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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Rechtsgebiet:Familienrecht
Entscheiddatum:28.08.2008
Fallnummer:22 08 69
LGVE:
Leitsatz:Art. 125 und Art. 137 ZGB. Bei der Prüfung der Frage, ob es dem Gesuchsteller zumutbar und möglich ist, eine Anstellung in Deutschland aufzugeben und wieder in der Schweiz mit einem zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht ausreichenden Einkommen zu arbeiten, ist vorab seine grundsätzliche Leistungspflicht abzuklären. Dabei kommt den Lebensverhältnissen der Parteien vor und während ihres ehelichen Zusammenlebens massgebende Bedeutung zu, denn diese entscheiden darüber, ob bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge an den in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard (unter Berücksichtigung der scheidungsbedingten Mehrkosten) oder aber an die vorehelichen wirtschaftlichen Verhältnisse und die damit ermöglichte Lebenshaltung anzuknüpfen ist.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Art. 125 und Art. 137 ZGB. Bei der Prüfung der Frage, ob es dem Gesuchsteller zumutbar und möglich ist, eine Anstellung in Deutschland aufzugeben und wieder in der Schweiz mit einem zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht ausreichenden Einkommen zu arbeiten, ist vorab seine grundsätzliche Leistungspflicht abzuklären. Dabei kommt den Lebensverhältnissen der Parteien vor und während ihres ehelichen Zusammenlebens massgebende Bedeutung zu, denn diese entscheiden darüber, ob bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge an den in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard (unter Berücksichtigung der scheidungsbedingten Mehrkosten) oder aber an die vorehelichen wirtschaftlichen Verhältnisse und die damit ermöglichte Lebenshaltung anzuknüpfen ist.



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Im Rahmen eines Rekursverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB stellte sich dem Obergericht die Frage, ob es dem Gesuchsteller zumutbar und möglich ist, die Anstellung als Assistenzarzt in Deutschland aufzugeben und wieder in der Schweiz als angestellter Facharzt für Urologie mit einem zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht ausreichenden Einkommen zu arbeiten.



Aus den Erwägungen:

3.3.1. Bei der Prüfung dieser Frage ist vorab die grundsätzliche Leistungspflicht des Gesuchstellers abzuklären. Dabei kommt den Lebensverhältnissen der Parteien vor und während ihres ehelichen Zusammenlebens massgebende Bedeutung zu, denn diese entscheiden darüber, ob bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge an den in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard (unter Berücksichtigung der scheidungsbedingten Mehrkosten) oder aber an die vorehelichen wirtschaftlichen Verhältnisse und die damit ermöglichte Lebenshaltung anzuknüpfen ist (Urteil des Bundesgerichts 5C.149/2004 vom 06.10.2004 E. 4.3 mit Verweisen). Aufgrund des Beweisergebnisses ist in diesem Summarverfahren von folgenden Lebensverhältnissen der Parteien auszugehen: Die Gesuchsgegnerin arbeitete schon vor dem Konkubinat mit dem Gesuchsteller, ab Juni 1995, als Arztgehilfin in dessen Arztpraxis in Deutschland, ab Mai 1996 lebten die Parteien im Konkubinat zusammen, am 16. November 2001 heirateten sie, im Herbst 2004 trennten sie sich, im September 2006 beantragte die Gesuchsgegnerin beim Bezirksgerichtspräsidium G. die Anordnung von Eheschutzmassnahmen und am 27. September 2006 reichte der Gesuchsteller nach Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist (Art. 114 ZGB) die Scheidungsklage ein. Mit einer Dauer von knapp vier Jahren ist das eheliche Zusammenleben der Parteien als kurz zu werten. Die Dauer des der Ehe vorangegangenen Konkubinats ist im vorliegenden Verfahren bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags nicht zu berücksichtigen, da die Gesuchsgegnerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihr während dieser Zeit gemeinschaftsbedingte Nachteile (z.B. durch eine klassische Rollenteilung oder den Verzicht auf eine Berufskarriere) entstanden seien. Ebenso wenig hat sie plausibel dargelegt, dass ihre kurze Ehe mit dem Gesuchsgegner lebensprägend gewesen sei und für sie einen ehebedingten Schaden mit sich gebracht habe (vgl. dazu BGE 132 III 600 f. E. 9.2 = Pra 2007 Nr. 55; Schwenzer, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 49 zu Art. 125 ZGB; a.M. Gloor/Spycher, Basler Komm., 3 Aufl., N 25 zu Art. 125 ZGB). Aufgrund der Akten ist jedenfalls in diesem Summarverfahren davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin vor dem Konkubinat mit dem Gesuchsteller als alleinerziehende Mutter in einem gemeinsamen Haushalt mit ihren drei Kindern (geb. 1989, 1991 und 1992) lebte und nebst der Kinderbetreuung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit als Arztgehilfin nachging. So war sie ab Juni 1995 als Arztgehilfin in der Arztpraxis des Gesuchstellers in Deutschland angestellt. An diesen Lebensverhältnissen hat weder das Konkubinat noch die Ehe der Parteien etwas Wesentliches geändert. Auch nach dem Zusammenzug mit dem Gesuchsteller im Mai 1996 arbeitete die Gesuchsgegnerin weiterhin als Arztgehilfin in dessen Praxis, und zwar nicht nur während der gesamten Dauer des Konkubinats, sondern auch noch nach der Heirat der Parteien am 16. November 2001 bis zu ihrer Trennung im Herbst 2004 (mit einem kurzen Unterbruch zwischen dem Umzug der Parteien in die Schweiz im Juli 2002 und der Eröffnung der Arztpraxis in B. im Oktober 2003). Während des Konkubinats und des ehelichen Zusammenlebens bildeten die Parteien und die drei vorehelichen Kinder der Gesuchsgegnerin einen gemeinsamen Haushalt, die Ehe selber blieb kinderlos. Seit der Trennung vom Gesuchsteller im Herbst 2004 lebt die Gesuchsgegnerin wieder - wie vor dem Konkubinat - mit ihren drei Kindern alleine in einem Haushalt. Anders als in dem BGE 132 III 598 ff. (= Pra 2007 Nr. 55) zugrunde liegenden Fall oblag ihr weder während des Konkubinats noch während der kurzen Ehe der Parteien die persönliche Betreuung und Erziehung der drei vorehelichen Söhne des Gesuchstellers (geb. 1984, 1985 und 1986), wurden diese doch offenbar nach der Trennung ihrer Eltern unter die Obhut ihrer Mutter gestellt. Lediglich im Rahmen der Besuchsrechtsausübung des Gesuchstellers dürfte sich die Gesuchsgegnerin an deren Betreuung beteiligt haben. Etwas anderes wurde jedenfalls in diesem Verfahren nicht substanziiert vorgebracht. Seit der Trennung der Parteien vor knapp vier Jahren widmet sich die Gesuchsgegnerin - wie schon während des gesamten Zusammenlebens mit dem Gesuchsteller - der Betreuung ihrer eigenen drei Kinder (heute 19, 17 und knapp 16 Jahre alt). Neu absolviert sie zudem eine Ausbildung zur Opernsängerin (Wagner-Sängerin), statt, wie vor und während des Zusammenlebens mit dem Gesuchsteller, als Arztgehilfin erwerbstätig zu sein. Die Änderung ihrer Lebensverhältnisse gegenüber der Zeit vor dem Zusammenleben mit dem Gesuchsteller ist somit nicht auf die Ehe der Parteien, sondern auf die kurz vor der Trennung der Ehegatten erfolgte Aufgabe der Erwerbstätigkeit als Arztgehilfin und Inangriffnahme einer zeitintensiven Ausbildung zur Opernsängerin zurückzuführen.



In Würdigung der geschilderten Umstände ist bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags nicht an den in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard, sondern an die vorehelichen wirtschaftlichen Verhältnisse und die damit ermöglichte Lebenshaltung anzuknüpfen. Der Gesuchsteller hat demnach der Gesuchsgegnerin in diesem Massnahmeverfahren aufgrund seiner ehelichen Beistandspflicht Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, die es ihr erlauben, ihren vorehelichen Lebensstandard zu wahren, soweit sie diesen nicht aus eigener Kraft finanzieren kann (Urteil des Bundesgerichts 5C.149/2004 vom 06.10.2004 E. 4.3 mit Verweisen; LGVE 2007 I Nr. 13).



3.3.2. Wie erwähnt, geht die Gesuchsgegnerin seit der Trennung der Parteien keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, sondern widmet sich ausschliesslich der Betreuung ihrer drei vorehelichen Kinder (heute 19, 17 und bald 16 Jahre alt) und der offenbar zeitintensiven Ausbildung zur Wagner-Sängerin. Gemäss eigenen Angaben hatte sie ursprünglich die Absicht, ihre Ausbildung bis Ende 2008 abzuschliessen; im Januar 2008 erklärte sie allerdings, ob dies möglich sein werde, sei noch offen. Auch wenn der Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung derzeit noch ungewiss ist, erscheint es der Gesuchsgegnerin angesichts ihrer Lebensverhältnisse vor und während des Zusammenlebens der Parteien (E. 3.3.1), der bereits knapp vier Jahre dauernden Trennung vom Gesuchsteller und des Alters ihrer drei Kinder (das jüngste wird am 18.12.2008 16 Jahre alt) zumutbar und möglich, ab Januar 2009 nebst der Gesangsausbildung wieder einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen, sei es als Gesangslehrerin, sei es als medizinische Praxisassistentin/Arztgehilfin, d.h. in dem Beruf, den sie erlernt und viele Jahre lang praktiziert hat und in dem sie über grosse Erfahrung verfügt. Gestützt auf das von ihr als Arztgehilfin zuletzt erzielte Erwerbseinkommen und die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2006 des Bundesamts für Statistik ist dabei anzunehmen, dass sie mit ihren Ausbildungen und ihrer Berufserfahrung in der Lage ist, ab Januar 2009 mit einer Teilzeiterwerbstätigkeit ein eigenes Erwerbseinkommen von rund Fr. 2'000.-- netto pro Monat zu erzielen (vgl. Lohnstrukturerhebung 2006, Tabelle S. 35: monatlicher Bruttolohn von Frauen für Tätigkeiten mit vorausgesetzten Berufs- und Fachkenntnissen: im Gesundheits- und Sozialwesen Fr. 5'731.--, im Bereich Unterhaltung, Kultur Fr. 5'632.--). Nach dem Abschluss der Gesangsausbildung wird es ihr zumutbar und möglich sein, mit einer vollen Erwerbstätigkeit Einkünfte zu generieren, mit denen sie ihre voreheliche Lebenshaltung aus eigener Kraft finanzieren kann.



3.3.3. Berücksichtigt man, dass bei der Bemessung der Unterhaltspflicht des Gesuchstellers angesichts der kurzen Ehedauer von knapp vier Jahren an die vorehelichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchsgegnerin anzuknüpfen ist (E. 3.3.1) und dass die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers mit dem bevorstehenden Abschluss der Gesangsausbildung der Gesuchsgegnerin in absehbarer Zeit enden wird (E. 3.3.2), kann dem Gesuchsteller nicht zugemutet werden, seine Anstellung als Assistenzarzt in Deutschland zu kündigen, in die Schweiz zurückzukehren und hier wieder eine Anstellung als Facharzt für Urologie zu suchen (oder gar eine neue Praxis aufzubauen), nur um seiner noch für kurze Zeit bestehenden Unterhaltspflicht der Gesuchsgegnerin gegenüber vollumfänglich nachkommen zu können. Dies ist ihm umso weniger zumutbar, als er eine allfällige neue Facharztstelle wohl kaum vor Januar 2009 zu finden vermöchte (vgl. E. 3.3.2). Bei der Prüfung seines Gesuches um Aufhebung seiner Unterhaltspflicht ist daher nicht von einem hypothetischen höheren Einkommen, sondern von seinen tatsächlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen, die sich seit dem Beschluss des Kantonsgerichts S. vom 21. Dezember 2007 offensichtlich erheblich und dauerhaft verändert haben.



II. Kammer, 28. August 2008 (22 08 69)