| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Gesamtobergericht |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 05.12.1995 |
| Fallnummer: | OG 1995 30 |
| LGVE: | 1995 I Nr. 30 |
| Leitsatz: | §§ 123 ZPO und 271 StPO. Weisung betreffend Einholen von Kostenvorschüssen von Gemeinwesen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Entsprechend den §§ 123 Abs. 1 ZPO und 271 StPO können vom Kläger, Widerkläger und Privatkläger Kostenvorschüsse einverlangt werden. Bei den luzernischen Gemeinwesen im Sinne von § 1 VRG ist indessen ab sofort auf die Einholung eines Kostenvorschusses (ausgenommen für Expertisenkosten) zu verzichten. Nach Abschluss des Verfahrens ist diesen Gemeinwesen - wie dies in den Rechtsöffnungsverfahren bereits üblich ist - aber Rechnung zu stellen. Sofern die Gemeinwesen obsiegen, haben sie dann gegenüber der Gegenpartei entsprechend § 18 KoG Anspruch auf Ersatz dieser Kosten. |