| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Sozialhilfe |
| Entscheiddatum: | 15.09.2005 |
| Fallnummer: | A 05 110_1 |
| LGVE: | |
| Leitsatz: | Zumutbarkeit des Wohnungswechsels in eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung. Kürzung der effektiven Wohnkosten auf den Mietzins gemäss Richtlinien. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | A wohnt seit 1. Juli 2004 mit ihren beiden Kindern B, geboren 1995, und C, geboren 1997, in einer 4 ½-Zimmer-Wohnung in Z. Die Gemeinde Z richtet ihr seit 1. August 2004 wirtschaftliche Sozialhilfe aus. Bei der Ermittlung des Existenzminimums ging die Sozialbehörde vom Grundbedarf I und II sowie Wohnungskosten von Fr. 1'200.-- aus und rechnete ihr u.a. die Entschädigung von Fr. 325.--/Monat für die Hauswarttätigkeit als Einkommen an. Laut Mietvertrag beträgt der effektive Mietzins Fr. 1'630.--, einschliesslich Nebenkosten von Fr. 230.--. Mit Entscheid vom 27. Juli 2004 teilte das Sozialamt A mit, dass der Mietzins von Fr. 1'630.-- im Monat über dem Betrag von Fr. 1'200.-- gemäss den Mietzinsrichtlinien der Gemeinde Z liege. Der höhere Mietzins werde daher nur befristet, längstens bis zum 31. Januar 2005 übernommen. Auf die Dauer könne die Differenz zur effektiven Miete von Fr. 430.-- nicht zu Lasten der Sozialhilfe finanziert werden. Das Sozialamt der Gemeinde Z forderte deshalb die Gesuchstellerin auf, die Wohnung zu kündigen und eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung zu suchen. Nach abgewiesener Einsprache und Verwaltungsbeschwerde gelangte A an das Verwaltungsgericht. Aus den Erwägungen: 2.- In Sozialhilfestreitigkeiten besitzt das Verwaltungsgericht nur eine beschränkte Prüfungsbefugnis (vgl. § 75 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes [SHG] i.V.m. § 152 bzw. e.c. § 156 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG]). Daraus ergibt sich, dass mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Beschwerdeführerin einzig die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (§ 152 lit. a VRG) und die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens (§ 152 lit. b VRG), geltend machen kann. 3.- a) Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat nach § 28 SHG, wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann (Abs. 1). Bevorschusste Unterhaltsbeiträge und Mutterschaftsbeihilfen sind anzurechnen (Abs. 2). § 30 SHG bestimmt den Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Danach deckt sie das soziale Existenzminimum ab (Abs. 1), wobei für die Bemessung dieses Existenzminimums die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) wegleitend sind. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Abweichungen beschliessen (Abs. 2). Grundsätzlich richtet sich somit die Höhe der wirtschaftlichen Sozialhilfe nach den SKOS-Richtlinien, wobei ein Grundprinzip der Sozialhilfe gerade darin besteht, dass sie dem individuellen Fall angepasst ist und den aktuellen Bedarf deckt (Ruder, Zeitschrift für Sozialhilfe [ZESO] 2003, S. 22, Coullery, Das Recht auf Sozialhilfe, Bern 1993, S. 74 f.). Dementsprechend handelt es sich bei diesen Empfehlungen denn auch um Richtlinien, von denen bei besonderen Umständen abgewichen werden kann. Die Richtlinien sollen deshalb nicht als rechtlich verbindlich, sondern nur als wegleitend gelten (Botschaft zum Entwurf eines Sozialhilfegesetzes vom 23.11.1988, GR 1989, S. 182). Das Ziel der Sozialhilfe ist die materielle Existenzsicherung sowie berufliche und soziale Integration des Hilfebedürftigen. Sie soll Armut verhindern und den betroffenen Menschen ein Leben in Würde garantieren. Die SKOS-Richtlinien konkretisieren diese Ziele (Ruder, a.a.O., S. 22). Indem diese Ziele jedoch immer in Hinblick auf die konkreten Umstände des Hilfesuchenden zu beurteilen sind, kann dies schliesslich dazu führen, dass in besonderen Umständen von der Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe gemäss den SKOS-Richtlinien abgewichen werden darf. Eine solche Abweichung von den SKOS-Richtlinien hat die verfassungsrechtlichen Schranken des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 BV) und des Rechts auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) zu beachten. b) Gemäss Ziff. A.6 SKOS-Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget in jedem Fall aus der materiellen Grundsicherung zusammen. Die materielle Grundsicherung umfasst alle in einem Privathaushalt notwendigen Ausgabenpositionen. Diese sind im Umfang der empfohlenen Beträge bzw. der effektiven Kosten anzurechnen. Über die materielle Grundsicherung wird nicht nur das verfassungsmässige Recht auf eine menschenwürdige Existenz eingelöst, sondern auch der in der Schweiz übliche Unterstützungsstandard gemäss den kantonalen Sozialhilfegesetzen bestimmt (Ziff. B.1 SKOS-Richtlinien, auch zum Folgenden). Die materielle Grundsicherung umfasst den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (nach Grösse des Haushaltes abgestuft; vgl. Äquivalenzskala; Ziff. B.2.2. SKOS-Richtlinien), die Wohnkosten (einschliesslich der unmittelbaren Nebenkosten) sowie die Kosten für die medizinische Grundversorgung. Als Wohnkosten sind anzurechnen der Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt, sowie die vertraglich vereinbarten Nebenkosten. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht, wobei die Sozialhilfeorgane die Aufgabe haben, die Sozialhilfebezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Im Hinblick auf den Umzug in eine günstigere Wohnung ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen und sind die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad der sozialen Integration zu berücksichtigen. Weigern sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre (Ziff. B.3 SKOS-Richtlinien). Gemäss Ziff. A.8 SKOS-Richtlinien sind Leistungskürzungen zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage in der kantonalen Gesetzgebung besteht, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. c) Das Kantonale Sozialamt und der SVL Sozialvorsteher-Verband Kanton Luzern haben gemeinsam das Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe (Handbuch zur Sozialhilfe, 2005, 2. Aufl.) herausgegeben. Dieses Handbuch will zu einer einheitlichen Anwendung der SKOS-Richtlinien für die Bemessung von wirtschaftlicher Sozialhilfe im Kanton Luzern beitragen. Um eine rechtsgleiche Behandlung von Sozialhilfebezügern sicherzustellen, soll das Gemeindesozialamt veranlassen, dass die Sozialbehörde Richtlinien erlässt, aus welchen hervorgeht, bis zu welcher Höhe die Wohnungsmieten zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe übernommen werden, wobei solche Richtlinien auf regionaler Ebene aufeinander abzustimmen sind. Bei Neuaufnahme resp. erstmaliger Beanspruchung von wirtschaftlicher Sozialhilfe werden Mieten, welche die genehmigten Richtlinien überschreiten, vorerst toleriert. Die gesuchstellende Person ist jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass die gegenwärtige Miete die in den Richtlinien festgelegte Kostenlimite überschreitet und nicht zeitlich unbegrenzt berücksichtigt werden kann (Handbuch zur Sozialhilfe, S. 5, Kapitel B.3.1). Zur Konkretisierung der erwähnten Vorgaben hinsichtlich der Wohnungskosten für Sozialhilfeempfänger hat die Sozialdirektion der Gemeinde Z sog. Mietzinsrichtlinien erlassen, die auch (¿) veröffentlicht sind. Gemäss diesen Mietzinsrichtlinien gelten in der Gemeinde Z folgende Mietzinse: Mietzins inkl. Nebenkosten pro Monat Mindestbelegung Fr. 800.-- 1 Person Fr. 1'000.-- 2 Personen Fr. 1'200.-- " Alleinerziehende mit 1 oder 2 Kindern " 3 Personen Fr. 1'300.-- 4 Personen Fr. 1'600.-- 5 - 6 Personen Fr. 2'000.-- 7 Personen und mehr 4.- a) Umstritten ist vorliegend, in welchem Umfang einer unterstützungsbedürftigen Person Sozialhilfe für Wohnungskosten zu gewähren ist. Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin nicht, dass die vorgenommene diesbezügliche Beschränkung bzw. die Aufforderung, nach einer günstigeren Wohnung zu suchen, gegen Art. 12 BV verstösst. Art. 12 BV gibt demjenigen, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Im gleichen Sinn umschreibt § 2 SHG den Zweck der Sozialhilfe; diese bezweckt, der Hilfebedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern und die Selbsthilfe der Hilfebedürftigen zu fördern. Diese kantonale Gesetzesbestimmung räumt keinen weitergehenden Anspruch ein als Art. 12 BV. Das von der Bundesverfassung garantierte Grundrecht auf Hilfe in Notlagen beschränkt sich auf ein Minimum im Sinne einer Überlebenshilfe (BGE 130 I 75 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Es versteht sich von selbst, dass die sich in einer Notlage befindende und Sozialhilfe beanspruchende Person unmittelbar gestützt auf das so verstandene Grundrecht keinen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten einer beliebigen Wohnung durch das Gemeinwesen hat. Vielmehr darf dieses, immerhin unter Berücksichtigung ausserordentlicher persönlicher Verhältnisse des Einzelfalles, seinen Beitrag an die Wohnungskosten auf das beschränken, was für eine elementaren Unterkunftsbedürfnissen genügende Wohnung aufgewendet werden muss. Für die Festlegung dieses Betrages ist grundsätzlich kantonales Recht massgeblich (zum Ganzen: BG-Urteil vom 3.6.2005 Erw. 2.2 [2P.143/2005], mit Hinweis auf BG-Urteil vom 7.9.2004 Erw. 3.1, [2P.207/2004]). Von daher dürfen also die Gemeinden im Rahmen von Mietzinsrichtlinien Kostenlimiten für die beim sozialen Existenzminimum anzurechnenden Wohnungskosten festlegen. b) Inwiefern die veröffentlichten Mietzinsrichtlinien der Sozialdirektion Z in ihrer Gesamtheit mit Art. 12 BV und § 30 SHG nicht vereinbar wären, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde zu Recht nicht bestritten. Der Gemeinderat wie auch das Departement sind für ihren Entscheid richtigerweise von diesen Grundsätzen ausgegangen. Auch das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich keinen Anlass, von den erwähnten Mietzinsrichtlinien abzuweichen, es sei denn, es bestünden im Falle der Beschwerdeführerin besondere Verhältnisse. Es ist daher zu prüfen, ob anstelle der begrenzten Wohnungskosten von Fr. 1'200.-- für einen 3-Personen-Haushalt der effektive Mietzins von Fr. 1'630.-- zu berücksichtigen ist, was nach den Vorgaben der Mietzinsrichtlinien der Gemeinde Z dem Betrag für einen Haushalt mit 5 - 6 Personen entsprechen würde. 5.- Die Beschwerdeführerin trägt zur Begründung der vollumfänglichen Anrechnung des Mietzinses vor, sie sei wegen ihrer Kinder, die an einem Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom (ADS) bzw. an einem psychoorganischen Syndrom (POS) litten, auf eine 4 ½-Zimmer-Wohnung angewiesen. Beide Kinder sollten ihr eigenes Zimmer haben, wo sie sich zurückziehen könnten. Es sei daher nicht von einem 3-Personen-, sondern 4-Personen-Haushalt auszugehen. a) Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, umfasst die Familie unbestrittenermassen drei Personen, die Beschwerdeführerin und zwei Kinder im Alter von 8 bzw. 10 Jahren. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung gegenüber anderen Sozialhilfeempfängern ist es nicht zulässig, die Familiengemeinschaft als 4-Personenhaushalt zu behandeln. Eine allfällige Notwendigkeit, dass jedes Kind über sein eigenes Zimmer verfügen muss, wie behauptet wird, ist über die Wohnungs- und nicht die Haushaltgrösse zu regeln. Alles andere wäre systemfremd und weder mit Sinn noch Zweck der Nothilfe nach Art. 12 BV bzw. § 2 SHG (vgl. Erw. 4a vorstehend) in Einklang zu bringen. b) Was die Wohnungsgrösse anbelangt, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Departements in Erw. 2b des angefochtenen Entscheides verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist. Wie daraus hervorgeht, wird der Beschwerdeführerin nicht explizit abgesprochen, eine 4 ½-Zimmer-Wohnung zu belegen. Tatsache ist aber, dass in der Gemeinde Z auch 4 ½-Zimmer-Wohnungen in der Preiskategorie von ca. Fr. 1'200.-- zur Verfügung stehen. Gegen diese Feststellungen wird in der Beschwerde nichts vorgebracht und das Gericht hat keinen Grund, die Angaben der Gemeindebehörden, die mit den Wohnverhältnissen in Z bestens vertraut sind, in Zweifel zu ziehen. Dies um so weniger, als der Gemeinderat mit seiner Stellungnahme vom 22. September 2004 im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren einen Internetauszug zu den Akten legte, wonach im Quartier (¿) zwei 4 ½-Zimmer-Wohnungen für Fr. 1'200.-- bzw. Fr. 1'170.--, die eine als schöne Wohnung, die andere als neu renoviert beschrieben, angeboten waren; ferner war eine 3 ½-Zimmer-Wohnung an der X-strasse zu Fr. 1'090.-- zu mieten. Die Beschwerdeführerin hat somit die Möglichkeit, in der Gemeinde Z nach einer günstigeren Wohnung im Preissegment gemäss Mietzinsrichtlinien Ausschau zu halten, und es besteht auch die begründete Aussicht, solchen Wohnraum zu finden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei der effektive Mietzins von Fr. 1'630.-- zu berücksichtigen, weil sie wegen der besonderen Auffälligkeiten ihrer beiden Söhne eine 4 ½-Zimmer-Wohnung benötige, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist nicht zu hören. c) Dass der Familie ein Umzug innerhalb der jetzigen Wohnsitzgemeinde zumutbar ist, kann nicht im Ernst bezweifelt werden. Die Beschwerdeführerin ist selber von Y, Kanton Nidwalden, nach Z zugezogen. Sie ist, wie aus der erwähnten Stellungnahme des Gemeinderates hervorgeht, in Z aufgewachsen und war folglich auch mit den Wohnverhältnissen in dieser Gemeinde vertraut. Inwiefern ihre Eltern Betreuungsaufgaben betreffend ihre Kinder nicht wahrnehmen könnten, wenn sie in einem anderen Quartier in Z wohnt, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Gemeinde Z verkehrstechnisch gut erschlossen ist. Im Übrigen kann auch diesbezüglich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die Weisung des Sozialamtes Z an die Beschwerdeführerin, eine günstigere Wohnung zu suchen, ist daher nicht zu beanstanden. Dagegen spricht unter dem Aspekt der Sozialhilfe auch der Umstand nicht, dass ein langfristiger Mietvertrag besteht. Der Mietvertrag datiert vom 26. März 2004, wobei in Abweichung von den üblichen Konditionen gemäss Formular eine feste Dauer von fünf Jahren (erstmals kündbar per 30.6.2009), danach eine längere Kündigungsfrist von 6 Monaten (anstatt 3 Monate) und als Kündigungstermin bloss der 30. Juni (anstatt 31. März, 30. Juni und 30. September) vereinbart wurde. Mit dem Gemeinderat und dem Departement ist festzuhalten, dass dies völlig unübliche Mietvertragskonditionen sind. Die Beschwerdeführerin hat diesen Vertrag im Wissen darum, dass sie auch in der neuen Wohnsitzgemeinde wird öffentliche Sozialhilfe beanspruchen müssen, und unbekümmert um im Mietwesen marktkonforme Bedingungen unterzeichnet. Die Berufung auf Treu und Glauben geht fehl, hat doch die Gemeinde Z von der Unterstützungsbedürftigkeit der Familie erst mit Schreiben des Sozialdienstes Y vom 27. Mai 2004 Kenntnis erhalten. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführern den neuen Mietvertrag schon lange abgeschlossen. Hinzu kommt, dass sie sich mehrmals beim Sozialamt der Gemeinde Z nach den Grundlagen der Sozialhilfe und den Mietzinsen erkundigt hatte. Das Sozialamt Z hat sodann anlässlich der erstmaligen Prüfung ihres Gesuches um wirtschaftliche Sozialhilfe sofort reagiert und die Beschwerdeführerin mit dem hier strittigen Weisungsentscheid vom 27. Juli 2004 umgehend darauf aufmerksam gemacht, dass sie eine günstigere Wohnung zu suchen hat und dass als Wohnungskosten nur der reduzierte Betrag von Fr. 1'200.-- laut Mietzinsrichtlinien spätestens ab 1. Februar 2005 berücksichtigt werden könne. Inwiefern dieses Vorgehen Anlass zur Kritik gibt, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin keinen verfassungsmässigen Anspruch darauf, dass ihr die öffentliche Sozialhilfe auf Jahre hinaus einen überhöhten Mietzins bezahlt. Andernfalls kann das Sozialamt Z nicht zur Übernahme des vertraglichen Mietzinses von Fr. 1'630.-- verpflichtet werden, sondern ist vielmehr berechtigt, die Wohnungskosten zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe auf den für einen 3-Personen-Haushalt üblichen Betrag von Fr. 1'200.-- zu beschränken, wie dieser in den Richtlinien der Wohnsitzgemeinde festgelegt ist. Besondere Gründe, die ein Abweichen von diesen Mietzinsrichtlinien für die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe rechtfertigten, liegen bei der Beschwerdeführerin nicht vor. 6.- Im Weiteren verlangt die Beschwerdeführerin, die Abwartsentschädigung als "Mithilfe zur Senkung der Wohnkosten (...) anzuerkennen und als Wohnkosteneigenleistung zu sehen; entweder direkt als Mietzinssenkung oder indirekt als Arbeitsleistung". Am 17. Mai 2004 schloss die Beschwerdeführerin mit dem Vermieter D einen Arbeitsvertrag für Hauswartdienste [im von ihr bewohnten] Mehrfamilienhaus (¿) ab. Dabei wurde ein Bruttosalär im Monat von Fr. 325.-- vereinbart; die Entschädigung wird mit dem Mietzins verrechnet. Die Sozialbehörde hat bei der Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe unter den "Ausgaben pro Monat" als Miete Fr. 1'200.-- und unter "Einnahmen pro Monat" als Lohn (Hauswart) den Betrag von Fr. 325.-- berücksichtigt. Dies ist völlig korrekt und nicht zu beanstanden. Die Hauswartentschädigung stellt klarerweise Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 5 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung dar (Abs. 1); als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Abs. 2). Gilt die Hauswartentschädigung als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, hat es das Sozialamt auch richtigerweise unter der Position Einnahmen aufgeführt. Denn bei der Bemessung der finanziellen Leistungen der Sozialhilfe wird prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen einbezogen. An dieser rechtlichen Qualifikation der Abwartsentschädigung ändert nichts, dass diese unter den Vertragsparteien mit dem Mietzins verrechnet wird. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend bemerkt wird, ist es entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht zulässig, die Hauswartentschädigung dem Mietzins zuzuordnen. Ihrem Begehren, es sei unter Anrechnung der Hauswartentschädigung von einem "reduzierten Mietzins" von Fr. 1'305.-- auszugehen, kann demnach nicht entsprochen werden. 7.- Schliesslich wird in der Beschwerde beantragt, der Gemeinderat sei anzuweisen, die Mietkosten von Fr. 1'200.-- vorläufig weiterhin auszurichten, ebenso rückwirkend die Differenz der Mietkosten für August 2004 bis und mit Januar 2005 von monatlich je Fr. 430.--. Was die Auszahlung von Fr. 1'200.-- betrifft, ist anzumerken, dass das Sozialamt Z gemäss Kontoauszug vom 5. September 2005 diesen Betrag auch nach Januar 2005 weiterhin auszahlte, indem es bisher Wohnungskosten von insgesamt Fr. 16'800.-- zu Lasten der Sozialhilfe übernommen hat, was genau dem monatlichen Mietzins gemäss Richtlinien entspricht (14 x Fr. 1'200.--). Der Betrag von Fr. 1'200.-- figuriert denn auch als Ausgabe in der Bemessung der Sozialhilfe vom 26. Juli 2004 und ist nach den vorstehenden Erwägungen korrekt. Zum Differenzbetrag von Fr. 430.-- ist zu sagen, dass das Sozialamt Z im Primärentscheid vom 27. Juli 2004 sich bereit erklärt hatte, den effektiven Zins für eine befristete Zeit, längstens bis zum 31. Januar 2005 zu übernehmen. Diese befristete Übernahme des höheren Mietzinses war allerdings an die ausdrückliche Aufforderung an die Beschwerdeführerin geknüpft, ihre jetzige Wohnung zu kündigen und eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende günstigere Wohnung zu suchen. Mit der Kostenübernahme des vollen Mietzinses für längstens 6 Monate wurde der Beschwerdeführerin eine angemessene Zeit eingeräumt, um eine günstigere Wohnung zu suchen. Wie aus dem Entscheid des Departements hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin trotz der Weisung des Sozialamtes weder einen Ersatzmieter gesucht noch sich um günstigere Wohnungen beworben. In der Beschwerde wird nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen, dass intensiv und erfolglos nach einer geeigneten Wohnung geforscht worden wäre. Insoweit die Beschwerdeführerin trotz der Anordnung des Sozialamtes sich nicht darum kümmerte, innert angemessener Frist nach günstigerem Wohnraum zu suchen, hat sie sich dadurch nicht nur weisungswidrig verhalten, sondern vermag sie daraus keine Ansprüche auf rückwirkende Bezahlung des vollen Mietzinses abzuleiten. Insbesondere ist die Sozialbehörde nicht verpflichtet, höhere Wohnungskosten als die Mietzinsen gemäss ihren Mietzinsrichtlinien zu akzeptieren, ausser es lägen im konkreten Einzelfall besondere persönliche Umstände vor, was - wie bereits dargetan - auf die Beschwerdeführerin jedoch nicht zutrifft. Tut sie dies dennoch, kann es sich lediglich um freiwillige Beträge handeln. Ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch für die Sozialhilfe beanspruchende Person nicht, weshalb das Gericht keine Veranlassung hat, dem Gemeinderat entsprechende Anweisungen zu erteilen, wie von der Beschwerdeführerin beantragt wird. So kann ihr schliesslich auch nicht gefolgt werden, wenn sie verlangt, bei der Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe rückwirkend anstelle des vom Sozialamt reduzierten Mietzinses den effektiven Mietzins von Fr. 1'630.-- einzusetzen. Die diesbezügliche Bemessung vom 26. Juli 2004 ist nicht zu beanstanden. |