Drucken

Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Kriminal- und Anklagekommission
Rechtsgebiet:Strafprozessrecht
Entscheiddatum:12.04.2005
Fallnummer:KA 05 15
LGVE:2005 I Nr. 60
Leitsatz:Art. 80i Abs. 2 IRSG; § 114 Abs. 3 StPO. Internationale Rechtshilfe. Die Herausgabe von Schriftstücken kann nicht verhindert werden, wenn der Ehemann als Mitbeschuldigter im Strafverfahren gegen die Ehefrau sich auf das Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht beruft oder die strafrechtliche Relevanz der Schriftstücke bestreitet.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Art. 80i Abs. 2 IRSG; § 114 Abs. 3 StPO. Internationale Rechtshilfe. Die Herausgabe von Schriftstücken kann nicht verhindert werden, wenn der Ehemann als Mitbeschuldigter im Strafverfahren gegen die Ehefrau sich auf das Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht beruft oder die strafrechtliche Relevanz der Schriftstücke bestreitet.



======================================================================



Die Staatsanwaltschaft X. (D) führt gegen Frau A. ein Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die Ermittlungen stehen im Zusammenhang mit einem beim Amtsstatthalteramt hängigen Strafverfahren gegen ihren Ehemann B. sowie Mitbeteiligte wegen Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelge-setz, begangen durch Anbau und Vertrieb von Cannabis. A. steht im Verdacht, dazu Hilfe geleistet zu haben, indem sie vor allem Gewächshauszubehör zur Aufzucht der Cannabis-pflanzen in den Niederlanden von Deutschland aus bestellt und in die Schweiz eingeführt habe. Im Rahmen der internationalen Rechtshilfe verlangte die Staatsanwaltschaft X. die Herausgabe von vier Schriftstücken aus dem schweizerischen Strafverfahren gegen B. Die-ser wehrte sich dagegen unter Berufung auf sein Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht. Zudem bestritt er die strafrechtliche Relevanz der Schriftstücke.



Aus den Erwägungen:

5.1.3. Der Beschwerdeführer B. beruft sich weiter auf sein Aussage- und Zeugnisverweige-rungsrecht, das ihm als Ehemann der A. zustehe. Im vorliegenden Fall geht es um die Her-ausgabe von Dokumenten zu Handen der Staatsanwaltschaft X., die im Rahmen der Haus-durchsuchung in Räumlichkeiten bzw. in einem Fahrzeug des Beschwerdeführers polizeilich sichergestellt bzw. beschlagnahmt wurden. Nach § 114 Abs. 3 StPO ist, wer das Zeugnis verweigern kann, nicht verpflichtet, Gegenstände herauszugeben, die im Zusammenhang mit dem Sachverhalt stehen, über den er das Zeugnis verweigern könnte. Gegen den Be-schwerdeführer selbst ist beim Amtsstatthalteramt ein Strafverfahren wegen Zuwiderhand-lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz hängig. Seiner Ehefrau wird von den deutschen Behörden vorgeworfen, ihm und seinen Mittätern dabei Hilfe geleistet zu haben. Als Be-schuldigter kann der Beschwerdeführer nicht gleichzeitig Zeuge gegen Mitbeschuldigte sein, unabhängig davon, ob es sich um das gleiche Strafverfahren handelt oder nicht. Er kann sich somit im Strafverfahren gegen seine Ehefrau nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht und damit auf das Recht zur Verweigerung der Herausgabe von Akten im Sinne von § 114 Abs. 3 StPO stützen. Möglich ist dagegen die Einvernahme von Mitbeschuldigten in einem andern Strafverfahren als Auskunftsperson (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, § 29 N 463). Als solche kann der Beschwerdeführer gemäss § 91 Abs. 3 StPO zwar die Aussage verweigern, nicht aber die Herausgabe bzw. Beschlagnahme von Akten. Somit kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg auf sein Aussage- bzw. Zeugnisverweige-rungsrecht berufen.



5.1.4. Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer die strafrechtliche Relevanz der zur Her-ausgabe verlangten Dokumente. Damit kann er im vorliegenden Verfahren nicht gehört wer-den. Ob die Beschuldigte die ihr vorgeworfene Tat begangen hat, ist ausschliesslich im aus-ländischen Strafverfahren zu prüfen. Die schweizerischen Behörden sind daher verpflichtet, den ausländischen Behörden alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen können. Massgeblich ist die potentielle Erheblich-keit der beschlagnahmten Aktenstücke (BGE 122 II 371). Nur solche Beweiserhebungen sind zweckuntauglich, die mit Sicherheit, prima facie, sich zum Nachweis der inkriminierten Tat überhaupt nicht eignen (Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Straf-sachen, Basel 2001, S. 273). Bei den fraglichen vier Belegen handelt es sich um zwei Be-stellungen von Material bei der niederländischen Firma D., eine Quittung des Baumarkts E. in S. (D) und eine Rechnung der Firma F., die aufgrund der darin aufgeführten Gegenstände in den Zusammenhang mit dem Anbau von Hanfpflanzen gebracht werden können, wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Akten mit Sicherheit für das deutsche Strafverfahren nicht erheblich sein sollten. Dass es sich bei den von der Firma D. importierten Waren um ordnungsgemäss eingeführte und verzollte Ware handle, wie der Beschwerdeführer einwendet, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Schliesslich ist im deutschen Strafverfahren zu prüfen, ob die Angeschul-digte Bestellungen abgewickelt hat.



Kriminal- und Anklagekommission, 12. April 2005 (KA 05 15)