Drucken

Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Rechtsgebiet:Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Entscheiddatum:13.06.1994
Fallnummer:OG 1994 42
LGVE:1994 I Nr. 42
Leitsatz:Art. 80 Abs. 2 SchKG; § 207 Abs. 2 VRG. Ein Schuldner, der eine mangelhaft eröffnete Verfügung nicht innert Frist angefochten hat, kann sich im definitiven Rechtsöffnungsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht auf diesen Mangel berufen. - Die Vollstreckbarkeit eines gerichtlichen Urteils (resp. eines Entscheides eines Verwaltungsorgans) muss nicht in jedem Fall durch eine formelle Rechtskraftbescheinigung nachgewiesen werden; sie kann sich auch aus den Umständen ergeben.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Am 17. August 1993 erliess die Klägerin (Personalkorporation Wasserversorgung X.) eine an den Beklagten gerichtete Verfügung betreffend die Wasseranschlussgebühr. Nachdem der Beklagte die Forderung nicht bezahlte, liess ihn die Klägerin betreiben. Mit Entscheid vom 24. März 1994 erteilte der Amtsgerichtspräsident III von Luzern-Land der Klägerin die definitive Rechtsöffnung. Die SchKK des Obergerichts hat den dagegen eingereichten Rekurs abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

4.1. Der Beklagte erneuert im Rekurs seinen Einwand, die Verfügung der Klägerin vom 17. August 1993 sei unvollständig und daher keine gültige Verfügung, da sie nicht auch gegen seine Ehefrau, ebenfalls Eigentümerin des fraglichen Grundstückes, ausgesprochen worden sei. Sie sei dieser auch nicht eröffnet bzw. zugestellt worden, weshalb sie nicht in Rechtskraft erwachsen sei.

Das Grundstück Nr. 117, GB X., befindet sich im Eigentum einer einfachen Gesellschaft, bestehend aus dem Beklagten und dessen Ehefrau, und bildet demnach Gesamteigentum. Die Verfügung der Klägerin vom 17. August 1993 war unbestritten nur an den Beklagten gerichtet und auch nur ihm allein eröffnet worden. Da der Beklagte und seine Ehefrau Solidarschuldner der Forderung betreffend die Wasseranschlussgebühr sind, steht der Gläubigerin grundsätzlich das Recht zu, von beiden Schuldnern nach ihrer Wahl je nur einen Teil oder das Ganze zu fordern (Art. 144 OR). Wenn die Klägerin somit lediglich den Beklagten ins Recht gefasst hat, könnte dies als Geltendmachung ihres Anspruchs diesem gegenüber betrachtet werden, womit ihre Verfügung wohl als korrekt zu bezeichnen wäre. Geht man jedoch mit dem Beklagten davon aus, dass eine Verfügung sämtliche Adressaten bzw. im vorliegenden Fall alle zahlungspflichtigen Gesamteigentümer bezeichnen und ihnen individuell eröffnet werden muss, ist die Verfügung vom 17. August 1993 diesbezüglich zweifellos mit einem Mangel behaftet. Nach der Rechtsprechung führt jedoch ein Form- oder Eröffnungsfehler nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (vgl. zu den Voraussetzungen BGE 113 IV 125 = Pra 77 Nr. 24; LGVE 1986 II Nr. 21 S. 180). Typische Folge eines fehlerhaften Verwaltungsaktes ist dessen Anfechtbarkeit (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6. Aufl., Basel 1986, Nr. 40 B I, Nr. 84 B VI; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 40 B I, Nr. 84 B VI). Verfügungen sind dazu bestimmt, Rechtskraftwirkungen zu entfalten (ZBl. 1984 S. 427). Generell gilt, dass aus mangelhafter Eröffnung den betroffenen Parteien kein Nachteil erwachsen darf (Müller/Häfelin, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, S. 178 ff.).

Vorliegend kann sich der Beklagte nicht auf diesen Form- bzw. Verfahrensmangel berufen. Entscheidend ist nämlich, dass er selber die fragliche Verfügung unbestritten erhalten und nicht angefochten hat, so dass sie ihm gegenüber rechtskräftig geworden ist (siehe dazu E. 4.2). Seiner Auffassung, der Entscheid sei nicht sämtlichen Betroffenen (und hier solidarisch Verpflichteten) eröffnet worden und könne daher nicht in Rechtskraft erwachsen, kann nicht gefolgt werden. Solidarschuldner bilden, weil jeder für die ganze Forderung belangt werden kann, im Prozess eine sog. einfache (nicht notwendige oder unechte) Streitgenossenschaft (vgl. u.a. § 58 ZPO). Obschon ein einheitliches Verfahren durchgeführt wird, handelt es sich nach allgemeiner Auffassung um eine Mehrheit verschiedener Prozesse; jeder handelt für sich, und das Schicksal der Klagen gegen die verschiedenen Solidarschuldner braucht nicht dasselbe zu sein (Max. X Nr. 125 S. 94). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass sich der Beklagte am 28. November 1990 allein und ohne Hinweis auf gemeinschaftliches Eigentum bzw. auf ein allfälliges Vertretungsverhältnis mit der ihm vom Ingenieurbüro Y. AG unterbreiteten Offerte betreffend den Anschluss an die Wasserversorgung einverstanden erklärt, im November 1990 eine Akontozahlung von Fr. 15000.- geleistet und am 1. Dezember 1990 den Wasser-Abonnementsvertrag mit der Klägerin unterzeichnet hat. Abgesehen davon liesse es sich mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit auch nicht vereinbaren, dass ein mangelhaft eröffneter Verwaltungsakt jederzeit an den Richter weitergezogen werden könnte; vielmehr muss dieser innerhalb einer vernünftigen Frist in Frage gestellt werden (BGE 111 V 150, 102 Ib 93; LGVE 1987 II Nr. 34 S. 318 mit Hinweisen).

4.2. Der Beklagte macht ebenfalls erneut geltend, die Klägerin habe die Vollstreckbarkeit der Verfügung nicht durch Urkunden nachgewiesen, da eine Rechtskraftbescheinigung nicht erfolgt sei. Sowohl die Verfügung wie auch die Rechtskraftbescheinigung seien von denselben Personen unterzeichnet worden. Die aufgelegten Urkunden seien lediglich Parteibehauptungen. Zudem erfülle eine Rechtskraftbescheinigung, die von der urteilenden Behörde selbst ausgestellt werde, ihren eigentlichen Zweck nicht.

Vorliegend hat die Verwaltung der Klägerin, welche nach Art. 2 des Wasserversorgungs-Reglements die Wasserversorgung X. verwaltet, am 17. August 1993 die streitige Verfügung erlassen. In der Rechtsmittelbelehrung war in Übereinstimmung mit Art. 31 des Wasserversorgungsreglements darauf hingewiesen worden, dass gegen diese Verfügung Rekurs an die Personalkorporationsgemeinde X. eingereicht werden könne. Am 22. Dezember 1993 bestätigte die Personalkorporation X., dass bei der Personalkorporationsgemeinde kein Rekurs gegen die fragliche Verfügung eingegangen sei. Der Umstand, dass sowohl die Verfügung wie auch die Bescheinigung vom Präsidenten und vom Schreiber der Personalkorporation X. unterzeichnet wurden und diese später für dieselbe Summe Rechtsöffnung verlangt hat, vermag für sich allein eine (Personal- und) Interessenkollision nicht zu belegen. Die Vorgenannten handeln als Organ der Klägerin bzw. der Personalkorporationsgemeinde und waren daher auch zur Ausstellung der fraglichen Rechtskraftbescheinigung zuständig. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass eine Behörde, welche einen Entscheid erlassen hat, dessen Rechtskraft selbst bescheinigt (vgl. Jäger, Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, I. Band, 3. Aufl., Zürich 1911, Art. 80 N 2). Im übrigen muss die Vollstreckbarkeit nicht in jedem Fall durch eine formelle Bescheinigung nachgewiesen werden; sie kann sich auch aus den Umständen ergeben (AGVE 1970 Nr. 11 S. 43; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, 3. Aufl., Zürich 1984, § 19 Anm. 2). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Schuldner, wie hier, nicht einmal behauptet, gegen eine Verfügung ein Rechtsmittel eingelegt zu haben, und auch schon längere Zeit seit deren Erlass verstrichen ist. Unter diesen Umständen erweisen sich die Einwendungen des Beklagten gegen die Rechtskraftbescheinigung der Klägerin als unbehelflich.