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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Grundstückgewinnsteuer
Entscheiddatum:20.08.2004
Fallnummer:A 04 36_1
LGVE:
Leitsatz:Aus dem dualistischen System der Besteuerung der Grundstückgewinne ergibt sich ein Zusammenhang zwischen der ordentlichen Einkommenssteuer und der besonderen Grundstückgewinnsteuer. Eine Ausweiseinforderung im Rahmen der Einkommenssteuer kann eine Unterbrechungshandlung für die Veranlagungsverjährung der Grundstückgewinnsteuer darstellen. Dies trifft dann zu, wenn die Zuordnung des Grundstückgewinns zum Privatvermögen oder zum Geschäftsvermögen umstritten ist und die Ausweiseinforderung einen klaren Bezug zur steuerlichen Erfassung des Grundstückgewinns hat.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:A. verkaufte am 17. Juli 1998 ein Grundstück. In der Folge eröffnete die Gemeindekanzlei Z. am 27. Juli 1998 gegenüber dem Veräusserer das Verfahren zur Berechnung der Grundstückgewinnsteuer. Da die Qualifizierung des Grundstückes als Privatvermögen bzw. Geschäftsvermögen strittig war, war der Grundstückgewinn ebenfalls Thema der ordentlichen Einkommenssteuerveranlagung für die Steuerperiode 1999/2000. Diese blieb längere Zeit pendent und wurde erst mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2003 rechtskräftig entschieden. Nachdem darin die veräusserte Liegenschaft als Privatvermögen qualifiziert wurde, veranlagte der Gemeinderat von Z. in der Folge A. am 18 November 2003 mit einer Grundstückgewinnsteuer von Fr. 31'705.65.

Vor Verwaltungsgericht - wie bereits im Einspracheverfahren - macht A. geltend, die Grundstückgewinnsteuerforderung sei zufolge Eintritts der Veranlagungsverjährung untergegangen.

Aus den Erwägungen:

2.- b) § 33 aGGStG regelt unter dem Titel "Verwirkung" die sogenannte Einleitungsverjährung. Gemäss dieser Norm erlischt das Recht auf Steuerfestsetzung u.a. dann, wenn der Gemeinderat die Veranlagung zwei Jahre nach der Eintragung des Eigentumsübergangs im Hauptbuch nicht eingeleitet hat (Ziff. 1). Eine allgemeine Verwirkungs- oder Verjährungsregel im Hinblick auf die Veranlagung der Steuer kannte das Grundstückgewinnsteuergesetz bis zur Revision im Jahre 2001 nicht. Allerdings hatte das Verwaltungsgericht bereits im Jahre 1989 entschieden, es würde in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zur periodischen Einkommens- und Vermögenssteuer gegen Verfassungsrecht verstossen, wenn der Steueranspruch gemäss GGStG während des Veranlagungsverfahrens jeglicher Verjährung entzogen werde. Deshalb wurde die Frist, innert welcher die rechtzeitig eingeleitete Veranlagung durchzuführen ist, unter dem Vorbehalt von Unterbrechungshandlungen auf fünf Jahre festgesetzt (LGVE 1989 II Nr. 28).

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Gemeindekanzlei Z. am 27. Juli 1998 dem Beschwerdeführer die Formulare zur Berechnung der Grundstückgewinnsteuer zugestellt und damit die Steuerveranlagung eröffnet hat. Mit dem wenige Tage nach Abschluss des Veräusserungsgeschäftes eröffneten Veranlagungsverfahren ist somit die Frist von zwei Jahren für die Einleitung des Verfahrens klarerweise respektiert worden. Davon geht auch der Beschwerdeführer aus. Er ist aber der Auffassung, dass die Veranlagungsbehörde die von der Rechtsprechung begründete und im damaligen Recht anwendbare Frist von fünf Jahren für die Durchführung der Veranlagung hat verstreichen lassen und insbesondere keine gültigen Unterbrechungshandlungen vorgenommen worden seien. Vor Klärung dieser Rechtsfrage muss hier festgehalten werden, dass die fünfjährige Frist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesrevision per 1. Januar 2001 noch nicht abgelaufen war. Vor diesem Hintergrund sind die rechtlichen Auswirkungen der Gesetzesrevision auf die Verjährungsfrage zu prüfen.

c) Im Zuge der Totalrevision des Steuergesetzes (StG) vom 22. November 1999 wurden weitere Steuererlasse, namentlich das Gesetz über die Handänderungssteuer (HStG) und das GGStG, revidiert und den Vorschriften des StG angepasst. Die Revisionen betrafen insbesondere auch Bestimmungen über die Verjährung und die Verwirkung der Steuern. Das Verwaltungsgericht hat kürzlich im wegleitenden Urteil W. vom 12. Juli 2004 (A 03 239) die Auswirkungen dieser Revisionen auf die Frage der Anwendbarkeit der Verjährungs- und Verwirkungsfristen umfassend geprüft. Zwar erging dieses Urteil im Bereich des Handänderungssteuerrechts, doch sind die massgebenden Überlegungen auch für den vorliegenden Streitfall entscheidend. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Änderung vom 22. November 1999 sowohl im HStG (§ 29a) wie auch im GGStG (§ 52a) inhaltlich weitgehend identisch sind. Das Gericht hat in diesem Urteil in Auslegung der Übergangsregelung entschieden, dass für alle Arten von Steuern, die sich aus der Anwendung des jeweiligen Gesetzes ergeben können, die neuen Verjährungsbestimmungen anzuwenden sind, sofern die Verjährung nach altem Recht am 1. Januar 2001 noch nicht eingetreten war (Urteil W. vom 12.7.2004, Erw. 7b - d). Zu diesem Schluss gelangte das Gericht gestützt auf die Materialien und die gesetzliche Konzeption des Steuergesetzes. Dabei übersah es nicht, dass der Gesetzgeber für das HStG (und vorliegend auch das GGStG) in der Übergangsbestimmung die neue Verjährungsordnung für die Nachsteuern und Bussen ausdrücklich anwendbar erklärte, jedoch hinsichtlich der Verjährung der "ordentlichen Steuern" keine entsprechende Norm erliess. Somit ist im vorliegenden Fall die Frage der Veranla-gungsverjährung gemäss der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung der massgebenden Bestimmung des GGStG zu prüfen.

d) Die Veranlagungsverjährung ist in § 33 gemäss der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung des Grundstücksgewinnsteuergesetzes wie folgt geregelt:

1Das Recht, die Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre, nachdem die steuerbegründende Veräusserung stattfand. Vorbehalten bleiben die §§ 38a und 39.

2Für Beginn, Stillstand und Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes.

3Das Recht, die Steuer zu veranlagen, ist fünfzehn Jahre nach der Veräusserung auf jeden Fall verjährt.

Aus der zitierten Bestimmung ergibt sich, dass das neue Recht der alten Regelung hinsichtlich der Veranlagungsverjährung entspricht und namentlich keine längeren Verjährungsfristen enthält, abgesehen von der hier nicht interessierenden absoluten Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren gemäss Abs. 3. In § 33 Abs. 1 GGStG ist nun die bereits von der Rechtsprechung statuierte Veranlagungsverjährung von fünf Jahren in das Gesetz übernommen worden. Der Vorbehalt bezieht sich auf die Nachsteuer (§ 38a GGStG) und das Steuerstrafrecht (§ 39 GGStG) und ist hier nicht weiter von Belang. Die relative Verjährungsfrist von fünf Jahren kann nach Massgabe von § 33 Abs. 2 GGStG stillstehen oder unterbrochen werden, wobei der Gesetzgeber hierzu die Bestimmungen des StG als gültig erklärt (vgl. § 142 StG). Dass im vorliegenden Fall weder der Beginn der Verjährungsfrist noch Stillstandsgründe zur Diskussion stehen, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden. Es ist bereits festgestellt worden, dass die altrechtliche Frist von zwei Jahren für die Einleitung des Veranlagungsverfahrens eingehalten wurde. Somit stellt sich nur die Frage nach dem Vorliegen gültiger Unterbrechungshandlungen. Letztere sind bereits unter der Herrschaft des bis 31. Dezember 2000 anwendbaren aGGStG zugelassen worden (vgl. LGVE 1989 II Nr. 28). Demnach ist die vorliegend umstrittene Verjährungsproblematik sowohl altrechtlich als auch neurechtlich nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen. In diesem Sinne spielt es hier keine Rolle, dass die Veranlagungsverjährung nach altem Recht am 1. Januar 2001 noch nicht eingetreten war.

3.- a) Das am 27. Juli 1998 eröffnete Veranlagungsverfahren betreffend Grundstückgewinnsteuern wurde erst mit dem Veranlagungsentscheid des Gemeinderates von Z. vom 18. November 2003 abgeschlossen. Dazwischen lag ein Zeitraum von über fünf Jahren, währenddessen seitens des Gemeinderates unbestritten keine Schritte unternommen wurden, die Steuerfestsetzung vorzunehmen. Darauf beruft sich der Beschwerdeführer und macht - wie schon in der Einsprache - Eintritt der Veranlagungsverjährung geltend. Tatsächlich muss der Steueranspruch als untergegangen betrachtet werden, sofern der Lauf der Verjährung nicht unterbrochen wurde. Letzteres ist die Argumentation der Beschwerdegegnerin. Sie beruft sich auf die Ausweiseinforderung der Kantonalen Steuerverwaltung vom 22. August 2000 und qualifiziert diesen Verfahrensschritt als gültige Unterbrechungshandlung, was wiederum der Beschwerdeführer in Abrede stellt.

b) Seit der Beschwerdeführer das Grundstück veräussert hatte, war zwischen den Steuerbehörden und dem Verkäufer streitig, ob das Grundstück dem Privatvermögen zuzurechnen und damit der Gewinn nach den Vorschriften des GGStG abzurechnen sei oder aber die verkaufte Liegenschaft Geschäftsvermögen darstelle mit der Folge, dass der Gewinn mit der ordentlichen Einkommenssteuer erfasst werden muss. Die ehemalige Kantonale Veranlagungsbehörde für Gewerbebetriebe und freie Berufe (im Folgenden: Kantonale Veranlagungsbehörde) hielt in einer als Amtsbericht bezeichneten Aktennotiz vom 30. Juli 1998 fest, bei dem gemeldeten Grundstück handle es sich um Geschäftsvermögen, weshalb ein allfällig erzielter Gewinn der Einkommenssteuer unterliege. Im Rahmen der Steuerperiode 1999/2000 (Bemessungsjahre 1997/1998) erliess die Kantonale Veranlagungsbehörde am 22. August 2000 eine Ausweis-Einforderung. Nebst verschiedenen Unterlagen (u.a. detaillierte Verzeichnisse der angefangenen Arbeiten, der Wareninventare und der Debitoren, Kreditoren und transitorischen Passiven, je per 1.1.97, 31.12.97 und 31.12.98) verlangte die Behörde die Einreichung einer detaillierten Kaufs- und Verkaufsabrechnung "mit Ausweis des Verkaufsgewinnes aus der Parz. X, mit den entsprechenden Kaufs- und Verkaufsverträgen". Nachdem eine auf Gesuch des Beschwerdeführers erstreckte Frist abgelaufen war und dieser am 9. November 2000 gemahnt werden musste, reichte dessen Vertreterin am 24. November 2000 die geforderten Unterlagen ein. Bezüglich des Geschäfts über das Grundstück wurde der Kaufvertrag zugestellt. Der Beschwerdeführer bezifferte ausdrücklich seinen Verkaufsgewinn auf Fr. 150'346.50. Das Schreiben schliesst mit der Bemerkung: "Nach unserer Auffassung handelt es sich hier um einen privaten Liegenschaftsverkauf, der nicht mit der ordentlichen Steuer abgerechnet werden muss."

c) Die Steuereinschätzung für die Periode 1999/2000 blieb in der Folge längere Zeit pendent. Im Mai 2002 fand eine Besprechung bei der Kantonalen Steuerverwaltung statt. Mit Verfügung vom 30. Januar 2003 wurde dann der Beschwerdeführer für die genannte Steuerperiode eingeschätzt. Dagegen erhob er Einsprache und beantragte, das steuerbare Einkommen bei den Staats- und Gemeindesteuern und bei der direkten Bundessteuer sei um den Verkaufsgewinn von Fr. 150'346.-- herabzusetzen. Bei diesem Betrag handle es sich nicht um Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, sondern anhand der allgemeinen Zuordnungskriterien und gemäss Rechtsprechung um objektives Privatvermögen. Während der Hängigkeit der Einsprache veranlasste die Kantonale Veranlagungsbehörde eine Buchprüfung. Schliesslich erliess die nunmehr zuständige Steuerkommission für Selbständigerwerbende am 30. Oktober 2003 den Einspracheentscheid. Sie hiess die Einsprache gut und stellte fest, dass der aus dem Verkauf des Grundstücks X erzielte Gewinn der Grundstückgewinnsteuer unterliegt. Die entsprechende Gewinnaufrechnung im Bemessungsjahr 1998 wurde folgerichtig zurückgenommen.

4.- a) Aus der Darstellung des Sachverhalts ergibt sich, dass die Qualifizierung des Grundstücks als Privatvermögen oder Geschäftsvermögen und damit verbunden die Frage, nach welchem System der erzielte Verkaufsgewinn abzurechnen ist, ausdrücklich Gegenstand der Veranlagung für die Steuerperiode 1999/2000 war. In der Hinsicht stellt sich denn auch die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Zustellung der Ausweiseinforderung am 22. August 2000 habe die Verjährungsfrist von fünf Jahren rechtzeitig unterbrochen. Daran ändere nichts, dass nicht der Gemeinderat, sondern die Kantonale Veranlagungsbehörde diese Verfügung erlassen hatte. Vorliegend bestehe denn auch ein enger Zusammenhang zwischen dem Verfahren betreffend Grundstückgewinnsteuer und der Veranlagung der ordentlichen Einkommenssteuer. Daher rechtfertige es sich, Einforderungshandlungen im einen Verfahren dem anderen Verfahren zuzurechnen.

b) Wird die Ausweiseinforderung vom 22. August 2000 - unabhängig von ihrer Zuordnung - als Verfügung betrachtet, so kann nicht zweifelhaft sein, dass mit ihrer Zustellung eine laufende Verjährungsfrist unterbrochen wird. Als Unterbrechungsgrund gilt denn auch jede auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichtete Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen zur Kenntnis gebracht wird. Darunter fallen grundsätzlich alle Veranlagungs- und Bezugshandlungen, so beispielsweise die Zustellung des Steuererklärungsformulars, die Mahnung zur Einreichung einer Steuererklärung, die Ankündigung und Vornahme von Bücheruntersuchungen, die Eröffnung einer definitiven oder provisorischen Steuerveranlagung (BGE 126 II 3 Erw. 2d; § 142 Abs. 3 lit. a StG i.V.m. § 33 Abs. 2 GGStG; LU StB, Weisungen GGStG, N 4 zu § 33). Gerade auch ein Schreiben der Veranlagungsbehörde an den Steuerpflichtigen, mit welchem Unterlagen für die Veranlagung eingefordert werden, stellt eine Unterbrechungshandlung dar (Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 12 und N 16 zu Art. 120 DBG mit Hinweisen auf die Rechtspraxis).

c) Der Beschwerdeführer bestreitet die verjährungsunterbrechende Wirkung der Ausweiseinforderung in objektiver Sicht nicht. Er ist jedoch der Auffassung, diese Verfügung sei von der falschen Behörde erlassen worden. Die Erhebung der Staats- und Gemeindesteuern und die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer seien in zwei verschiedenen kantonalen Erlassen geregelt. Bei der Grundstückgewinnsteuer handle es sich zudem um eine reine Objektsteuer, weshalb Amtshandlungen im Bereich der ordentlichen Einkommenssteuer nicht mit Rechtswirkung auf die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer übertragen werden dürften. Konsequent seien denn auch zwei verschiedene Behörden für die separaten Veranlagungsverfahren zuständig.

Richtig ist, dass für die Ermittlung der Einkommenssteuer einerseits und für die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer andererseits zwei separate Behörden zuständig sind. Ferner trifft zu, dass die gesetzlichen Voraussetzungen und die Verfahren für diese beiden Steuerarten verschieden sind. Daraus kann jedoch der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie im Einspracheentscheid ausgeführt, wird der Begriff einer Einforderungshandlung - als besondere Form der verjährungsunterbrechenden Handlung - von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weit gefasst. Im erwähnten Urteil 126 II 1 ff. entschied das Bundesgericht, dass darunter selbst amtliche Mitteilungen fallen können, die lediglich eine spätere Veranlagung in Aussicht stellen und deren Zweck sich in der Unterbrechung des Verjährungsablaufs erschöpft. Es können somit auch Mitteilungen als verjährungsunterbrechend betrachtet werden, die zwar das Veranlagungsverfahren nicht konkret weiterführen, aber dem Bürger den Willen kundtun, weiterhin auf die Geltendmachung der Steuerforderung hinzuarbeiten (BGE 126 II 4 f. Erw. 2 f.). Aus diesem Urteil kann entnommen werden, dass eine Unterbrechungshandlung dann gegeben ist, wenn der Steuergläubiger für den betroffenen Steuerpflichtigen erkennbar die Steuerpflicht in allgemeiner Weise abklärt, wobei die amtlichen Mitteilungen selbst bloss vorbereitenden Charakter haben können. Dies muss auch im Verhältnis zwischen zwei verschiedenen Behörden gelten, die grundsätzlich beide für die steuerrechtliche Erfassung eines bestimmten Rechtsgeschäfts oder wirtschaftlichen Vorgangs in Frage kommen. So hat das Berner Verwaltungsgericht in einer ähnlichen Konstellation wie der vorliegenden entschieden, dass das Veranlagungsverfahren für den Vermögensgewinn einerseits und dasjenige für das ordentliche Einkommen andererseits unter bestimmten Voraussetzungen in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen können. Einforderungshandlungen im einen Verfahren seien daher auch als Handlungen im anderen Verfahren zu werten, soweit sie den Grundstückgewinn zum Gegenstand haben. Wird die Veranlagung von den Behörden zunächst in einem Verfahren verfolgt, das sich später als unzutreffend herausstellt, so richten sich die früheren Amtshandlungen im unzutreffenden Verfahren dennoch auf die Verfolgung des Steueranspruchs und unterbrechen dessen Ver-jährung (BVR 2002 S. 257 ff., insb. Erw. 3b S. 261 mit Hinweis auf BVR 1995 S. 26 Erw. 4). Diese Betrachtungsweise liegt in Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz im Steuerrecht, wonach es ausreichend ist, wenn der steuerpflichtigen Person mitgeteilt wird, dass ein bestimmter Tatbestand der Abgabe unterliegt, ohne dass der Tatbestand bereits detailliert abgeklärt oder die Steuerforderung gar betragsmässig festgesetzt ist (vgl. Langenegger, Handbuch zur bernischen Grundstückgewinnsteuer 2001, S. 199; ASA 57,296).

d) Im vorliegenden Fall kann nicht zweifelhaft sein, dass die erforderliche Abhängigkeit zwischen dem im Juli 1998 eingeleiteten Veranlagungsverfahren betreffend Grundstückgewinnsteuer und der Veranlagung der ordentlichen Einkommenssteuer für die Steuerperiode 1999/2000 gegeben ist. Wie bereits in Erw. 3 ausgeführt, war dem steuerpflichtigen Beschwerdeführer von Anfang an klar, dass erstens ein steuerrelevanter Gewinn aus dem Verkauf des Grundstücks X, resultierte und zweitens von Beginn weg dessen steuerrechtliche Qualifizierung umstritten war. Die Ausweiseinforderung vom 22. August 2000 nimmt denn auch ausdrücklich Bezug auf den Verkauf der Parzelle aus dem Jahre 1998, und der Beschwerdeführer deklarierte in der Folge gegenüber der Kantonalen Veranlagungsbehörde seinen Grundstückgewinn. Indem er im Schreiben vom 24. November 2000 ausführte, es handle sich um einen privaten Liegenschaftsverkauf, der nicht mit der ordentlichen Steuer abgerechnet werden müsse, akzeptierte er die Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf der Parzelle, wenn auch unter der Regie des Grundstückgewinnsteuergesetzes. Unter diesem Gesichtspunkt ist gar fraglich, ob nicht eine ausdrückliche Anerkennung der Steuerforderung vorliegt, die ihrerseits als Erklärung den Verjährungslauf hatte unterbrechen können (vgl. § 142 Abs. 3 lit. b StG i.V.m. § 33 Abs. 2 GGStG). Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, weil - wie bereits erwähnt - die Ausweiseinforderung vom 22. August 2000 die Verjährung auch im Hinblick auf das hier interessierende Verfahren der Grundstückgewinnsteuer unterbrochen hat.

e) Die bundesrechtliche Verpflichtung zur Erhebung einer Grundstückgewinnsteuer ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Die Grundstückgewinne werden entweder alle mit einer besonderen Einkommenssteuer erfasst (sog. monistisches System) oder aber die Grundstücksgewinne des Geschäftsvermögens unterliegen der ordentlichen Einkommenssteuer, während die Gewinne auf den privaten Grundstücken mit einer besonderen Einkommenssteuer - der Grundstückgewinnsteuer - belegt werden (sog. dualistisches System; Zwahlen, in: Komm. zum StHG, 2. Aufl., Basel 2002, N 3 zu Art. 12 StHG). Bei Anwendung des dualistischen Systems, das auch im Kanton Luzern Anwendung findet, liegen Abgrenzungsprobleme und Qualifikationsfragen auf der Hand. Gemäss unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführer die später verkaufte Parzelle nebst einer weiteren Baulandparzelle im Jahre 1994 erworben. Ferner ergibt sich aus Ziff. 9 des Kaufvertrages, dass sich der Beschwerdeführer als Verkäufer die Übertragung sämtlicher Zimmerarbeiten zu den ortsüblichen Preisen versprechen liess. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, waren dies Indizien für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. für die Annahme von Geschäftsvermögen. Dass daneben auch Anhaltspunkte für eine Qualifizierung als Privatvermögen bestanden, die schliesslich überwogen und zur Gutheissung der Einsprache durch die Steuerkommission führten, ändert daran nichts. Die Steuerbehörden waren eben verpflichtet abzuklären, nach welchem Steuersystem der im Jahre 1998 realisierte Gewinn aus dem Verkauf der Parzelle besteuert werden muss. In der Hin-sicht stammt die Unterbrechungshandlung - die Verfügung vom 22. August 2000 - von einer Behörde, die zur Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung zuständig war (Richner/ Frei/Kaufmann, a.a.O., N 22 zu Art. 120 DBG).

Ergänzend ist auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2002 hinzuweisen (Fall Nr. 2A.271/2002). In diesem Entscheid ging es ebenfalls um die Veranlagungsverjährung und die Frage, ob die Steuerbehörden mit einer gültigen Einforderungshandlung die Verjährung unterbrochen hatten. Das Bundesgericht billigte der Festlegung des amtlichen Mietwertes im konkreten Fall verjährungsunterbrechende Wirkung zu. Dabei führte es aus, es sei nicht von Belang, dass die Festlegung des amtlichen Liegenschaftswertes durch eine andere Behörde in einem separaten Verfahren erfolgt sei. Massgeblich sei einzig, dass die Steuerbehörde Schritte im Hinblick auf die endgültige Festlegung des Eigenmietwertes unternommen, den Pflichtigen eine spätere Veranlagung in Aussicht gestellt und so klar gemacht hätten, weiterhin auf die Realisierung der Steuerforderung hinzuarbeiten (Erw. 2.3.4). Genau Letzteres trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, hat doch die Kantonale Veranlagungsbehörde klar auf die Besteuerung des Liegenschaftsgewinnes hingearbeitet und den Beschwerdeführer ausdrücklich zur Mitwirkung bei der Abklärung der Steuerpflicht aufgefordert. Dass während dieser Zeit der Gemeinderat als Veranlagungsbehörde im Grundstückgewinnsteuerbereich das Verfahren nicht weiter fortsetzte, bis die Frage der Besteuerungsart geklärt war, kann für die Frage der Verjährung nicht entscheidend sein.