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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Unfallversicherung
Entscheiddatum:08.02.2000
Fallnummer:S 98 271
LGVE:2000 II Nr. 48
Leitsatz:Anwendungsfall Schleudertrauma. Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang. Bei Unfällen mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule ist für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges die Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen analog anzuwenden.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:B erlitt am 8. März 1996 mit ihrem Personenwagen einen Verkehrsunfall. Die Kollision erfolgte in die linke vordere Seite des Wagens. Den Kopf hat die Versicherte nirgends angeschlagen. Sie wurde seitlich rechts in die Gurten geworfen; sie schlug den linken Rippenbereich am Steuerrad an; anschliessend wurde sie in die Rückenlehnen geworfen. In der Chirurgischen Klinik des Kantonsspitals Luzern, wo sie vom 8. bis 9. März 1996 hospitalisiert war, wurde eine Thoraxkontusion und ein HWS-Schleudertrauma diagnostiziert. Am 11. Juli 1996 fand eine kreisärztliche Untersuchung statt, bei der ab 15. Juli 1996 eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert wurde. Seit 17. September 1996 arbeitete die Versicherte halbtags bei einer bescheinigten Leistung von einem Drittel. Der Neurologe Dr. A diagnostizierte am 8. Oktober 1996 ein posttraumatisches oberes Zervikal-Syndrom rechts mit zervikozephalen Schmerzausstrahlungen ohne radikuläre Beeinträchtigung. Als die Versicherte nach den Weihnachtsferien die Arbeit wieder aufnahm, verstärkten sich die Nackenbeschwerden wieder. Am 18. März 1997 erfolgte eine weitere kreisärztliche Untersuchung. Klinik und Radiologie zeigten eine objektivierbare deutliche Besserung im Verlauf, weshalb die Arbeitsleistung nunmehr auf zwei Drittel gesteigert werden sollte. Per 19. März 1997 legte die SUVA eine Arbeitsfähigkeit von 662/3% bei ganztägiger Arbeit fest. Diese Arbeitssteigerung scheiterte indessen zufolge zunehmender Kopf- und Nackenschmerzen. Der Besuch eines Fitness-Studios brachte subjektiv keinen Erfolg. Die Versicherte klagte über zunehmende Beschwerden.

Mit Verfügung vom 14. Juli 1997 hielt die SUVA fest, aufgrund der erhobenen medizinischen Befunde sei die Steigerung der Arbeitsfähigkeit zumutbar, d.h. von halbtägiger zu ganztägiger Präsenz mit noch etwas verminderter Leistung. Im Betrieb sei diese Leistungssteigerung nur während zwei Tagen erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass keine Zustandsverschlimmerung eingetreten sei, die eine Reduktion der Arbeitszeit rechtfertigen würde. Die Unfallfolgen seien zum jetzigen Zeitpunkt ausgeheilt, weshalb kein weiterer Anspruch mehr auf Leistungen der SUVA bestehe. Die Heilkosten- und Taggeldleistungen würden per sofort eingestellt. Eine Rente und eine Integritätsentschädigung seien nicht geschuldet. Der Fall werde abgeschlossen. Das Taggeld werde entgegenkommenderweise bis zum Abschluss auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von zwei Dritteln ausgerichtet.

Einspracheweise liess die Versicherte beantragen, die Verfügung vom 14. Juli 1997 sei aufzuheben; es seien ihr die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfall vom 8. März 1996 zu erbringen; die SUVA habe insbesondere Taggelder ab 8. April 1997 bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 662/3% zu leisten; ferner habe sie für Heil- und Pflegekosten aufzukommen; die Versicherte sei zu berenten und es sei ihr eine Integritätsentschädigung zu entrichten. Nach einer MRT der HWS im Institut für medizinische Radiologie und Nuklearmedizin in der Klinik St. Anna Luzern vom 1. Dezember 1997 und einer Untersuchung durch Dr. C und Dr. D vom 28./31. Oktober 1997 (Bericht vom 29. Januar 1998) wies die SUVA die Einsprache mit Entscheid vom 5. Februar 1998 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess die Versicherte beantragen, der Einspracheentscheid vom 5. Februar 1998 sei aufzuheben; materiell wurden die einspracheweise gestellten Anträge erneuert.

Die SUVA schloss auf Abweisung der Beschwerde.

Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Das Verwaltungsgericht holte bei Prof. Dr. med. E, Spezialarzt FMH für Neurologie, ein Gutachten ein, welches am 12. Oktober 1999 erstattet wurde (einschliesslich eines neuropsychologischen Teilgutachtens der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals X vom 9. September 1999), sowie einen Zusatzbericht vom 12. Dezember 1999. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Das Verwaltungsgericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und wies die Sache an die SUVA zurück, damit sie über die einzelnen gesetzlichen Leistungen befinde und verfüge.

Aus den Erwägungen:

1. - a) Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Für die Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist die Verwaltung bzw. der Richter bisweilen auf Angaben ärztlicher Experten angewiesen. (Ausführungen zum Gerichtsgutachten vgl. LGVE II Nr. 44, Erw. 6c).

b) Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen).

aa) Nach der Rechtsprechung ist bei Unfällen mit Schleudertrauma der HWS in analoger Anwendung der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich. Während bei leichten Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und nachfolgenden Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, ist er bei schweren Unfällen regelmässig zu bejahen.

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte oder bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien im Zusammenhang mit dem Schleudertrauma der Halswirbelsäule gelten:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;

- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

- Dauerbeschwerden;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit (BGE 117 V 367 Erw. 6a).

Im Gegensatz zu den bei psychischen Fehlentwicklungen relevanten Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa wird für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, weil es hier nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden.

bb) Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, welche möglicherweise die nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule aufgetretenen Beschwerden mitbegünstigt haben könnten (BGE 117 V 367f. Erw. 6b).

2. - Die SUVA führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Februar 1998 aus, gemäss Untersuchungsbericht der Dres. C und D vom 29. Januar 1998 seien die geklagten Beschwerden sowie die klinisch feststellbaren Befunde weder überwiegend wahrscheinlich auf erlittene Unfallfolgen zurückzuführen noch neurologisch erklärbar. Bezüglich der erhobenen Verschlechterung der HWS-Beweglichkeit werde im Untersuchungsbericht klar ausgeführt, dass diese mit dem natürlichen Verlauf einer degenerativen HWS-Erkrankung erklärbar sei. Jedenfalls könne unter Bezugnahme auf die medizinische Literatur davon ausgegangen werden, dass nach einem Jahr seit dem Unfallereignis der Status quo sine wieder erreicht gewesen sei. Ferner sei aus dem erwähnten Bericht ersichtlich, dass die geklagten Beschwerden, soweit sie nicht organisch krankhafter Natur seien, auf psychische Faktoren zurückgeführt werden müssten. Die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychischen Beschwerden könne offen bleiben, weil der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen sei. Deshalb könne auch auf die beantragte psychiatrische Begutachtung verzichtet werden.

3. - Anlässlich der gezielten neurologischen Untersuchung der Mobilität des Kopfes durch den Gerichtsexperten Prof. E war das Drehen nach rechts und links, vor allem aber auch das Neigen nach rechts und links deutlich eingeschränkt. In maximaler Inklination des Kopfes war das Drehen auf beide Seiten ebenfalls reduziert. Es bestand eine Druckempfindlichkeit der Nackenmuskulatur rechts in allen Segmenten. Auch die paravertebralen Muskeln im Thoraxbereich auf der rechten Seite bis auf Höhe von Th7 waren druckempfindlich. Auch der obere Rand des rechten Musculus trapezius war druckempfindlich. Konventionelle Röntgenbilder der Halswirbelsäule vom 31. Oktober 1997 zeigten in den seitlichen Aufnahmen eine Gestreckthaltung und eine ganz diskrete Kyphosierung der oberen Portionen der Halswirbelsäule von C2 bis C6. Sodann ergab das neuropsychologische Teilgutachten der Neurologischen Universitätsklinik X vom 6. September 1999 folgende Befunde: Die Beschwerdeführerin machte bei der Untersuchung einen müden Eindruck. Es wurden Defizite in der Konzentration sowohl der gerichteten als auch der geteilten Aufmerksamkeit sowie in den Gedächtnisfunktionen festgestellt, die als leicht bis mittelschwer eingestuft wurden. Hinsichtlich der Verursachung der neuropsychologischen Defizite wurde einerseits auf die fehlende wissenschaftliche Gewissheit hingewiesen, aber auch darauf, dass solche Defizite häufig bei chronischen Schmerzen zu beobachten seien.

Gemäss Gutachten von Prof. E vom 12. Oktober 1999 klagt die Beschwerdeführerin über Nacken- und Schulterschmerzen, über Schmerzen in anderen Teilen der Wirbelsäule, über Kopfweh sowie über gelegentliches Schwindelgefühl. Als objektive Befunde erhob der Gutachter eine ausgeprägte und schmerzhafte Einschränkung der Beweglichkeit des Kopfes, eine Druckempfindlichkeit paravertebraler Nackenmuskelpartien rechts sowie ein neuropsychologisches Defizit. Er diagnostizierte einen Status nach einer überdurchschnittlich schweren Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule am 8. März 1996. Nach seiner Auffassung liegen folgende Gesundheitsschäden vor: Wohl durch Zerrung ligamentärer Strukturen bzw. von Gelenkkapseln im Bereich der Halswirbelsäule entstandenes chronisches Beschwerdebild mit einer chronischen Beeinträchtigung der Statik und Dynamik der Halswirbelsäule und der damit als Funktionskette zusammenhängenden übrigen Teile von Wirbelsäule und Schultergürtel und ferner eine wahrscheinlich schmerzbedingte Beeinträchtigung neuropsychologischer Funktionen. Alle angeführten Gesundheitsschäden und auch die im Gutachten beschriebenen Ausfälle und Symptome sind nach der Beurteilung des Experten Folge des erlittenen Unfalls, wogegen unfallfremde Momente nicht bestehen. Die Unfallfolgen dauern auch heute noch an. Eine degenerative HWS-Erkrankung besteht nicht. Weder aus der Vorgeschichte noch aus den Röntgen- bzw. Magnetresonanz-Befunden lässt sich eine Veränderung an der Halswirbelsäule feststellen, die signifikant pathologisch bzw. über das bei einer 55-jährigen Person zu erwartende Mass hinausgeht. Die Frage, wie die erneute Zunahme der Beschwerden im Jahr vor der Untersuchung vom 28./31. Oktober 1997 zu erklären sei, beantwortete der Experte wie folgt: Es ist bei Distorsionsverletzungen der Halswirbelsäule bekannt, dass auch ohne massivere äussere Einwirkung schubartig vermehrt Beschwerden auftreten können. Es genügt eine geringfügige und als solche vom Patienten nicht eigentlich erlebte Zusatzbelastung bzw. länger eingenommene Haltung, um Beschwerdeschübe auszulösen.

4. - a) Gemäss Stellungnahme der SUVA vom 29. November 1999 kann auf das Gutachten von Prof. E nicht abgestellt werden, weil er die Unfallkausalität der heutigen Beschwerden aufgrund seiner Vermutungen betreffend Mechanik des Unfallereignisses und des Ausmasses der biomechanischen, auf die Halswirbelsäule einwirkenden Kräfte bejahe. Seine Mutmassungen betreffend Mechanik des Unfallereignisses und das Ausmass der biomechanischen Kräfte seien als Spekulationen eines Nichtfachmannes zu bezeichnen. Wollte man darauf abstellen, müssten die Vermutungen durch ein biomechanisches Gutachten verifiziert werden.

b) Der Gutachter ging davon aus, dass sich eine Kollision von zwei aus entgegengesetzter Richtung kommender Fahrzeuge ereignete, deren jeweils linke Vorderpartie ineinander stiess, und dass der kleinere Wagen der Beschwerdeführerin durch den Lieferwagen des anderen Unfallbeteiligten gerammt und um 1,15 m nach rechts verschoben wurde. Im vollen Bewusstsein der Tatsache, dass die mechanischen Momente bzw. die Schäden an den Fahrzeugen nicht einen direkten (quantitativen) Rückschluss auf die von den Insassen erlebte Gewalt zulassen, muss nach der Beurteilung des Gerichtsexperten auf eine eher grosse kinetische Energie mit entsprechender Auswirkung auch auf den Insassen des kleineren und verschobenen Fahrzeuges geschlossen werden. Das Ausmass der biomechanischen, auf die Halswirbelsäule einwirkenden Kräfte ergibt sich gemäss Gutachten einerseits aus der erfahrenen Beschleunigung, aber auch aus der Richtung der einwirkenden Kräfte bzw. aus der aktiven Abwehrspannung der Nackenmuskeln. Von Bedeutung ist, dass die Beschwerdeführerin den drohenden Zusammenstoss erst im allerletzten Augenblick sah und somit wahrscheinlich nicht oder in nicht genügendem Mass die eigene (Nacken- und) Körpermuskulatur zur Abwehr anspannen konnte. Sodann erfuhr sie eine Beschleunigung zunächst in sagittaler Richtung durch den Frontalanprall, dann aber unmittelbar anschliessend auch in lateraler Richtung wegen der durch die seitliche Verschiebung ihres Fahrzeuges um 1,15 m. Auf die daraus erwachsende und zu erwartende starke Beschleunigung des Kopfes gegenüber dem Rumpf kann nach Auffassung des Experten auch aus dem Umstand geschlossen werden, dass sie sofort Schmerzen in dem von den Gurten zurückgehaltenen Rumpf verspürte. Die gleiche Gewalteinwirkung, die auf dem Rumpf zu schmerzhaften Quetschungen führte, wirkte sich auch auf den frei darüber ultraschnell beschleunigten Kopf. Aus diesen Elementen ist gemäss Gutachten abzuleiten, dass sich überdurchschnittlich starke biomechanische Kräfte beim Unfall auf den Organismus und im besonderen auf die Halswirbelsäule der Beschwerdeführerin auswirkten und sie somit ein mindestens mittelschweres Distorsionstrauma der Halswirbelsäule erlitt.

Auch die beim Unfall selber und daran anschliessend im Spital aufgetretenen Beschwerden deuten gemäss Gutachten auf eine eher überdurchschnittliche Krafteinwirkung. Es ist anzunehmen, dass die relative Beschleunigung des Gehirns innerhalb des plötzlich abgebremsten Kopfes auch ohne direktes Aufschlagen desselben zu den Symptomen einer Gehirnerschütterung mit Bewusstseinsstörung Anlass gegeben hat. Somit deuten gemäss Beurteilung des Experten auch die Art und die Zeitabfolge der aufgetretenen Beschwerden auf eine eher überdurchschnittliche Gewalteinwirkung beim Unfall.

Mit dieser Annahme stimmt auch der weitere Verlauf überein. Schon rund einen Monat nach dem Unfall kamen zu den weiterhin bestehenden Kopf- und Nackenschmerzen auch ausstrahlende Schmerzsensationen in den rechten Arm hinzu. Wenig später strahlten die Schmerzen auch in weiter kaudal gelegene Teile der Wirbelsäule aus. Sodann fiel eine unübliche Tendenz zur Kyphosierung der kranialen Abschnitte der Halswirbelsäule auf, was gemäss Gutachten als weiteres Indiz für eine traumatische Läsion gewertet werden darf. Der Verlauf der Symptome, die klinischen und die Bildbefunde sowie der regelmässige Medikamentenkonsum sprechen dafür, dass auch in der Folgezeit und bis heute nennenswerte Beschwerden vorliegen, die in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang und ohne Vorliegen eines freien Intervalls mit dem erlittenen Unfall stehen.

c) In seinem Zusatzbericht vom 12. Dezember 1999 räumte Prof. E ein, nicht Biomechaniker zu sein und gleichwohl auch auf die Schwere des Unfallgeschehens zumindest schätzend einzugehen, wobei er seine diesbezüglichen Äusserungen mit grosser Zurückhaltung und relativierend formuliert habe. Dabei ist dem Gutachter bezüglich seiner Vorgehensweise insofern Recht zu geben, als er als Neurologe nicht die Folgen des Unfalls beurteilen kann, ohne auch auf den Unfall als solchen näher einzugehen. Die Verletzungen als Unfallfolgen und die sie verursachenden Kräfte lassen sich letztendlich nicht begrifflich völlig trennen und isoliert je einer Spezialdisziplin zuordnen. Sodann ist eine Erfahrungstatsache, dass die Richtung, in welcher sich die Beschleunigungskräfte bei einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule auswirken, für das Ausmass der gesetzten Schäden bedeutsam ist. Dabei gilt es als gerichtsnotorisch, dass Krafteinwirkungen auf die Halswirbelsäule dann besonders ungünstig sind, wenn sie sich in rotierter Stellung befindet, oder wenn Krafteinwirkungen seitlich oder zumindest schräg stattfinden. Gerade dies traf bei der Beschwerdeführerin nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zu. Die in diesem Zusammenhang vom Gerichtsexperten vorsichtig und relativierend verwendeten Formulierungen, die sich aber auf einzelne Sachverhaltselemente gemäss bestehender Aktenlage abstützen, dürfen entgegen der Ansicht der SUVA nicht einfach als Spekulationen abgetan werden. Vielmehr handelt es sich um eine sorgfältig aus mehreren Teilaspekten bestehende Gesamtschau, deren Zusammenhänge mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aufgrund der grossen Gutachtererfahrung des Experten eruiert wurden und die dem Gericht als schlüssig und nachvollziehbar erscheinen. Einer Verifizierung durch ein biomechanisches Gutachten bedarf es entgegen der von der SUVA in ihrer Stellungnahme vom 29. November 1999 vertretenen Auffassung nicht.

5. - a) Die SUVA wendet in ihrer Eingabe vom 17. Dezember 1999 sodann ein, es habe nach dem Unfall weder eine Bewusstlosigkeit noch eine Amnesie vorgelegen. Im Zusammenhang mit der Relevanz der initialen Beschwerden bemerkte sie, aus dem Bericht des Kantonsspitals über den Aufenthalt vom 8. bis 9. März 1996 ergebe sich, dass der Verlauf problemlos gewesen sei. Die Schmerzen seien während der Hospitalisation schnell regredient gewesen. Nur noch in Extremstellungen der HWS-Exkursion hätten noch leichte ziehende Beschwerden bestanden. Dem Bericht von Dr. A vom 8. Oktober 1996 könne entnommen werden, dass Nackenschmerzen erst eine Woche nach dem Unfall aufgetreten seien. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Wenn im Zeitpunkt des Eintritts in das Kantonsspital Luzern festgehalten wurde, dass keine Bewusstlosigkeit vorliege, bedeutet dies noch nicht, dass die chirurgisch orientierten Ärzte ausdrücklich danach gefragt haben, ob und inwieweit allenfalls unmittelbar nach dem Unfall eine kurze Bewusstlosigkeit aufgetreten sein könnte. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass Prof. E den erstbehandelnden Ärzten nicht unterstellt, den Sachverhalt im Zeitpunkt der Einlieferung der Beschwerdeführerin ins Spital nicht richtig aufgezeichnet zu haben, wie dies die SUVA in ihrer Eingabe vom 17. Dezember 1999 ausführt. Er wies lediglich darauf hin, dass der Austrittsbericht (die Zusammenfassung der Krankengeschichte) erst einige Zeit nach dem Spitalaustritt verfasst wurde. Zudem ist es eine Erfahrungstatsache, dass in einer hektischen chirurgischen Klinik akute und bedrohende Probleme im Vordergrund stehen und eine verletzte Person nicht in jeder Hinsicht befragt werden kann, was denn auch ein Kurzbericht von einer knappen Seite belegt. Auch unter diesem Gesichtswinkel ist ein solcher Austrittsbericht in seinem Aussagewert beschränkt. Dementsprechend ist das Fehlen bestimmter Aussagen wie vorliegend einer Erinnerungslücke vorsichtig zu interpretieren.

b) Ferner wendet die SUVA in ihrer Eingabe vom 17. Dezember 1999 ein, der Gutachter erkläre das neurologische Defizit mit Schmerzen und nicht mit einer Hirnverletzung. Gerade diese Bemerkung lege dar, dass es beim Unfall nicht zu einer schweren Belastung des Kopfes gekommen sein könne. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Das Fehlen einer Hirnverletzung bedeutet nicht, dass nicht doch eine schwere Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule vorliegt. Unverständlich ist schliesslich der Hinweis der SUVA in ihrer Eingabe vom 17. Dezember 1999, dass es sich bei der Frage von Zerrungen ligamentärer Strukturen bzw. von Gelenkskapseln nicht um das Fachgebiet des Neurologen handle. Es dürfte unbestritten sein, dass die Beurteilung einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule in das Fachgebiet des Neurologen gehört, welchem es wohl unbenommen sein muss, sich zu den Ursachen einer Verletzung zu äussern. Wenn die SUVA schliesslich den Standpunkt vertritt, es liege auf organischem Gebiet nichts Objektivierbares vor, so scheint sie bei HWS-Distorsionstraumen nach wie vor objektivierbare pathologische Befunde zu verlangen, obwohl es mittlerweile als anerkannt gelten darf, dass die bildgebenden Abklärungs- und Untersuchungsverfahren nicht imstande sind, die bei HWS-Distorsionstraumen mit einem typischen Beschwerdebild wie dem vorliegenden (Nacken- und Kopfschmerzen, in die Schulter und die Arme ausstrahlende Schmerzsensationen, Augenflimmern gemäss Abklärungsbericht vom 8. Mai 1996 und kreisärztliche Untersuchung vom 18. März 1997, Schwindelattacken gemäss dieser Untersuchung, Konzentrationsstörungen, Defizite in den Gedächtnisfunktionen, erhöhte Ermüdbarkeit; BGE 117 V 360 Erw. 4b) auftretenden Mikroverletzungen darzustellen. Der Einwand der SUVA geht an der Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 359 vorbei.

c) Gemäss Bericht des Neurologen Dr. A vom 8. Oktober 1996 wurde die Beschwerdeführerin «wegen kurzer Verwirrung» ins Spital eingeliefert. Sodann ergibt sich aus dem kurzen Bericht über den Aufenthalt im Kantonsspital Luzern nicht, ob sie nach einer teilweisen Amnesie (Erinnerungslücke) gefragt wurde. Eine solche kann durchaus vorhanden sein, ohne dass eine Bewusstlosigkeit vorliegen muss. Sie gab dem Gutachter an, für die Zeit des Transportes in das Spital keine ganz klare Erinnerung zu haben. Wenn dies bisher in den Akten nicht vermerkt wurde, hängt dies damit zusammen, dass sie bisher nicht danach gefragt wurde. Alsdann ist insbesondere zu betonen, dass der Gutachter aus dem erwähnten Punkt nicht etwa auf eine schwerwiegende kontusionelle Hirnschädigung schliesst, sondern er erblickt darin lediglich ein weiteres Indiz für eine doch beachtliche Relativbeschleunigung des Kopfes in Bezug auf den Rumpf. Wenn sodann im Bericht des Kantonsspitals von einem problemlosen Verlauf und schnell regredienten Schmerzen die Rede ist, darf dabei nicht übersehen werden, dass der Spitalaufenthalt nur gerade vom 8. bis 9. März 1996 dauerte, weshalb dem Bericht aufgrund des nur sehr kurzen Beobachtungszeitraums zum vornherein nur eine entsprechend begrenzte Aussagekraft zukommen kann. Sodann ist die Aussage im Bericht von Dr. A vom 8. Oktober 1996, dass Nackenschmerzen erst eine Woche nach dem Unfall aufgetreten seien, unzutreffend. Im Arztzeugnis des Kantonsspitals vom 20. März 1996 wurde anlässlich der Erstbehandlung vom 8. März 1996 über eine Druckdolenz über der linken Flanke und über der ganzen Halswirbelsäule mit Hartspann berichtet. Ausdrücklich wurde festgehalten, alle Extremstellungen der Exkursion der Halswirbelsäule seien schmerzhaft. Ferner wurden sogar am Unfalltag Röntgenaufnahmen nicht nur der Halswirbelsäule, sondern auch seitliche Funktionsaufnahmen angefertigt, worauf wohl verzichtet worden wäre, wenn nicht seitens der Halswirbelsäule Beschwerden bestanden hätten. Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass von Anfang an Nackenbeschwerden bestanden.

Anlässlich der Befragung vom 8. Mai 1996 berichtete die Beschwerdeführerin, im Spital - wo sie spätestens eine Stunde nach dem Unfall eingeliefert worden sein dürfte - habe sie die Verspannung im Nackenbereich bemerkt, nachdem sie dort unmittelbar nach dem Unfall vorerst keine Beschwerden verspürt habe. Zudem sei sie beim Kopfdrehen blockiert gewesen. Dazu sei ein immer stärker ausstrahlendes Kopfweh gekommen. Der Gutachter weist in seinem Zusatzbericht vom 12. Dezember 1999 darauf hin, dass als Mass für eine eher überdurchschnittlich schwere Distorsionsverletzung auch gemäss medizinischer Literatur das frühe Auftreten von intensiven Nacken- und Kopfschmerzen, aber auch das baldige Auftreten von in die Arme ausstrahlenden Schmerzsensationen angegeben werde. Beides war bei der Beschwerdeführerin vorhanden.

d) Nach dem Gesagten bestehen keine zwingenden Gründe, welche das Gericht veranlassen könnten, von der Einschätzung des medizinischen Experten abzuweichen. Es kann auf das begründete, schlüssige und nachvollziehbare Gutachten von Prof. E vom 12. Oktober 1999 abgestellt werden. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 8. März 1996 und den geklagten Beschwerden hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als nachgewiesen zu gelten. Entscheidend ist, dass die geklagten Beschwerden medizinisch einer fassbaren neurologischen und neuropsychologischen Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und dass diese Gesundheitsschädigungen und Funktionseinbussen aufgrund einer Gesamtbeurteilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt sind (BGE 119 V 341). Insbesondere lässt sich die Beeinträchtigung der neuropsychologischen Funktionen zwangslos als Folge der chronischen Schmerzen erklären, welche ihrerseits eindeutig unfallbedingt sind. Dazu kommt, dass das neuropsychologische Defizit infolge der Schmerzen nicht das einzige Handicap bildet. Die Schmerzen wirken auch als solche und beeinträchtigen nicht nur die psychischen Funktionen, sondern auch die körperliche Leistungsfähigkeit. Die Schmerzeinwirkung beeinträchtigt die Leistungsfähigkeit somit allein und unabhängig von den dadurch verursachten neuropsychologischen Defiziten. Auch nach der Rechtsprechung sind die neuropsychologischen Testuntersuchungen in die Kausalitätsbeurteilung einzubeziehen, sofern der Spezialarzt der Neurologie im Rahmen einer Gesamtwürdigung dem neuropsychologisch eindeutigen Befund einen Aussagewert beimisst (BGE 119 V 343 Erw. 3c mit Hinweis), was vorliegend eindeutig zutrifft. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es im Übrigen, dass der Unfall vom 8. März 1996 eine massgebliche Teilursache der bestehenden Beschwerden darstellt (BGE 121 V 329 Erw. 2a).

Demgegenüber kann auf die neurologisch-orthopädische Beurteilung von Dr. C und Dr. D vom 29. Januar 1998 nicht abgestellt werden. Die Argumentation, wonach die erneut durchgeführten Röntgenuntersuchungen und das MRT der Halswirbelsäule wiederum keine Hinweise auf ein strukturelles posttraumatisches Substrat für die untersuchten Behinderungen ergeben hätten, ist insofern nicht stichhaltig, als sich - wie bereits erwähnt - Mikroverletzungen, wie sie bei Distorsionsverletzungen der Halswirbelsäule auftreten können, mit den genannten bildgebenden Verfahren gar nicht nachweisen lassen. Auch die medizinische Erfahrung, dass bei Fehlen eines radiologischen Nachweises einer traumatisch verursachten Spondylose nach einem Jahr das Erreichen des Status quo sine angenommen werden darf, kann im vorliegenden Zusammenhang keine absolute Gültigkeit in dem Sinne beanspruchen, dass in jedem Einzelfall Ausnahmen von jenem generellen Erfahrungswert ausgeschlossen werden könnten. Auch wenn sich die erneute Verschlechterung der Beweglichkeit erfahrungsgemäss eher mit dem natürlichen Verlauf einer degenerativen Halswirbelsäule erklären liesse, schliesst dies unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles den Nachweis einer wahrscheinlichen Unfallkausalität mit den von Prof. E eruierten Ursache-/Wirkungszusammenhängen nicht aus, zumal es vorliegend an einer degenerativen HWS-Erkrankung fehlt. Gemäss Prof. E lässt sich weder aus der Vorgeschichte noch aus den Röntgen- bzw. Magnetresonanzbefunden eine Veränderung an der Halswirbelsäule feststellen, die signifikant pathologisch bzw. über das bei einer 55-jährigen Person Person zu erwartende Mass hinausgeht. Ferner verlangen die Dres. C und D auch beweismässig zuviel, wenn nach ihrer Beurteilung die aktuellen Beschwerden nicht mit - sicheren - somatischen Schädigungen an Weichteil- oder ossären Strukturen des Nackens erklärt werden können. Auch ohne nachweisbare Läsion der ossären Strukturen oder Bänder der Halswirbelsäule und ohne Schädigung des zentralen Nervensystems können unter den konkreten Umständen wie den vorliegenden die nach der Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule aufgetretenen neurologischen und neuropsychologischen Beschwerden und Beeinträchtigungen auf den Unfall zurückgeführt werden, weil aktenmässig erhärtete Indizien diesen Schluss zulassen und ein solcher Kausalzusammenhang aufgrund einer medizinischen Gesamtwürdigung wahrscheinlicher erscheint als das Gegenteil. Auch die Tatsache, dass die erneute Zunahme der Beschwerden im Jahre 1997 nicht dem Verlauf entspricht, wie er nach einer traumatischen Struktur oder Organschädigung erwartet würde, schliesst nicht aus, dass es wegen der durch die Distorsion der Halswirbelsäule verursachten, mit bildgebenden Verfahren nicht nachweisbaren Mikroverletzungen mit eindeutig nachgewiesenen neurologischen und neuropsychologischen Folgen zu einer als unfallbedingt zu qualifizierenden Verschlechterung kommen kann, wie sie übrigens in mehreren anderen Fällen aktenkundig ist. Auch wenn in der Regel eine zunehmende Besserung der Beeinträchtigungen und Behinderungen eintritt, gibt es die sich gegenteilig entwickelnden Fälle, deren Verlauf nicht allein aufgrund einer generellen Erfahrung als unfallfremd bezeichnet werden können. Die Interpretation der aktuellen Beschwerden durch die Dres. C und D als wahrscheinlich psychosomatische Manifestationen unsicheren Ursprungs erscheint vage und unbestimmt und stammt überdies von zwei Ärzten, die nicht Spezialisten für psychosomatische Leiden sind. Im Übrigen wäre selbst mit diesem Erklärungsversuch der Unfall als eine mögliche, aber in psychosomatischer Hinsicht noch näher abklärungsbedürftige Teilursache nicht zuverlässig ausgeschlossen. Insbesondere geht es nicht an, die neuropsychologischen Defizite isoliert als psychogen zu qualifizieren, statt sie in einen Zusammenhang mit der unfallkausalen Schmerzproblematik zu stellen.

Der Antrag der SUVA auf Einholung eines Obergutachtens bei einem Universitätsspital ist abzuweisen.

6. - Zu prüfen ist im Weiteren die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und den geklagten Beschwerden.

Die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und andauernden Beschwerden ist, wie bereits gesagt, anhand der in BGE 117 V 367 Erw. 6a dargelegten Kriterien zu beurteilen (vgl. die vorstehende Erwägung 1b/aa). Beim vorliegenden Unfall handelt es sich um einen mittelschweren Unfall, weshalb zusätzliche Kriterien erfüllt sein müssen, damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht werden kann. Dabei ist festzustellen, dass tatsächlich eine Mehrzahl der Kriterien erfüllt ist. Zunächst kann festgehalten werden, dass die Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule eine besondere Art von Verletzung ist, welche erfahrungsgemäss geeignet ist, die beschriebenen, von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden zu verursachen. Gemäss Gutachten von Prof. E sind sodann auch Dauerbeschwerden und andauernde Schmerzen ausgewiesen. Der Heilungsverlauf muss als schwierig bezeichnet werden. Ferner besteht gemäss Gutachten von Prof. E vom 12. Oktober 1999 nach wie vor eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 50%. Demzufolge ist auch der adäquate Kausalzusammenhang entgegen der von der SUVA in ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 1999 vertretenen Auffassung zu bejahen.

Die SUVA hat demzufolge für die Folgen des Unfalls vom 8. März 1996 aufzukommen.

7. - (...)