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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Justiz- und Sicherheitsdepartement
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Ausländerrecht
Entscheiddatum:10.06.2025
Fallnummer:JSD 2025 1
LGVE:LGVE VI Nr. 7
Gesetzesartikel:Art. 34 Abs. 2 AIG, Art. 58a Abs. 1 AIG, Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG, Art. 60 VZAE, Art. 77e VZAE
Leitsatz:Die Beschwerdeführer haben während elf Jahren wirtschaftliche Sozialhilfe in erheblichem Umfang bezogen und konnten sich erst kürzlich von der Sozialhilfe lösen. Damit ist ein Widerrufsgrund erfüllt, was gegen die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung spricht. Nach langjährigem Sozialhilfebezug ist eine Frist von drei Jahren abzuwarten, um sicherzugehen, dass kein weiteres Fürsorgerisiko besteht, und eine erfolgreiche Integration, die für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt wird, bejaht werden kann.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Aus den Erwägungen:

(…)

2.
Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgrund des Sozialhilfebezugs, der erst kürzlich aufgenommenen Erwerbstätigkeit und der mangelhaften sprachlichen Integration des Beschwerdeführers 1 abgelehnt. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass die Stellensuche aufgrund gesundheitlicher Beschwerden sowie der Kinderbetreuung erschwert gewesen sei und dem Beschwerdeführer 1 das Erlernen der deutschen Sprache wegen einer Lernschwäche nicht möglich sei. Im Folgenden ist zu prüfen, ob es die Vorinstanz zurecht abgelehnt hat, den Beschwerdeführern die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

3.
Gemäss Artikel 34 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a), keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder Artikel 63 Absatz 2 AIG vorliegen (lit. b) und sie integriert sind (lit. c). Auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung besteht selbst bei Erfüllen der gesetzlichen Mindestvorschriften kein Anspruch (sog. «Kann»-Vorschrift; LGVE 2010 II Nr. 2). Die Behörde entscheidet im Rahmen des Ermessens über entsprechende Gesuche. Liegen nachvollziehbare Gründe vor, ist die Behörde berechtigt, die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Rahmen ihres behördlichen Ermessens zu verweigern. Der Bewilligungsbehörde kommt also ein gewisser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss auszufüllen hat. Als gesetzliche Leitlinie sind die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Angesichts der Tragweite, die einer Niederlassungsbewilligung zukommt, ist eine strenge Prüfung unerlässlich.

3.1.
Für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung müssen gemäss Artikel 60 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) die Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG erfüllt sein (Abs. 1). (…) Bei der Beurteilung der Integration werden gemäss Artikel 58a AIG folgende Kriterien berücksichtigt: Die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Abs. 1 lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Abs. 1 lit. b), die Sprachkompetenz (Abs. 1 lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Abs. 1 lit. d), wobei in Bezug auf die letzten beiden Kriterien den Integrationshindernissen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung, einer schweren oder lang andauernden Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände wie eine ausgeprägte Lern-, Lese- oder Schreibschwäche, Erwerbsarmut, der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben oder der negativen Folgen von häuslicher Gewalt oder von Zwangsheirat angemessen Rechnung zu tragen ist (Art. 58a Abs. 2 AIG, Art. 77f VZAE). Am Wirtschaftsleben nimmt eine Person teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77e VZAE). Eine von der Sozialhilfe abhängige Person nimmt demnach grundsätzlich nicht im erforderlichen Umfang am Wirtschaftsleben teil und kann deshalb auch nicht vorbehaltslos als integriert gelten.

3.2.
Laut Artikel 34 Absatz 2 litera b in Verbindung mit Artikel 62 Absatz 1 litera e AIG kommt eine Bewilligungsverweigerung in Betracht, wenn die betroffene ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Diese Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für hier bereits niedergelassene Ausländer geltenden Regelung von Artikel 63 Absatz 1 litera c AIG keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (Urteil des Bundesgerichtes 2C_877/2013 E. 3.2.1). Bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen zieht die Praxis ab einem Sozialhilfebezug in Höhe von etwa Fr. 80'000.– während zwei bis drei Jahren eine Wegweisung in Betracht, während bei fortbestehendem Aufenthaltsrecht tiefere Hürden gelten (vgl. BGE 123 II 529 E. 4 und Urteil des Verwaltungsgerichtes Zürich VB.2022.00330 vom 06.07.2022). Vorausgesetzt wird zudem eine konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit, während blosse finanzielle Bedenken nicht genügen. Nach der im Zusammenhang mit dem Familiennachzug entwickelten Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (Urteil des Bundesgerichtes 2C_1144/2014 vom 06.08.2015 E. 4.5.2).

3.3.
Anders als beim Widerruf einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung setzt die Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung keinen schuldhaften Sozialhilfebezug voraus. Die Schuldhaftigkeit des Sozialhilfebezugs ist nach dem Wortlaut von Artikel 62 Absatz 1 litera e AIG und ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Begründungselement des Widerrufsgrundes, sondern erst bei der Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu prüfen (Urteil des Bundesgerichtes 2C_64/2020 vom 24.07.2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ist jedoch unter anderem erforderlich, dass kein Widerrufsgrund vorliegt. Dass ein Widerruf darüber hinaus auch verhältnismässig wäre, wird hingegen nicht vorausgesetzt, zumal mit der Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung nicht in einen bereits bestehenden Aufenthaltsstatus eingegriffen wird, und es sich damit auch nicht um eine statusverändernde Massnahme handelt, welche einer umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung bedarf. Vielmehr ist allein zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel/Selina Sigrist, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 34 N. 29).

4.

(…)

4.3.
Beide Beschwerdeführer sind aktuell erwerbstätig und haben sich per Juni 2023 von der Sozialhilfe gelöst. Strittig ist jedoch, ob die wirtschaftliche Integration die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführer rechtfertigt oder ob die langjährige und erhebliche frühere Sozialhilfeabhängigkeit dem entgegensteht. Dies ist im Folgenden zu prüfen.

4.3.1.
Die Beschwerdeführer wurden von der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF) von Dezember 2011 bis Mai 2022 mit insgesamt Fr. 268'949.88 und in Z von Dezember 2021 bis Ende Mai 2023 mit gesamthaft Fr. 41'194.50 unterstützt. Die Familie bezog somit während elfeinhalb Jahren Sozialhilfegelder im Umfang von Fr. 310'144.38. Die bezogene Sozialhilfe beläuft sich auf einen beträchtlichen Gesamtbetrag, der das objektive Widerrufskriterium erfüllt hätte. Vorliegend gilt das Augenmerk aber vielmehr der Prüfung der Nachhaltigkeit der Ablösung von der Sozialhilfe, wobei auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abzustellen ist. (…)

4.3.2.
Der Beschwerdeführer 1 arbeitete vom 1. August 2012 bis 30. September 2012 für die Firma A. Am 30. September 2015 trat er eine Teilzeitstelle mit einem maximalen Pensum von zehn Stunden in der Woche in der Firma B an. Anlässlich des Verlängerungsgesuchs vom 18. November 2015 gab der Beschwerdeführer 1 an, auf Stellensuche zu sein. Am 23. November 2016 teilte der Beschwerdeführer 1 mit, dass er zwischen zwei und fünf Stunden pro Woche in der Firma C und zirka neun Stunden beim SAH arbeiten würde. Ein Jahr später gab er an, nicht erwerbstätig zu sein. Nach erneuter Arbeitslosigkeit ist der Beschwerdeführer 1 seit September 2021 in der Firma D in einem Teilzeitpensum von rund 20 Prozent auf Abruf beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis konnte per 1. April 2023 in ein Vollzeitpensum geändert werden. (…)

4.3.3.
Die Beschwerdeführerin 2 arbeitet seit Juni 2023 in einem Teilzeitpensum von 10 bis 30 Prozent im Stundenlohn in der Firma E. Im Verfahren um Erteilung der Niederlassungsbewilligung macht sie geltend, durchschnittlich 91 Stunden pro Monat und damit in einem 50-Prozent-Pensum zu arbeiten. (…)

4.3.4.
(…)
Aufgrund des lang andauernden und erheblichen Bezugs wirtschaftlicher Sozialhilfe liegt rechtsprechungsgemäss grundsätzlich ein Widerrufsgrund vor. Da die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anerkannt wurden, waren keine aufenthaltsbeendenden Massnahmen aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit möglich. Zudem beziehen sie aktuell keine wirtschaftliche Sozialhilfe mehr. Wie bereits ausgeführt, setzt die Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung keinen schuldhaften Sozialhilfebezug voraus. Die Schuldhaftigkeit des Sozialhilfebezugs ist nach dem Wortlaut von Artikel 62 Absatz 1 litera e AIG und ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Begründungselement des Widerrufsgrundes, sondern erst bei der Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu prüfen (Urteil des Bundesgerichtes 2C_64/2020 vom 24.07.2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Niederlassungsbewilligung ist damit bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes, was in casu aufgrund der Höhe und der Dauer des Sozialhilfebezugs erfüllt ist, nicht zu erteilen. (…)

4.4.
Obwohl die Beschwerdeführer aktuell erwerbstätig sind und seit Juni 2023 keine Sozialhilfe mehr beziehen, verneinte die Vorinstanz das Vorliegen einer nachhaltigen Ablösung von der Sozialhilfe. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der seit der Ablösung von der Sozialhilfe verstrichene Zeitraum von derzeit zwei Jahren noch zu kurz erscheint, um eine nachhaltige wirtschaftliche Integration als erstellt zu betrachten sowie um eine hinlänglich verlässliche Prognose zur wirtschaftlichen Integration zu tätigen. Dies insbesondere auch mit Blick auf eine vorangehende elfeinhalbjährige Sozialhilfeabhängigkeit in erheblichem Ausmass. Denn die Minimalfristen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung dienen nicht zuletzt dazu, eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Nachhaltigkeit des Integrationserfolgs zu liefern, da eine kurzzeitige wirtschaftliche Integration noch keine sichere Prognose über die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit zulässt. Das Verwaltungsgericht Zürich stützte im Urteil VB.2022.00330 vom 6. Juli 2022 die Nichterteilung einer Niederlassungsbewilligung trotz Ablösung von der Sozialhilfe seit zweieinhalb Jahren, nachdem während neun Jahren Sozialhilfe bezogen worden war (E. 3.4). Die Vorinstanz handhabt dies vergleichbar. Eine erst vor Kurzem erlangte Selbsterhaltungsfähigkeit lässt keine hinlänglich verlässliche Prognose zur wirtschaftlichen Integration zu. Ansonsten könnte die bewilligungsersuchende Person die Erteilung einer ordentlichen Niederlassungsbewilligung allein dadurch erwirken, dass sie sich vorübergehend von der Sozialhilfe löst. Eine solche verlässliche Beurteilungsgrundlage für die wirtschaftliche Integration ist bei den Beschwerdeführern aufgrund der noch nicht verstrichenen dreijährigen Mindestdauer der Sozialhilfefreiheit der Familie noch nicht gegeben.

Angesichts der beruflichen Vorgeschichte des Beschwerdeführers 1 mit längeren Zeiten von Arbeitslosigkeit und nur kurzen Erwerbstätigkeiten in kleinen Pensen und der ersten Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 2 im Juni 2023 kann nicht gesagt werden, dass eine nachhaltige Ablösung von der Sozialhilfe sichergestellt ist. Daraus folgernd kann (noch) nicht von einer gelungenen Teilnahme der Beschwerdeführer am Wirtschaftsleben gesprochen werden. Angesichts des öffentlichen Interesses, ein Fürsorgerisiko zu vermeiden, und des Umstands, dass kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung besteht, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden.

4.5.
(…)
Da Kinder unter zwölf Jahren in ausländerrechtlicher Hinsicht das Schicksal ihrer Eltern teilen, hat die Vorinstanz im heutigen Zeitpunkt die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu Recht abgelehnt.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern die Niederlassungsbewilligung im Sinn von Artikel 34 Absatz 1 litera b AIG und Artikel 58a Absatz 1 litera d AIG i.V.m Artikel 77e VZAE zu Recht verweigert hat. Da dadurch nicht in ihr hiesiges Aufenthaltsrecht eingegriffen wird, können die Beschwerdeführer ihre Beziehungen zu ihrer Familie und ihren Freunden weiterhin wie bis anhin pflegen. Den Beschwerdeführern bleibt es unbenommen, nach Ablauf der dreijährigen Mindestdauer (per Datum X) erneut um Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu ersuchen. Die Bewilligungsverweigerung erweist sich damit als verhältnismässig. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.