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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Verfahren
Entscheiddatum:21.05.2002
Fallnummer:V 02 18
LGVE:2002 II Nr. 39
Leitsatz:Art. 6 und Art. 13 EMRK, § 10 Abs. 2 VRG. Gegen Beschlüsse des Synodalrates der Landeskirche kann nach Massgabe des luzernischen Verfahrensrechts nur in den in § 10 Abs. 2 VRG explizit erwähnten Streitsachen Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden. Die Frage, ob ein Austritt aus der Kirchgemeinde zulässig ist, wenn die Austrittswillige gleichzeitig darauf besteht, Mitglied der römisch-katholischen Kirche bleiben zu wollen, ist der Verwaltungsgerichtsbeschwerde entzogen. Diese Streitsache qualifiziert sich auch nicht als zivilrechtlich im Sinne von Art. 6 EMRK. Ebenso erfolglos ist hier die Berufung auf Art. 13 EMRK, zumal die Verfügung des Kirchenrates in dieser Sache nach Massgabe von § 90 der Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche mit einer - den Rechtsschutzanspruch ausreichend wahrenden - Gemeindebeschwerde beim kantonalen Synodalrat angefochten werden kann.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Der zusammengefasste Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen sind unter der Fallnummer V 02 18 zu finden.