Drucken

Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:OR (Obligationenrecht)
Entscheiddatum:19.09.2000
Fallnummer:11 00 55
LGVE:2000 I Nr. 24
Leitsatz:Art. 321e OR. Haftung des Arbeitnehmers (Chauffeur) gegenüber dem Arbeitgeber.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Der Inhaber eines Transportunternehmens verlangte in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit von einem ehemaligen Angestellten (Chauffeur) Ersatz für von diesem verursachte Schäden an einem Lastwagen.

Aus den Erwägungen:

Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zur Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen (Art. 321e OR). Bei der Fahrlässigkeit ist zwischen grober, mittlerer und leichter Fahrlässigkeit zu unterscheiden (BGE 100 II 338). Bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers kommt eine Reduktion seiner Haftung nicht in Betracht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit findet eine Reduktion im Sinne einer Schadensteilung statt. Bei leichter Fahrlässigkeit hingegen entfällt die Haftung für schadensgeneigte Arbeit vollständig (Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 14. Aufl., Bern 1999, § 8 N 61).

Anhand dieser allgemeinen Haftungsregeln hat die Praxis für den Beruf des Chauffeurs eigene Grundsätze für die Arbeitnehmerhaftung entwickelt. So hat der Chauffeur zunächst nicht für geringfügige Schäden (Bagatellschäden) am Auto aufzukommen. Überdies muss der Chauffeur bei nicht geringfügigen Autoschäden und leichtem Verschulden nichts an die Schadendeckung beitragen, bei mittlerem Verschulden daran beteiligt werden und erst bei grobem Verschulden den Schaden mehrheitlich oder voll tragen. Die Grundsätze einer abgeschwächten Arbeitnehmerhaftung sind Ausfluss des Berufsrisikos, das nach Art. 321e OR mitzuberücksichtigen ist. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es dem Chauffeur auch bei angemessener Sorgfalt angesichts seiner schadensgeneigten Arbeit (Intensität des heutigen Strassenverkehrs) nicht möglich ist, jeden Schaden abzuwenden. Aus Art. 97 OR ergibt sich in diesem Zusammenhang folgende Beweislastverteilung: Der Arbeitgeber hat die Verletzung von Pflichten und den dadurch entstandenen Schaden nachzuweisen; der Arbeitnehmer hat demgegemüber den Entlastungsbeweis zu führen, dass ihn kein oder nur ein geringes Verschulden trifft. Umgesetzt auf die besonderen Haftungsregeln für den Chauffeur heisst dies also, dass der Arbeitgeber, will er den Arbeitnehmer haftbar machen, den Nachweis erbringen muss, dass es sich bei den geltend gemachten Schäden um keine Bagatellschäden im Rahmen des Berufsrisikos handelt, und dass dem Arbeitnehmer, will er die Haftung abwenden oder zumindest reduzieren, der Entlastungsbeweis obliegt (Urteil OG BL vom 17.11.1992 in JAR 1994, S. 120).



I. Kammer, 19. September 2000 (11 00 55)