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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Kriminal- und Anklagekommission
Rechtsgebiet:Strafrecht
Entscheiddatum:15.01.2008
Fallnummer:KA 07 121
LGVE:2008 I Nr. 42
Leitsatz:Art. 30, 173 und 174 StGB. Der Strafantrag wegen Verleumdung erfasst auch den Tatbestand der üblen Nachrede. Der Eintritt der Verfolgungsverjährung bezüglich der von der Angeschuldigten dem Privatkläger vorgeworfenen Tat schliesst eine Untersuchung wegen Verleumdung nicht aus.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Art. 30, 173 und 174 StGB. Der Strafantrag wegen Verleumdung erfasst auch den Tatbestand der üblen Nachrede. Der Eintritt der Verfolgungsverjährung bezüglich der von der Angeschuldigten dem Privatkläger vorgeworfenen Tat schliesst eine Untersuchung wegen Verleumdung nicht aus.



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Eine erwachsene Tochter warf ihrem Vater vor, sie als Kind sexuell missbraucht zu haben. Weil die Tochter auf die Forderung des Vaters, sich zu entschuldigen und die unwahren Anschuldigungen zurückzunehmen, nicht einging, stellte dieser gegen seine Tochter Strafantrag wegen Verleumdung. Das Amtsstatthalteramt stellte die Strafuntersuchung wegen mehrfacher Verleumdung ein, weil die Strafantragsfrist teilweise abgelaufen und der Nachweis des Handelns der Angeschuldigten "wider besseres Wissen" i.S. von Art. 174 StGB nicht beweisbar sei.



Aus den Erwägungen:

8.1. (¿) Da die Angeschuldigte geltend macht, der Privatkläger habe auf sein Antragsrecht verzichtet bzw. die Antragsfrist verpasst, ist die Feststellung der Amtsstatthalterin, dass die dreimonatige Antragsfrist nicht in allen Teilen gewahrt sei, nicht präzis. Die Einhaltung der Antragsfrist ist eine Prozessvoraussetzung und daher von Amtes wegen zu prüfen (Christof Riedo, Basler Komm., N 35 zu Art. 31 StGB). Zwar zeigen die weiteren Erwägungen der Amtsstatthalterin, dass sie nur Ereignisse ab dem 27. Oktober 2005 in die Untersuchung einbezogen hat, doch hat sie nicht explizit ausgeführt, welche Vorkommnisse allenfalls unter dem Tatbestand der Verleumdung zu prüfen seien. Dieses Vorgehen mag mit Blick auf die erfolgte Einstellung der Strafuntersuchung gangbar sein, genügt nun aber nicht mehr, da die Untersuchung zu vervollständigen ist, wie sich nachfolgend zeigt. Aufgrund der Akten ist anzunehmen, dass sich die Angeschuldigte weiterhin auf den Standpunkt stellt, es liege kein rechtsgültiger Strafantrag vor. Die Amtsstatthalterin wird auf diesen Einwand deshalb nochmals genauer eingehen müssen. Immerhin wird festgehalten, dass ein im Jahre 2003 erfolgter Verzicht des Privatklägers auf die Einleitung eines Strafverfahrens sich nicht auf später erfolgte oder zur Kenntnis gelangte Verleumdungen beziehen kann (vgl. Christof Riedo, a.a.O., N 74 ff. zu Art. 30 StGB).



8.2. Sodann erfasst ein Strafantrag wegen Verleumdung (Art. 174 StGB) ohne gegenteilige Äusserung des Verletzten auch einen solchen wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB; Franz Riklin, Basler Komm., N 60 zu Art. 173 StGB; PKG 2002 Nr. 34 S. 208 ff.). Wenn der Angeschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass sie wider besseres Wissen ihren Vater des sexuellen Missbrauchs bezichtigt (hat), ist der Sachverhalt auch unter dem Aspekt der üblen Nachrede zu untersuchen (Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Bes.Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, § 11 N 58). Diesbezüglich fehlen im Einstellungsentscheid des Amtsstatthalteramtes und im Antrag der Staatsanwaltschaft jegliche Überlegungen. Aus der Sicht des Vaters ist verständlich, dass er nur Strafklage wegen Verleumdung eingereicht hat und er auch heute im Zusammenhang mit dem inkriminierten Sachverhalt nur von Verleumdung spricht. Stellt der Verletzte Antrag auf Bestrafung wegen Verleumdung, kann ohne klare Äusserung des Verletzten, er verzichte auf die Strafverfolgung in Bezug auf den Tatbestand der üblen Nachrede, indes nicht davon ausgegangen werden, er habe den privilegierten Tatbestand in seinem Antrag ausgeschlossen (PKG 2002 Nr. 34 S. 209). Da eine diesbezügliche klare Äusserung des Privatklägers aus den Akten nicht hervorgeht, hat das Amtsstatthalteramt den Sachverhalt somit zusätzlich unter dem Aspekt der üblen Nachrede zu untersuchen. Die Untersuchung ist in diesem Sinne zu vervollständigen.



8.3. Die Amtsstatthalterin stellte die Strafuntersuchung wegen Verleumdung ein, weil ein Handeln der Angeschuldigten wider besseres Wissen nicht beweisbar sei, dies mit der Begründung, dass bezüglich des Verdachts der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) die Verjährung eingetreten sei, ein Verfahren deswegen nicht mehr angehoben und folglich auch nicht mehr die Unwahrheit des Vorwurfs der Angeschuldigten gegenüber dem Privatkläger nachgewiesen werden könne. Diese Begründung ist nicht haltbar. Der Wahrheitsbeweis für die Behauptung oder Verdächtigung, es habe jemand ein Delikt begangen, ist zwar grundsätzlich durch eine entsprechende Verurteilung zu erbringen, doch gibt es Ausnahmen von dieser Regel, etwa wenn ein Strafverfahren nicht oder nicht mehr durchgeführt werden kann (Franz Riklin, a.a.O., N 12 zu Art. 173 StGB; BGE 106 IV 116; 109 IV 36). Obwohl im vorliegenden Fall die Verfolgungsverjährung eingetreten ist, müssen Beweismittel, die ein Handeln der Angeschuldigten wider besseres Wissen bzw. die Wahrheit des erhobenen Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern nachweisen können, abgenommen werden.



Kriminal- und Anklagekommission, 15. Januar 2008 (KA 07 121)