| Instanz: | Kantonsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | 4. Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Raumplanung |
| Entscheiddatum: | 20.10.2025 |
| Fallnummer: | 7H 24 127 |
| LGVE: | 2026 IV Nr. 1 |
| Gesetzesartikel: | Art. 26 RPG; Art. 36a GSchG; Art. 18 PBG, Art. 20 PBG, Art. 33b PBG. |
| Leitsatz: | Lehnt die Gemeindeversammlung eine Teilrevision der Ortsplanung zur Festlegung von Gewässerräumen ab, liegen keine genehmigungsfähigen Bau- und Nutzungsvorschriften im Sinn von § 20 PBG vor. Der Regierungsrat kann die abgelehnten Zonenpläne und BZR-Bestimmungen deshalb nicht im Genehmigungsverfahren anordnen (E. 4.4.2). Von einer ersatzweisen Anordnung im Sinn von § 18 PBG hat der Regierungsrat die Gemeinde unter Fristansetzung zum Erlass von Bau- und Nutzungsvorschriften aufzufordern. Auf die Fristansetzung kann dann verzichtet werden, wenn aufgrund der konkreten Umstände eindeutig ist, dass die Gemeinde ihrer gesetzlichen Planungspflicht nicht oder zumindest nicht rechtzeitig nachkommen wird (E. 4.5.2). Dabei findet das Verfahren nach § 33b PBG sinngemäss Anwendung (E. 4.6). |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Sachverhalt: A. An der Gemeindeversammlung vom ________ haben die Stimmberechtigten der Gemeinde K.________ die Teilrevision der Ortsplanung zur Festlegung der Gewässerräume, bestehend aus der Ergänzung des Bau- und Zonenreglements (BZR) sowie den Änderungsplänen "Gewässerraum L.________" (1:2'000), "Gewässerraum M.________" (1:2'000), "Gewässerraum N.________" (1:2'000), "Gewässerraum O.________" (1:2'000) und "Gewässerraum P.________" (1:2'000), abgelehnt. In der Folge beantragte der Gemeinderat K.________ die Festlegung des weiteren Vorgehens sowie sinngemäss die Anordnung der Gewässerräume durch den Regierungsrat. Mit Entscheid vom 21. Mai 2024, Protokoll-Nr. 550, ordnete der Regierungsrat den Zonen-plan "Änderung Gewässer L.________" in der Fassung an, die der Gemeindeversammlung am ________ vorgelegt worden war. Die Zonenpläne "Änderung Gewässerraum Q.________", "Änderung Gewässerraum N.________", "Änderung Gewässerraum M.________" und "Änderung Gewässerraum O.________" wurden in der der Gemeindeversammlung vom ________ vorgelegten Fassung mit den Korrekturen gemäss den Erwägungen III.4.2.2., III.4.3.3., III.4.4.3., III.5.1.4. und III.5.3.3. angeordnet. Ebenfalls in der der Gemeindeversammlung vom ________ vorgelegten Fassung wurde die Änderung des BZR (Art. 3 Abs. 2, Art. 6, Art. 23bis und Art. 25bis) verfügt. Die Ausnahme von den Bewirtschaftungseinschränkungen gemäss Art. 41c Abs. 3 und 4 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) wurde für die Randstreifen auf den Parzellen Nrn. .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________ und .________ (alle Grundbuch [GB] K.________) sowie Parzelle Nr. .________ (GB Q.________) gestützt auf Art. 41c Abs. 4bis GSchV bewilligt. B. Dagegen reichten A.________, B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________, G.________, H.________, I.________ und J.________ am 13. Juni 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwer-de ein und stellten folgende Anträge: "1. Der Entscheid des Regierungsrates vom 23. Mai 2024 (Protokoll Nr. 550) ist insofern aufzuheben, als dass die gemeinsame Stellungnahme von uns Eigentümern/Landwirten mit Grundstücken im Gewässerraum entlang der R.________ abgewiesen worden ist und es sei der Gewässerraum entlang der R.________ wie folgt anzupassen: Der Gewässerraum im oberen Abschnitt (Grenze S.________ bis T.________bach) ist auf 27 Meter und im unteren Ab-schnitt (T.________bach bis Kantonsgrenze) auf 32 Meter festzulegen und für sämtliche Grundstücke auf der rechten Seite der R.________ ist eine Ausnah-mebewilligung von den Bewirtschaftungseinschränkungen zu erteilen. 2. Evtl. ist der Entscheid des Regierungsrates vom 23. Mai 2024 (Protokoll Nr. 550) insofern aufzuheben, als dass die gemeinsame Stellungnahme von uns Eigentümern/Landwirten mit Grundstücken im Gewässerraum entlang der R.________ abgewiesen worden ist und die Sache ist an den Regierungsrat evtl. an die Gemeinde K.________ zurückzuweisen mit dem Auftrag, die Fest-legung des Gewässerraumes entlang der R.________ aufgrund der Stellungnahme von uns Eigentümern/Landwirten mit Grundstücken im Gewässer-raum entlang der R.________ zu überprüfen und mit uns zu besprechen. 3. Das Verfahren ist zu sistieren, bis der runde Tisch mit dem Regierungsrat stattgefunden hat und die Ergebnisse desselben vorliegen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten Kanton Luzern." In seiner Vernehmlassung zum Sistierungsantrag vom 15. Juli 2024 teilte das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern (BUWD) namens des Regierungsrats mit, dass aus seiner Sicht kein Grund für eine Sistierung bestehe. Der Gemeinderat K.________ stimmte dem Sistierungsantrag mit Schreiben vom 17. Juli 2024 zu, ohne weitere Angaben zu machen. Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 wies das Gericht den Antrag auf Sistierung des Verfahrens mangels Vorliegen der Voraussetzungen von § 41 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) ab. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. C. Der Gemeinderat K.________ teilte mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2024 mit, dass er an der Fassung der Zonenpläne und des BZR des Regierungsratsentscheids vom 21. Mai 2024 so-wie der Gemeindeversammlung vom ________ festhalte, ohne eigentliche Anträge zu stellen. Das BUWD schloss in seiner Vernehmlassung vom 30. Juli 2024 namens des Regierungsrats auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Antrag 1, Teilantrag 2, sei mit Verweis auf die Ausführungen "zu Ziffer 13" in diesem Umfang und Antrag 3 mit Verweis auf die Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. Juli 2024 für gegenstandslos zu erklären. Im weiteren Verfahrensverlauf hielten die Verfahrensbeteiligten an ihren Anträgen fest. Aus den Erwägungen: 4. 4.1. Die Beschwerdeführer rügen das Vorgehen des Regierungsrats. Dieser begründe nicht, weshalb er zum Erlass des angefochtenen Entscheids zuständig sei. Der Regierungsrat führe im Entscheid aus, dass er gewisse Anordnungen im Genehmigungsverfahren selbständig verfügen und auf eine Rückweisung verzichten könne, und schliesse daraus, gestützt auf § 20 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern (PBG; SRL Nr. 735) die Zonenpläne gemäss der Fassung für die Gemeindeversammlung vom ________ anordnen zu können. Das Gesetz sehe jedoch keine solche Kompetenz des Regierungsrats vor. Für den Erlass von Zonenplänen und die Festlegung von Gewässerräumen seien die Gemeinden zuständig. Der Regierungsrat sei für die Genehmigung der Zonenpläne verantwortlich. Vorliegend habe er die abgewiesene Vorlage in dem Sinn "genehmigt", als er diese mittels des angefochtenen Entscheids verfügt habe. Von einer eigentlichen Genehmigung, wie sie das Gesetz vorsehe, könne hier deshalb nicht gesprochen werden. Der Regierungsrat habe daher seine Kompetenzen überschritten, indem er den Gewässerraum angeordnet und somit die von der Gemeindeversammlung abgelehnte Teilrevision der Ortsplanung faktisch selbst erlassen habe. Des Weiteren wäre die Anordnung des Gewässerraums auch dann unzulässig gewesen, wenn die Gemeindeversammlung eine Vorlage ohne Gewässerräume verabschiedet und der Regierungsrat solche im Rahmen einer punktuellen Anpassung angeordnet hätte. 4.2. Der Regierungsrat bringt dagegen vor, dass die Gemeindeversammlung die Festlegung des Gewässerraums materiell abgelehnt habe, womit eine materielle Beschlussfassung vorliege. Diese beinhalte den Verzicht auf die Ausscheidung von Gewässerräumen bei sämtlichen Gewässern in der Gemeinde K.________. Diese Ausgangslage sei von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen die Gemeindeversammlung eine Vorlage an den Gemeinderat zurückweise oder darauf nicht eintrete und damit keine materielle Entscheidung treffe. Aufgrund der materiellen Beschlussfassung habe der Regierungsrat zu Recht ein Genehmigungsverfahren nach § 20 PBG durchgeführt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 20 PBG könne der Regierungsrat eingreifen und einen Zonenplan korrigieren, wenn das kommunale Planungsermessen überschritten werde oder wenn der Zonenplan im Hinblick auf überkommunale öffentliche Interessen als unzweckmässig erscheine. Würden Zonenpläne oder Teile davon nicht genehmigt, sei die Sache grundsätzlich an die Gemeinde zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Auf eine Rückweisung könne ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die zu treffende Anordnung klar bestimmbar sei – etwa, weil eine verbindliche Begriffsumschreibung im übergeordneten Recht vorliege oder weil offensichtlich nur eine einzige Zoneneinteilung in Betracht komme. 4.3. Mit der Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde K.________ im Jahr ________, welche vom Regierungsrat mit Entscheid vom ________ genehmigt wurde, wurde für alle Ortsteile von K.________ ein einheitlicher Zonenplan mit zugehörigem Bau- und Zonenreglement (BZR) erlassen. Auf eine gemeindeweite Ausscheidung der Gewässerräume wurde verzichtet. Mit der Einführung von Art. 23bis BZR (Grünzone Gewässerraum) wurde jedoch die Grundlage für eine spätere Umsetzung geschaffen. An der Gemeindeversammlung vom ________ lehnten die Stimmberechtigten der Gemeinde K.________ die Teilrevision der Ortsplanung zur Festlegung der Gewässerräume, konkret die Änderung von Art. 3, 6, 23bis BZR und die Ergänzung von Art. 25bis BZR sowie den Erlass verschiedener Zonenpläne Änderung Gewässerraum (vgl. Sachverhalt lit. A) ab. In der Folge ersuchte der Gemeinderat den Regierungsrat mit Schreiben vom 8. Juli 2022 darum, das weitere Vorgehen festzulegen. Der Gemeinderat habe sehr wenig Handlungsspielraum. Es sei zu befürchten, dass eine zweite Vorlage ebenso deutlich verworfen würde. Das Bau- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern (BUWD) teilte dem Gemeinderat mit Schreiben vom 20. September 2022 mit, der Regierungsrat werde den Teilzonenplan Gewässerraum nicht anordnen. Die Festlegung der Gewässerräume sei Aufgabe der Stimmberechtigten. Im Übrigen bestehe bei den bestehenden Eindolungen ein gewisser Handlungsspielraum auf Gemeindeebene. Nach weiterer Korrespondenz und einer Besprechung stellte der Gemeinderat K.________ am 12. Januar 2023 ein Wiedererwägungsgesuch, in dem er den Kanton erneut um die Festlegung des weiteren Vorgehens ersuchte. In der Folge holte das BUWD zur abgelehnten Teilrevision Amtsberichte der zuständigen Fachstellen ein, namentlich der Dienststelle Landwirtschaft und Land (lawa, Bericht vom 7. 3.2023), der Dienststelle Umwelt und Energie (uwe, Bericht vom 8. 3.2023) sowie der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur (vif, Bericht vom 14. 3.2023). Mit Beschluss vom 25. April 2023 beauftragte der Regierungsrat das BUWD, die für eine Ausscheidung der Gewässerräume in der Gemeinde K.________ und deren Anordnung durch den Regierungsrat im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erforderlichen Verfahrensschritte einzuleiten. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wurden mit Schreiben vom 18. August 2023 diejenigen Personen zum Genehmigungsverfahren beigeladen, die im Rahmen des kommunalen Verfahrens Einsprache erhoben hatten. Mit öffentlicher Mitteilung im Kantonsblatt Nr. .________ vom ________ gab das BUWD bekannt, dass der Regierungsrat die Teilzonenpläne und die Änderungen im BZR, welche der Gemeindeversammlung K.________ vom ________ zur Abstimmung unterbreitet worden waren, direkt anordnen werde, und er räumte den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern mit Grundstücken entlang von Gewässern in der Gemeinde K.________ die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Betreffend Aktenauflage wies es auf eine Internetseite hin. Am 26. September 2023 reichten unter anderem die vorliegenden Beschwerdeführer (mit Ausnahme von F.________) beim BUWD eine Stellungnahme ein. In der Folge gaben die Dienststelle vif am 9. Januar 2024 sowie die Dienststelle uwe am 12. Januar 2024 ergänzende Amtsberichte betreffend Grundstück Nr. ________, GB K.________, zu den Akten. Mit Entscheid vom 21. Mai 2024 ordnete der Regierungsrat die Festlegung der Gewässerräume an. Der Zonenplan "Änderung Gewässerraum L.________" wurde in der Fassung, wie er der Gemeindeversammlung vom ________ vorgelegt wurde, genehmigt. Die Zonenpläne "Änderung Gewässerraum Q.________", "Änderung Gewässerraum N.________", "Änderung Gewässerraum M.________" sowie "Änderung Gewässerraum O.________" wurden ebenfalls in der der Gemeindeversammlung vom ________ vorgelegten Fassung genehmigt, jedoch unter Berücksichtigung der im Entscheid genannten Korrekturen gemäss den Erwägungen III.4.2.2., III.4.3.3., III.4.4.3., III.5.1.4. und III.5.3.3. Zudem wurde die Änderung des Bau- und Zonenreglements (Art. 3 Abs. 2, Art. 6, Art. 23bis und Art. 25bis) in der der Gemeindeversammlung vorgelegten Fassung angeordnet. 4.4. Im Folgenden ist zu klären, ob das vom Regierungsrat gewählte Vorgehen verfahrensrechtlich korrekt war. 4.4.1. Nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) unterliegen Nutzungspläne und ihre Anpassungen der Genehmigung durch eine kantonale Behörde. Diese prüft die Nutzungspläne auf ihre Übereinstimmung mit den vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplänen (Art. 26 Abs. 2 RPG). Nutzungspläne werden erst mit der Genehmigung durch die kantonale Behörde verbindlich (vgl. Art. 26 Abs. 3 RPG). Unter Nutzungsplänen sind sowohl die raumplanerischen Erlasse zu verstehen, welche die zulässige Nutzung örtlich festlegen, als auch die generell-abstrakten Vorschriften, die den Inhalt der Nutzung regeln ("Karte und Text" [vgl. Ruch, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016, Art. 26 RPG N 7]). Das luzernische Planungs- und Baugesetz konkretisiert dieses Verfahren in § 20 PBG: Zonenpläne, Bau- und Zonenreglemente sowie Bebauungspläne bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrats (§ 20 Abs. 1 PBG). 4.4.2. Wie dargelegt, hat der Gemeinderat K.________ den Stimmberechtigten eine Vorlage zur Änderung bzw. Ergänzung des BZR und zum Erlass verschiedener Zonenpläne Änderung Gewässerraum unterbreitet. Die Stimmberechtigten haben die Vorlage an der Gemeindeversammlung abgelehnt, mit anderen Worten der Teilrevision Ortsplanung betreffend Festlegung von Gewässerräumen nicht zugestimmt. Damit liegen keine neu verabschiedeten BZR-Bestimmungen oder Zonenpläne vor. Der ablehnende Entscheid beendet die zur Abstimmung gestellte Teilrevision der Ortsplanung mit der Konsequenz, dass unverändert die bisherigen, vom Regierungsrat früher bereits genehmigten Nutzungspläne sowie Bau- und Nutzungsvorschriften ohne Ausscheidung von Gewässerräumen gelten. Ohne geänderte BZR-Bestimmungen und Zonenpläne fehlt es aber an der Grundlage für die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens gemäss § 20 Abs. 3 PBG. Die vom Regierungsrat vertretene Ansicht, die Ablehnung der Ortsplanungsrevision stelle einen "materiellen Beschluss" dar, vermag nicht zu überzeugen. Ohne Genehmigungsgegenstand ist das Genehmigungsverfahren nach § 20 PBG nicht eröffnet, weshalb es dem Regierungsrat nicht möglich war, in Anwendung dieser Bestimmung die abgelehnten Zonenpläne und Reglementsbestimmungen anzuordnen und/oder punktuell zu ergänzen. 4.5. 4.5.1. Zu prüfen bleibt, ob sich der angefochtene Entscheid auf eine andere Rechtsgrundlage, insbesondere die ersatzweise Anordnung gemäss § 18 PBG, stützen lässt. Verlangt es das öffentliche Interesse, kann der Regierungsrat eine Gemeinde nach ihrer Anhörung verpflichten, ihren Zonenplan mit dem Bau- und Zonenreglement, Bebauungspläne oder Gestaltungspläne zu ändern oder sie dem Richtplan des Kantons oder den regionalen Teilrichtplänen anzupassen (§ 18 Abs. 1 PBG). Erfüllt eine Gemeinde ihre gesetzliche Planungspflicht – etwa die Festlegung des Gewässerraums gemäss Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) – trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht innert gesetzter Frist, räumt § 18 Abs. 2 PBG dem Regierungsrat die Kompetenz ein, an ihrer Stelle die erforderlichen Massnahmen zu treffen. 4.5.2. Mit Schreiben vom 8. Juli 2022 erklärte der Gemeinderat K.________ gegenüber dem Regierungsrat, dass er − selbst bei einer erneuten öffentlichen Auflage – die Gewässerräume "aufgrund der kantonalen und eidgenössischen Vorgaben nicht wesentlich" anders festsetzen könne als in der bereits abgelehnten Vorlage. Eine zweite Vorlage würde deshalb "ebenso deutlich verworfen werden". Nachdem das BUWD dem Gemeinderat in der Folge mitteilte, dass die Ausscheidung des Gewässerraums in einem erneuten Ortsplanungsverfahren von den Stimmberechtigten festgelegt werden müsse und der Regierungsrat die Gewässerräume nicht anordnen werde, wandte sich der Gemeinderat mit Schreiben vom 24. November 2022 erneut an den Regierungsrat. Darin hielt er fest, ein weiteres Ortsplanungsverfahren werde "angesichts des engen Entscheidungsspielraums der Gemeinden" vom Stimmvolk voraussichtlich erneut abgelehnt und den bereits spürbaren "Unmut bei den Stimmberechtigten" weiter verstärken. Der Gesamtgemeinderat sei "nicht mehr bereit, das Diktat der kantonalen Stellen noch länger zu tolerieren", und er habe deshalb beschlossen, das Verfahren zur Ausscheidung der Gewässerräume "bis auf Weiteres zu sistieren". Die vor der ersatzweisen Anordnung eines Zonenplans oder von BZR-Bestimmungen vorgesehen Anhörung der Gemeinde sowie deren Verpflichtung zum Erlass der entsprechenden Bestimmungen mit Fristansetzung (§ 18 PBG) bezweckt den Schutz der Gemeindeautonomie. Vor dem kantonalen Eingriff in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde soll diese eine letzte Chance erhalten, ihre Planungsgrundlagen selbst zu definieren. Ist jedoch, wie vorliegend, angesichts einer bereits bestehenden, wenn auch abgelehnten kommunalen Vorlage und der zweifachen, eindeutigen und dem Regierungsrat formell zur Kenntnis gebrachten Weigerung, das Ortsplanungsverfahren wieder aufzunehmen, zum vornherein klar, dass die Gemeinde ihrer gesetzlichen Planungspflicht betreffend Festlegung der Gewässerräume nicht oder zumindest nicht zeitgerecht nachkommen wird, erweist sich die in § 18 Abs. 2 PBG vorgesehene Verpflichtung mit Fristansetzung als objektiv funktionslos. Unter den gegebenen Umständen war der Regierungsrat daher berechtigt, unmittelbar zur Ersatzplanung überzugehen und die erforderlichen Zonenpläne und BZR-Bestimmungen in Anwendung von § 18 PBG anstelle der Gemeinde zu erlassen. 4.6. 4.6.1. Ordnet der Regierungsrat an Stelle der Gemeinde erforderliche Massnahmen im Sinn von § 18 PBG an, kommt sinngemäss das Verfahren nach § 33b PBG zur Anwendung (§ 18 Abs. 2 PBG), wie es für den Erlass eines kantonalen Nutzungsplans gilt. Demnach erstellt das BUWD den Entwurf des kantonalen Nutzungsplans unter Mitwirkung der interessierten kantonalen Stellen, der regionalen Entwicklungsträger, der Gemeinden und der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (§ 33b Abs. 1 PBG). Es sorgt für die 30-tägige öffentliche Auflage des Planentwurfs mit den zugehörigen Vorschriften in den betroffenen Gemeinden und macht die Auflage öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass während der Auflagefrist beim Regierungsrat Einsprache erhoben werden kann (Abs. 2). Den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern ist zudem die öffentliche Auflage des Nutzungsplans mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, beim Regierungsrat während der Auflagefrist Einsprache zu erheben, bekannt zu geben (Abs. 3). Darüber hinaus sind gemeinsam mit dem Nutzungsplan die massgebenden Unterlagen in den weiteren in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungsverfahren öffentlich aufzulegen (Abs. 4). Nach Abschluss der Auflage entscheidet der Regierungsrat gleichzeitig über den Nutzungsplan mit den zugehörigen Vorschriften, über allfällige Einsprachen sowie über sämtliche weiteren Bewilligungen und Verfügungen kantonaler Behörden (vgl. Abs. 5). 4.6.2. Vorliegend erstellte der Regierungsrat keine eigene neue Vorlage zur Gewässerraumplanung, sondern orientierte sich grundsätzlich an den Unterlagen, die bereits der Gemeindeversammlung vom ________ vorgelegen hatten (Planstand 30.5.2022). In drei Teilgebieten nahm er jedoch materielle Korrekturen vor. Erstens legte er auf dem eingedolten Abschnitt des V.________bach (Grundstücke Nrn. ________, ________ und ________, GB Q.________) einen symmetrischen Gewässerraum von elf Metern Breite ohne Bewirtschaftungseinschränkung fest, während die kommunale Vorlage dort auf einen Gewässerraum verzichtet hatte. Die neu angeordnete Lösung entspricht dem Plan, der bereits während der ersten öffentlichen Auflage vom ________ bis ________ öffentlich auflag (Planstand 3.3.2020). Zweitens ersetzte er im Bereich N.________ den von der Gemeinde vorgesehenen reduzierten Gewässerraum, der die Anlagen der Abwasserreinigungsanlage (Nr. ________, GB K.________) aussparte, durch den ordentlichen Gewässerraum. Dieser war ebenfalls bereits in der ersten öffentlichen Auflage vom ________ enthalten. Drittens ordnete er in M.________ für den eingedolten Abschnitt des W.________bach einen symmetrischen Gewässerraum von ebenfalls elf Metern an und korrigierte zugleich einzelne zuvor asymmetrisch geplante Abschnitte. 4.6.3. Bei der Publikation im Kantonsblatt Nr. ________ vom ________ wurde darauf hingewiesen, dass der Regierungsrat die Teilzonenpläne und die Änderungen des BZR, welche an der Gemeindeversammlung vom ________ zur Abstimmung unterbreitet wurden, direkt anordnen werde. Zudem war eine Webseite aufgeführt, auf welcher der Planungsbericht, die vorgesehenen Änderungen des BZR, sämtliche Gewässerraum- und Änderungspläne für die Ortsteile L.________, M.________, N.________ O.________ und Q.________ sowie die Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen (Stellungnahme der Dienststelle lawa vom 7.3.2023, der Dienststelle uwe vom 8.3.2023 sowie der Dienststelle vif vom 14.3.2023) abgerufen werden konnten. Am 18. August 2023 schrieb das BUWD unter anderem die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer als vormals Einsprechende zudem direkt an und machte sie auf die Möglichkeit, sich zur Anordnung eines Gewässerraums durch den Regierungsrat zu äussern, aufmerksam. Die ergänzenden Stellungnahmen der Dienststellen vif und uwe vom 9. bzw. 12. Januar 2024 − welche einzig den Grundeigentümer des Grundstücks Nr. .________, GB K.________ betreffen − wurden diesem zugestellt. Zugleich wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, erneut Stellung zu nehmen. Daraus ergibt sich, dass nicht nur der Planentwurf mit den zugehörigen Vorschriften, sondern auch die fachlichen Beurteilungen, auf die sich der Regierungsrat bei seinen späteren materiellen Korrekturen stützte, öffentlich auflagen und den betroffenen Grundeigentümern bekannt gegeben wurden. Damit sind § 33b Abs. 1 sowie § 33b Abs. 4 PBG, der die gleichzeitige Auflage aller in derselben Sache erforderlichen Unterlagen verlangt, erfüllt. Die in § 33b Abs. 1 PBG vorgesehene Mitwirkung der Gemeinde ist – anders als beim Erlass eines kantonalen Nutzungsplans – bei der vorliegenden ersatzweisen Anordnung einer Gewässerraumplanung mit vorbestehender, jedoch abgelehnter kommunaler Vorlage und der Weigerung des Gemeinderats, den Stimmberechtigten nochmals eine Vorlage zu unterbreiten, weder sinnvoll noch erforderlich. § 18 Abs. 2 PBG schreibt denn auch eine bloss sinngemässe Anwendung des Verfahrens nach § 33b PBG vor. Ebenfalls konnte vorliegend auf die Durchführung eines eigentlichen Einspracheverfahrens, wie es § 33b Abs. 2 und 3 PBG vor Erlass eines kantonalen Nutzungsplans vorsieht, verzichtet werden. Ein solches hatte zur Vorlage des Gemeinderats, auf welcher der angefochtene Entscheid im Wesentlichen basiert, schon auf kommunaler Ebene stattgefunden. Dem Anspruch auf Mitwirkung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im vorinstanzlichen Verfahren wurde zudem durch die Möglichkeit zur Stellungnahme, mit welcher sich der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid ausführlich auseinandersetzte, ausreichend Rechnung getragen. Nichts anderes gilt für die von den aufgelegten Zonenplänen abweichenden Änderungen (vgl. E. 4.6.2). Diese basieren auf den Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen, welche den Beschwerdeführinnen und Beschwerdeführern mit Schreiben vom 18. August 2025 zugestellt worden waren und ihnen somit bei ihrer Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren zur Verfügung standen. Damit sind die Anforderungen von § 33b PBG sinngemäss erfüllt, wie es § 18 Abs. 2 PGB für die Anordnung ersatzweise angeordneter Massnahmen vorschreibt. 4.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Regierungsrat die Zonenpläne und BZR-Bestimmungen nicht im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach § 20 PBG erlassen konnte, weil der von der Gemeindeversammlung abgelehnte Gewässerraumplan keinen genehmigungsfähigen Beschluss bildet. Hingegen lässt sich die Zuständigkeit zur Festlegung der Gewässerräume (Pläne und Bestimmungen) bei vorliegender Konstellation aus § 18 Abs. 2 PBG i.V.m. § 33b PBG ableiten, weshalb er diesbezüglich nicht zu beanstanden ist. |