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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Rechtsgebiet:Strafprozessrecht
Entscheiddatum:21.06.2006
Fallnummer:21 05 184
LGVE:2007 I Nr. 51
Leitsatz:Art. 29 Abs. 3 und 32 Abs. 2 BV; §§ 33 und 68 Abs. 1 StPO. Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung. Weder das kantonale noch das übergeordnete Recht sehen eine obligatorische, unverzichtbare anwaltliche Verbeiständung im Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren vor, auch wenn es sich um eine Kriminalstrafsache handelt. Es besteht zwar ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung, jedoch keine Pflicht dazu.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Art. 29 Abs. 3 und 32 Abs. 2 BV; §§ 33 und 68 Abs. 1 StPO. Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung. Weder das kantonale noch das übergeordnete Recht sehen eine obligatorische, unverzichtbare anwaltliche Verbeiständung im Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren vor, auch wenn es sich um eine Kriminalstrafsache handelt. Es besteht zwar ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung, jedoch keine Pflicht dazu.



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Aus den Erwägungen:

1.1. Nachdem der Angeklagte der Polizei und insbesondere auch dem Untersuchungsrichter gegenüber sachbezügliche Aussagen gemacht hatte, widerrief er diese unter Hinweis darauf, diese würden nicht den Tatsachen entsprechen. Seine Aussagebereitschaft sei einzig durch sein starkes Bedürfnis motiviert gewesen, aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. Anlässlich des Verfahrens vor Obergericht wies der Verteidiger in diesem Zusammenhang darauf hin, die Aussagen und das Geständnis des Angeklagten seien nicht verwertbar, da seine grundlegenden Verteidigungsrechte missachtet worden seien. Er habe zwingend auch im Untersuchungsverfahren durch einen Verteidiger verbeiständet sein müssen, was jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Einvernahmen nicht der Fall gewesen sei. Dass der Angeklagte während über zwölf Tagen in Untersuchungshaft ohne Anwalt gelassen worden sei, müsse als schlechthin rechtswidrig bezeichnet werden. Es fragt sich, ob der Angeklagte in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände bereits im Untersuchungsverfahren zwingend und auch ohne entsprechendes Ersuchen vertreten sein musste und nicht mit einer persönlichen (Selbst-)Verteidigung auf dieses Recht verzichten konnte. Die Möglichkeit eines Angeschuldigten, im Untersuchungsverfahren bzw. zu seinen Einvernahmen einen Verteidiger beizuziehen, bestimmt sich primär nach kantonalem Verfahrensrecht. Zur Diskussion steht die sog. notwendige Verteidigung. Massgebend sind die §§ 33, 34 und 68 Abs. 1 der Luzerner Strafprozessordnung, die einer näheren Prüfung zu unterziehen sind.



1.1.1. Aus den Akten geht hervor, dass der Angeklagte vom Amtsstatthalter auf seine Verteidigungsrechte und das Teilnahmerecht des Anwaltes aufmerksam gemacht wurde. Insofern ist den rechtlichen Anforderungen an ein faires Verfahren, soweit es die fragliche Informationspflicht betrifft, Genüge getan. Dies bezweifelt der Verteidiger denn auch nicht.



1.1.2. Eine zwingende anwaltliche Verbeiständung und damit die Unzulässigkeit eines Verzichts auf einen Anwalt ist der massgebenden Bestimmung von § 33 der Luzerner Strafprozessordnung für das Untersuchungsverfahren nicht zu entnehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.694/2001 vom 6.3.2002, E. 2.2 f.). Der Angeklagte hielt sich zum Zeitpunkt seiner ersten untersuchungsrichterlichen materiellen Befragung fünf Tage in Untersuchungshaft auf, sein Freiheitsentzug dauerte somit nicht länger als einen Monat (§ 33 Abs. 3 Ziff. 1 StPO). Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. X. vom 24. November 2003 ist zu entnehmen, dass der Angeklagte nicht an einer geistigen Beeinträchtigung leidet und für sein Handeln vollumfänglich verantwortlich ist. Auch in der Person des Angeklagten war somit kein Grund für eine notwendige Verteidigung zu sehen. Ein Anspruch auf einen notwendigen Verteidiger lässt sich entsprechend auch nicht auf § 33 Abs. 3 Ziff. 2 StPO abstützen. Dasselbe gilt für § 33 Abs. 3 Ziff. 3 StPO. Wohl ist nicht zu übersehen, dass die Vorhalte gegenüber dem Angeklagten zwingend eine Beurteilung durch das Kriminalgericht mit sich brachten, mithin eine sog. Kriminalstrafsache vorlag (§ 12 StPO). Eine unabdingbare, d.h. notwendige Verteidigung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes aber nur für das Gerichtsverfahren vorgesehen. Es ist festzuhalten, dass der Luzerner Gesetzgeber in § 33 StPO sehr wohl differenziert zwischen verschiedenen anordnenden Behörden, d.h. dem Amtsstatthalter einerseits und dem Gericht andererseits. Eine Lücke des Gesetzes ist somit nicht zu vermuten. Bei dieser Sachlage ist es nicht sachgerecht, den Ausdruck "Gerichtsverfahren" gemäss dieser Bestimmung unbesehen durch "Strafverfahren" zu ersetzen. Zu beachten ist überdies, dass dieses Recht auf einen Verteidiger nicht einmal dort, wo es ausdrücklich statuiert ist, uneingeschränkt gilt. Es gilt nicht für alle Gerichtsfälle, sondern nur für Kriminalstrafsachen. Auch Amtsgerichte können aber unter Umständen Urteile fällen, welche die Freiheitsrechte eines Angeklagten einschneidend beschränken (vgl. § 13 i.V.m. § 12 StPO), was den Beizug eines Verteidigers grundsätzlich rechtfertigen würde. Das Bundesgericht hat die Frage, ob sich in Kriminalstrafsachen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung bereits auf das Untersuchungsverfahren erstreckt, in einem Urteil betreffend einen Luzerner Fall offen gelassen (Urteil des Bundesgerichts 1P.780/2003 vom 17.3.2004, E. 3.3), nachdem dort eine willkürliche Auslegung der Luzerner Strafprozessordnung nicht gerügt worden war. Daraus lassen sich somit keine Schlüsse ziehen. Schliesslich kommt auch der Auffangtatbestand von § 33 Abs. 3 Ziff. 5 StPO, wonach der Amtsstatthalter oder der Gerichtspräsident in besonderen Fällen einen Verteidiger bestellen kann, nicht zum Tragen. Zwar waren die Vorhalte gegenüber dem Angeklagten derart gravierend, dass von Anfang an nicht mehr von einem Bagatellfall die Rede sein konnte und mit einer Überweisung des Falles an das Kriminalgericht gerechnet werden musste. Es lässt sich aber andererseits nicht annehmen, dass der Sachverhalt, zu dem der Angeklagte am 3. Juli 2002 befragt wurde, von besonderer Komplexität war, der unbedingt eines juristischen Wissens bedurft hätte. Obwohl der Angeklagte augenscheinlich nicht in der Lage ist, sein Handeln von einer objektiven Warte aus zu beurteilen, gewann das Obergericht anlässlich der Gerichtsverhandlung aufgrund des direkten Kontakts mit ihm den Eindruck, dass er die Situation klar überblicken konnte und damit auch in der Lage war, die Tragweite seiner Aussagen zu erkennen. Zwar scheint der Angeklagte nicht übermässig intelligent zu sein, wie sich u.a. aufgrund seiner Schulbildung ergibt. Er vermochte sich aber im Berufsleben bis hin zu einer selbstständigen Tätigkeit durchzusetzen. Es ist somit davon auszugehen, dass er auch allein in wirksamer und ausreichender Weise seine Interessen wahrnehmen konnte. Es gilt auf der Grundlage des geltenden Rechts auch zu beachten, dass selbst gemäss § 68 der Luzerner Strafprozessordnung eine zwingende Teilnahme des Verteidigers an Untersuchungshandlungen nicht vorgesehen ist. Der Gesetzgeber lässt hier bei Gefährdung des Untersuchungszwecks und bei Dringlichkeit Ausnahmen von einem Teilnahmerecht zu; darüber hinaus stellt er das Interesse an einer beförderlichen Erledigung des Verfahrens in den Vordergrund und statuiert kein Recht auf Verschiebung der Untersuchungshandlung. Weitere Beschränkungen der Parteirechte, d.h. unter anderem das Recht des Verteidigers auf Teilnahme an Untersuchungshandlungen, sind in § 68bis StPO vorgesehen. Immerhin sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es nach Auffassung des Obergerichts im Zweifelsfall sinnvoll ist, dass der zuständige Amtsstatthalter bereits im Untersuchungsverfahren auf einem Beizug eines Verteidigers besteht. Es ist davon auszugehen, dass die ersten Aussagen eines Angeschuldigten regelmässig von besonderem Beweiswert sind. Mit diesen wird der Sachverhalt am wenigsten verfälscht wiedergegeben (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 54 N 4). Mit Blick auf das Gewicht dieser Aussagen kann es angezeigt sein, dass der Verteidiger in der Regel bereits in diesem Stadium des Verfahrens seinen Einfluss ausüben kann. Entsprechend sieht der Entwurf für eine eidgenössische Strafprozessordnung vor allem mit Blick auf die entsprechende Rechtsprechung der Organe der EMRK in Strassburg vor, dass die Verteidigung bei gegebenen Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung sogar bereits vor Eröffnung der Untersuchung, d.h. im polizeilichen Ermittlungsverfahren, sicherzustellen ist (Art. 129 Abs. 2 des Entwurfes). Wie bereits dargelegt, ist dies aber im Rahmen des geltenden Rechts nicht zwingend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.694/2001 vom 6.3.2002, E. 2.2 f.).



1.1.3. Abgesehen davon impliziert ein Recht des Verteidigers auf die Teilnahme an Untersuchungshandlungen, wie es in § 68 der Luzerner Strafprozessordnung vorgesehen ist, nicht gleichzeitig auch zwingend die Unzulässigkeit des Verzichts des betroffenen Angeschuldigten auf einen Rechtsbeistand. Den massgeblichen Protokollen über die Einvernahme des Angeklagten ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass dieser ausdrücklich ohne das Beisein seines Verteidigers aussagen wollte. Bereits bei Eröffnung der Untersuchungshaft hatte er betont, er brauche keinen Verteidiger. In gleichem Sinn äusserte er sich bei seiner ersten untersuchungsrichterlichen Einvernahme. Davon geht auch sein Rechtsvertreter aus. Von der Frage des Anspruchs auf einen Rechtsbeistand zu trennen ist das Problem, ob einem Angeschuldigten auch ohne entsprechendes Ersuchen oder gar gegen den Willen ein Verteidiger zur Seite zu stellen ist. Eine entsprechende Regelung, die ausdrücklich getroffen sein müsste, findet sich in der Luzerner Strafprozessordnung indessen nicht. Dass der Angeklagte vom zuständigen Amtsstatthalter zu seinem Verzicht genötigt wurde oder dieser Verzicht auf andere Weise zustande gekommen ist, die keinen Rechtsschutz verdient, wird nicht behauptet. Dass Untersuchungsgefangene Aussagen machen, um möglichst bald aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden, stellt keine Besonderheit dar und ist grundsätzlich nachvollziehbar. Ein solches Motiv für eine Aussagebereitschaft stellt Geständnisse nicht per se in Frage. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte selbst angab, er habe die einschlägigen Zugeständnisse freiwillig gemacht. Sowohl das Geständnis des Angeklagten als auch dessen Widerruf unterliegen im Übrigen ohnehin der freien richterlichen Beweiswürdigung.



1.1.4. Schliesslich und nicht zuletzt enthält die Strafprozessordnung des Kantons Luzern keine Bestimmung zur Frage, ob allenfalls unter Missachtung der Verteidigungsrechte zustande gekommene Aussagen eines Angeschuldigten generell unverwertbar sind. Hier ist zu beachten, dass selbst Aussagen eines Angeschuldigten im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin unbeachtlich sind, obwohl die Luzerner Strafprozessordnung den sog. "Anwalt der ersten Stunde" nicht kennt. Letzteres wurde bisher höchstrichterlich nicht beanstandet und galt als mit übergeordnetem Recht konform, was auch bei der Beurteilung der Frage einer allfälligen zwingenden Verbeiständung im Untersuchungsverfahren nicht (völlig) ausser Acht zu lassen ist. Solche Aussagen im polizeilichen Ermittlungsverfahren haben praxisgemäss mindestens die Bedeutung eines sog. Indizes, d.h. sie können zusammen mit anderen Beweisen zur Klärung der materiellen Wahrheit herangezogen werden. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kommt den fraglichen ersten Angaben des Angeklagten ein solcher Stellenwert zu; sie werden zusammen mit den Aussagen des Opfers bewertet. Fraglich ist auch, welches denn die Konsequenzen einer entsprechenden Unverwertbarkeit der Aussagen des Angeklagten sein sollten. Sollte man nicht darauf abstellen können, müssten die Einvernahmen des Angeklagten unter Mitwirkung seines Verteidigers wiederholt werden. Entsprechendes hat der Verteidiger indessen nicht beantragt, er hat mithin auf eine solche Wiederholung verzichtet.



1.1.5. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Luzerner Strafprozessordnung eine unverzichtbare anwaltliche Verbeiständung eines Angeschuldigten bereits im Untersuchungsverfahren fremd ist.



1.1.6. Entgegen der Auffassung seines Verteidigers steht die Strafprozessordnung des Kantons Luzern damit auch nicht in Widerspruch zu übergeordnetem Recht. Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK steht einer beschuldigten Person unter anderem das Recht zu, sich selbst zu verteidigen. Auch aus Art. 14 Ziff. 3 lit. d des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (sog. UNO-Pakt II) kann keine Garantie eines obligatorischen Verteidigers abgeleitet werden. In der zitierten Bestimmung ist festgehalten, dass sich ein Angeklagter auch selbst verteidigen kann. In der Literatur zur EMRK spricht man sich ebenfalls nicht für eine zwingende Vertretung eines Angeschuldigten im Stadium der Untersuchung oder noch früher aus (vgl. etwa Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl/Strasbourg/Arlington 1996, N 188 zu Art. 6 EMRK; Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 226 ff.).



Damit in Einklang stehen Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV. Wie bereits erwähnt, wurde der Angeklagte auf sein Recht auf Beizug eines Rechtsbeistandes aufmerksam gemacht. Sein Verteidiger rügt denn auch nicht, sein Mandant sei nicht genügend über seine Verteidigungsrechte informiert worden. Aus der Bundesverfassung geht überdies kein Recht auf eine notwendige Verteidigung in der Phase vor dem Gerichtsverfahren hervor. Das Bundesgericht hielt unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Organe der EMRK in ständiger Praxis fest, es stehe einem Betroffenen grundsätzlich frei, in den unterschiedlichen Stadien des Strafverfahrens sich selbst zu verteidigen. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Gesetzgeber in gewissen Fällen im Interesse des Beschuldigten und zur Wahrung eines geordneten Verfahrens und einer optimalen Wahrheitssuche eine obligatorische Verteidigung vorsehe (vgl. BGE 131 I 350 E 3.2). Entgegen der Auffassung des Angeklagten ergibt sich auch aus Art. 32 BV nichts anderes, welche Bestimmung ein faires Verfahren garantiert und die Behörden zu einem entsprechenden Verhalten verpflichtet. Nach Abs. 2 der zitierten Norm muss eine angeklagte Person zwar die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte konkret und wirksam wahrzunehmen. Soll ein faires Verfahren gewährleistet sein, müssen die zuständigen Behörden unter Umständen einem Beschuldigten auch ohne entsprechendes Ersuchen von Amtes wegen einen Rechtsvertreter beigeben (vgl. etwa Hans Vest, St. Galler BV-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2002, Rz 19 ff. zu Art. 32 BV). Wie bereits festgehalten wurde, war der Angeklagte aber offensichtlich nicht ausser Stande, seine Interessen im polizeilichen Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahren wahrzunehmen. Er vermochte klare und konzise Angaben zu machen. Dass er sich der Tragweite seines Aussageverhaltens bewusst war, zeigt auch die Entstehungsgeschichte seiner Aussagen näher auf. So stellte er ursprünglich ein strafbares Verhalten in Abrede. Sein späteres Geständnis erfolgte indessen auf seine eigene Initiative. Er soll sich zufolge dieses Entscheids befreit und erlöst gezeigt haben, wie der zuständige Polizeibeamte ausdrücklich im Protokoll festhielt. Die weitere Charakterisierung des Angeklagten bzw. die Beschreibung seines Verhaltens während der ersten materiellen polizeilichen Befragungen, die der zuständige Polizeibeamte ebenfalls schriftlich festhielt, lassen nicht den Eindruck entstehen, der Angeklagte sei hilflos gewesen und habe sich durch die einvernehmenden Personen übertölpeln lassen.



1.1.7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich weder auf der Grundlage des kantonalen noch des übergeordneten Rechts eine obligatorische, mithin unverzichtbare Verteidigung während der Untersuchungshaft bzw. im Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren ergibt. Auf die Aussagen des Angeklagten ist somit grundsätzlich abzustellen. Welcher Beweiswert ihnen im Einzelnen zukommt, ist im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung einer näheren Prüfung zu unterziehen.



II. Kammer, 21. Juni 2006 (21 05 184)



(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 16. Februar 2007 abgewiesen [1P.487/2006].)