévorführungen; 4. Konzerten und anderen musikalischen Darbietungen; 5. Vorträgen; 6. Bazaren, Masken- und Kostümfesten und Tanzanlässen; 7. Ausstellungen; 8. sportlichen Veranstaltungen; 9. Zirkusvorstellungen. Die Billettsteuer ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch der Stadt Luzern gegenüber dem Veranstalter. Dieser hat die Besucher mit einem Steuerbetrag in dem Mass zu belasten, wie er von den einzelnen Eintrittsgeldern steuerpflichtig ist (Art. 4 BStR). Steuerobjekt ist das Eintrittsgeld zu steuerpflichtigen Veranstaltungen (Art. 6 Abs. 1 BStR). Als Eintrittsgeld gilt die gesamte für den Besuch der Veranstaltung in irgendeiner Form zu leistende Vergütung. Einzelnen Teilnehmern gewährter teilweiser oder gänzlicher Erlass des Eintrittspreises hat keinen Einfluss auf den Steuerbetrag; die Steuer wird nach dem vollen Platzpreis berechnet. Wird anstelle oder zusätzlich zu den Billetten und Kontrollzeichen ein Aufschlag auf den Preis für die Konsumation erhoben, so gilt dieser Aufschlag als Eintrittsgeld und ist anhand einer Schätzung festzulegen. Bei Unterhaltungsbetrieben bilden der durchschnittliche Getränkeaufschlag, der Umsatzanteil, die Öffnungszeiten sowie die Betriebsgrösse die Grundlage für die Schätzung (Art. 6 Abs. 2 BStR). Die Steuer beträgt 10 % vom Eintrittsgeld. Der Steuerbetrag wird auf 5 Rappen abgerundet. Die Steuer wird erhoben, soweit der Zutritt zur Veranstaltung von der Zahlung eines Eintrittsgeldes im Sinn von Art. 6 von wenigstens Fr. 1.-- abhängig gemacht wird. Eintrittskarten für eine Mehrzahl von zeitlich auseinanderliegenden Veranstaltungen (Abonnements- oder Dauerkarten) werden mit 10 % des Abonnementsbetrages besteuert (Art. 7 Abs.1 und 2 BStR). Der Grosse Stadtrat hat zwar am 27. März 2025 die Abschaffung der Billettsteuer per 1. Januar 2027 beschlossen, die aktuelle Regelung bleibt indes bis Ende 2026 unverändert in Kraft. 3.1. Aufgrund der reglementarischen Ausgestaltung der Kultur- und Sportförderungsabgabe wird die zweckgebundene Abgabe erhoben, wenn drei Voraussetzungen – Veranstaltung, Besuch, Entgelt – erfüllt sind. Steuertatbestand bildet also ein bestimmter Lebensaufwand (Entgelt für Veranstaltungsbesuch). Gegenstand bildet von Gesetzes wegen das Eintrittsgeld zu bestimmten Veranstaltungen. Als Berechnungsgrundlage dient der Eintrittspreis und das Steuermass ist proportional (10 %) gestaltet. Die Abgabe wird vom Eintrittsgeld abgeschöpft, d.h. vom Besucher der Veranstaltung bezahlt, aber der Anspruch richtet sich gemäss Reglement gegen den Veranstalter. Mit der Veranlagung wird denn auch der Veranstalter zur Entrichtung der bemessenen Abgabeschuld verpflichtet. Ihrer Rechtsnatur nach handelt es sich bei dieser Veranstaltungssteuer um eine Aufwandsteuer (aus Sicht des Konsumenten) oder eine besondere Wirtschaftsverkehrsteuer auf der Erbringung und Inanspruchnahme von bestimmten Dienstleistungen (Höhn/Waldburger, Steuerrecht I, 9. Aufl. 2001, § 29 Rz. 39). In Abgrenzung zu den Kausalabgaben handelt es sich bei der städtischen Kultur- und Sportförderungsabgabe um eine staatlich gegenleistungslose öffentliche Abgabe und ist demnach als Steuer zu qualifizieren, sodass auch die Bezeichnung als Steuer zutrifft. 4. 4.1. Ein steuerrechtlicher Sachverhalt hat zwei Ebenen; der wirtschaftliche Vorgang und dessen privatrechtliches Erscheinungsbild. Der Subsumtion des Steuersachverhalts unter die Steuerrechtsnorm hat im Steuerrecht daher eine Subsumtion des wirtschaftlichen Sachverhalts unter die Normen des Privatrechts vorauszugehen. Auszugehen ist von einer Analyse des Steuersachverhaltes unter wirtschaftlichem und unter privatrechtlichem Aspekt. Es geht darum abzuklären, ob das zivilrechtliche Erscheinungsbild dem wirtschaftlichen Vorgang angemessen erscheint oder nicht. Wenn darüber Klarheit besteht, kann die Auslegung der Steuerrechtsnorm folgen, die der Beantwortung der Frage dient, ob der Steuerrechtssatz an das Privatrecht, an wirtschaftliche Gegebenheiten oder aber an keines von beidem anknüpft, womit eine steuersystematische Anknüpfung vorliegt (vgl. zum Ganzen: Locher, Komm. zum DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, Vorbemerkungen DBG N 180 ff., auch zum Folgenden). Bei der Auslegung der Steuerrechtsnorm sind zivilrechtliche Begriffe grundsätzlich im zivilrechtlichen Sinn zu verstehen (vgl. BGer-Urteil 2A.40/1998 vom 10.8.1998 E. 4c/bb). Die zivilrechtlichen Anknüpfungen werden im Zusammenhang mit der Steuerumgehung aber relativiert. Grundsätzlich ist jedermann frei, sich wirtschaftlich so zu betätigen, dass eine möglichst geringe Steuerlast anfällt (vgl. BGer-Urteil 2C_1145/2014 vom 1.10.2015 E. 3.1), wird der Bogen jedoch überspannt und ein allzu ausgefallener Sachverhalt konstruiert, der an sich die Voraussetzungen der Steuerbarkeit nicht erfüllt, wirtschaftlich indessen mit dem steuerbaren identisch ist, so gilt die Schwelle zur unzulässigen Steuerersparnis als überschritten. Der Stellenwert einer Steuerumgehung hängt entscheidend von der Anknüpfung des Rechtssatzes ab, namentlich ob eine privatrechtliche, wirtschaftliche oder steuersystematische Anknüpfung vorliegt. 4.1.1. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht (vgl. statt vieler BGer-Urteil 9C_113/2025 vom 27.9.2025 E. 2.3.1 [zur Publikation vorgesehen]). Im Abgaberecht im Allgemeinen und im Steuerrecht im Besonderen, das der steuerpflichtigen Person gewichtige – und im Einkommens- und Vermögenssteuerrecht periodische – finanzielle Lasten auferlegt, kommt dem Gesetzmässigkeitsprinzip eine wesentliche Bedeutung zu. Die Auslegung hat sich stärker als in anderen Rechtsbereichen am Gesetzeswortlaut zu orientieren. Der Gesetzeswortlaut bildet für die steuerpflichtige Person die alleinige Richtschnur, aus der sie die finanziellen Folgen im Abgabebereich herleiten kann (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., VB zu Art. 109-121 DBG N 21). Das hat zur Folge, dass auf dem Auslegungsweg (namentlich durch Analogieschluss) weder neue Steuertatbestände noch neue Verfahrenspflichten geschaffen werden dürfen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., VB zu Art. 109-121 DBG N 33). 5. Vorliegend ist zunächst der Gehalt des Begriffs "öffentliche Lustbarkeiten" gemäss § 36 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892 aufgrund des Wortlauts zu ermitteln. Der kantonale Gesetzgeber konkretisiert diesen Begriff mittels beispielhafter Aufzählung in § 36 Abs. 1 (Theater, Lichtspiele, Zirkus, Konzerte und Tanzanlässe usw.; vgl. vorne E. 3). Die nicht abschliessende Aufzählung im kantonalen Recht erlaubt ohne Weiteres die im städtischen Billettsteuerreglement erwähnten Veranstaltungen wie etwa Ausstellungen (Art. 3 Ziff. 7) zu den "öffentlichen Lustbarkeiten" zu zählen. Das Reglement erweist sich insofern als ermächtigungskonform. 5.1. Der in Art. 3 BStR verwendete Begriff der Veranstaltung sei der Beschwerdeführerin zufolge (gemäss Duden) das Veranstalten, Organisieren und Durchführen von einem zeitbegrenzten Ereignis, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt. Weiter könne der in Art. 3 Ziff. 7 BStR verwendete Begriff "Ausstellung" sowohl ein zeitbegrenztes Ereignis (z.B. Messen, Landesausstellung), wie auch eine dauerhafte Installation (z.B. Skulpturenpark oder Bilder auf der Kappelbrücke) sein. Gemäss Ansicht der Beschwerdeführerin bezieht sich Art. 3 BStR nur auf entgeltliche Veranstaltungen, die zeitlich begrenzt sind, wie etwa eine Schau oder eine Veranstaltung, bei der bestimmte wirtschaftliche oder künstlerische Erzeugnisse zur Schau gestellt werden. Davon grenzt sie entgeltliche dauerhafte Installationen ab, welche nicht von der Billettsteuer erfasst sein sollen. Daher seien die Eintrittsgelder in Museen wie z.B. A.________ nicht der Billettsteuer zu unterwerfen. Bei einem anderen Begriff der Lustbarkeitsliste, konkret "sportliche Veranstaltung" werde eine solche Unterteilung zwischen "zeitlich begrenzt" und "dauerhaft" bereits gemacht. Z.B. sei eine Minigolf-Anlage eine entgeltliche, dauerhafte Installation und falle aus diesem Grund nicht unter die Billettsteuer. Minigolf sei daher keine sportliche Veranstaltung. Auch der dauerhafte Tennis- oder Golfbetrieb falle nicht unter die Billettsteuer. Ein grösseres Tennisturnier mit Zuschauer hingegen wäre eine sportliche Veranstaltung, welche unter die Billettsteuer falle. Dieser Argumentation nicht folgend, nimmt die Beschwerdegegnerin betreffend "Ausstellung" keine solche Unterscheidung vor und unterwirft auch entgeltliche dauerhafte Installationen, namentlich Museen (vgl. LGVE 2023 IV Nr. 8), der Billettsteuerpflicht. Denn es sei wesensfremd und sachlich nicht begründbar, bezüglich Gegenstand der Steuer zwischen zeitlich begrenzten und fortdauernd zugänglichen Ausstellungen zu unterscheiden. Zur von der Beschwerdeführerin behaupteten Veranlagungspraxis im Bereich "sportliche Veranstaltungen" äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht. Somit liegt dem zu beurteilenden Fall im Wesentlichen ein Auslegungsstreit über die Begriffe "Veranstaltung" bzw. "Ausstellung" zu Grunde. 5.2. Die weltweit gültige International Council of Museums (ICOM) Museumsdefinition 2007 besagt Folgendes: "Ein Museum ist eine dauerhafte Einrichtung, die keinen Gewinn erzielen will, öffentlich zugänglich ist und im Dienst der Gesellschaft und deren Entwicklung steht. Sie erwirbt, bewahrt, beforscht, präsentiert und vermittelt das materielle und immaterielle Erbe der Menschheit und deren Umwelt zum Zweck von Studien, der Bildung und des Genusses." Diese Definition wurde im August 2022 aktualisiert und im Juli 2023 übersetzt: "Ein Museum ist eine nicht gewinnorientierte, dauerhafte Institution im Dienst der Gesellschaft, die materielles und immaterielles Erbe erforscht, sammelt, bewahrt, interpretiert und ausstellt […]". [Bejahung der Museumseigenschaft von A._____ anhand dessen Leitbild]. 5.3. Die Beschwerdeführer erblicken indes in § 36 des Gesetzes betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892 einen Hinweis, dass der Gesetzgeber dauerhafte Installationen nicht der Liste habe hinzufügen wollen: "Die Steuer darf 10 % des Eintrittspreises nicht übersteigen, muss aber mindestens 10 Rappen für die Vorstellung betragen." Ausstellungen mit dauerhaftem Charakter hätten keine Vorstellung. Dies komme auch in Art. 11 BStR zum Ausdruck, wonach der Veranstalter spätestens fünf Tage nach Abschluss der Veranstaltung die Abrechnung der ausgegebenen Billette abzuliefern habe. Eine dauerhafte Installation sei ohne Abschluss. Betreffend Meldepflicht halte Art. 9 BStR zudem Folgendes fest: "Der Veranstalter ist verpflichtet, die Veranstaltungen spätestens drei Tage vor Beginn der ersten Vorstellung dem Billettsteueramt anzuzeigen. Die gedruckten Eintrittskarten sind gleichzeitig, unter Einschluss des Lieferscheines, zur Kontrolle vorzulegen". Das Wort "Vorstellungen" impliziere einzelne kulturelle Darbietungen, jedoch nicht Exponate und interaktive Spielmöglichkeiten in Museen. Bei der Anmeldung von Veranstaltungen auf dem Meldeportal des Steueramtes der Stadt Luzern könnten Veranstalter nur einzelne Tage, nicht aber ein ganzes Jahr angeben. Auch dieser Mechanismus zeige auf, dass (nur) einzelne Vorstellungen gemeldet werden könnten, wie Konzerte im KKL, Messeausstellungen, Variété-Konzerte auf dem Sonnenberg usw. Hingegen könnten Museumsangebote auf der bestehenden Plattform nicht gemeldet werden, da sie über ein ganzes Jahr dauerten und nicht zeitlich begrenzt stattfinden. Gestützt auf E. 4.2.2 des Kantonsgerichtsentscheids LGVE 2023 IV Nr. 8 könne man sich zudem auf den Gesetzeswortlaut verlassen. Dieser handle überall von zeitlich begrenzten Veranstaltungen. Eine Ausnahme könnte der Begriff "Ausstellungen" darstellen. Da er aber in der begrifflichen Beispielsliste nach Bazaren, Masken- und Kostümfesten und Tanzanlässen und vor sportlichen Veranstaltungen aufgeführt werde, würde er in der gesamten Aufzählung als einziger Anlass auf dauerhafte Veranstaltungen hindeuten. Diese Auflistung und die Handhabung der Steuerbehörde betreffend Anmeldung von Veranstaltungen implizierten viel mehr, dass der Begriff "Ausstellungen" nur zeitlich begrenzte Ausstellungen wie Messen, Gewerbeausstellungen etc. umfasse. Die Beschwerdegegnerin beruft sich demgegenüber unter Verweis auf E. 4.2.3 des Urteils des Kantonsgerichts 7H 22 61 vom 22. Juni 2023, dass die nicht abschliessende Aufzählung im kantonalen Recht ohne Weiteres erlaube, die in Art. 3 des städtischen Billettsteuerreglements erwähnten Ausstellungen zu den Lustbarkeiten zu zählen. Diese Bestimmung würde nicht zwischen zeitbegrenzten und dauerhaften Ausstellungen unterscheiden. Die von der Beschwerdeführerin verfochtene Unterscheidung ergebe sich aus dem Wortlaut des Reglements nicht und stehe im klaren Widerspruch zur Rechtsprechung des Kantonsgerichts. Das Leiturteil LGVE 2024 IV Nr. 4 betreffe im Übrigen ebenfalls ein Museum mit dauerhaften, fortdauernd zugänglichen Ausstellungen, wie es A.________ sei. Aber auch im Hinblick auf den Sinn und Zweck einer Kultur- und Sportförderungsabgabe sei es wesensfremd und sachlich nicht begründbar, bezüglich Gegenstand der Steuer zwischen zeitlich begrenzten und fortdauernd zugänglichen Ausstellungen zu unterscheiden. 6. Weder das Gesetz noch das Reglement umschreiben die Begriffe "Lustbarkeit" bzw. "Veranstaltungen" abschliessend (§ 36 spricht von "usw." und Art. 3 von "wie bei"). Eine Lustbarkeit ist gemäss Duden eine Veranstaltung, bei der sich jemand vergnügt oder sich angenehm die Zeit vertreibt. Nicht als Veranstaltungen im Sinn des Billettsteuerreglements gelten gemäss Praxishinweis [der Stadt Luzern] Führungen, welche ausschliesslich die Besichtigung eines Gebäudes oder einer Anlage selbst und nicht den Eintritt zu Veranstaltungen sportlicher oder anderer Art umfassen. [Der Eintritt ins A.________ lässt sich unter diesen Lustbarkeitsbegriff subsumieren. Soweit ersichtlich keine Durchführung von – auf blosse Besichtigung beschränkte – Führungen, womit die erwähnte Ausnahme vom Veranstaltungsbegriff nicht greift]. 6.1. Es ist nun vom Wortlaut her nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber nur zeitlich begrenzte Ausstellungen der Billettsteuer unterwerfen wollte. Für die Rechtssicherheit hätte er andernfalls konkrete steuerbare Zeiträume definieren müssen, da ansonsten die Bestimmung zu unklar gewesen wäre, um (häufige) Abgrenzungsprobleme bzw. Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden. Die zeitliche Begrenzung erscheint weder als ein vom Reglements-/Gesetzgeber beabsichtigtes Abgrenzungskriterium noch würde es die dazu notwendige Praktikabilität aufweisen. [A. mag als solches zwar eine Dauerausstellung sein, die Zutrittsdauer zu ihr war aber jeweils zeitlich begrenzt. Zudem fanden im A. zeitlich begrenzte Sonderausstellungen statt]. Selbst nach der von der Beschwerdeführerin verfochtenen Normauslegung hätte man daher einen steuerbaren Sachverhalt annehmen dürfen. 6.2. Was die systematische Auslegung anbelangt, ist zu erkennen, dass alle in Art. 3 BStR erwähnten Kategorien (vgl. vorne E. 3) gewissermassen auf ein Publikum zugeschnitten sind, welches von Dritten aufgeführte Darbietungen konsumiert oder zumindest deren permanente Infrastrukturen in Anspruch nimmt. Letzteres trifft zwar auch auf Minigolf- und Golfanlagen zu, aber – gemäss unwidersprochen gebliebener Darstellung der Beschwerdeführerin – scheint die Praxis der Vorinstanz den Begriff "sportliche Veranstaltung" im Sinn des BStR auf Sportereignisse oder Wettkämpfe von (erheblichem) öffentlichem Interesse (wie etwa Matches des FC Luzern oder ein Tennisturnier), für deren Besuch Eintritt von Zuschauern erhoben wird, einzugrenzen. Dass durchaus auch auf Minigolf eine Billettsteuer erhoben werden könnte, belegt mit BGE 90 I 159 ein Leitentscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 1964. Die Berner Gemeinde Mühleberg hatte in Art. 2 Ziff. 5 seines Billettsteuer-Reglements indes explizit geregelt, dass der Billettsteuer insbesondere "Glücks- und andere Spiele, eingeschlossen Minigolf, Boccia, Tennis und Ähnliches auf der Öffentlichkeit zugänglichen Plätzen und Anlagen" unterliegen. Das anwendbare Reglement unterschied also nicht zwischen Spiel und Sport (mit "Tennis" wird als Beispiel auch eine typische Sportart aufgeführt). Für das Bundesgericht verstiess es gegen die Rechtsgleichheit, dass die Billettsteuer nur auf dem Minigolfspiel und nicht auch auf dem Kegelschub erhoben wurde (BGE 90 I 159 E. 2b). Es hielt aber fest, dass die Nicht- oder Falschanwendung des Gesetzes in anderen Fällen dem Einzelnen grundsätzlich keinen Anspruch darauf gibt, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden (BGE 90 I 159 E. 3). Das Luzerner Billettsteuerreglement erwähnt demgegenüber den Begriff "Spiel" im Gegensatz zu demjenigen des "Sports" nicht (vgl. Art. 1 ff. BStR), womit es diesbezüglich Unterscheidungen und eine Nichtbesteuerung von Spielen wie Minigolf (verstanden als freizeitmässig ausgeübtes Geschicklichkeitsspiel) zumindest zulassen würde. [A. fällt indes am ehesten unter die Abgabe-Kategorie „Ausstellung“, was auch unter den Parteien grundsätzlich unbestritten ist.] Aus der systematischen Auslegung kann daher ebenfalls nicht gefolgert werden, dass auf den vom A.________ erzielten Eintrittsgeldern keine Billettsteuer erhoben werden könnte. 6.3. Das teleologische Auslegungselement ist schliesslich mit dem grammatikalischen und dem systematischen insofern verbunden, als es von ihnen abhängig ist: Der Zweck einer Regelung erschliesst sich einem nämlich aus ihrem Wortlaut und aus dem systematischen Zusammenhang, in dem sie steht. Sinn und Zweck der kommunalen Billettsteuer in der seit 1. Januar 1992 geltenden Fassung ist es, von der durch den kantonalen Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit zur Erhebung einer besonderen Steuer auf Eintrittsgelder für öffentliche Lustbarkeiten zur Förderung von Kultur und Sport Gebrauch zu machen (vgl. E. 3). Sowohl der Wortlaut (E. 6.1) als auch der systematische Zusammenhang (E. 6.2) sprechen dafür, die von der Beschwerdeführerin vereinnahmten Eintrittsgelder als öffentliche Lustbarkeit in Form einer der Allgemeinheit zugänglichen Ausstellung mit der Billettsteuer zu erfassen. Dass die Billettsteuer aus Sicht des heutigen Gesetzgebers nicht mehr als zeitgemäss erscheinen mag und daher in naher Zukunft nicht mehr erhoben werden darf, belässt die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts aus dem Jahr 2021 unberührt (vgl. vorne E. 3 in fine). Somit stützt auch die teleologische Auslegung die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Besteuerung der Beschwerdeführerin. Da im Übrigen die betragsmässige Ermittlung der Billettsteuer als solche von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wird und die beiden weiteren Voraussetzungen zur Besteuerung "Besuch" sowie "Entgelt" (vgl. vorne E. 3.1) unbestritten geblieben sind, ist der Einspracheentscheid in Abweisung der Beschwerde (vollumfänglich) zu bestätigen. |