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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:12.01.1999
Fallnummer:11 98 113
LGVE:1998 I Nr. 17
Leitsatz:§ 19 ZPO. Streitwert bei Widerklage des beklagten Gläubigers im Aberkennungsprozess.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Der Beklagte hatte in der Betreibung gegen den Kläger auf Zahlung von Fr. 8203.65 provisorische Rechtsöffnung erhalten für eine Forderung von Fr. 6720.-; das weitergehende Rechtsöffnungsbegehren wurde abgewiesen. Im anschliessenden Aberkennungsprozess beantragte der Beklagte widerklageweise, der Kläger habe ihm Fr. 1552.65 zu bezahlen. Bei diesem Betrag handelte es sich im Wesentlichen um denjenigen Teil der Betreibungsforderung, für welche keine Rechtsöffnung erteilt worden war. Die Aberkennungsklage wurde erstinstanzlich vom Amtsgerichtspräsidenten abgewiesen. Dagegen erhob der Kläger Nichtigkeitsbeschwerde, die vom Obergericht gutgeheissen wurde.

Aus den Erwägungen:

Vorab zu prüfen ist die Rüge des Klägers, der Amtsgerichtspräsident sei zur Be-handlung der Streitsache nicht zuständig gewesen, da er einen Rechtsspruch über den Betrag von Fr. 8203.65 gefällt habe, womit eine wesentliche Verfahrensvorschrift verletzt worden sei. Zur Begründung führt der Kläger aus, der Beklagte habe unnötigerweise die Bestätigung des Rechtsöffnungsentscheides und damit die materielle Prüfung des strittigen Betrages verlangt, anstatt nur die Abweisung des klägerischen Begehrens. Wenn er gleichzeitig und aus dem gleichen Rechtsgrund einen Betrag von Fr. 1552.65 widerklageweise eingeklagt habe, so verlange er die materielle Prüfung eines Betrages von über Fr. 8000.-. Daher wäre das Amtsgericht zuständig gewesen. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten sei daher nichtig. Der Beklagte macht geltend, die Zuständigkeit des Amtsgerichtspräsidenten ergebe sich aus § 19 Abs. 2 ZPO.

Die Aberkennungsklage ist materiellrechtlicher Natur und im Grunde die Anerken-nungsklage des Art. 79 SchKG, aber mit vertauschten Parteirollen. Dies gilt allerdings mit der Einschränkung, dass wegen der Eingliederung des Aberkennungsprozesses in das Betreibungsverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts im Aberkennungsprozess nicht einfach auf Feststellung des Nichtbestandes der Forderung geklagt wird, sondern ausschliesslich darüber zu erkennen ist, ob bei Erlass des Zahlungsbefehls die in Betreibung gesetzte Forderung zu Recht bestand, m.a.W., ob der Zahlungsbefehl begründet war (BGE 57 II 326 f.). Die Aberkennungsklage ist eine negative Feststellungsklage; das Urteil geht daher weder auf Aufhebung der provisorischen Rechtsöffnung (und bezweckt auch nicht - etwa im Sinne eines Rechtsmittels - die Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides) noch auf Aufhebung der Betreibung noch auf Verurteilung des Schuldners zur Bezahlung einer bestimmten Summe. Das ist nicht mehr nötig, weil der Gläubiger den Antrag auf Leistung durch Erlass des Zahlungsbefehls schon gestellt hat und die Möglichkeit der zwangsweise vorzunehmenden Eintreibung der Leistung nun nur noch davon abhängt, dass das Gericht feststellt, ob die vom Schuldner dagegen erhobenen Einwendungen berechtigt sind oder nicht (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 1997, N 17 zu Art. 83 SchKG; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, § 19 Rz 94 f.).

Der Streitwert der Aberkennungsklage richtet sich wegen der materiellrechtlichen Natur des Prozesses nach der Höhe der abzuerkennenden Forderung (Blumenstein, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, Bern 1911, S. 309; Amonn/Gasser, a. a. O., § 19 Rz 101). Erhebt der beklagte Gläubiger Widerklage, han-delt es sich bei dieser nicht um eine Widerklage im üblichen Sinn, sondern um die klageweise Geltendmachung eines weiteren Anspruchs (BGE 41 III 313/14). Durch die Zulassung der Widerklage im Aberkennungsprozess wird eine objektive Klagenhäufung, jedoch mit verschiedenen Parteirollen, ermöglicht (BGE 57 II 325). Der Antrag des Beklagten auf Abweisung der Aberkennungsklage ist vergleichbar mit dem Antrag, den ein Gläubiger im Falle der Anerkennungsklage stellt. Im Antrag des Gläubigers auf Abweisung der Aberkennungsklage, welche auf Feststellung der Nichtexistenz der Forderung des Gläubigers geht, ist der Antrag mitenthalten, der Kläger sei definitiv zu verpflichten, dem Beklagten denjenigen Betrag zu bezahlen, der Gegenstand der Betreibung bildet und für den die provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde. Daraus ist für die Berech-nung des Streitwertes abzuleiten, dass die vom Beklagten beantragte Abweisung wie ein Klageantrag gegen den Kläger zu behandeln und die Ansprüche von Abweisungsantrag und Widerklage zusammenzurechnen sind (Urteil des BG vom 12.7.1966, in: RVJ 1967 S. 432). Der Streitwert berechnet sich daher entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nach § 19 Abs. 2 ZPO, sondern nach § 19 Abs. 1 ZPO, der bei objektiver Klagen-häufung gilt. Er beträgt vorliegend Fr. 8272.65 (Antrag auf Klageabweisung im Betrag von Fr. 6720.- plus Betrag des Widerklagebegehrens von Fr. 1552.65), was die Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet (§ 9 lit. a ZPO). Demzufolge war der Amtsgerichtspräsident nicht zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher gutzuheissen und die Streitsache zur Beurteilung durch das Amtsgericht zurückzuweisen.