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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:06.11.2008
Fallnummer:11 08 128.1
LGVE:2008 I Nr. 28
Leitsatz:§§ 61 und 100 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV. Soweit Prozessvoraussetzungen Gegenstand rechtlicher Erörterungen bilden, kann aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs kein Anspruch abgeleitet werden, vor Erlass des Entscheids zur rechtlichen Begründung angehört zu werden.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:§§ 61 und 100 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV. Soweit Prozessvoraussetzungen Gegenstand rechtlicher Erörterungen bilden, kann aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs kein Anspruch abgeleitet werden, vor Erlass des Entscheids zur rechtlichen Begründung angehört zu werden.



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In einem Verfahren vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht wurde der Beklagte mit Entscheid vom 27. März 2008 u.a. verpflichtet, den Mangel betreffend Schimmelpilz innert 30 Tagen zu beheben. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Gesuch vom 17. Juli 2008 gelangten die Kläger erneut an die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, u.a. mit dem Antrag, sie seien zu ermächtigen, durch eine Unternehmung ihrer Wahl auf Kosten des Beklagten den Schimmelpilz im Badezimmer beseitigen und hernach die entsprechenden Wände neu streichen zu lassen. Zur Begründung brachten sie vor, der Beklagte sei der Verpflichtung zur Beseitigung des Schimmelpilzes nur ungenügend nachgekommen. Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht trat auf das neue Gesuch nicht ein mit der Begründung, es handle sich um eine abgeurteilte Sache. Ein neuer Prozess über dieselbe Streitsache sei unzulässig, weil ein Rechtsschutzinteresse und somit eine Prozessvoraussetzung fehle. Das Obergericht wies die dagegen von den Klägern eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde ab:



Aus den Erwägungen:

Weiter rügen die Kläger eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil der Nichteintretensentscheid auf einer falschen rechtlichen Beurteilung basiere. Mit Bezug auf solche Fragen habe der Betroffene gemäss Lehre und Praxis einen Anspruch auf Anhörung, wenn er mit der entsprechenden rechtlichen Würdigung nicht habe rechnen müssen. Die Schlichtungsbehörde wäre verpflichtet gewesen, die Kläger über den beabsichtigten Nichteintretensentscheid unter Angabe der von ihr in Betracht gezogenen Gesetzesbestimmungen zu benachrichtigen.



Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben. Die entsprechende Regelung findet sich in § 61 ZPO. Unabhängig davon greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt daher einen Nichtigkeitsgrund nach § 266 lit. b ZPO dar (Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 5 zu § 266 ZPO). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 115 Ia 11 E. 2b; Walder-Richli, Zivilprozess, 4. Aufl., Zürich 1996, § 21; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 175 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, Komm. zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 56 Rz 1 ff.).



Der Anspruch auf rechtliches Gehör verschafft ein Recht auf vorgängige Stellungnahme zur rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen, falls die urteilende Behörde ihren Entscheid auf eine Begründung stützen will, die von keiner der Parteien angeführt wurde und mit der nicht ernsthaft gerechnet werden musste (Urteil des Bundesgerichts 2A.142/

2003 vom 5.9.2003 E. 2).



Ob die Kläger ein Rechtsschutzinteresse besitzen und ob die Streitsache bereits rechtskräftig beurteilt ist, sind als Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen (§ 100 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 ZPO). Die Kläger mussten deshalb damit rechnen, dass die Schlichtungsbehörde das Verfahren aus einem der in § 100 ZPO angeführten Gründe unzulässig erklären und einen Nichteintretensentscheid fällen würde. Dies gilt umso mehr, als die Kläger in ihrem Gesuch vom 17. Juli 2008 auf das vorgängige, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren vor der Schlichtungsbehörde über die Mängelbehebung und die Mietzinshinterlegung hingewiesen haben. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet.



I. Kammer, 6. November 2008 (11 08 128)