| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | I. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 08.07.2004 |
| Fallnummer: | 01 04 9.2 |
| LGVE: | 2004 I Nr. 35 |
| Leitsatz: | Art. 25 und 33 GestG. Werden fremde Immaterialgüterrechte rechtswidrig auf einer Website verwendet, so kann das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen am Erfolgsort eingereicht werden. Steht die Website der allgemeinen Öffentlichkeit zur Verfügung, dann gilt als Erfolgsort jeder Ort in der Schweiz, von dem aus die Website abrufbar ist. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Art. 25 und 33 GestG. Werden fremde Immaterialgüterrechte rechtswidrig auf einer Website verwendet, so kann das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen am Erfolgsort eingereicht werden. Steht die Website der allgemeinen Öffentlichkeit zur Verfügung, dann gilt als Erfolgsort jeder Ort in der Schweiz, von dem aus die Website abrufbar ist. ====================================================================== Im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens betreffend die rechtswidrige Ver-wendung von Immaterialgüterrechten auf einer Website führte der Präsident der I. Kammer des Obergerichts zur Zuständigkeit Folgendes aus: Aus den Erwägungen: 4.1. Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Ort, an dem die Zustän-digkeit für die Hauptsache gegeben ist, oder am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll, zwingend zuständig (Art. 33 GestG). Klagen aus unerlaubter Handlung können beim Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort angehoben werden (Art. 25 GestG). Unter Art. 25 GestG fallen Verletzungsklagen des Immaterialgüter- und Wettbewerbsrechts, d.h. Klagen wegen Verletzung von Patent-, Marken-, Urheberrechts- und Sortenschutzverletzungen, Klagen wegen unlauteren Wettbewerbs und Klagen aufgrund einer Wettbewerbsbeschränkung (Mül-ler/Wirth, Komm. zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Zürich 2001, N 12 zu Art. 25 GestG). Mit Bezug auf die Eintretensfrage der Zuständigkeit hat das Gericht im vorsorglichen Mass-nahmeverfahren grundsätzlich auf die Sachvorbringen des Gesuchstellers abzustellen. Es gilt der Grundsatz, wonach das Vorliegen der Zuständigkeitstatsachen unterstellt wird, so-bald diese vom Gesuchsteller behauptet werden bzw. sich diese aus der Begründung seines geltend gemachten Anspruches ergeben. Ist die Zuständigkeit bestritten, so hat der Ge-suchsteller die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen im vorsorglichen Massnahmeverfah-ren ausreichend glaubhaft zu machen (Müller/Wirth, a.a.O., N 73 zu Art. 33 GestG). 4.2. Werden fremde Immaterialgüterrechte rechtswidrig auf einer Website verwendet, die der allgemeinen Öffentlichkeit zur Verfügung steht, dann gilt als Erfolgsort jeder Ort in der Schweiz, von dem aus die Website abrufbar ist (Müller/Wirth, a.a.O., N 84 zu Art. 25 GestG m.w.H.; a.M. Thomann, Information Highway S. 191, wonach der Wohnsitz bzw. Sitz der Erfolgsort sei). Die von den Gesuchstellerinnen beanstandeten Website "www¿ch" und "www¿ch" können im Kanton Luzern abgerufen werden, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Richters in Luzern gegeben ist. Daran vermag der Umstand, dass die Gesuchstellerin 2 ihren Sitz nicht in Hasle, sondern in Unterägeri hat, nichts zu ändern. Einerseits wohnt die Gesuchstellerin 1 in Hasle. Die Frage ihrer Aktivlegitimation ist keine Prozessvoraussetzung, von der die Zulässigkeit des Gesuchs abhängen würde (LGVE 1997 I Nr. 12 E. 9) und kann daher auch für die Beurteilung der Zuständigkeit nicht massgebend sein. Andererseits ist ein näherer Bezug zum Erfolgsort nicht erforderlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 21. August 2003 i.S. Stokke vs. Trip Trap Denmark. Das Handelsgericht des Kantons Aargau hielt im Zusammenhang mit einem internationalen Sachverhalt fest, für die Begründung der Zuständigkeit der schweizeri-schen Gerichte reiche die bloss theoretische Möglichkeit, dass ein mit einem schweizeri-schen Kennzeichen verwechselbarer Domainname auch hier wahrgenommen werden könn-te, grundsätzlich nicht aus. Darin liege noch keine echte Beeinträchtigung der schutzwürdi-gen Interessen des Kennzeicheninhabers. Erforderlich sei ein weitergehender Bezug zur Schweiz, damit eine rechtlich relevante Interessenkollision vorliege. Dass bei einem rein schweizerischen Sachverhalt nebst der Möglichkeit des Abrufs der beanstandeten Website ein näherer Bezug zum Erfolgsort gegeben sein muss, kann aus diesem Urteil indes nicht abgeleitet werden. Daran vermögen die Hinweise des Gesuchsgegners auf BGE 113 II 476 und sic! 1997 S. 601 nichts zu ändern. Diese Entscheide beziehen sich ebenfalls auf interna-tionale Sachverhalte. Zudem sind die diesen Fällen zugrunde liegenden Sachverhalte mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Auch die Ausführungen von Buri (Verwechselbarkeit von Internet Domain Names, Bern 2000, S. 212) beziehen sich auf internationale Verhältnis-se. Ebenso kann der Gesuchsgegner aus seinem Vorbringen, wonach die beanstandeten Infor-mationen ohne seine Mitwirkung zum Abruf über das Internet bereitgestellt würden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei der Switch ist er zwar nicht als Halter der Seiten "www...ch" und "www...ch" eingetragen. Auf beiden Seiten wird er jedoch als Leiter der Schule für Atlas-logie erwähnt, wobei seine Adresse (inkl. Telefonnummer und E-Mail) aufgeführt ist, und man sich bei ihm über die Schule für Atlaslogie informieren kann. Der Gesuchsgegner ist unbestrittenermassen als Atlasloge tätig. Nachdem er nicht geltend macht, der Inhalt der streitigen Website sei rechtswidrig, er sich nicht gegen die Aufschaltung dieser Seiten wehrt und in der Vernehmlassung auch nicht ausführt, wo er sonst als Atlasloge tätig ist, ist glaub-haft, dass die Informationen auf diesen Seiten mit seiner Einwilligung verbreitet werden, und er an einer allenfalls unerlaubten Handlung beteiligt ist. Bei dieser Sachlage ist die örtliche Zuständigkeit des Richters im Kanton Luzern gegeben. Präsident der I. Kammer, 8. Juli 2004 (01 04 9) |