| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
| Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht |
| Entscheiddatum: | 09.08.2007 |
| Fallnummer: | SK 07 17 |
| LGVE: | 2007 I Nr. 41 |
| Leitsatz: | Art. 80 Abs. 2 SchKG. Für eine vor Kriminalgericht bestätigte Anerkennung einer Zivilforderung ist die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Art. 80 Abs. 2 SchKG. Für eine vor Kriminalgericht bestätigte Anerkennung einer Zivilforderung ist die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. ====================================================================== Der Beklagte bestätigte als Angeklagter vor Kriminalgericht, dass er im Untersuchungsverfahren eine Zivilforderung der Klägerin von Fr. 320'000.-- anerkannt habe. Im Rechtsöffnungsverfahren erteilte der Amtsgerichtspräsident der Klägerin für diesen Betrag die definitive Rechtsöffnung. Der dagegen vom Beklagten erhobene Rekurs wurde abgewiesen. Aus den Erwägungen: 4.1. Der Beklagte weist zur Begründung seines Rekurses darauf hin, das Kriminalgericht habe in seinem Urteil lediglich "Vormerk" von seiner Anerkennung der Zivilforderung genommen. Die streitige Forderung sei nicht vor Gericht anerkannt worden. Dieser Einwand ist indessen unbehelflich. Es steht nicht in Abrede, dass der Beklagte vom Untersuchungsrichter zur fraglichen Forderung befragt wurde, wie dies im Luzerner Strafprozess üblich ist. Dort nahm er dazu Stellung, wovon auch der Beklagte ausgeht. Diese Forderung war Gegenstand des kriminalgerichtlichen Verfahrens. Die Klägerin trat in jenem gegen den Beklagten geführten Strafprozess als Privatklägerin auf und machte ihre Zivilforderung dort adhäsionsweise geltend. Zwischen den Parteien des damaligen Verfahrens stand eine zivilrechtliche Forderung zur Diskussion, es kamen die Grundsätze über den Zivilprozess zur Anwendung. Die streitige Formulierung des Kriminalgerichts in Ziff. 4 seines Urteilsspruchs entspricht einem Erledigungsentscheid, wie er nach einem Vergleich zwischen den Parteien üblich ist. Grundlage dafür war die Tatsache, dass der Beklagte seine früheren Ausführungen, die er im Untersuchungsverfahren gemacht hatte, ausdrücklich erneuerte. Er bestätigte nicht nur die Anerkennung der Forderung der Klägerin in voller Höhe, sondern nahm auch noch spezifiziert Stellung zum weiteren Vorgehen im Anschluss an das kriminalgerichtliche Verfahren. Einen Willensmangel oder dergleichen erwähnte er nicht, obwohl er Gelegenheit dazu gehabt hätte. 4.2. Nach Art. 80 Abs. 2 SchKG sind gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen ausdrücklich Urteilen gleichgestellt. Solchen Urteilssurrogaten kommt die Bedeutung eines definitiven Rechtsöffnungstitels auch dann zu, wenn ein Abschreibungsbeschluss des Gerichts ergeht, sofern der Vergleich bzw. die Anerkennung der Forderung in einem Gerichtsprotokoll festgehalten ist oder sich anderweitig aus den Akten ergibt. Auch die gerichtliche Schuldanerkennung schliesslich wird einem Urteil gleichgestellt und berechtigt zu einer definitiven Rechtsöffnung, sofern das Urteil des entsprechenden Gerichts ein Rechtsöffnungstitel wäre (Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Komm., N 21 und 26 zu Art. 80 SchKG). Die letztgenannte Voraussetzung ist nach dem Gesagten erfüllt, hätte das Kriminalgericht doch mangels Anerkennung des Beklagten über diese Forderung entscheiden müssen. 4.3. Mit dieser Erkenntnis steht auch das Zitat des Beklagten aus Lehre und Rechtsprechung nicht in Widerspruch, wonach eine in einer Strafuntersuchung abgegebene Erklärung nicht ohne weiteres als Schuldanerkennung zu werten sei, da sich die Erklärung nicht an den Gläubiger richte (so auch Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 28 zu Art. 80 SchKG). Indem die fragliche Forderung Gegenstand des Gerichtsverfahrens wurde, wurde sie Bestandteil des kriminalgerichtlichen Urteils, das die Klägerin zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt. 4.4. Schliesslich stösst auch der Einwand des Beklagten, der streitige Urteilsspruch sei nicht vollstreckbar, ins Leere. Wohl muss der entsprechende Betrag beziffert sein (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 41 zu Art. 80 SchKG). Es genügt indessen, dass die Summe einfach bestimmbar ist. Die Höhe der anerkannten Forderung geht aus dem Befragungsprotokoll des Kriminalgerichts eindeutig hervor. Die Forderung wurde bisher im Übrigen auch masslich nie bestritten. Weiterungen dazu erübrigen sich. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 9. Juli 2007 (SK 07 17) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 17. Dezember 2007 abgewiesen [5A_527/2007].) |