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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Sozialhilfe
Entscheiddatum:19.05.2000
Fallnummer:A 00 89
LGVE:2000 II Nr. 20
Leitsatz:§ 45 Abs. 2 SHG; § 24 SHV. Bevorschussung von Kinderalimenten. Bestimmung und Tragweite des Rechtstitels. Eine Gemeinde, die gestützt auf ein Scheidungsurteil Kinderalimente bevorschusst, darf ihre Zahlungen einstellen, wenn sich erweist, dass der Rechtstitel - das Scheidungsurteil - nicht vollstreckt werden kann.



Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Frau A wurde mit Versäumnisurteil des Amtsgerichts Z vom 10. Dezember 1992 von ihrem im Ausland wohnhaften Ehemann B geschieden. Die beiden Kinder C und D wurden unter ihre elterliche Gewalt gestellt. B wurde u.a. verpflichtet, an seine Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 600.- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Auf Gesuch von A bevorschusste die Bürgergemeinde Z die Kinderunterhaltsbeiträge während rund vier Jahren. Seit Juli 1997 ist die Gemeinde Y für die Bevorschussung zuständig. Im Juni 1997 leitete die Bürgergemeinde Z gegen den inzwischen in die Schweiz zurückgekehrten und im Kanton Bern wohnhaften B Betreibung ein, worauf dieser Rechtsvorschlag erhob. In der Folge ersuchte die Bürgergemeinde um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 72000.- nebst Verzugszins. Das Rechtsöffnungsgesuch wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht abgewiesen. Es schützte die Einrede des Betriebenen B gestützt auf Art. 81 Abs. 2 SchKG.

Am 3. September 1998 verfügte der Gemeinderat Y, dass die Bevorschussung der Kinderunterhaltsbeiträge mit Wirkung ab September 1998 nicht mehr gewährt werde. In der Begründung führte er aus, aufgrund des Bundesgerichtsurteils sei das mit dem Mangel der nicht richtigen Vorladung behaftete Scheidungsurteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt nicht vollstreckbar. Damit seien die Voraussetzungen für eine Alimentenbevorschussung im Sinne von §§ 23 und 24 SHV nicht mehr erfüllt. Nachdem das Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern eine dagegen eingereichte Verwaltungsbeschwerde der Kinder C und D abgewiesen hatte, zogen diese den Beschwerdeentscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde weiter. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2. - b) Gemäss § 45 SHG hat das unterhaltsberechtigte Kind gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Bevorschussung, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen (Abs. 1). Die Bevorschussung setzt einen Rechtstitel voraus (Abs. 2). Der Umfang der Bevorschussung richtet sich nach dem im Rechtstitel genannten und nicht geleisteten Unterhaltsbetrag (§ 47 Abs. 1 SHG). (...)

c) Was als Rechtstitel gilt, wird in § 45 Abs. 2 SHG nicht bestimmt. Dazu führte der Regierungsrat in seiner Botschaft zum Sozialhilfegesetz vom 23. Dezember 1988 aus, als Rechtstitel kämen rechtskräftige Urteile und Entscheide Schweizerischer Gerichte sowie die von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsverträge (Art. 287 ZGB) in Frage; dies werde in der Verordnung noch näher festgelegt (GR, 1989, S. 184). In § 24 Abs. 1 SHV wird der Begriff «Rechtstitel» näher umschrieben. Dazu gehören u.a. rechtskräftige Urteile schweizerischer Gerichte und Unterhaltsverträge, die von der Vormundschaftsbehörde oder vom Richter genehmigt wurden. Die als rechtskräftige Urteile anerkannten Entscheide sind in Absatz 2 von § 24 SHV aufgezählt; sie umfassen fünf Kategorien von Rechtstiteln, die allesamt ihren Grund haben in der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern während der Ehe, der Trennung, der Scheidung, einschliesslich der Unterhaltsverpflichtung für volljährige, in Ausbildung sich befindende Kinder sowie in den vorsorglichen Massnahmen im Unterhaltsverfahren bei der Vaterschaftsabklärung. Ein rechtskräftiges Scheidungsurteil, das die Unterhaltspflicht des geschiedenen Elternteils für die nicht unter seine elterliche Gewalt gestellten Kinder verbindlich festlegt, berechtigt zur Bevorschussung, wenn der Leistungspflichtige nicht oder nur teilweise zahlt.

3. - a) Im vorliegenden Fall ist streitig, ob das im Säumnisverfahren ergangene Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt als Rechtstitel für die Beanspruchung der Alimentenbevorschussung anzuerkennen ist. Unbestritten ist, dass dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen und damit die Scheidung der Eltern rechtskräftig ist. Fest steht sodann, dass die früher zuständige Bürgergemeinde Z das Scheidungsurteil als Rechtstitel anerkannt und gestützt darauf während Jahren die darin festgelegten Unterhaltsbeiträge im Umfang von mindestens Fr. 72000.- ausgerichtet hat. Für die Dauer von Juli 1997 bis August 1998 hat auch die neu zuständige Einwohnergemeinde Y die fraglichen Unterhaltsbeiträge aufgrund des Scheidungsurteils bevorschusst. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde also die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils von Seiten der Sozialhilfebehörden nicht in Zweifel gezogen. Dass das Urteil in Bezug auf die Scheidung nach wie vor rechtskräftig ist, wird auch weiterhin weder von der Gemeinde Y noch von der Vorinstanz in Abrede gestellt. Fraglich ist indessen, ob das Urteil hinsichtlich der Nebenfolgen der Scheidung wie namentlich der Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern C und D auch nach Vorliegen des Bundesgerichtsurteils vom 20. Juli 1998 einen Rechtstitel im Sinne der SHV darstellt.

b) (...)

c) Der Vater von C und D erhob die Einrede der nicht richtigen Vorladung gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG. In Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde hat das Bundesgericht die Einrede geschützt. In seinem Urteil erkannte das Bundesgericht, nicht jede Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör könne im Rahmen einer Einwendung nach Art. 81 Abs. 2 SchKG geltend gemacht werden; vielmehr habe diese Bestimmung nur mit einem wesentlichen Formmangel behaftete Urteile im Auge und komme bei Verletzung der wichtigsten Aspekte des rechtlichen Gehörs zum Zug, so wenn der Betroffene überhaupt nicht wisse, dass ein Prozess gegen ihn laufe, und infolgedessen diesen Mangel auch nicht in einem Rechtsmittelverfahren im Urteilskanton rügen könne. Es entspreche einem allgemeinen Grundsatz des schweizerischen Prozessrechts, dass ein Urteil nicht vollstreckt werden könne, das in einem Verfahren ergangen sei, an dem der Betroffene gar nicht beteiligt war, weil er weder selber vorgeladen noch richtig vertreten war. Aufgrund der Feststellungen des Berner Obergerichts, wonach der Vater am Scheidungsprozess vor dem Amtsgericht Luzern-Stadt, welcher mit dem Versäumnisurteil vom 10. Dezember 1992 endete, nicht beteiligt war und nichts davon wusste, hat das Bundesgericht die Rechtsöffnung verweigert.

d) Nach § 45 Abs. 2 SHG ist das Vorhandensein eines Rechtstitels unabdingbare Voraussetzung für die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge der Kinder. Dies entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers, wie er in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommt. Auch den Materialien lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Vielmehr strich der Regierungsrat in seiner Botschaft zum Sozialhilfegesetz das Erfordernis eines Rechtstitels ausdrücklich hervor (GR, a.a.O., S. 184). In der Beratung vor dem Grossen Rat gab die entsprechende Bestimmung (§ 44 Abs. 2 des Entwurfes) zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. GR, a.a.O., S. 761, 1030). Damit hat der Gesetzgeber auch in Kauf genommen, dass im Rahmen der Sozialhilfeverordnung festgelegt wird, was als Rechtstitel zu betrachten ist.

Obschon ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vom 10. Dezember 1992 vorliegt, muss gestützt auf das Bundesgerichtsurteil festgestellt werden, dass jenes in Bezug auf die Nebenfolgen der Scheidung keinen Vollstreckungstitel darstellt. Das Versäumnisurteil ist nach den Erwägungen des Bundesgerichts mit einem derart schwerwiegenden Mangel behaftet, dass es gegenüber dem Leistungspflichtigen nicht durchgesetzt werden kann. Zwar berechtigen rechtskräftige Scheidungsurteile grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung. Zum Begriff eines gerichtlichen Urteils gehört indessen, dass es in einem kontradiktorischen Verfahren ergangen ist (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, 3. Aufl., Zürich 1984, Rz. 4 zu § 19; BGE 101 Ia 15 Erw. 3). Ein Schiedsgerichtsurteil, bei dessen Zustandekommen in grober Weise gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs verstossen wurde, ist kein vollstreckbares Urteil und mithin kein Rechtsöffnungstitel (Fritzsche/Walder, a.a.O., Rz. 4 zu § 19 und Fn. 4 mit Hinweis auf BJM 1973 S. 118). Was aber nicht als Rechtsöffnungstitel gilt, kann auch nicht Rechtstitel im Sinne von § 44 Abs. 2 SHG sein. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Versäumnisurteil vom 10. Dezember 1992 in Bezug auf die Nebenfolgen der Scheidung unwirksam ist. Es stellt gegenüber dem Vater der Kinder C und D keinen Rechtstitel dar, der vollstreckt werden kann. (...)

Steht aber nach dem Gesagten den Kindern kein Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gegenüber ihrem Vater zu, weil diesbezüglich kein Rechtstitel vorliegt, der zur Vollstreckung - unbesehen um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebenen - berechtigt, fehlt ebenfalls ein gültiger Rechtstitel zur Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge. Nach dem Wortlaut von § 45 Abs. 2 SHG und § 24 SHV steht fest, dass mit einem rechtskräftigen Scheidungsurteil ein Entscheid gemeint ist, der den Anspruch auf Unterhaltsbeitrag nicht nur in seinem Bestand, sondern auch in seiner Höhe eindeutig und verbindlich festlegt. Darunter sind aber nur Entscheide zu verstehen, die der Schuldner gegen sich selber muss gelten lassen. Kam aber ein Urteil zur Festlegung der Unterhaltsverpflichtung unter schwerwiegender Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande, so dass der Schuldner unter Einwendung der unrichtigen Vorladung nach Art. 81 Abs. 2 SchKG die ihm auferlegte Unterhaltspflicht mit Erfolg von sich wenden kann, so ist ein solches Urteil in diesem Punkte völlig unwirksam und ungültig. Es fehlt also an einem für die Durchsetzung der Zahlungspflicht gültigen Rechtstitel und damit an einem vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel. Die Beschwerdeführenden verfügen demnach über keinen Rechtstitel, mit dem sie erfolgreich ihren gesetzlichen Anspruch gegenüber ihrem Vater geltend machen können. Ein gültiger Rechtstitel fehlt schliesslich auch der für die Bevorschussung zuständigen Einwohnergemeinde. Gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB steht der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zu und wird durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter erfüllt. Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Kraft Bundesrechts geht also der Unterhaltsanspruch auf die bevorschussende Gemeinde über. Das Gemeinwesen kann aber nur insoweit in die Rechte der unterstützten Kinder eintreten, als diese selber einen eigenen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge gegenüber ihrem Vater besitzen. Dies trifft aber hier - wie dargelegt - gerade nicht zu. Weil sie in Bezug auf den Unterhaltsbeitrag über kein fehlerfreies Urteil verfügen, bleibt ihnen der Schutz auf Geltendmachung der Beiträge versagt. Auch unter diesem Aspekt ergibt sich ohne weiteres, dass das Urteil vom 10. Dezember 1992 keinen Rechtstitel zur Geltendmachung der Unterhaltsbeiträge darstellt.

Nach dem Gesagten lässt sich nicht beanstanden, dass die Einwohnergemeinde Y die Bevorschussung der Kinderunterhaltsbeiträge mit Wirkung ab September 1998 verneint hat.