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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Strafvollzug
Entscheiddatum:25.09.2008
Fallnummer:V 08 38
LGVE:2008 II Nr. 2
Leitsatz:Art. 64a Abs. 1 und 64b Abs. 1 StGB. Gewährung von Vollzugslockerungen bei Verwahrten. Erste Progressionsschritte tragen dazu bei, zuverlässige Entscheidgrundlagen im Hinblick auf eine allfällige bedingte Entlassung zu schaffen. Sie sind notwendige Bestandteile des Vollzugs und geben dem Verwahrten Gelegenheit zur Bewährung, weshalb sich gerade mit zunehmender Dauer der Verwahrung eine ernsthafte Prüfung von Vollzugslockerungen aufdrängt. Auflagen und Bedingungen der Vollzugslockerungen.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Der Beschwerdeführer war wegen verschiedener Vergewaltigungen bzw. Vergewaltigungsversuche zweimal zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden. Nach der Entlassung aus dem Vollzug verging er sich erneut an mehreren Frauen. Er wurde in Untersuchungshaft versetzt, von wo aus er mehrmals flüchtete, bis er zuletzt am 29. Januar 1999 in Deutschland aufgegriffen und festgenommen wurde. Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte ihn am 8. Juli 1999 in zweiter Instanz unter Annahme einer im mittleren Grad verminderten Zurechnungsfähigkeit auf sieben Jahre Zuchthaus. Gleichzeitig ordnete es die Verwahrung an, in Verbindung mit einer psychotherapeutischen Behandlung und unter Aufschub des Strafvollzugs. Der Vollzug der Verwahrung begann am 8. Juli 1999 im Anschluss an die Untersuchungshaft.

Im Rahmen der jährlich vorgesehenen Überprüfung der Verwahrung wurde die probeweise Entlassung aus dem Massnahmevollzug mehrfach abgelehnt, letztmals mit Entscheid vom 26. August 2004.

Im Hinblick auf die regelmässig vorzunehmende Überprüfung der Verwahrung holten die Vollzugs- und Bewährungsdienste des Kantons Luzern (VBD) im Verlaufe der Jahre 2006/07 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. med. K, einen Therapieverlaufsbericht des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) der Universität Bern, mehrere Führungsberichte der Vollzugsanstalten sowie eine Stellungnahme der Fachkommission Innerschweiz "Gemeingefährliche Straftäter" (FKGS) ein. Gestützt auf diese Unterlagen lehnten die VBD mit Entscheid vom 21. Januar 2008 eine bedingte Entlassung bzw. die Gewährung von Vollzugslockerungen ab. Hiergegen erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Aus den Erwägungen:

4. - (Zusammenfassung) Gegenstand der forensisch-psychiatrischen Expertise waren die diagnostischen Aspekte, die Indikation therapeutischer Massnahmen, die Legalprognose sowie die Dauer allfälliger Behandlungen bzw. des Verwahrungsvollzugs bis zu einer probeweisen Entlassung des Verwahrten. Der unabgängige Sachverständige Dr. med. K erstellte einen ausführlichen Bericht (vom 21.12.2006), in dem nach der umfassenden Darstellung der gesamten Aktenlage und der Wiedergabe eines persönlichen Gesprächs mit B (Lebenspartnerin des Beschwerdeführers während seines Aufenthalts in Z [1994-1997] und Mutter des gemeinsamen Sohnes) die eigentliche Beurteilung folgte. Der Gutachter bestätigte das Vorliegen einer tatzeitaktuellen (sadistischen) Paraphilie (ICD-10: F65.5), die sich seit 1990 jedoch nicht mehr manifestiert habe. Eine mögliche Erklärung dafür sei die innere Stabilisierung, die während der Jahre auf der Flucht in Z aufgrund der erlebten partnerschaftlichen und familienähnlichen Strukturen stattgefunden habe. Diese Erfahrungen hätten ihn nach der erneuten Verhaftung im Januar 1997 weiterhin geprägt. Trotzdem seien die überdauernden Verhaltens- und Reaktionsmuster noch so auffällig, dass im heutigen Zeitpunkt eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) vorliege.

Aus forensisch-psychiatrischer Sicht, so Dr. K, sei die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht mehr zu empfehlen. Seit der letzten Straftat seien 17 Jahre vergangen, und der Beschwerdeführer habe mehrere Therapien bei verschiedenen Fachpersonen absolviert. Nicht nur die Persönlichkeit, auch die Delikte und ihre Genese sowie das Verhältnis zu den Opfern seien Gegenstand der jeweiligen Sitzungen gewesen. Die Therapien seien nicht zuletzt dann gescheitert, wenn sie für die weitere Vollzugsplanung instrumentalisiert worden seien. Das ganze Prozedere nun in einer deliktspezifischen Gruppentherapie noch einmal zu wiederholen, erscheine als Hypothek, die für den Beschwerdeführer nicht mehr sinnvoll sei. Statt einer therapeutischen Massnahme empfahl Dr. K eine psychiatrische oder psychologische Begleitung mit kognitiven Ansätzen.

Im Hinblick auf die Legalprognose stützte sich der Gutachter auf den Basler Kriterienkatalog und dessen Zusatzmodule (Kriterienkatalog "Dittmann"). Er würdigte dabei die massgebenden Kriterien im Hinblick auf eine allfällige Rückfallgefahr und zeigte prognosebelastende Faktoren auf, die sich vorwiegend aus der Delinquenzgeschichte des Beschwerdeführers ergaben und auf dessen Persönlichkeitsstörung fussen. Auch die prognostisch günstigen Momente fanden gebührend Eingang im Gutachten. Der Gutachter sprach zusammenfassend von einer Rückfallwahrscheinlichkeit eher unter der einschlägigen Basisrate von 25%. Aufgrund der heute vorliegenden Erkenntnisse seien damit schwerwiegende Delikte gegen die sexuelle Integrität eher nicht zu erwarten; schwerere Delikte als in der Vergangenheit ohnehin nicht.

Die weitere Dauer der angeordneten Verwahrung bis zu einer allfälligen bedingten Entlassung oder der Gewährung von Vollzugslockerungen werde nicht durch eine medizinische Notwendigkeit bestimmt, sondern sei von polizeirechtlichen Überlegungen getragen. Eine probeweise Entlassung aus dem Vollzug erfordere eine rasche und zuverlässige Planung der sozialen Situation. Vollzugslockerungen seien zwar erfahrungsgemäss mit erhöhtem Fluchtrisiko verbunden. Der Beschwerdeführer habe aber jeweils dann die Flucht ergriffen, wenn die Aussichtslosigkeit und die Unsicherheit über den weiteren Vollzugsverlauf überhand genommen hätten; er habe sich nicht grundsätzlich und jederzeit mit Fluchtgedanken getragen. Insofern könnten rasch aufeinanderfolgende Lockerungen erfolgreich sein, wenn gleichzeitig ein allseitig verpflichtender Zeitplan bestände und die Termine einvernehmlich gestaltet werden könnten. Ausserdem wäre der Beschwerdeführer zu verpflichten, sich einer regelmässigen psychologisch-psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. Diese Betreuungsverhältnisse sollten schon während des (gelockerten) Vollzugs etabliert werden.

5. - (Zusammenfassung) Die VBD holten des Weiteren einen Therapiebericht des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) der Universität Bern ein. Im knapp dreiseitigen Schreiben vom 23. August 2007 wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer im April 2006 eine Therapie aufgenommen habe, deren Inhalt sich vor allem um die Frage nach der Durchführbarkeit einer Gruppentherapie gedreht habe. Der Beschwerdeführer habe keine Einsicht gezeigt, weshalb die Therapie habe abgebrochen werden müssen. Der Oberarzt schloss nach summarischen Einschätzungen mit der Empfehlung, den Beschwerdeführer einer chemischen Kastration zu unterziehen.

Abgesehen davon, dass dem Bericht ein leicht tendenziöser Anstrich anhaftet, entbehrt er der nötigen Grundlagen, aufgrund deren eine umfassende Würdigung der Situation möglich wäre. Es erübrigt sich daher, darauf vertieft einzugehen, zumal er bereits in einer zusätzlich eingeholten Stellungnahme des Dr. K vom 18. Oktober 2007 eingehend erörtert wurde und auch in die Beurteilung der Fachkommission (vgl. nachfolgend Erw. 6) eingeflossen ist.

6. - (Zusammenfassung) Das Leben in der Anstalt bietet nur eingeschränkte Möglichkeiten, die Veränderungen der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers objektiv belegen zu können. Insofern sind auch die vorliegenden Anstaltsberichte mit Vorsicht in die Gesamtbeurteilung mit einzubeziehen. Insbesondere darf nicht unbedacht auf das jüngste Schreiben der Anstalten Thorberg vom 9. Januar 2008 abgestellt werden, das plötzlich ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis geltend macht, nachdem dem Beschwerdeführer bis anhin jeweils ein "rechtes Führungszeugnis" ausgestellt worden ist. Der Inhalt dieses Berichts ist insofern zu relativieren, als der Beschwerdeführer offensichtlich aus Überdruss des insgesamt gescheiterten Therapieprogramms resignierte und aus diesem Grund renitent wurde. Ausserdem hat sich der Bericht nicht fundiert mit dem Risiko eines Rückfalls aufgrund der kriminellen Vergangenheit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Aussagen sind jeweils allgemein gehalten und beziehen sich vor allem auf den Vollzugsalltag - der immer durch Wechselwirkungen zwischen dem Inhaftierten und der Vollzugsanstalt geprägt ist - und nicht auf Gefährlichkeitsprognosen in Bezug auf den Beschwerdeführer.

7. - (Zusammenfassung) Am 31. Dezember 2007 reichte die FKGS gestützt auf die umfassende Aktenlage ihre begründete Stellungnahme zur Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers ein. Obwohl die Fachkommission die Sicht des Dr. K nicht ganz teilte, wonach weitere Therapien im Rahmen des Vollzugs nicht mehr sinnvoll seien, schloss sie sich im Ergebnis dessen Gutachten an. Sie hielt dafür, dass auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse eine Neuorientierung gangbar scheine. Zugleich stellte sie klar, dass dem Beschwerdeführer nicht vorbehaltlos eine günstige Prognose attestiert werden könne. Ein gewisses Rückfallrisiko bleibe bestehen, zumal sich die zu Tatzeiten bestehende (im gegenwärtigen Zeitpunkt aber nicht mehr diagnostizierte) Paraphilie wieder manifestieren könne. Angesichts der langen Zeit, die A in Unfreiheit verbracht hat, zog die Fachkommission eine sofortige bedingte Entlassung aus der Verwahrung nicht in Betracht. Hingegen seien dem Beschwerdeführer im Hinblick darauf die nötigen Bewährungsfelder zu ermöglichen und sukzessive Vollzugserleichterungen zu gewähren.

8. - a) Die dem Verwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Unterlagen, insbesondere das ausführliche Gutachten von Dr. K, bestätigen eine tatzeitaktuelle (sadistische) Paraphilie. Sie liegt gegenwärtig zwar nicht mehr vor, ein Rückfall kann indes nicht ganz ausgeschlossen werden. Zudem ist heute immerhin noch von der Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung auszugehen. Der Beschwerdeführer ist somit nicht vollständig geheilt, wie die geschilderten Konflikte in den Macht-Ohnmacht-Situationen beweisen. Im Falle einer unmittelbaren Entlassung wäre äusserst fraglich, wie sich der Beschwerdeführer nach über 10 Jahren im Verwahrungsvollzug verhalten würde, wenn er sich in einem freiheitlichen Rahmen plötzlich ungünstigen Bedingungen oder schweren Enttäuschungen ausgesetzt sähe. Gleichzeitig wäre er mit einem nicht gefestigten sozialen Gefüge oder einer unsicheren Erwerbslage konfrontiert. Eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung muss gut vorbereitet werden, damit sie verantwortet werden kann. Sie stellt die letzte Stufe des Massnahmevollzugs dar und bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser Endphase soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem spezialpräventiven Ziel steht der Anspruch der Allgemeinheit auf Rechtsgüterschutz gegenüber. Zur Beurteilung des künftigen Wohlverhaltens ist daher eine möglichst zuverlässige Grundlage für die Prognose anzustreben, die auch die neuere Einstellung, den Grad der Reife einer allfälligen Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse des Täters umfasst. Das Verhalten des Täters während der ersten Vollzugslockerungsschritte ist ebenfalls in die Gesamtwürdigung mit einzubeziehen (vgl. BG-Urteil 6A.86/2002 vom 20.1.2003, Erw. 2.3.1). Da der Beschwerdeführer nur im Rahmen einer stationären Massnahme bis zum Abschluss aller Stufen der Vollzugslockerung wirksam überwacht werden kann, erweist sich die Fortführung der Verwahrung für den Schutz der Öffentlichkeit und für eine längerfristige Prognose als erforderlich und verhältnismässig. Insofern schliesst sich das Verwaltungsgericht der Meinung des Dr. K und der FKGS an, dass die Voraussetzungen für eine sofortige (endgültige oder bedingte) Entlassung nicht vorliegen. In der Beschwerde wird denn auch nicht substanziell dargelegt, weshalb sich ein abweichender Schluss aufdrängen sollte. Damit erweist sie sich in diesem Punkt als unbegründet.

b) Hingegen sind sowohl der Gutachter Dr. K wie auch die FKGS zum Schluss gelangt, dass Vollzugslockerungen angezeigt seien. Im Folgenden ist zu prüfen, ob im heutigen Zeitpunkt Erleichterungen im Vollzug gewährt werden können, um eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung stufengerecht vorzubereiten.

Für das Verwaltungsgericht ist entscheidend, dass Erfahrungen mit Vollzugslockerungen wesentlich dazu beitragen können, zuverlässige Entscheidgrundlagen im Hinblick auf eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung zu schaffen. Solche Zugeständnisse sind kein Selbstzweck, sondern notwendige Bestandteile des Vollzugs. Sie dienen der Motivation des Verwahrten und geben ihm Gelegenheit zur Bewährung (vgl. BG-Urteil 1P.203/2002 vom 14.8.2002, Erw. 2.5.2; Heer, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl., N 17 zu Art. 64a StGB). Anders als im Strafvollzug, in dem der Gefangene spätestens mit dem Ablauf der Strafdauer entlassen werden muss und in dem Vollzugslockerungen normalerweise in bestimmten Zeitabschnitten stufenweise geplant und allenfalls gewährt werden, ist die Bewilligung von Vollzugslockerungen im Verwahrungsvollzug abhängig von der individuellen Entwicklung der verwahrten Person und von der Beurteilung der von ihr ausgehenden Gefährdung der Öffentlichkeit. Dabei ist die Bewährung bei ersten geringeren Vollzugslockerungen in der Regel zwingende Voraussetzung für die Gewährung weitergehender Freiheiten. Sie haben somit letztlich auch Auswirkungen auf die Dauer der Verwahrung (vgl. BG-Urteil 1P.203/2002 vom 14.8.2002, Erw. 2.5.2).

Die Gewährung von sukzessiven Freiräumen ist von einer günstigen Prognose abhängig. Dabei ist ein strenger Massstab anzulegen, denn mit Konzessionen während des Vollzugs sind nicht zu unterschätzende Gefahren verbunden. Hinzuweisen ist vorliegend namentlich auf die Flucht- und die Rückfallgefahr, zumal sich nicht mit Sicherheit vorhersehen lässt, in welche Richtung sich die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers weiterentwickelt. Diesbezüglich sind die Feststellungen der Fachgremien eingehend zu erörtern:

aa) Dr. K diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Der Experte verfügt über jahrelange Erfahrungen auf dem forensisch-psychiatrischen Gebiet und hat seine Kompetenz zu transparenten und nachvollziehbaren Prognosebeurteilungen schon verschiedentlich unter Beweis gestellt. Das entsprechende 160-seitige Gutachten ist wissenschaftlich abgestützt, berücksichtigt sämtliche Vorakten und persönlichen Entwicklungen des Beschwerdeführers und legt die psychiatrischen Zusammenhänge sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen einleuchtend dar. Die individuelle Analyse darf daher als differenziert und widerspruchsfrei bezeichnet werden, weshalb auch die FKGS im Ergebnis dem Gutachten K beipflichtete. Nachdem sich selbst die Vorinstanz nicht substanziell gegen die Expertise ausgesprochen hat, kann darauf abgestellt werden. Dass nun seit dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. F vom 28. Februar 2003, der das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung nicht bestätigen wollte, eine Änderung in der Diagnose erfolgt ist, ändert daran nichts. Massgebend ist vor allem die Neueinschätzung, ob die vom Vorgutachter vermutete Gemeingefährlichkeit nach wie vor besteht, weniger der konkrete psychiatrische Befund. Anzufügen bleibt, dass die Expertise des Dr. F entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in vielen Teilen folgerichtig und aufgrund der damaligen Situation auch nachvollziehbar ist. Zudem hat auch Dr. K die Diagnose der Paraphilie mit Bezug auf den Tatzeitpunkt bestätigt und eingeräumt, dass sich die damit verbundenen Sexualphantasien wiederholen könnten.

bb) Angesichts der Grenzen therapeutischer Möglichkeiten und des individuellen Kontextes beim Beschwerdeführer warnt der Gutachter davor, auf die Teilnahme an einer Therapie zu bestehen. Weitere Veränderungen seien nicht mehr zu erwarten; der Beschwerdeführer benutze die Behandlungen höchstens als Mittel zu Vollzugserleichterungen.

Auch die FKGS geht davon aus, dass unter den gegebenen Umständen ein weiteres Therapieren im Vollzug wohl von vornherein ausscheide. Doch sie fügt zu Recht an, dass diese Sicht insofern nicht unproblematisch sei, als sie das System der strafrechtlichen Massnahmen im Ansatz unterlaufen könnte und die Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich weiteren Therapien zu unterziehen, keineswegs fördere. Er werde in nächster Zeit zu beweisen haben, dass er trotzdem das nötige Einsichts- und Differenzierungsvermögen aufbringen könne. Die Notwendigkeit einer Gruppentherapie hat die FKGS bereits im Nachgang an das Gutachten des Dr. F hervorgehoben. Auch heute noch ist das Fachgremium der Ansicht, dass im vorliegenden Fall nicht das gesamte Behandlungsinstrumentarium (einschliesslich Rückfallprävention, modularen Therapieaufbaus und zusätzlicher Massnahmen pharmakologischer Art) ausgeschöpft worden sei, wie es bei einem Delinquenten vom Zuschnitt des Beschwerdeführers geboten gewesen wäre.

cc) Dr. K äussert sich dahingehend, dass eine Therapie nur dann sinnvoll sei, solange sie nicht instrumentalisiert werde. Diese Aussage ist zu relativieren. Aus rechtlichen Überlegungen dürfen an die Motivation des Beschwerdeführers keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Wenn ein Internierter sich nur deswegen einer Behandlung unterzieht, weil er sich davon Vollzugserleichterungen oder gar eine (bedingte) Entlassung verspricht, bedeutet dies noch nicht einen ungünstigen Verlauf der Behandlung oder eine erhöhte Rückfallgefahr (vgl. auch Heer, a.a.O., N 79 zu Art. 59 StGB). Dass eine Therapie mitunter als Instrument für die Gewährung weiterer Progressionsschritte gebraucht wird, ist systemimmanent. Der Zweck jeder Massnahme besteht gerade darin, spezialpräventiv der Gefahr weiterer Delikte entgegenzuwirken. Der Beweggrund des Verwahrten darf nicht dazu dienen, ihm (nötige und zustehende) Behandlungsmassnahmen zu verweigern. Abgesehen davon wurde der Beschwerdeführer bereits mehrfach psychiatrisch begutachtet und über lange Zeit mit verschiedenen Therapien konfrontiert. Der Umstand, dass diese offenbar nicht immer zu aller Zufriedenheit verlaufen sind, darf nicht einseitig dem Beschwerdeführer angelastet werden. Aus fachlicher Sicht bestanden unterschiedliche Vorstellungen über ideale Behandlungen, und die Wirksamkeit der durchgeführten Massnahmen wurde immer wieder in Frage gestellt. Wenn sich der Beschwerdeführer nun "therapiemüde" zeigt, zeugt dies mitunter auch von einer nachvollziehbaren Enttäuschung.

dd) Die Situation ist weiter durch den Umstand gekennzeichnet, dass zwar grundsätzlich wünschbare Therapien bestehen, sich objektiv jedoch keine geeignete Institution zu deren Durchführung gefunden hat. Anlässlich der letzten periodischen Prüfung einer probeweisen Entlassung (vgl. Urteil V 04 299 vom 6.9.2005) wurden künftige Vollzugslockerungen an gruppentherapeutische Fortschritte geknüpft. In der Folge liess man den Beschwerdeführer aber über zwei Jahre in der Ungewissheit warten, ob überhaupt eine geeignete Therapiegruppe gefunden würde. Es mag daher auch auf das Ungenügen der Vollzugsangebote und Therapien zurückzuführen sein, wenn der Beschwerdeführer heute als "austherapiert" bzw. nicht mehr als therapiebedürftig angesehen wird. Immerhin hat der Beschwerdeführer verschiedene fachgerechte Therapien erfahren (anlässlich der letzten Behandlung nahm er sogar an 162 Sitzungen teil), und das Gutachten legt einleuchtend dar, dass er auch deliktbezogen therapiert wurde.

ee) Dr. K geht davon aus, dass seit der letzten Vergewaltigungsserie (1990) praktisch ein Sichtwechsel stattgefunden habe. Die paraphilen Phantasien seien abgeklungen, und der Beschwerdeführer habe sich während der Flucht nichts zuschulden kommen lassen. Aus der sozialen Integration des Beschwerdeführers in Z und der damaligen Verhaltensunauffälligkeit lässt sich jedoch noch nicht schliessen, dass er mit Sicherheit keine weiteren Sexualdelikte beging. Die vier Jahre auf der Flucht müssen als "terra incognita" (...) bezeichnet werden. Allerdings hat die FKGS richtig festgehalten, dass in all den Jahren immerhin nichts bekannt geworden ist, was in dieser Hinsicht einen Verdacht entstehen liesse, zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit durch Deliktserien, nicht durch einzelne Taten aufgefallen war. Auf dem Hintergrund der bisherigen Erklärungsmuster für die Ursachen seiner Delinquenz spricht in der Tat nichts für neuerliche Verfehlungen.

ff) Weiter bringt Dr. K vor, der Beschwerdeführer habe auf den Fluchten seine autonome Leistungsfähigkeit erkannt. Er habe sich neue Konfliktlösungsstrategien angeeignet und gelernt, dass Beziehungen zu Frauen nicht eine dauernde Reinszenierung von Macht- und Ohnmachtsphantasien bedeuteten.

Die FKGS hingegen beurteilt die Situation vorsichtiger. Es sei fraglich, ob dem Beschwerdeführer die in Z verbrachte flüchtige Zeit im positiven Sinne eines Wohlverhaltens anzurechnen sei, nachdem die Freiheit auf einem das Verwahrungsregime unterlaufenden Vertrauensbruch gegründet habe. Ein grundsätzliches Bewährungsversagen als Profilierungschance anzuerkennen, käme in der Tat einem Appell an die Verwahrten gleich, sich dem Massnahmevollzug zu entziehen. Überlegungen generalpräventiver Art sprechen dagegen. Insofern ist auch hier eine Relativierung zum Fachgutachten angebracht.

gg) Ob die mit Vollzugslockerungen in gewissem Mass stets verbundene Rückfallgefahr zu verantworten ist, hängt sodann von der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers sowie seiner Fähigkeit zu einer selbstkritischen Auseinandersetzung ab. Dr. K konstatiert, dass sich im Verlauf der Jahre seit 1990 klar eine Besserung der deliktfördernden psychiatrischen Symptomatik bzw. eine Nachreifung und Festigung der Persönlichkeit gezeigt habe. Dennoch hat er wiederholt auch die unberechenbaren und im sozialen Rahmen reaktionären Konfliktlösungsmuster angesprochen, die sich beim Beschwerdeführer aufgrund (subjektiv empfundener) Belastungssituationen immer wieder gezeigt haben. Gerade bei Unsicherheiten und Aussichtslosigkeit im Vollzug neige der Beschwerdeführer dazu, sich zu verweigern oder gar zu flüchten. Dr. K schliesst daraus, dass rasche und zuverlässige Vollzugslockerungen erfolgreich verlaufen könnten, wenn ein allseitig verpflichtender und einvernehmlich gestalteter Zeitplan bestünde.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Schaffung von Vollzugserleichterungen nicht geeignet ist, um negativen Auffälligkeiten während der Verwahrung entgegenzuwirken. Im Gegenteil zeigt das Gebaren des Beschwerdeführers, dass er jedenfalls im Moment eben noch nicht jene Reife erlangt hat, die er bräuchte, um mit den Unwegsamkeiten im Leben (Arbeit, Beziehungen, Wohnsituation) kontrolliert umzugehen. Übereilte Lockerungen zu gewähren hiesse, die erreichten Fortschritte aufs Spiel zu setzen und die Gefahr für Drittpersonen zu unterschätzen.

hh) Der Gutachter weist darauf hin, dass die Phantasien und Handlungen des Beschwerdeführers zu den Tatzeiten insofern sadistisch gewesen seien, als sie als Versuch gegolten hätten, einerseits eigene Macht und andererseits die Ohnmacht der gefügigen und gedemütigten Frau zu erleben. Auch wenn er körperliche Quälereien oder das Zufügen von Verletzungen und Schlägen nie als lustvoll erlebt habe und die Vergewaltigungen und Vergewaltigungsversuche nicht mit einer besonderen Grausamkeit verbunden gewesen seien, habe der Beschwerdeführer doch über ein Gewaltpotential verfügt, mit dem er seine Perversionen und seinen Sadismus (ICD-10: F65.5) habe ausleben können.

Erschwerend kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer jenseits des Delinquenzbereichs nicht realistisch genug einschätzt. Seine aktuelle Persönlichkeitsstörung negiert er weitgehend, und er blockt eine unter Umständen unangenehme Selbstreflexion ab, indem er die anerkannte frühere Problematik als überwunden darstellt und sich als geheilt betrachtet. Die Auseinandersetzung mit der Vergangenheit ist denn auch eher eine intellektuelle als eine emotionale. Dennoch ist dem Beschwerdeführer ein gewisses Verständnis entgegenzubringen für das Bestreben, nach nunmehr 18 vermutlich deliktfreien Jahren endlich vorwärts zu blicken und sich nicht ständig mit der Forderung nach "Vergangenheitsbewältigung" konfrontiert zu sehen.

9. - a) Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Es besteht heute ein gegenüber dem Zeitpunkt der Tatbegehung oder des Massnahmenbeginns deutlich vermindertes Risiko, dass der Beschwerdeführer erneut (Gewalt-)Handlungen gegen die sexuelle Integrität begehen wird. Aufgrund der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und der beschränkten Fähigkeit, Belastungen in sozial angemessener Weise zu bewältigen, kann die Gefahr indes nicht ausgeschlossen werden, dass er wieder delinquiert. Die Fachgremien sehen denn auch zum heutigen Zeitpunkt klar von einer (bedingten) Entlassung ab. Hingegen erachten sie es als vertretbar und sinnvoll, schrittweise Vollzugslockerungen zu erarbeiten.

b) Das vorliegende Gutachten, wie auch die Stellungnahme der FKGS, berücksichtigen angemessen die prognostische Fragestellung. Sie sprechen sich nicht nur zur strukturellen Wahrscheinlichkeit eines kriminellen Rückfalls durch den Beschwerdeführer aus, sondern nehmen auch zur hier interessierenden Frage seiner Rückfallgefährlichkeit im Rahmen von Vollzugslockerungen Stellung. Obschon es bei der Urlaubs- oder Lockerungsprognose ebenfalls um die Vermeidung gefährlicher Verhaltensweisen während der Freiheitsgewährung geht, unterscheidet sich diese Art von Prognose doch in ganz wesentlichen Aspekten von der Beurteilung einer Legalprognose im Rahmen einer bedingten Entlassung aus dem Massnahmevollzug. Erkenntnisse über die (allgemeine) Legalprognose lassen sich folglich nicht unbesehen auf die Lockerungs- oder Urlaubsprognose übertragen (vgl. BG-Urteil 6B_772/2007 vom 9.4.2008, Erw. 4.4; Norbert Nedopil, Prognosen in der Forensischen Psychiatrie, 2005, S. 131ff.).

Tatsächlich ist - nicht zuletzt auch dank der durchgeführten Therapien - eine Stabilisierung des psychopathologischen Befundes eingetreten, und wesentlich günstigere Ausgangsvoraussetzungen für Vollzugslockerungen dürften selbst für die Zukunft kaum zu erwarten sein. Es wird im Gegenteil immer schwieriger, das Verhalten des Beschwerdeführers in Freiheit angemessen einzuschätzen und das Risiko eines Rückfalls abzuwägen. Ein weiterer Aufschub von Lockerungen führt faktisch dazu, dass eine Entlassung schliesslich gar nicht mehr vorgenommen werden kann. Gerade mit zunehmender Dauer der Verwahrung drängt sich aber eine ernsthafte Überprüfung der Massnahme immer mehr auf. Den unerquicklichen Zwischenfällen während des Vollzugs, wie sie von den Anstalten Thorberg im letzten Bericht vom 9. Januar 2008 beschrieben worden sind, soll dabei nicht übermässige Bedeutung zugemessen werden. Sie gehören zur akuten Symptomatik und dürfen nicht nur einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers gedeutet werden. Bei der Beurteilung von Vollzugsöffnungen im Verwahrungsvollzug geht es immer auch darum, in Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips dem Verwahrten das verantwortbare Mass an Freiheit einzuräumen und ihm Gelegenheit zur Bewährung zu geben. Dabei ist auch zu beachten, dass die Verwahrung auf unbestimmte Zeit angeordnet wird und eine Einschätzung der Gemeingefährlichkeit systemimmanent nie mit absoluter Sicherheit erfolgen kann (vgl. BG-Urteil 1P.203/2002 vom 14.8.2002, Erw. 2.5.2).

c) Das Gericht kommt daher in Würdigung der konkreten Umstände zum Schluss, dass die Empfehlungen des Gutachters und der Fachkommission, trotz aller Relativierung, nicht einfach unbeachtet bleiben dürfen. Im Licht einer umfassenden Gesamtwürdigung scheinen erste Progressionsschritte auch aus rechtlicher Sicht verantwortbar. Dem Beschwerdeführer sind unter genau definierten Auflagen und Bedingungen Vollzugserleichterungen zu gewähren. Dabei ist jedoch - entgegen der Ansicht des Gutachters - nicht auf eine allzu rasche Umsetzung zu drängen, allein um Unsicherheiten des Beschwerdeführers über den Vollzug auszuräumen. Nur bedächtig gewährte Vollzugslockerungen öffnen dem Beschwerdeführer ein qualifiziertes Bewährungsfeld, in dem er die Fähigkeit unter Beweis stellen kann, sich regelkonform zu verhalten und Rückschläge oder Misserfolge zu bewältigen. Durch wohlerwogene Ziele, deren Evaluierung einer längerfristigen Kontinuität bedarf, können Resozialisierungsfortschritte stabilisiert werden.

aa) Es wird die Aufgabe der Vollzugseinrichtung sein, unter Berücksichtigung der Richtlinien für die Vollzugsplanung (Ziff. 2.2 und 3) des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (SRL 325), einen speziell auf den Beschwerdeführer zugeschnittenen Vollzugslockerungsplan zu erarbeiten (vgl. auch Art. 75 Abs. 3 und 90 Abs. 2 StGB). In einem ersten Schritt sind begleitete Ausgänge ins Auge zu fassen, welche gegebenenfalls in zeitlicher Hinsicht ausgedehnt werden können. Sodann sind unbegleitete Ausgänge bzw. Urlaube in die Planung aufzunehmen, die unter der Voraussetzung eines positiven Verlaufs der begleiteten Ausgänge gewährt werden. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers weiterhin auch auf therapeutischer Ebene angegangen und eine psychologisch-psychiatrische Betreuung etabliert werden muss.

Das auf den Beschwerdeführer zutreffende komplexe Krankheitsbild und die jahrelangen, vielschichtigen Prägungen durch das Anstaltsleben machen es erforderlich, dass der Plan für diese ersten beiden Progressionsstufen (begleitete und unbegleitete Urlaube) der FKGS unterbreitet wird. Diese hat den Vollzugsplan unter Berücksichtigung eines aktuellen Berichts der Anstaltsleitung und der Richtlinien betreffend Gemeingefährliche Straftäter/innen im Freiheitsentzug zu prüfen. Erst wenn die FKGS den Plan vorbehaltlos gutheisst, dürfen die VBD die Vollzugslockerungen umsetzen. Die entsprechende Verfügung der VBD beschränkt sich somit auf die erwähnten Lockerungsschritte (begleitete und unbegleitete Urlaube) und präjudiziert noch keine weiteren Vollzugsöffnungen.

Es besteht ein eminentes öffentliches Interesse, dass alle Vorkehrungen getroffen werden, um ein (späteres) Abgleiten des Beschwerdeführers in eine erneute Delinquenz zu vermeiden. Dazu gehört die unbedingte Befolgung der einzelnen Lockerungsschritte. Der Beschwerdeführer wird eindringlich darauf hingewiesen, dass er sämtliche Vorgaben und Anweisungen der Vollzugsbehörde und der Anstaltsleitung, die mit der Umsetzung der Vollzugserleichterungen verbunden sind, genau beachtet. Er hat aktiv an der Umsetzung des Vollzugsplans mitzuwirken, und jede weitere Gewährung von Freizeit ausserhalb der Vollzugsinstitution setzt ein klagloses Verhalten des Beschwerdeführers voraus. Sollte er diese Pflicht missachten, so wird die Vollzugsbehörde die Vollzugserleichterungen aufheben müssen. Der angestrebte Erfolg hängt weitgehend von Verhalten und Motivation des Beschwerdeführers ab.

bb) Nach einer positiv verlaufenen Bewährungszeit, die den Beschwerdeführer aber nicht jeglicher Perspektiven beraubt, kann über die Gewährung weiterer Lockerungsschritte befunden werden. Zu gegebener Zeit haben die VBD aufgrund eines Vorschlags der Anstaltsleitung und einer Stellungnahme der FKGS über die nächste Vollzugsplanung zu befinden und die Rahmenbedingungen für weitere Lockerungsschritte (wie die Versetzung in ein Arbeitsexternat oder die bedingte Entlassung) anhand eines anfechtbaren Entscheids festzulegen.

Ob langfristig eine Entlassung tatsächlich realisierbar ist, kann zum heutigen Zeitpunkt nicht entschieden werden. Zur Beantwortung dieser Frage wird in jedem Fall eine erneute forensisch-psychiatrische Begutachtung notwendig sein (Art. 64b Abs. 2 lit. b StGB).

10. - Nach dem Gesagten ergibt sich, dass dem Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Vollzugslockerungen im Hinblick auf eine bedingte Entlassung zu entsprechen ist. Hinsichtlich der übrigen materiellen Anträge erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.