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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Rechtsgebiet:Strafrecht
Entscheiddatum:05.05.2009
Fallnummer:21 08 159.2
LGVE:2009 I Nr. 53
Leitsatz:Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. Für die Beurteilung eines schweren Falles bestehen im Gegensatz zu Kokain und Heroin bei Amphetamin keine durchschnittlichen Reinheitswerte, die angenommen werden können, wenn der Reinheitsgrad der konkret gehandelten Amphetamine nicht durch Befragung oder Analyse annähernd zuverlässig ermittelt werden kann.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. Für die Beurteilung eines schweren Falles bestehen im Gegensatz zu Kokain und Heroin bei Amphetamin keine durchschnittlichen Reinheitswerte, die angenommen werden können, wenn der Reinheitsgrad der konkret gehandelten Amphetamine nicht durch Befragung oder Analyse annähernd zuverlässig ermittelt werden kann.



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Das Obergericht hatte die Frage zu entscheiden, ob bei Amphetamin von nicht genau bekannter Reinheit wie bei Kokain annahmeweise von einer Reinheit von 33 1/3 % ausgegangen werden kann.



Aus den Erwägungen:

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung nimmt bei Vorliegen von 36 Gramm reinem Amphetamin einen mengenmässig schweren Fall i.S.v. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG an (BGE 113 IV 32 E. 4 S. 34 f.). Im Gegensatz zu Kokain und Heroin bestehen bei Amphetamin keine durchschnittlichen Reinheitswerte, die angenommen werden können, wenn der Reinheitsgrad der konkret gehandelten Amphetamine nicht durch Befragung oder Analyse annähernd zuverlässig ermittelt werden kann (vgl. dazu LGVE 2006 I Nr. 63). Eine analoge Anwendung des Reinheitswertes des Kokains (der 33 1/3 % beträgt) für Amphetamin geht nach Auffassung des Obergerichts nicht an, auch wenn die Gefährlichkeit von Kokain und Amphetamin vergleichbar ist und vom Bundesgericht ins Verhältnis 1 : 2 gesetzt wird (BGE 113 IV 32 E. 4.b S. 35). Die Staatsanwaltschaft räumt selber ein, dass in der Praxis Amphetamin-Reinheitsgrade von 8 - 80 % möglich seien. Der Reinheitsgrad der vom Angeklagten gehandelten Amphetamine ist somit konkret zu ermitteln.



II. Kammer, 5. Mai 2009 (21 08 159)