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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Rechtsgebiet:Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Entscheiddatum:08.01.1991
Fallnummer:OG 1991 48
LGVE:1991 I Nr. 48
Leitsatz:Art. 81 Abs. 1 SchKG. Tilgung der Schuld durch Verrechnung im definitiven Rechtsöffnungsverfahren. Voraussetzungen.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Wer im definitiven Rechtsöffnungsverfahren als betriebener Schuldner den Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderung geltend macht, hat ihren Untergang durch Urkunden zu beweisen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Behauptet der Schuldner - wie vorliegend - den Untergang durch eine Verrechnung seinerseits, so hat er zunächst das Bestehen einer Gegenforderung durch völlig eindeutige Urkunden zu beweisen (BGE 115 III 100). Vorausgesetzt ist nach der Rechtsprechung eine Urkunde, die zumindest eine provisorische Rechtsöffnung bewirken könnte (SJZ 83 [1987] S. 257; ferner die Hinweise bei Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 144 Ziff. 3). Aus der Urkunde muss zudem die konkrete Höhe der Forderung ersichtlich sein (JdT 1969 II 96).

Im übrigen darf nach zutreffender Lehre in einem Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung keine Forderung zur Verrechnung gestellt werden, die schon während des Sachprozesses hätte vorgebracht werden können (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, § 19 Rz 20 mit Verweis auf die Tessiner Rechtsprechung).