Drucken

Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Alters- und Hinterlassenenversicherung
Entscheiddatum:11.05.2004
Fallnummer:S 03 102 / 103 / 104
LGVE:2004 II Nr. 35
Leitsatz:Art. 5 Abs. 2 AHVG. Die Frage, ob im Einzelfall eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien, sondern aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten. Unter Würdigung der gesamten Umstände wurde im vorliegenden Fall das Entgelt von Privatdozenten an einer Fachschule als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit qualifiziert.

Art. 52 AHVG. Dem Arbeitgeber kann nicht vorgeworfen werden, er habe auf der Insolvenzentschädigung keine Beiträge für die kantonalen Familienzulagen abgerechnet und bezahlt, weil die Insolvenzentschädigung von der Arbeitslosenkasse bezahlt wird. Daher kann dieser Vorwurf auch nicht subsidiär den verantwortlichen Organen entgegengehalten werden.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Die Fachschule F AG mit Sitz in X wurde am 28. November 2000 im Handelsregister eingetragen. Dem Verwaltungsrat gehörten von Beginn an unter anderem A als Präsident und C als Mitglied an. Beide zeichneten kollektiv zu zweien. Am 19. Juni 2001 trat zudem B als weiteres Mitglied in den Verwaltungsrat ein. Er zeichnete ebenfalls kollektiv zu zweien. Am 20. Dezember 2001 trat C aus dem Verwaltungsrat aus. Der Amtsgerichtspräsident eröffnete am 17. Dezember 2001 über die Fachschule F AG den Konkurs, den er am 26. Februar 2002 mangels Aktiven wieder einstellte. In der Folge wurde die Fachschule F AG im Handelsregister gelöscht.

Vom 28. November 2000 bis zur Konkurseröffnung war die Fachschule F AG bei der Ausgleichskasse Luzern als beitragspflichtige Arbeitgeberin erfasst. Mit Nachzahlungsverfügung vom 18. Oktober 2002 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 und Verfügungszinsverfügung gleichen Datums forderte die Ausgleichskasse die von der Fachschule F AG ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge, Verwaltungskosten und Mahngebühren im Betrag von Fr. 13'496.45 sowie Fr. 65.10 bei der Revisionsstelle der Fachschule F AG. Zudem stellte sie mit Verzugszinsabrechnung vom 7. November 2001 den Betrag von Fr. 51.45 und gestützt auf die Insolvenzentschädigung vom 18. März 2002 Beiträge an die Familienausgleichskasse von Fr. 688.40 in Rechnung. Mit drei Verfügungen vom 3. Dezember 2002 machte die Ausgleichskasse Luzern gegenüber A, B und C unter solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz für ausstehende paritätische Sozialversicherungsbeiträge einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren und Verzugszinsen im Betrag von Fr. 14'301.40 geltend. Die drei dagegen eingereichten Einsprachen wurden mit Einspracheentscheiden vom 7. März 2003 abgewiesen.

A, B und C erhoben am 9. April 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten, die Einspracheentscheide vom 7. März 2003 seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Ausgleichskasse aufzuheben. Die Ausgleichskasse schloss in der Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerden. In ihrer Eingabe vom 27. Juni 2003 reduzierte sie ihre Schadenersatzforderung auf Fr. 9'017.10.

Mit Urteil vom 11. Mai 2004 hiess das Verwaltungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerden, soweit es sie nicht als erledigt erklärte, teilweise gut und änderte die Einspracheentscheide vom 7. März 2003 insofern ab, als A, B und C verpflichtet wurden, der Ausgleichskasse Fr. 8'263.- in solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

Aus den Erwägungen:

4.- Die Ausgleichskasse machte anfänglich einen Schaden von Fr. 14'301.40 geltend. Mit Schreiben vom 27. Juni 2003 reduzierte sie diesen auf Fr. 9'017.10, weil sie irrtümlicherweise die von der Arbeitslosenversicherung erhaltenen Lohnbeiträge aus der Insolvenzentschädigung zur Lohnsumme 2001 hinzugerechnet habe. Damit sei sie von einer für das Jahr 2001 um Fr. 34'420.- zu hohen Lohnsumme ausgegangen. Die korrekte beitragspflichtige Lohnsumme belaufe sich auf Fr. 278'165.-- (Löhne von Fr. 144'550.- + Honorare von Fr. 133'615.-; Eingabe der Ausgleichskasse vom 12. Februar 2004).

Die Beschwerdeführer bestreiten diesen Schaden und führen aus, die Revisionsstelle der Fachschule F AG habe eine genaue Aufstellung über die von der Fachschule F AG im Geschäftsjahr 2001 ausbezahlten und ahv-pflichtigen Löhne erstellt und diese der Ausgleichskasse mit Einschreiben vom 2. Dezember 2002

übergeben. Nach dieser Aufstellung seien im Jahre 2001 ahv-pflichtige Löhne im Betrage von Fr. 164'917.- ausgewiesen, aber nur Fr. 144'550.- ausbezahlt worden. Die von der Ausgleichskasse in Rechnung gestellten Lohnbeiträge seien jedoch auf einer Grundlage von Fr. 75'000.- pro Quartal und somit auf einer jährlichen Lohnsumme von Fr. 300'000.- erhoben worden. Der Fachschule F AG stehe demnach sogar ein Guthaben in der Höhe von Fr. 9'224.35 bzw. Fr. 12'351.20 (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 17. März 2004) gegenüber der Ausgleichskasse zu. In Bezug auf die realisierten Honorare im Jahr 2001 bringen die Beschwerdeführer der Vollständigkeit halber vor, diese hätten sich auf Fr. 130'311.- belaufen.

Nachdem die Ausgleichskasse ihre Forderung während des hängigen Beschwerdeverfahrens von Fr. 14'301.40 auf Fr. 9'017.10 reduzierte und die Beschwerdeführer auch diesen Betrag bestreiten, besteht der Rechtsstreit in diesem Umfang weiter (vgl. ZAK 1992 S. 117 Erw. 5a; BGE 113 V 238 f.).

5.- a) Die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG knüpft hinsichtlich des Arbeitgeberbegriffes an Art. 12 Abs. 1 AHVG an (vgl. Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96 S. 1072). Danach gilt als Arbeitgeber, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte nach Art. 5 Abs. 2 AHVG ausrichtet.

Die Parteien sind sich darin einig, dass die Fachschule F AG Arbeitgeberin im Sinne von Art. 52 AHVG war. Strittig ist dagegen die Höhe der ahv-pflichtigen Lohnsumme für das Jahr 2001. Die Beschwerdeführer stellen diesbezüglich auf das Einschreiben der Revisionsstelle der Fachschule F AG vom 2. Dezember 2002 ab, wonach für das Jahr 2001 nur für eine realisierte Bruttolohnsumme von Fr. 144'550.- Sozialversicherungsbeiträge geschuldet seien. Darüber hinaus seien für das Jahr 2001 keine ahv-pflichtigen Löhne ausbezahlt worden. Zur Begründung führen die Beschwerdeführer aus, dass zwischen der Fachschule F AG und ihren Dozenten Dozentenverträge abgeschlossen worden seien und die an die Dozenten ausbezahlten Honorare folglich nicht bei der ahv-pflichtigen Lohnsumme der Fachschule F AG zu berücksichtigen seien. Die Dozentenverträge seien nämlich als Aufträge im Sinne von Art. 394 ff. OR zu qualifizieren und die Honorare der Beauftragten würden der AHV-Beitragspflicht für Selbständigerwerbende unterliegen. Der materielle Inhalt der Verträge deute überwiegend auf eine selbständige Erwerbstätigkeit hin (Auflösungsmöglichkeiten nach Art. 404 OR, unabhängige Stellung der Dozenten, beschränktes Weisungsrecht der Fachschule F AG, ausgefallene Stunden würden nicht entschädigt, keine wirtschaftliche Abhängigkeit der Dozenten von der Fachschule F AG etc.).

Die Ausgleichskasse vertritt dagegen die Auffassung, dass die Rechtsprechung schon mehrfach festgestellt habe, die Tätigkeit von Dozenten sei ahv-rechtlich als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Entscheidend für die ahv-rechtliche Qualifizierung eines Versicherten als Selbständig- bzw. Unselbständigerwerbender seien die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die Dozierenden seien weisungsgebunden und von der Fachschule F AG in arbeitsorganisatorischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht abhängig gewesen und hätten kein Unternehmerrisiko tragen müssen. Die Fachschule F AG hätte somit über die ausgerichteten Dozentenhonorare abrechnen müssen.

Aus den Akten geht hervor und ist unbestritten, dass mehrere Privatdozenten im Jahr 2001 für die Fachschule F AG tätig waren und diese ein Entgelt für die geleisteten Dienste erhielten. Streitig ist indes, ob es sich dabei um Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit handelt.

b) Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf unbestimmte oder bestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die ahv-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.

Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 171 Erw. 3a je mit Hinweisen).

c) Verwaltungsweisungen sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung mit berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 126 V 68 Erw. 4b, 125 V 379 Erw. 1c, je mit Hinweisen).

Gemäss der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO (gültig ab 1. Januar 2003) gehören die Entgelte für Privatdozenten und für ähnlich besoldete Lehrkräfte zum massgebenden Lohn (vgl. Rz. 4013 WML). Als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gelten die Vergütungen für Privatdozenten bloss dann, wenn sie an Schulen gelegentlich Vorträge halten, ohne zum Lehrkörper der Schule zu gehören (vgl. Rz. 4014 WML). Es ist aktenkundig und zudem unumstritten, dass die bei der Fachschule F AG tätig gewesenen Privatdozenten nicht nur gelegentlich, sondern regelmässig an dieser Schule unterrichteten. Zumindest wurden sie im Hinblick auf eine regelmässige Dozententätigkeit von der Fachschule F AG engagiert. Auf keinen Fall wurden die Dozenten deshalb mit einer Lehrtätigkeit beauftragt, um an der Fachschule F AG gelegentlich Vorträge zu halten. In Anwendung der Weisungen des BSV handelt es sich im vorliegenden Fall also um eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Dennoch gebietet es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, diese im konkreten Einzelfall zu überprüfen. Nach der WML ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist (Rz. 1013 WML). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit eines Privatdozenten selbständiger oder unselbständiger Natur ist, kommt dem Unternehmerrisiko selten eine statusentscheidende Bedeutung zu. Denn der Privatdozent hat für die Ausübung seines Berufes in der Regel weder beträchtliche Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen, welche Merkmale das Unternehmerrisiko praxisgemäss charakterisieren (ZAK 1986 S. 333 Erw. 2d, 1982 S. 215, 1980 S. 118). Folglich spielt bei der Qualifikation der Tätigkeit eines Privatdozenten als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit das Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Vertragsparteien die entscheidende Rolle. Das wirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis des Unselbständigerwerbenden kommt namentlich zum Ausdruck im Vorhandensein eines Weisungsrechts, eines Unterordnungsverhältnisses, der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, eines Konkurrenzverbotes und einer Präsenzpflicht (Rz. 1015 WML). Naturgemäss verfolgt eine Schule ein Lernprogramm mit entsprechenden Lernzielen. Ebenfalls braucht es für die Organisation eines Lernganges einen Schulplan. Es ist aktenkundig und wird von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten, dass dies auch für die Fachschule F AG zutraf. Daraus ist zu schliessen, dass die Fachschule F AG über ein Weisungsrecht gegenüber ihren Privatdozenten verfügte. Erstens hatten sich diese an das Lernprogramm zu halten und zweitens vermittelten sie ihren Stoff gemäss den im Schulplan vorgesehenen Stunden. In diesem Sinne bestand auch ein Unterordnungsverhältnis, hatten sich die Lehrkräfte doch in fachlicher Hinsicht an den Lehrplan und in zeitlicher Hinsicht an den Schulplan zu halten. Schliesslich mussten sie ihre Lehrtätigkeit persönlich erfüllen.

Nach dem Gesagten ist erwiesen, dass es sich bei der Tätigkeit der Dozenten der Fachschule F AG um eine unselbständige Erwerbstätigkeit handelt. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Dozenten diese Tätigkeit nur nebenberuflich ausübten. Ob jemand hauptberuflich als unselbständig Erwerbender tätig ist, hindert nichts an der ahv-rechtlichen Qualifikation eines Entgelts für eine nebenberufliche Tätigkeit. Damit sind die von der Fachschule F AG sowohl als Lohn als auch als Dozentenhonorare entrichteten Vergütungen ahv-rechtlich als Einkommen für unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und darauf sind vom Arbeitgeber die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge an die Ausgleichskasse geschuldet.

6.- a) Die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge wurden der Fachschule F AG von der Ausgleichskasse pauschal in Rechnung gestellt. Infolge Konkurseröffnung über die Fachschule F AG führte der interne Revisor der Ausgleichskasse am 9. Oktober 2002 bei der konkursiten Firma eine Schlusskontrolle durch. Aufgrund der massgebenden Lohnkonti der Fachschule F AG stellte er die Lohnliste mit einer für das Jahr 2001 realisierten Lohnsumme von Fr. 278'165.- zusammen. Auf der Basis dieser Lohnsumme wurden die von der Fachschule F AG geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge mittels Nachzahlungsverfügung vom 18. Oktober 2002 auf Fr. 13'496.45 (einschliesslich Mahngebühr von Fr. 50.-) festgesetzt. Fälschlicherweise wurde zu der vom Revisor festgestellten Lohnsumme für das Jahr 2001 auch die von der Arbeitslosenkasse im Jahre 2001 ausbezahlte Insolvenzentschädigung im Betrage von Fr. 34'420.- dazu gerechnet. Nachdem die Ausgleichskasse diesen Fehler festgestellt hatte, korrigierte sie die für das Jahr 2001 festgesetzten Beiträge mit Nachtragsabrechnung vom 13. Juni 2003 um Fr. 5'284.30 auf Fr. 8'212.15. Zusätzlich zu den Beiträgen für das Jahr 2001 verlangt sie gestützt auf die Verzugszinsabrechnung vom 7. November 2001, die Abrechnung für Insolvenzentschädigung des Kantonalen Arbeitsamts vom 18. März 2002 und die Verzugszinsverfügung vom 18. Oktober 2002 Verzugszinse von Fr. 51.45, Beiträge an die Familienausgleichskasse von Fr. 688.40 und Verzugszinse von Fr. 65.10. Total beträgt der von der Ausgleichskasse geltend gemachte Schaden Fr. 9'017.10.

b) Vorab ist zu beachten, dass die Nachzahlungsverfügung und die Verzugszinsverfügung vom 18. Oktober 2002 in einem Zeitpunkt ergingen, als die Löschung der Fachschule F AG im Schweizerischen Handelsamtsblatt bereits publiziert worden war. Für die Eruierung der von der Fachschule F AG ausbezahlten Löhne, auf die Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden müssen, ist auf die von der Revisionsstelle für die Schlusskontrolle zur Verfügung gestellten Kontoblätter (Konti 4000, 3000, 1092 und offene Posten-Liste Honorare) abzustellen.

Aus dem Konto 4000 (Löhne) lässt sich entnehmen, dass im Jahr 2001 Bruttolöhne für Januar bis Dezember 2001 von Fr. 164'917.- verbucht wurden. Davon wurde eine Lohnsumme von Fr. 144'550.- realisiert, was unbestritten ist. Dazu sind die ausbezahlten Dozentenhonorare für das Jahr 2001 zu rechnen. Die Ausgleichskasse zählte sämtliche Honorare des Kontos 3000 (Dozentenhonorare), mit Ausnahme jener an juristische Personen, zusammen und zog davon die Honorare gemäss der "Offenen-Posten-Liste Honorare" ab, was einen ausbezahlten Gesamtbetrag von Fr. 133'615.- ergibt (vgl. von Hand geschriebene Aufstellung). Dabei liess sie geringfügige Entgelte in Anwendung von Art. 5 Abs. 5 AHVG und Art. 8bis AHVV unberücksichtigt, was nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführer bestreiten die Höhe der ausbezahlten Honorare. Ihres Erachtens beliefen sich diese im Jahr 2001 nur auf Fr. 130'311.-. Dabei fällt bei der Berechnung der Beschwerdeführer der realisierten Honorare auf, dass sie insbesondere in Abweichung der Annahmen der Ausgleichskasse höhere Lohnsummen aufführten, (...). Zudem bezeichneten sie die Honorare von weiteren Privatdozenten (...) ebenfalls als geringfügige Entgelte und zogen diese von den beitragspflichtigen Honoraren ab (vgl. Stellungnahme vom 17.03.2004). Darin kann ihnen nicht beigepflichtet werden. Denn auf die Erhebung der Beiträge von ausgerichteten Entgelten, die zum massgebenden Lohn gehören, kann unter anderem nur dann verzichtet werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer dem Verzicht zustimmen. Dieser Verzicht kann nicht nachträglich erklärt oder aus dem Verhalten der Parteien abgeleitet werden (Art. 5 Abs. 5 AHVG, Wegleitung des BSV über den Bezug der Beiträge/ WBB, Rz. 2086, VG-Urteil vom 30.09.1999 i.S. H.G., A.M. und H.R.O.). Eine ausdrückliche Verzichtsregelung mit den jeweiligen Dozenten, deren Entgelte geringfügig waren, wird nicht geltend gemacht, weshalb dieser Einwand nicht verfängt. Der von der Ausgleichskasse ermittelte Betrag von Fr. 133'615.- ist somit nicht zu beanstanden. Demnach ist für die Beitragserhebung für das Jahr 2001 die Lohnsumme von Fr. 278'165.- (ursprünglich angerechnete Lohnsumme von Fr. 312'585.- abzüglich Insolvenzentschädigung von Fr. 34'420.-) massgebend. Dementsprechend reduziert sich der gemäss Nachzahlungsverfügung vom 18. Oktober 2002 geschuldete Betrag für Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 13'496.45 um Fr. 5'284.30 (vgl. Nachtragsabrechnung Jahr 2001 vom 13.06.2003), was Fr. 8'212.15 ergibt. Zudem sind die Verzugszinse von Fr. 51.45 gemäss Abrechnung vom 7. November 2001, welche auf einer nicht bezahlten Faktura für pauschal in Rechnung gestellte Sozialversicherungsbeiträge beruht (vgl. Art. 41bis AHVV), als Schaden anzurechnen.

c) Mit Eingabe vom 12. Februar 2004 räumte die Ausgleichskasse ein, dass die Verzugszinsen von Fr. 65.10 nicht geschuldet seien. Dementsprechend entfällt die diesbezügliche Schadensposition. Auch können bei der Bestimmung des Schadens die Beiträge von Fr. 688.40 an die Familienausgleichskasse nicht berücksichtigt werden, welche aufgrund der Insolvenzentschädigung in Rechnung gestellt wurden. Nach Art. 52 Abs. 2 AVIG müssen von der Insolvenzentschädigung die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Arbeitslosenkasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen. Art. 76 Abs. 1 AVIV sieht vor, dass die Kasse auf der Insolvenzentschädigung die Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) für die AHV/IV/EO und die Arbeitslosenversicherung an die AHV-Ausgleichskasse des Arbeitgebers, die obligatorische Unfallversicherung an den zuständigen Unfallversicherer und die obligatorische berufliche Vorsorge an die Vorsorgeeinrichtung des Arbeitsgebers entrichtet. Somit ist die Arbeitslosenkasse zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet, sofern es sich um bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge handelt. Darin sind die Beiträge an die Familienausgleichskasse nicht enthalten. Da die Insolvenzentschädigung von der Arbeitslosenkasse - und nicht vom Arbeitgeber - bezahlt wird, kann dem Arbeitgeber nicht vorgeworfen werden, er habe auf der Insolvenzentschädigung keine Beiträge für die kantonalen Familienzulagen abgerechnet und bezahlt. Daher kann dieser Vorwurf auch nicht subsidiär den verantwortlichen Organen entgegengehalten werden.

Zusammenfassend erlitt die Ausgleichskasse mit der Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Fachschule F AG insgesamt einen Schaden von Fr. 8'263.60. Der Einwand der Beschwerdeführer, die Ausgleichskasse habe verschwiegen, dass die Fachschule F AG am 2. April 2001, am 9. August 2001 und am 5. November 2001 ihr insgesamt Fr. 34'543.20 überwiesen habe, kann nicht gehört werden. Denn die Ausgleichskasse berechnete in der Nachzahlungsverfügung vom 18. Oktober 2002 den ausstehenden Betrag für Sozialversicherungsbeiträge in Berücksichtigung dieser Zahlungen (vgl. Rubrik "Bezahlt").

7.- (...)

8.- (...)

9.- (...)