| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Arbeitslosenversicherung |
| Entscheiddatum: | 06.04.2006 |
| Fallnummer: | S 05 99 |
| LGVE: | 2006 II Nr. 35 |
| Leitsatz: | Art. 27 ATSG; Art. 15, 17 Abs. 1 AVIG; Art. 15 Abs. 3, 26 Abs. 1 und 2 AVIV. Eine versicherte Person, die sich bis zum Entscheid der Invaliden- bzw. Unfallversicherung nicht arbeitsfähig erachtet und weder Arbeit sucht noch eine zumutbare Arbeit annimmt, ist nicht vermittlungsfähig. Verletzen die Organe der Arbeitslosenversicherung jedoch ihre Koordinations- und Vorleistungspflicht und die daraus resultierende Informations- und Beratungspflicht gegenüber dieser versicherten Person, ist die unzureichende Erfüllung der Schadenminderungspflicht im Rahmen einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung und nicht als Vermittlungsunfähigkeit im Sinne fehlender Vermittlungsbereitschaft zu würdigen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | A erhielt von der SUVA mit rechtskräftiger Verfügung vom 29. Dezember 1995 eine IV-Rente von 15% und eine Integritätsentschädigung von 7,5% zugesprochen. Nachdem mit Schreiben vom 25. November 2002 ein Rückfall geltend gemacht wurde, verfügte die SUVA am 14. Mai 2004 revisionsweise die Erhöhung der Rente (Invaliditätsgrad neu 28%) und der Integritätsentschädigung (Integritätseinbusse nun 15%) ab 1. Juni 2004. A war damit nicht einverstanden und verlangte im folgenden Einsprache- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren jeweils eine Invalidenrente von mindestens 70% und eine Integritätsentschädigung von 30%. Am 12. August 2003 meldete sich A bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Rente) an. Mit Verfügung vom 13. Januar 2004 gewährte die IV-Stelle ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Stellenvermittlung der IV-Stelle. Die IV-Stelle schloss die Arbeitsvermittlung nach dem Erstgespräch vom 15. März 2004 wieder ab, ermittelte einen Invaliditätsgrad von 26% und lehnte mit Verfügung vom 12. November 2004 den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. A beantragte im folgenden Einsprache- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren die Zusprache einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%. Am 25. Mai 2004 meldete sich A auf dem Arbeitsamt der Gemeinde X zur Arbeitsvermittlung an. Mit Überweisungsentscheid vom 26. August 2004 beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab 1. Juni 2004 zu überprüfen. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2004, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2005, verneinte die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit die Vermittlungsfähigkeit ab 1. Juni 2004. A beantragte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die Vermittlungsfähigkeit und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung seien zu bejahen. Aus den Erwägungen: 1.- a) Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitslose vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweisen). b) Vermittlungsfähig im objektiven Sinn ist, wer in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Dies bedeutet, dass er dem Arbeitsmarkt in zeitlicher und räumlicher Hinsicht zur Verfügung steht und zudem über die dazu erforderlichen körperlichen und geistigen Fähigkeit verfügt. Die volle Leistungsfähigkeit ist dabei nur dann vorhanden, wenn der Versicherte an keinem körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden leidet. Liegt ein Gesundheitsschaden vor, so kann dieser dauernd oder vorübergehend sein, wobei die Unterscheidung für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit von entscheidender Bedeutung ist (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N 29 und 30 zu Art. 15). So haben Arbeitnehmer, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nur vorübergehend nicht arbeits- und vermittlungsfähig sind, bei Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf die volle Entschädigung (Art. 28 Abs. 1 AVIG). Dagegen ist für die Annahme eines dauernden Gesundheitsschadens entscheidend, dass er die Arbeitsfähigkeit des Versicherten vermindert oder vermindern kann, d.h. dass der Versicherte wegen seines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens nicht mehr die volle körperliche und geistige Leistungsfähigkeit besitzt, und zwar in einem Masse, dass seine Vermittelbarkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr gegeben oder vermindert ist (Gerhards, a.a.O., N 84 zu Art. 15). Nach Art. 15 Abs. 3 AVIG kann die kantonale Amtsstelle bei erheblichen Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit eines Versicherten eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. Wird keine solche durchgeführt, kommt - auch wenn Zweifel an der Arbeitsfähigkeit bestehen - die Vermutung zum Tragen, wonach die Arbeitsfähigkeit zu bejahen ist. In dem Sinne besteht zwischen der Arbeitslosen- und einer andern Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV eine Koordinations- und eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung (Art. 15 Abs. 3 AVIV; vgl. dazu EVG-Urteil M. vom 8.2.2002 Erw. 3d und dortige Verweise, C 77/01). Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gemäss der Vermutungsregel nach Art. 15 Abs. 3 AVIV beinhaltet aber nicht die vorbehaltlose Zusprechung von Arbeitslosentaggeld bis zum rechtskräftigen Entscheid der Invaliden- oder Unfallversicherung. Vielmehr muss, damit diese Vorleistungspflicht zum Tragen kommt, u.a. die Vermittlungsfähigkeit im objektiven wie auch subjektiven Sinne gegeben sein. 2.- Wesentliches Merkmal der subjektiven Vermittlungsfähigkeit ist die Vermittlungsbereitschaft, die Bereitschaft als Arbeitnehmer eine Dauerstelle anzunehmen (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 87 Rz 218). Eine bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft genügt nicht. Der Versicherte muss vielmehr aktiv seinen Willen kundtun, eine Arbeit zu finden (Gerhards, a.a.O., N 12 und 16 zu Art. 15). Dieses subjektive Element ist auch bei der Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit behinderter Personen zu beachten. Denn eine versicherte Person, die sich bis zum Entscheid der Invaliden- bzw. Unfallversicherung nicht arbeitsfähig erachtet und weder Arbeit sucht noch eine zumutbare Arbeit annimmt, ist nicht vermittlungsfähig (ARV 1996/97 Nr. 34 S. 191). Es besteht die arbeitslosenversicherungsrechtliche Pflicht, sich im beantragten Rahmen um Arbeit zu bemühen und diese auch nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 und 2 AVIV). 3.- a) Der Beschwerdeführer macht in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, er habe sich mehrmals beim RAV bemüht, den Anforderungen gerecht zu werden. Während er von seinem Hausarzt zu 100% arbeitsunfähig geschrieben worden sei, habe ihn die SUVA zu 72 bzw. 74% arbeitsfähig gehalten. Das habe nicht nur ihn, sondern offenbar auch die zuständigen Mitarbeiter der Arbeitslosenversicherung verwirrt. Statt ihn gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIV als vermittlungsfähig einzustufen und ihn bei Arbeitsbemühungen zu unterstützen, seien diese ebenfalls davon ausgegangen, dass er aus gesundheitlichen Gründen objektiv nicht vermittlungsfähig sei. Dies werde auch in der Verfügung vom 14. Oktober 2004 bestätigt. Es sei daher widersprüchlich und willkürlich, wenn ihm genau dieses Verhalten - nämlich ein Unterlassen von Arbeitsbemühungen - zum Vorwurf gemacht werde. Es seien die ausführenden Organe der Arbeitslosenversicherung gewesen, die ihn zu dieser Einschätzung und einem entsprechenden Verhalten gebracht hätten. Wäre er nicht dem vom RAV begründeten und von der Beschwerdegegnerin selbst bestätigten Irrtum erlegen, dass nämlich seine Vermittlungsfähigkeit von vornherein aus objektiven Gründen verneint werden müsse, so hätte er aktiv Arbeitsbemühungen unternommen. Seine subjektive Vermittlungsbereitschaft habe immer vorgelegen. Zudem habe das RAV ihm gegenüber eine Beratungs- und Informationspflicht gehabt. Es wäre Sache des RAV gewesen, ihn aufzuklären, dass er, um Leistungen der Arbeitslosenkasse in Anspruch nehmen zu können, trotz ärztlich festgestellter 100%iger Arbeitsunfähigkeit konkrete Arbeitsbemühungen unternehmen müsse. b) Die Vorinstanz widerspricht der Behauptung des Beschwerdeführers, das RAV hätte ihn dazu gebracht, Arbeitsbemühungen zu unterlassen. Bereits in der Zeit vor seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse wäre er verpflichtet gewesen, eine zumutbare Arbeit zu suchen. Er habe sich jedoch nie um Arbeit bemüht und habe von Anfang an erklärt, er sei arbeitsunfähig und suche keine Arbeit. Es treffe daher nicht zu, dass sein RAV-Berater ihn von Arbeitsbemühungen abgehalten habe. Vielmehr habe der Beschwerdeführer selber stets unter Vorlage des Arztzeugnisses angegeben, arbeitsunfähig zu sein. Abgesehen davon, falle die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit nicht in den Zuständigkeitsbereich des RAV. Zudem hätte der Beschwerdeführer kaum weiterhin an Beratungsgesprächen teilgenommen und jeden Monat das Kontrollblatt "Angaben der versicherten Person" eingereicht, wenn er gestützt auf eine solche angebliche Aussage des RAV tatsächlich geglaubt hätte, er sei aufgrund fehlender Arbeitsfähigkeit nicht vermittlungsfähig und habe ohnehin keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Vermittlungsfähigkeit sei erst fünf Monate nach seiner Anmeldung auf dem Gemeindearbeitsamt, wo er auf seine Pflicht, Arbeitsbemühungen zu tätigen, hingewiesen wurde, verneint worden. In der Verfügung sei die Vermittlungsfähigkeit zudem objektiv und subjektiv verneint worden. Der Beschwerdeführer habe sich weder vor der Verfügung noch vor seinem ersten Beratungsgespräch am 14. Juli 2004 im RAV um Arbeit bemüht. Dies habe er auch nach Zugang des Einspracheentscheides unterlassen. Die Organe der Arbeitslosenversicherung seien ihrer Beratungs- und Informationspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer vollumfänglich nachgekommen. Bereits auf dem Gemeindearbeitsamt sei er auf seine Pflicht hingewiesen worden, zumutbare Arbeit zu suchen. Zudem sei ihm bekannt gewesen, dass die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt und der SUVA nicht übereinstimmten. Die SUVA sei von einer ganztägigen leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen. Es liege daher in der Verantwortung des Versicherten und nicht des RAV-Mitarbeiters zu entscheiden, wie er sich körperlich fühle und welcher ärztlichen Meinung er folge. Im Übrigen wäre eine ungenügende Aufklärung des Beschwerdeführers, selbst wenn sie gegeben wäre, nicht kausal für die fehlenden Arbeitsbemühungen, da er zu keinem Zeitpunkt bereit gewesen sei, sich aktiv um eine Arbeit zu kümmern. Er habe sich stets auf seine Arbeitsunfähigkeit berufen. 4.- Der Beschwerdeführer bezieht wegen seines Unfalls im Jahre 1992 seit dem 1. Oktober 1995 von der SUVA eine IV-Rente von 15% und ihm wurde eine Integritätsentschädigung von 7,5% zugesprochen. Am 25. November 2002 meldete der Hausarzt Dr. B bei der SUVA einen Rückfall an. In der Folge fanden wegen des rechten Knies und des linken oberen Sprunggelenks verschiedene Untersuchungen statt. Ab Januar 2003 hat der Beschwerdeführer nicht mehr gearbeitet. Am 13. Juni 2003 fand bei Dr. C die kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit schätzte dieser wie folgt ein: "Limitierend ist das rechte Knie. Diskret anteilsmässige Einschränkung durch das linke Sprunggelenk. Nicht kniebelastende Tätigkeiten sind ganztags zumutbar, dies für Wechselpositionen, sitzend mit im Intervall kurzstreckigem Gehen. Ungünstig sind vor allem das Besteigen von Treppen oder Leitern, Arbeiten in Zwangsstellungen und Eingehen in die Hocke mit auch Heben von schweren Gewichten und Tragen von solchen Lasten." Gestützt auf diesen Bericht von Dr. C teilte die SUVA dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2003 mit, dass ihm eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sei. Da die bisherige Arbeitgeberin ihm keine solche Tätigkeit anbieten könne, müsse er aufgrund seiner Schadenminderungspflicht eine entsprechende Arbeit suchen, wobei ihm die Invaliden- wie auch die Arbeitslosenversicherung dabei behilflich seien. Die SUVA wies zudem darauf hin, dass sie bereits mit der IV-Stelle Kontakt aufgenommen habe. Am 13. Januar 2004 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass er Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle habe. Da jedoch der Beschwerdeführer sich subjektiv nicht in der Lage fühlte, eine körperlich angepasste Arbeit aufzunehmen, schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung nach dem Erstgespräch vom 15. März 2004 wieder ab. Aus der Protokollnotiz vom 15. März 2004 der IV-Arbeitsvermittlung ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv nicht in der Lage fühlte, einer leichten körperlich abwechslungsreichen Tätigkeit nachzugehen. Er habe auch keine Anzeichen gemacht, wenigstens einer ganz leichten Arbeit nachzugehen. Nach Beurteilung des IV-Arbeitsvermittlers im Protokoll sollte dem Beschwerdeführer aber eine behinderungsangepasste Arbeit möglich sein und für ihn auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch gefunden werden können. Mit Verfügung vom 14. Mai 2004 schliesslich anerkannte die SUVA einen Rückfall und erhöhte revisionsweise die Rentenleistung an den Beschwerdeführer ab 1. Juni 2004 auf 28% und die Integritätsentschädigung um 7,5%. Bei der Erhöhung der Rentenleistung trug sie der Tatsache Rechnung, dass sich die Unfallfolgen im Bereich des rechten Knies und des linken Sprunggelenks verschlimmert haben. Die Erhöhung der Integritätsentschädigung dagegen bezog sich nur auf die Verschlimmerung des Knieleidens. Am 25. Mai 2004 meldete sich der Beschwerdeführer beim Arbeitsamt der Gemeinde X. Zu diesem Zeitpunkt war ihm somit bekannt, dass ihm die SUVA eine ganztägige behinderungsangepasste Arbeit zumutete und dass diese Beurteilung im klaren Widerspruch zu der Bescheinigung seines Hausarztes stand, welcher ihm wegen des Unfalls ab 3. Februar 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Art von Arbeit attestierte. Auch wenn sein Anwalt die Beurteilung der SUVA in der Folge angefochten hat, wusste der Beschwerdeführer, dass das Arztzeugnis des Hausarztes nicht unbestritten ist. Die Frage "In welchem Ausmass (in Prozent) sind Sie bereit und in der Lage zu arbeiten?", welche ihm die Vorinstanz mit Schreiben vom 15. Juli 2004 stellte, beantwortete er wie folgt: "Ich kann nicht festgelegt werden" und "0% bereit". Mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 verneinte die Vorinstanz die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers, da er während mehr als einem Jahr gesundheitsbedingt nicht arbeitsfähig sei. Aus den fehlenden Arbeitsbemühungen wurde der Schluss gezogen, dass er sich selber im Einklang mit dem Arztzeugnis auf unabsehbare Zeit als arbeitsunfähig betrachte. In der Verfügung wurde somit die Vermittlungsfähigkeit objektiv und subjektiv verneint. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Februar 2005 hat die Vorinstanz die objektive Vermittlungsfähigkeit des Versicherten im Rahmen der von der SUVA festgestellten Resterwerbsfähigkeit dann aber doch bejaht, die subjektive Vermittlungsbereitschaft jedoch weiterhin verneint, weil bei ihm keinerlei Wille und Anstrengung vorhanden sei, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Der Beschwerdeführer halte sich selber für arbeitsunfähig und habe sich deshalb weder vor seiner Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung noch danach um Arbeit bemüht. Der Wille, zumutbare Arbeit anzunehmen, sei bei ihm daher nicht gegeben. 5.- Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts lässt sich aus ungenügenden Bemühungen um eine neue Stelle nicht ohne weiteres auf eine fehlende subjektive Bereitschaft schliessen, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. In der Regel liegt lediglich eine unzureichende Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht und mithin ein Einstellungsgrund vor. Wenn indessen besonders qualifizierte Umstände vorliegen, führt dies auch ohne vorgängige Einstellungen zur Vermittlungsunfähigkeit. In diesem Sinne qualifizierte Umstände hat die Rechtsprechung beispielsweise dann als gegeben erachtet, wenn sich ein Versicherter über längere Zeit nicht genügend um Arbeit bemüht oder sogar überhaupt keine Arbeitsbemühungen vorgenommen hat (EVG-Urteil S. vom 1.12.2005 Erw. 2.2.3 und dortige Verweise, C 144/05). Aufgrund der Akten steht fest, dass sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt um Arbeit bemüht hat, weil er sich gestützt auf die Arztzeugnisse seines Hausarztes, der ihm unfallbedingt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit attestierte, als arbeitsunfähig hielt. Mit der gleichen Begründung wehrte er sich auch schon Mitte März 2004 bei der IV-Stelle gegen die angebotene Arbeitsvermittlung, wie oben dargestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat sich somit nicht nur bei der Arbeitslosenversicherung, sondern auch bereits vorher bei der IV-Stelle, die primär für seine Wiedereingliederung zuständig gewesen wäre und an die ihn die SUVA verwiesen hatte, passiv verhalten. Zu diesem Zeitpunkt war ihm aber auch bewusst, dass die SUVA seine Arbeitsfähigkeit anders als sein Hausarzt einschätzte und ihm der Kreisarzt eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags zumutete. Trotzdem zeigte er keinerlei Anstalten, sich um Arbeit zu bemühen. Den übrigen Auflagen der Arbeitslosenversicherung ist er indes nachgekommen. Die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen stellt eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss (vgl. auch EVG-Urteil B. vom 2.3.2004 Erw. 2.2, C 305/02). Es kann daher vorausgesetzt werden, dass ihm seit seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung am 25. Mai 2004 bekannt war, dass er sich um Arbeit zu bemühen und die Bemühungen auch nachzuweisen hat, zumal auch sein Rechtsanwalt schon lange mit der Sache befasst war. Auf der anderen Seite ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz ebenfalls Kenntnis von der SUVA-Verfügung vom 14. Mai 2004 hatte. In ihrer Verfügung vom 14. Oktober 2004 stellte sie aber trotzdem auf das Hausarztzeugnis von Dr. B ab und verneinte die Vermittlungsfähigkeit objektiv und subjektiv. Dies obschon sie ebenfalls erhebliche Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hätte haben müssen und aufgrund ihrer Äusserungen in den Akten auch hatte. Aufgrund ihrer oben dargestellten Koordinations- und Vorleistungspflicht nach Art. 15 Abs. 2 und 3 AVIV (vgl. Erw. 1b) hätte sie in einem solchen Fall eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen können (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Da keine solche durchgeführt wurde, kommt vorliegend somit die gesetzliche Vermutung der Vermittlungsfähigkeit zum Tragen, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen dafür erfüllt (Art. 15 Abs. 3 AVIV). Unter den gegebenen Umständen hätte die Vorinstanz die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers von Anfang an grundsätzlich anerkennen müssen. Dies hat sie aber erst im Einspracheentscheid vom 1. Februar 2005 und nur bezogen auf die objektive Vermittlungsfähigkeit getan. Zuvor hat sie dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit generell abgesprochen, weshalb dieser in seiner Haltung, nicht arbeitsfähig zu sein, bestärkt war und Arbeitsbemühungen weiterhin unterliess. Hätte die Vorinstanz entsprechend der gesetzlichen Vermutung die Vermittlungsfähigkeit von Anfang an bejaht, nachdem sie die Arbeitsfähigkeit nicht selber abgeklärt hatte, hätte sie aufgrund der im EVG-Urteil S. vom 1. Dezember 2005 (C 144/05) dargelegten weitreichenden Informations- und Beratungspflicht nach Art. 27 ATSG auf seine Pflicht, Arbeitsbemühungen beizubringen, unter den gegebenen Umständen besonders aufmerksam machen müssen. Gemäss Art. 27 ATSG sind nämlich die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Da somit auch den Organen der Arbeitslosenversicherung eine Pflichtverletzung anzulasten ist, nämlich die Verletzung ihrer Koordinations- und Vorleistungspflicht und die daraus resultierende fehlende Beratung und Information gemäss Art. 27 ATSG, kann unter diesen Umständen dem Beschwerdeführer nicht mehr vorgeworfen werden, er habe seine gesetzliche Schadenminderungspflicht besonders qualifiziert verletzt. Folglich ist die unzureichende Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers, die zweifellos gegeben ist, im Rahmen der Einstellung, nicht aber als Vermittlungsunfähigkeit im Sinne fehlender Vermittlungsbereitschaft, wie dies die Vorinstanz getan hat, zu würdigen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher gutzuheissen und die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2004 zu bejahen. |