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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:10.08.2009
Fallnummer:11 09 12
LGVE:2009 I Nr. 27
Leitsatz:§ 82 ZPO. Der fiktive Zustellungstag kann auch ein Samstag, Sonntag oder anerkannter Feiertag sein. Folgen eines lückenhaften Scannings der Sendung durch die Post ("Track & Trace").
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:§ 82 ZPO. Der fiktive Zustellungstag kann auch ein Samstag, Sonntag oder anerkannter Feiertag sein. Folgen eines lückenhaften Scannings der Sendung durch die Post ("Track & Trace").



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3.1. Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Kläger die dreimonatige (Verwirkungs-)Frist für die Geltendmachung der definitiven Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte mit seiner Klage vom 17. Januar 2008 gewahrt hat oder nicht. Auf dem entsprechenden "Track & Trace"-Auszug ist ersichtlich, dass der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten am 28. September 2007 bei der Poststelle S. aufgegeben und am 8. Oktober 2007 über den Postschalter H. zugestellt worden ist. Es fehlen jedoch die Angaben, wann der Entscheid auf der Poststelle H. angekommen und wann er zur Abholung gemeldet worden ist.



3.2. Die Vorinstanz hielt - trotz vieler Unregelmässigkeiten bei der Zustellung - fest, es gebe keinerlei Hinweise dafür, dass die Sendung aus irgendwelchen Gründen verspätet in H. eingetroffen bzw. dort verarbeitet worden sei. Die Pünktlichkeit der zur gleichen Zeit aufgegebenen Sendung an die Beklagten und die statistisch belegte sehr hohe Zuverlässigkeit der Post würden ebenfalls eine normal pünktliche Zustellung an den Kläger nahelegen. Im Ergebnis zog sie die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers dermassen in Zweifel, dass sie den Beweis als misslungen erachtete, die Sendung sei erst am 8. Oktober 2007 mit Rechtswirkung zugestellt worden. Sie ging davon aus, dass die siebentägige Abholfrist am 30. September 2007 zu laufen begonnen und am 6. Oktober 2007 geendet habe. Die zehntägige Rekursfrist habe folglich am 7. Oktober 2007 zu laufen begonnen und am 16. Oktober 2007 geendet, weshalb die Klage vom 17. Januar 2008 zu spät erhoben worden sei.



4.- Entscheidend ist, ob die Poststelle H. am 29. September 2007 im Besitz der eingeschriebenen Sendung gewesen ist und den Kläger gleichentags durch eine Abholungseinladung ins Postfach avisiert hat. Das Amtsgericht geht davon aus. Der Kläger macht diesbezüglich eine Verletzung von Art. 8 und 961 Abs. 3 ZGB sowie von § 82 ZPO geltend.



4.1. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, läuft die Frist am nächsten Werktag ab (§ 82 Abs. 3 ZPO). Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die fiktive Zustellung von eingeschriebenen Sendungen. Die siebentägige Abholfrist beginnt am Folgetag desjenigen Tages zu laufen, an welchem die Abholungseinladung im Briefkasten bzw. die Ankunftsmeldung im Postfach hinterlegt worden ist. Der siebte Tag, d.h. der Tag, an welchem die Frist endet, gilt als fiktiver Zustellungstag. Diese Zustellungsfiktion greift auch dann, wenn dieser letzte Tag der Abholfrist ein Samstag, Sonntag oder anerkannter Feiertag ist (BGE 127 I 31; Amstutz/Arnold, Basler Komm., Art. 44 BGG N 34). Eine Verletzung von Art. 82 Abs. 3 ZPO liegt nicht vor.



4.2. Die Abholungseinladung der Post H. trägt unbestrittenermassen den Poststempel vom 1. Oktober 2007. Gemäss einem weiteren Poststempel wurde die Sendung am 8. Oktober 2007 abgeholt. Es besteht die Vermutung, dass die Abholungseinladung ordnungsgemäss ausgestellt und das Zustelldatum ordnungsgemäss eingetragen worden ist (Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 44 BGG N 31). Die stellvertretende Leiterin der Poststelle H. bestätigt, dass der Gummi-Datumsstempel "1. Okt. 2007" auf der Kuvert-Frontseite durch Angestellte der Post angebracht worden sei. Diese Stempelung werde bei Postfach-Sendungen zum Zeitpunkt der Avisierung angebracht, bezeichne das Avisierungsdatum der Sendung und diene für interne Zwecke zur Fristberechnung. Der Abdruck stimme mit dem Gummi-Datumsstempel der Post überein.



4.3. Der Kläger macht zutreffend geltend, er habe nicht zu beweisen, dass die Abholungseinladung nicht bereits am 29. September 2007 ins Postfach gelegt worden sei. Ein solcher Beweis wäre gar nicht möglich. Vielmehr sei aufgrund des Poststempels der Post H. auf dem Kuvert davon auszugehen, dass ihm die Abholungseinladung erst am 1. Oktober 2007 ins Postfach gelegt worden sei.



Zu prüfen ist, ob die von den Beklagten (und auch vom Amtsgericht) geltend gemachten Umstände darauf schliessen lassen, dass die Abholungseinladung bereits am 29. September 2007 ins Postfach des Klägers gelegt worden ist.



4.4. Richtig ist, dass bezüglich Zustellung des Entscheids des Amtsgerichtspräsidenten vom 28. September 2007 Ungereimtheiten bestehen. Diese genügen aber entgegen der Darstellung der Beklagten und der Vorinstanz nicht, um die massgebende Stempelung durch die Poststelle H. in Frage zu stellen.



4.4.1. Eingeschriebene Sendungen können mittels "Track & Trace" grundsätzlich lückenlos nachverfolgt werden. Aus dem vom Kläger aufgelegten Beleg geht hervor, dass die Sendung am 28. September 2007 um 17.22 Uhr in S. aufgegeben und am 8. Oktober 2007 um 17.44 Uhr in H. abgeholt worden ist. Der Zeitpunkt ihrer Ankunft in H. und derjenige ihrer Avisierung sind daraus nicht ersichtlich. Die Sendung an den Kläger ist demzufolge zwischen ihrer Aufgabe in S. und ihrer Abholung in H. nicht gescannt worden. Die Poststelle H. bezeichnet dies klar als einen Fehler ihrerseits. Diese Unterlassung kann nun aber nicht dem Kläger angelastet werden, wie dies die Vorinstanz getan hat.

(¿)



5.- Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 28. September 2007 aufgrund der Abholungseinladung am 1. Oktober 2007 avisiert worden ist. Der Kläger bzw. sein Anwalt durfte sich auf den von der Poststelle H. angebrachten Stempel verlassen. Die siebentägige Abholfrist begann am 2. Oktober 2007 und endete am 8. Oktober 2007. Die zehntägige Rekursfrist begann demnach am 9. Oktober 2007 und endete am 18. Oktober 2007. Mit der Klageerhebung am 17. Januar 2008 ist die dreimonatige Klagefrist somit gewahrt worden.



I. Kammer, 10. August 2009 (11 09 12).



(Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 27. November 2009 nicht eingetreten [5A_639/2009].)