| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Verfahren |
| Entscheiddatum: | 21.05.2002 |
| Fallnummer: | V 02 18 |
| LGVE: | 2002 II Nr. 39 |
| Leitsatz: | Art. 6 und Art. 13 EMRK, § 10 Abs. 2 VRG. Gegen Beschlüsse des Synodalrates der Landeskirche kann nach Massgabe des luzernischen Verfahrensrechts nur in den in § 10 Abs. 2 VRG explizit erwähnten Streitsachen Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden. Die Frage, ob ein Austritt aus der Kirchgemeinde zulässig ist, wenn die Austrittswillige gleichzeitig darauf besteht, Mitglied der römisch-katholischen Kirche bleiben zu wollen, ist der Verwaltungsgerichtsbeschwerde entzogen. Diese Streitsache qualifiziert sich auch nicht als zivilrechtlich im Sinne von Art. 6 EMRK. Ebenso erfolglos ist hier die Berufung auf Art. 13 EMRK, zumal die Verfügung des Kirchenrates in dieser Sache nach Massgabe von § 90 der Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche mit einer - den Rechtsschutzanspruch ausreichend wahrenden - Gemeindebeschwerde beim kantonalen Synodalrat angefochten werden kann. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Der zusammengefasste Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen sind unter der Fallnummer V 02 18 zu finden. |