Instanz: | Obergericht |
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Abteilung: | II. Kammer |
Rechtsgebiet: | Familienrecht |
Entscheiddatum: | 07.01.2008 |
Fallnummer: | 22 07 130 |
LGVE: | 2007 I Nr. 13 |
Leitsatz: | Art. 176 Abs. 1 ZGB. Bei sehr kurzer Ehedauer ist bei der Festlegung der Unterhaltspflicht grundsätzlich auch im Eheschutzverfahren an die vorehelichen Verhältnisse anzuknüpfen. |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Entscheid: | Art. 176 Abs. 1 ZGB. Bei sehr kurzer Ehedauer ist bei der Festlegung der Unterhaltspflicht grundsätzlich auch im Eheschutzverfahren an die vorehelichen Verhältnisse anzuknüpfen. ====================================================================== Die Parteien heirateten am 29. Mai 2006. Mit Eheschutzentscheid vom 8. November 2007 hob der Amtsgerichtspräsident den gemeinsamen Haushalt mit Wirkung ab 14. Juni 2007 auf und verpflichtete den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Im Rekursverfahren bestreitet der Gesuchsgegner grundsätzlich eine Unterhaltspflicht, da die Ehe lediglich ein Jahr gedauert habe und die Gesuchstellerin einer vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, aus der sie ihren eigenen Bedarf mit einem Überschuss von monatlich Fr. 677.-- habe bestreiten können. Aus den Erwägungen: 4.3. Bei der Festsetzung von Geldbeträgen des einen Ehegatten an den andern nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB geht das Gericht zwar grundsätzlich von der bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen aus, welche der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB; BGE 128 III 67 f. E. 4a). Wenn aber mit der Wiederaufnahme des ehelichen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist, gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit zunehmend an Bedeutung, und es erscheint sachgerecht, bei der Beurteilung des Unterhalts und insbesondere der Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) mit einzubeziehen (BGE 128 III 65 ff. und 130 III 537 ff.). An dieser vom Bundesgericht in den letzten Jahren entwickelten Rechtsprechung hat sich mit der Verkürzung der Trennungsfrist im Zusammenhang mit Art. 114 ZGB (in Kraft seit 1.6.2004) grundsätzlich nichts geändert, auch wenn sie etwas an Bedeutung verloren haben mag (BGE 130 III 541 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts [5P.279/2005] vom 10.11.2005 E. 5.3.2.1). Nach diesen Kriterien ist insbesondere auch auf die Dauer der Ehe abzustellen (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Ist diese nur kurz, hat sich die Ehe in der Regel nicht lebensprägend ausgewirkt und es sind keine ehebedingten Nachteile entstanden. Aus diesem Grunde kann an die vorehelichen Lebensverhältnisse angeknüpft werden (BGE 127 III 138 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts [5C.49/2005] vom 23.6.2005 E. 2.1). Das Bundesgericht führt denn auch in BGE 130 III 543 E. 3.4 die kurze Ehedauer für die Zumutbarkeit der Erwerbsaufnahme an. Es geht zwar bei der Gesuchstellerin nicht darum, die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zu prüfen. Der Grundsatz, wonach auf die vorehelichen Verhältnisse abzustellen ist, ist aber auch bei der Festsetzung des gebührenden Unterhalts im Rahmen des Eheschutzverfahrens anwendbar. Es kann sich eine Anpassung des Unterhalts unterhalb der während der Ehe gelebten Lebenshaltung als notwendig erweisen, wenn auch nach der Scheidung kein Anspruch auf eine unbeschränkte Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards bestehen wird (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 3. Aufl., Bern 2007, S. 102, N 09.30). Der nicht weiter begründete Hinweis der Vorinstanz darauf, dass die Parteien Anspruch auf den gleichen Lebensstandard hätten, geht vorliegend fehl, bzw. er ist durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts überholt. 4.4. (Hinweis darauf, dass mit der Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist.) 4.5. Die Anwendung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgeführten Kriterien führt dazu, dass ein nachehelicher Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin angesichts der konkreten Sachlage nicht besteht: Die Ehe war sehr kurz, insbesondere dauerte das tatsächliche Zusammenleben nur gerade rund zwölf Monate. Beide kinderlosen Ehegatten sind jung und gesund. Die Ehe mit dem Gesuchsgegner war nicht lebensprägend für die Gesuchstellerin. Damit erfolgt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich eine Anknüpfung an die vorehelichen Verhältnisse. Die Gesuchstellerin hat sich inzwischen mit der Aufnahme einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit in den Schweizer Arbeitsmarkt integriert. (¿) Da die Gesuchstellerin mit ihrem Erwerbseinkommen ihren aktuellen Lebensbedarf vollständig zu decken vermag, besteht keine Veranlassung, ihr gestützt auf das Bestehen einer Ehe zwischen den Parteien einen Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. Es kann nicht Sinn der Rechtsordnung sein, einem voll verdienenden, kinderlosen und gesunden Ehegatten nach knapp einem Jahr ehelichen Zusammenlebens zu Lasten des besser verdienenden Ehegatten einen Unterhaltsbeitrag zuzugestehen (Entscheid des St. Galler Kantonsgerichts vom 8.3.2001, in: FamPra 4/2001 S. 776 ff.; Entscheid der II. Kammer des Obergerichts Luzern vom 23.10.2006 [OG 22 06 99] E. 3.5 [betr. vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren]). II. Kammer, 7. Januar 2008 (22 07 130) |