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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Gesamtobergericht
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:05.12.1995
Fallnummer:OG 1995 30
LGVE:1995 I Nr. 30
Leitsatz:§§ 123 ZPO und 271 StPO. Weisung betreffend Einholen von Kostenvorschüssen von Gemeinwesen.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Entsprechend den §§ 123 Abs. 1 ZPO und 271 StPO können vom Kläger, Widerkläger und Privatkläger Kostenvorschüsse einverlangt werden. Bei den luzernischen Gemeinwesen im Sinne von § 1 VRG ist indessen ab sofort auf die Einholung eines Kostenvorschusses (ausgenommen für Expertisenkosten) zu verzichten. Nach Abschluss des Verfahrens ist diesen Gemeinwesen - wie dies in den Rechtsöffnungsverfahren bereits üblich ist - aber Rechnung zu stellen. Sofern die Gemeinwesen obsiegen, haben sie dann gegenüber der Gegenpartei entsprechend § 18 KoG Anspruch auf Ersatz dieser Kosten.