Drucken

Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Rechtsgebiet:Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Entscheiddatum:10.08.1992
Fallnummer:OG 1992 44
LGVE:1992 I Nr. 44
Leitsatz:Art. 80 und 81 SchKG. Für die Vollstreckung von Geldforderungen aufgrund eines deutschen Urteils gilt der Staatsvertrag aus dem Jahre 1929 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland. Das Lugano-Übereinkommen ist im Verhältnis zu Deutschland noch nicht in Kraft getreten. Eine Gerichtsstandsklausel muss den verfassungsrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 59 BV genügen. Das in der BRD gefällte Urteil auf Geldleistung wird daher in der Schweiz nur vollstreckt, wenn der Schuldner mit der Unterzeichnung des Vertrages klar erkennen konnte, dass er auf den ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand verzichtet und der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen ist.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Landwirt R. aus der Gemeinde X. kaufte von einem deutschen Unternehmen landwirtschaftliche Geräte. Im Kaufvertrag sahen die Parteien für Streitigkeiten den Gerichtsstand Kempten vor. Nachdem der Käufer wegen Mängeln der Kaufsache den Kaufpreis nicht bezahlte, gelangte die Verkäuferin an das Amtsgericht in Kempten. Dieses erliess ein Versäumnisurteil und verpflichtete den Beklagten R. zur Bezahlung des Kaufpreises. Der Amtsgerichtspräsident von Willisau wie auch das Obergericht wiesen in der Folge das von der Klägerin gestellte Begehren um definitive Rechtsöffnung ab.

Aus der Begründung:

4. - Im vorliegenden Fall ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 massgebend (SR 0.276.191.361). Gemäss Art. 1 des Staatsvertrages werden die über vermögensrechtliche Ansprüche ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen bürgerlicher Gerichte des einen Staates grundsätzlich im Gebiete des anderen Staates anerkannt und vollstreckt, wenn für die Gerichte des urteilenden Staates eine Zuständigkeit begründet war. Diese Zuständigkeit beurteilt sich nach Art. 2 des Staatsvertrages. Sie ist u.a. dann gegeben, wenn sich der Beklagte durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichtes, das die Entscheidung gefällt hat, unterworfen hatte (Art. 2 Ziff. 2 des Staatsvertrages).

a) Die fragliche Gerichtsstandsklausel ist vorformuliert und befindet sich auf der mit "Auftrag" bezeichneten Vertragsurkunde. Enthalten ist sie in den allgemeinen Bedingungen, die im unteren Teil der Urkunde kleingedruckt wiedergegeben sind. Der Amtsgerichtspräsident hat zu Recht festgestellt, dass sich die Klausel weder formal noch graphisch vom übrigen Text abhebt. Die gegenteiligen Ausführungen der Klägerin gehen fehl. Der von ihr behauptete leichte Fettdruck des fraglichen Passus ist praktisch nicht auszumachen. Nur bei angestrengtem Hinsehen ist das kaum dunklere Schriftbild zu erkennen. Dass der Beklagte besonders auf die Bedeutung der Klausel hingewiesen worden wäre oder er gestützt auf Begleitumstände oder andere Urkunden auf die Gerichtsstandsklausel hätte schliessen müssen, ist nicht dargetan.

b) Die Vorinstanz hat anhand der zu Art. 59 BV entwickelten Kriterien auf die Ungültigkeit der Vereinbarung geschlossen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Rechtsprechung zu Art. 59 BV - und damit die formalen Anforderungen an eine Gerichtsstandsklausel - im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt Art. 59 BV auch der Gerichtshoheit fremder Staaten Grenzen. Das Erfordernis der "ausdrücklichen Vereinbarung" findet sich in einigen bilateralen Vollstreckungsabkommen. Man wollte damit auch im internationalen Verhältnis den Grundsätzen nach Art. 59 BV Rechnung tragen (BGE 98 Ia 314 ff., insb. 317 und 320). Gemäss jetzigem Stand von Lehre und Rechtsprechung ist eine globale Übernahme einer Gerichtsstandsklausel ungültig. Erforderlich ist in jedem Fall, dass die auf den ordentlichen Gerichtsstand verzichtende Partei von der vorformulierten Klausel tatsächlich Kenntnis erhalten hat. Sie muss der Vereinbarung die eigentliche Bedeutung zumessen können. Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, Bd. I, 5. Aufl., N 1144f. mit Hinweisen). Von einer formalen bzw. "bildlichen" Kenntnisnahme der Gerichtsstandsklausel kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Anderweitige Umstände, welche eine unmissverständliche und vorbehaltlose Annahme des deutschen Gerichtsstandes durch den Beklagten belegen würden, liegen nicht vor. Daran ändert nichts, dass das Kleingedruckte direkt oberhalb der Unterschriften der Vertragsparteien steht. Ob der Beklagte als geschäftskundige oder geschäftsunerfahrene Person zu gelten hat, spielt keine Rolle. Von einer nach Vertrauensprinzip klar und eindeutig verständlichen Klausel (vgl. BGE 109 Ia 61) kann schon deshalb nicht gesprochen werden, weil diese in den allgemeinen Bedingungen enthalten ist und zudem im Zusammenhang mit dem Erfüllungsort steht. Der entsprechende Abschnitt wird nämlich mit dem Satz eingeleitet "Erfüllungsort ist Kempten/Allgäu". Der Klägerin ist zwar beizupflichten, dass die Frage des Erfüllungsortes mit derjenigen des Gerichtsstandes rechtlich nichts zu tun hat. Der Beklagte musste aber die Gerichtsstandsklausel, soweit er sie überhaupt zur Kenntnis genommen hat, sachlich mit Erfüllungshandlungen in Deutschland verknüpfen. Auch aus diesem Grund ist der selbständige und unbedingte Verpflichtungswille bezüglich der Gerichtsstandsfrage zu verneinen.

c) Selbst wenn die verfassungsrechtlichen Grundsätze in bezug auf eine Gerichtsstandsvereinbarung vorliegend nicht zum Tragen kämen, ist darauf hinzuweisen, dass der Staatsvertrag eine ausdrückliche Vereinbarung verlangt. Angesichts des Zwecks dieser Norm (vgl. BGE 98 Ia 320) muss sich die Ausdrücklichkeit nicht nur in der inhaltlichen Selbständigkeit der Bestimmung, sondern auch in deren formalen Gestaltung zeigen. Der Schuldner soll mit der Unterzeichnung des Vertrages klar erkennen können, dass er vor einem ausländischen Gericht belangt werden kann und so auf den ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand verzichtet. Der Schuldner soll sich - was seine prozessuale Stellung angeht - im internationalen Verhältnis mindestens auf den gleichen Status berufen können wie im interkantonalen Verhältnis.

5. - a) Die Klägerin ist der Auffassung, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Verzicht auf den verfassungsmässigen Richter sei durch das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG/SR 291) im internationalen Verhältnis unanwendbar geworden. Sie beruft sich auf Art. 5 Abs. 1 IPRG, wonach eine in beliebiger Form verfasste schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung gültig ist. Damit ist das Verhältnis zwischen Staatsvertragsrecht und Bundesrecht auf Gesetzesstufe angesprochen. Die Klägerin übersieht indes, dass Art. 1 Abs. 2 IPRG die völkerrechtlichen Verträge ausdrücklich vorbehält und damit deren Regelungsgegenstand vom sachlichen Geltungsbereich des IPRG ausnimmt. Freilich ist die Tendenz richtig, ausländischen Urteilen - wenn immer möglich - die Durchsetzbarkeit innerhalb der schweizerischen Rechtsordnung zu ermöglichen. In der Auslegung der IPRG-Bestimmungen ist denn auch das Günstigkeitsprinzip formuliert worden, wonach ein ausländisches Urteil grundsätzlich anerkannt und vollstreckt werden soll (Walder in: Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht, St. Gallen 1988, S. 205f. mit Hinweis auf Stojan, Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Zivilurteile in Handelssachen unter Berücksichtigung des IPR-Gesetzes, Diss. Zürich 1986, S. 31). Demgegenüber steht das Garantieprinzip, das die Rechtssicherheit in den Vordergrund stellt und den Vollstreckungsabkommen Priorität einräumt. Walder (a.a.O., S. 208) bezweifelt die Nützlichkeit der einzig vom Zweck her gebildeten Prinzipien. Allerdings ist er gestützt auf den gesetzlichen Vorbehalt (Art. 1 Abs. 2 IPRG) der Auffassung, dass in jedem Fall die bestehenden Staatsverträge zu respektieren sind. Eine etwas freiere Lösung zugunsten des IPR-Gesetzes postuliert Reiser (Gerichtsstandsvereinbarungen nach dem IPR-Gesetz, Diss. Zürich 1989, S. 21 ff.). Immerhin ist aber auch dieser Autor der Meinung, dass es einer Auslegung des Staatsvertrages selbst bedürfe, um zu entscheiden, ob die Bestimmungen gemäss IPRG anwendbar seien. Die obigen Ausführungen hinsichtlich des Zwecks haben gezeigt, dass staatsvertraglich eine ausdrückliche, d.h. in den Folgen klar erkennbare Gerichtsstandsklausel erforderlich ist.

b) Dass in diesem Sinne die bestehende vertragliche Ordnung Vorrang hat, ergibt sich schliesslich daraus, dass das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988) im Verhältnis zu Deutschland noch nicht in Kraft getreten ist. Die Schweiz hat zwar das Abkommen ratifiziert, nicht jedoch die Bundesrepublik Deutschland. Mit diesem multilateralen Staatsvertrag wird u. a. auch das deutsch-schweizerische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 2. November 1929 aufgehoben (Art. 55 des Lugano-Übereinkommens). Damit ist für die erleichterte Vollstreckung von Geldforderungen eine neue staatsvertragliche Grundlage vorhanden. Solange dieses Abkommen von Deutschland noch nicht ratifiziert ist, hat jedoch der hier massgebende Staatsvertrag aus dem Jahre 1929 hinsichtlich Wortlaut und Zielsetzung umfassende Geltung.