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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Gesundheits- und Sozialdepartement
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Sozialhilfe
Entscheiddatum:17.10.2025
Fallnummer:GSD 2025 4
LGVE:2025 VI Nr. 6
Gesetzesartikel:Art. 30 ZUG; Art. 33 ZUG; § 12 VRG; § 162 Abs. 1 VRG § 16 Abs. 4 SHG
Leitsatz:Zuständigkeitskonflikte zwischen Gemeinden über die Leistung von Sozialhilfe können nicht mittels Verwaltungsbeschwerde geklärt werden. Bei interkantonalen negativen Kompetenzkonflikten kommt das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) zur Anwendung. Innerkantonale negative Kompetenzkonflikte sind hingegen gestützt auf das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) nach einem ergebnislosen Meinungsaustausch auf dem Weg der verwaltungsgerichtlichen Klage zu klären.

Bei den von der Ergänzungsleistung ungedeckten Heimkosten handelt es sich um Spezial- und Zusatzkosten, die in begründeten Fällen als grundversorgende situationsbedingten Leistungen (SIL) von der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu übernehmen sind.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:A ersuchte die Gemeinde X um die Übernahme der durch die Ergänzungsleistungen ungedeckt gebliebenen Kosten des Pflegeheims in der Gemeinde Z im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Die Gemeinde X wies dieses Gesuch ab mit der Begründung, es gebe kostengünstigere Pflegelösungen für A und stellte zudem die örtliche Zuständigkeit der Gemeinde X für die Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe in Frage.

Aus den Erwägungen:

2.2.
Der Entscheid der Vorinstanz bezieht sich auf zwei verschiedene Rechtsfragen. Zum einen äussert sich die Vorinstanz darin zur Frage, ob die Gemeinde X für die Ausrichtung der Sozialhilfe zuständig ist und spricht damit den Zuständigkeitskonflikt zwischen zwei Gemeinwesen an. Zum anderen beurteilt die Vorinstanz eine sozialhilferechtliche Frage, indem mit dem Entscheid der Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Sozialhilfe verwehrt wird. (…) Ist die sozialhilferechtliche Zuständigkeit zwischen Gemeinden strittig, liegt ein negativer örtlicher Kompetenzkonflikt zwischen zwei Gemeinwesen vor. Dieser kann (…) nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren geklärt werden.

Gemäss den vorliegenden Akten zieht die Gemeinde X in Erwägung, dass der Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführerin möglicherweise in der Gemeinde Y und damit ausserhalb des Kantons Luzern liegt. Daher ist hier darauf hinzuweisen, dass bei interkantonalen Zuständigkeitsstreitigkeiten respektive interkantonalen negativen Kompetenzkonflikten die Regeln des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) zur Anwendung kommen. So bestimmt das ZUG, welcher Kanton für die Unterstützung einer bedürftigen Person zuständig ist. Da das ZUG jedoch kein spezielles Verfahren für die Klärung solcher interkantonaler Zuständigkeitsstreitigkeiten kennt, ist diese Lücke durch (analoge) Anwendung von Instrumenten, die das ZUG zur Verfügung stellt, zu schliessen (siehe dazu die Empfehlungen der Kommission Rechtsfragen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [Skos] vom Januar 2012 zu negativen Kompetenzkonflikten im interkantonalen Bereich, abrufbar unter www.skos.ch > Publikationen > Merkblätter und Empfehlungen, abgerufen am 1. Oktober 2025). Demnach hat der aktuelle Aufenthaltskanton respektive die gemäss den entsprechenden kantonalen Bestimmungen des Aufenthaltskantons zuständige Gemeinde die auf Hilfe angewiesene Person einstweilen, d. h. unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, zu unterstützen. Zudem ist zuhanden des mutmasslich zuständigen Aufenthaltskantons eine Notfallunterstützungsanzeige gemäss Artikel 30 ZUG einzureichen. Anschliessend kann ein Verfahren nach Artikel 33 f. ZUG durchgeführt werden, an dessen Ende die Zuständigkeit gerichtlich und für alle beteiligten Gemeinwesen verbindlich geklärt ist (BG-Urteil 2A.55/2000 vom 27.10.2000 E. 4b; siehe auch Thomet Werner, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], Zürich 1994, Rz. 184; Urteil VB.2015.00418 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24.8.2016 E. 4.3).

Sofern vorliegend die Zuständigkeit zwischen der Gemeinde X und der Gemeinde Z strittig ist, liegt ein innerkantonaler negativer Kompetenzkonflikt vor. In diesem Fall ist grundsätzlich nach §§ 12 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) vorzugehen. Konflikte zwischen Luzerner Gemeinden betreffend die sozialhilferechtliche, örtliche Zuständigkeit sind damit zunächst durch einen Meinungsaustausch zwischen den betreffenden kommunalen Sozialbehörden und – wenn der Meinungsaustausch zu keinem Ergebnis führt – auf dem Weg der verwaltungsgerichtlichen Klage zu klären (vgl. §§ 12 f. und § 162 Abs. 1b VRG; Botschaft B 126 zum neuen Sozialhilfegesetz vom 23. September 2014, S. 36 f.; LGVE 2019 II Nr. 6 E. 3.3).

3.
Bei negativen, örtlichen Kompetenzkonflikten im Bereich der Sozialhilfe kommt § 16 Absatz 4 des Sozialhilfegesetzes (SHG; SRL Nr. 892) zur Anwendung. Diese Bestimmung statuiert, dass, wenn die örtliche Zuständigkeit streitig ist, diejenige Einwohnergemeinde, bei der die hilfebedürftige Person das Gesuch um Unterstützung zuerst gestellt hat, die wirtschaftliche Sozialhilfe bis zur Klärung der Zuständigkeit als Vorleistung zu gewähren hat. Liegt der Unterstützungswohnsitz der betroffenen Person in einer anderen Gemeinde respektive erweist sich eine andere Einwohnergemeinde für die Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe als zuständig, hat diese der vorleistungspflichtigen Einwohnergemeinde die Vorleistungen nachträglich zu ersetzen (vgl. § 35 Abs. 3 SHG).

Vorliegend reichte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Berufsbeiständin, am 16. Mai 2023 das Gesuch um Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe und/oder eines Taxausgleichs ab 31. Januar 2023 bei der Gemeinde X ein. Es ist vorliegend unbestritten, dass damit das Gesuch um Unterstützung zuerst bei der Gemeinde X gestellt wurde. Die Gemeinde X ist folglich vorleistungspflichtig, womit sie der Beschwerdeführerin zumindest bis zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit nach den Grundsätzen des SHG die wirtschaftliche Sozialhilfe zu gewähren hat. (…)

4.
4.1.
Sofern die AHV- und IV-Rente für die Deckung der Heimkosten nicht ausreichen, werden diese bei gegebenen Anspruchsvoraussetzungen von den Ergänzungsleistungen übernommen. Hierbei werden die Tagestaxen für die Tage, die vom Heim in Rechnung gestellt werden, als Ausgaben anerkannt, sofern die Personen länger als drei Monate in einem Heim leben (vgl. Art. 10 Abs. 2a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG; SR 831.30). Gemäss Artikel 10 Absatz 2a Satz 2 ELG können die Kantone die für die Tagestaxe des Heims berücksichtigten Kosten jedoch begrenzen. Dabei haben die Kantone dafür zu sorgen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht (vgl. Wizent Guido, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 60). Das ELG schreibt jedoch nicht vor, auf welche Weise die Kantone das Entstehen einer Abhängigkeitslage verhindern müssen. Es ist folglich anzuerkennen, dass die Kantone in dieser Hinsicht über einen Ermessensspielraum verfügen (vgl. BGE 138 II 191 E. 5.5.1). Im Kanton Luzern werden für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Pflegeheim leben, Tagestaxen für Unterkunft und Betreuung pro Jahr bis zu 335 Prozent des allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende angerechnet (vgl. § 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; SRL Nr. 881a in Verbindung mit Art. 1 Bst. a Verordnung über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025; SR 831.304). Dieser vorgesehene Betrag sollte die Heimkosten eines anerkannten Pflegeheimes grundsätzlich decken, davon abgesehen sind besondere Fälle von Spezial- und Zusatzkosten (BGE 138 II 191 E. 5.5.3). Diese sind bei gegebenen Voraussetzungen von der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu übernehmen.

4.2.
(...)
Wird, wie vorliegend, für die Deckung von Krankheitskosten wirtschaftliche Sozialhilfe beantragt, fallen diese Ausgaben unter die sogenannten situationsbedingten Leistungen (SIL). Damit kann die Person individuell und bedarfsbezogen unter Berücksichtigung der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen, persönlichen und familiären Lage unterstützt werden. Die Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde (Skos-Richtlinien C.6.1. Abs. 1 inkl. Erläuterungen Bst. a). Diese hat nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden und ist dabei an die Verfassung gebunden, insbesondere an das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot, das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie an die Pflicht zur Wahrung des öffentlichen Interesses und den Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung (vgl. BGE 144 I 70 E. 5, BGE 138 I 305 E. 1.4, BGE 137 V 71 E. 5; Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 409).

4.3.
(...)
Die Beschwerdeführerin lebt seit dem 31. Januar 2023 im Alters- und Pflegeheim in der Gemeinde Z. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes, der stark ausgeprägten psychischen Probleme sowie des sehr schwierigen Sozialverhaltens in einem Einzelzimmer untergebracht werden muss. Der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin hat sich seit ihrem Einzug in das Pflegeheim so stabilisiert, dass sie seither keinen Rückfall mehr erlitten hat und sie Kontakt zum Pflegepersonal sowie zu den Mitbewohnern aufbauen konnte. Gemäss ärztlichem Bericht würde eine andere Wohnform oder ein Mehrbettzimmer zu einem psychiatrischen Klinikaufenthalt führen. Die in einem solchen Fall anfallenden Kosten würden die vorliegend ungedeckten Heimkosten übersteigen. Somit ist der Umzug in ein anderes Pflegeheim oder in eine andere Wohnform weder zumutbar noch verhältnismässig. Folglich erweist sich die Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem Einzelzimmer im Pflegeheim in der Gemeinde Z als verhältnismässig und richtig.

Nach dem Gesagten rechtfertigen die besonderen Bedürfnisse und die notwendige Einzelzimmerbelegung die überdurchschnittlichen Heimkosten der Beschwerdeführerin von insgesamt Fr. 198.–/Tag, die über den durch die Ergänzungsleistungen gedeckten Heimkosten von Fr. 184.–/Tag liegen. So handelt es sich bei diesen von den Ergänzungsleistungen ungedeckten Heimkosten um Spezial- und Zusatzkosten, die vorliegend als grundversorgende SIL von der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu übernehmen sind.

5.
(…)
Die Gemeinde X hat der Beschwerdeführerin wirtschaftliche Sozialhilfe zu gewähren – insoweit die örtliche Zuständigkeit streitig ist, als Vorleistung. Die seit dem Eintritt ins Pflegeheim am 31. Januar 2023 ungedeckten Heimkosten von Fr. 14.–/Tag sind im Rahmen der grundversorgenden SIL durch die wirtschaftliche Sozialhilfe zu übernehmen.