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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Entscheiddatum:19.11.2008
Fallnummer:11 07 153.2
LGVE:
Leitsatz:Art. 285 ff. SchKG und §§ 50 Abs. 2 und 122 ZPO. Paulianische Anfechtung und Parteientschädigung für einfache Streitgenossen sowie Haftung für Prozesskosten.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Art. 285 ff. SchKG und §§ 50 Abs. 2 und 122 ZPO. Paulianische Anfechtung und Parteientschädigung für einfache Streitgenossen sowie Haftung für Prozesskosten.



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Die Kläger erhielten für Forderungen gegenüber dem verstorbenen A einen provisorischen Pfändungsverlustschein über rund 4,9 Mio. Fr. Am 1. Dezember 2005 reichten sie beim Amtsgericht eine paulianische Anfechtungsklage im Sinn von Art. 288 SchKG ein. Hintergrund bilden zwei Kaufverträge betreffend sieben Anteilsscheine der Baugenossenschaft X à nominell Fr. 500.--, und zwar zwischen A (Verkäufer) und der Erstbeklagten (Käuferin) vom 23. Februar 2001 über Fr. 200'000.-- bzw. zwischen Letzterer (Verkäuferin) und dem Zweitbeklagten (Käufer) vom 1. Februar 2002 über Fr. 800'000.--. Die Kläger beantragten u.a., die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, ihnen 2 Mio. Fr. nebst 5 % Zins seit 1. Februar 2002 zu bezahlen, sofern und soweit sie in den gegen A hängigen Betreibungen oder in einzelnen dieser Betreibungen einen definitiven Verlustschein vorweisen können. Die geforderten 2 Mio. Fr. entsprechen der Hälfte des Nettoerlöses, den die Baugenossenschaft durch den Verkauf der Liegenschaft Y erzielt haben soll. Das Amtsgericht verpflichtete die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 1'210'225.50 nebst 5 % Zins seit 30. September 2005 zu bezahlen, sofern und soweit die Kläger in den gegen A hängigen Betreibungen oder in einzelnen dieser Betreibungen einen definitiven Verlustschein vorweisen können. Anders lautende und weiter gehende Anträge wies es ab und verlegte die Gerichtskosten im Umfang von ? zu Lasten der Kläger und von ? zu Lasten der Beklagten (je ? in solidarischer Haftbarkeit). Die eigenen Anwaltskosten hatten die Parteien selber zu tragen.



Aus den Erwägungen:

2.

Der Zweitbeklagte beruft sich darauf, dass keine Beeinträchtigung der Exekutionsrechte der Gläubiger gegeben sei. Die Vorinstanz habe deren Situation "mit der Handlung des Schuldners" nicht mit derjenigen "ohne die Handlung des Schuldners" verglichen. Anteilscheine und die Genossenschafterstellung seien nicht pfändbar. Der eigentliche Wert des konkreten Geschäfts sei zudem eine Dienstleistung, nämlich die Verschaffung der Genossenschafterstellung. Die Erstbeklagte bestreitet eine Beeinträchtigung der Exekutionsrechte der Gläubiger und die Pfändbarkeit von Anteilscheinen.



2.1.

Vertragsgegenstand vom 23. Februar 2001 bildet der (Ver-)Kauf von sieben Anteilscheinen der Baugenossenschaft X à nominell Fr. 500.-- und nicht das Erbringen einer Dienstleistung. Auch für die Annahme eines Innominatkontrakts verbleibt kein Raum. Der Wortlaut ist unmissverständlich. In Ziffer 1 steht ausdrücklich geschrieben, "die Käuferin erwirbt sieben¿". In Ziffer 2 wird der "Kaufpreis" festgesetzt und der Übergang von "Nutzen und Schaden" geregelt, welche Regelung es bei der Erbringung einer Dienstleistung nicht bedarf. Ebenso wenig wäre diesfalls Ziffer 5 ("[Handänderungs-]Steuern") erforderlich gewesen. Über die Verpflichtung des Schuldners, aus der Baugenossenschaft auszutreten und der Erstbeklagten die Aufnahme in dieselbe zu ermöglichen, wird im Vertrag vom 23. Februar 2001 kein Wort verloren. Die Behauptung, der "Kaufpreis" sei Entschädigung dafür, erweist sich als haltlos. Auch kann dem Vertrag vom 23. Februar 2001 nicht entnommen werden, dass der Kaufpreis erst fällig wurde, nachdem das Geschäft durch die Genossenschaft genehmigt worden war. Der Zweitbeklagte erläutert nicht, auf Grund welcher Umstände der Vertrag vom 23. Februar 2001 in dieser beider Sinne verstanden werden muss. Die Zeugenaussagen von Rechtsanwalt B stützen die Behauptungen der Zweitbeklagten nicht. Im Gegenteil gab der Zeuge zu Protokoll, dass es dem Schuldner darum gegangen sei, die Beteiligungen an juristischen Personen zu veräussern.



Der Zweitbeklagte führt im Übrigen selber aus, "es wurden ganz klar sieben Anteilscheine der Baugenossenschaft X verkauft und gar nichts anderes". Er spricht nunmehr von "Nebenverpflichtungen im Zusammenhang mit der Genossenschafterstellung der Vertragsparteien". Diese Nebenpflicht ergibt sich aus dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben.



2.2.

Genossenschaftsanteilscheine resp. das darin verbriefte genossenschaftliche Recht - der Genossenschaftsanteil (Art. 833 Ziff. 1 OR) - sind nicht per se unpfändbar. Die statutarische Beschränkung der Übertragung und Verpfändung hindert die Pfändung nicht. Dies gilt umso mehr, als in concreto der Austritt erklärt und die Rückzahlung der Anteilscheine verlangt werden kann (BGE 84 III 23 Abs. 2). Damit steht im Falle einer Pfändung die Ausübung des Kündigungsrechts (auch) der Vollstreckungsbehörde zu (Art. 845 OR). Dass der Genossenschaftsanteil aus Gründen des Betreibungsrechts, d.h. nach Art. 92 oder 93 SchKG, unpfändbar sei, machen die Beklagten nicht geltend.



Es spielt keine Rolle, dass die Anteilscheine letztlich nicht mehr als Fr. 3'500.-- einbringen. Der Schaden der Kläger errechnet sich nicht aus dem Vergleich Verkauf oder Nicht-Verkauf. Vielmehr ist die Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Verkaufserlös und demjenigen, der mutmasslich hätte erzielt werden können, massgebend. Es stellt sich die Frage nach der Gleichwertigkeit der Gegenleistung (vgl. Adrian Staehelin, Basler Komm., Art. 285 SchKG N 14 und Art. 288 SchKG N 11). Vom Überspringen eines Verfahrensschritts kann nicht die Rede sein.



Zu keinem anderen Ergebnis führen die "Kuriositäten" rund um einen in den Jahren 1995 bis 1998/99 bestandenen Arrest und die zivilrechtlichen Verhältnisse. Aus der Tatsache, dass die Beteiligten die Anteilscheine resp. das wirtschaftliche Eigentum an der Liegenschaft in Y formlos übertragen haben, können sie nichts ableiten.



2.3.

Insoweit der Zweitbeklagte eventualiter einräumt, dass die Kläger (erst) am 1. Februar 2002 eine Beeinträchtigung ihrer Exekutionsrechte erfahren haben, belässt er im Dunkeln, welche Bedeutung damit einhergeht. Es ist ohnehin unerheblich und daher nicht weiter zu prüfen, ob die Kläger erst am 1. Februar 2002 eine Beeinträchtigung ihrer Exekutionsrechte erfahren haben.



Im gleichen Zusammenhang rügt der Zweitbeklagte (und an anderer Stelle auch die Erstbeklagte), dass der vorinstanzliche Vorwurf unberechtigt sei, die Anteilscheine und der gestundete Kaufpreis würden nicht in der Steuererklärung 2001 B der Erstbeklagten figurieren. Dabei lassen sie ausser Acht, dass Letztere selber zur Auffassung gelangte, die Anteilscheine hätten in die Steuererklärung 2001 gehört (Nachmeldung der Erstbeklagten vom 11.11.2003). Überdies kann auf E. 3 Abs. 3 nachfolgend verwiesen werden.



3.

Das Amtsgericht hat erwogen, vieles lasse darauf schliessen, dass der Weiterverkauf der Anteilscheine durch die Erstbeklagte an den Zweitbeklagten entgegen den heutigen Beteuerungen der Beteiligten von Anfang an beschlossene Sache gewesen sei resp. es von Anfang an darum gegangen sei, die sieben Anteilscheine für rund ein Jahr und unter entsprechender Stundung des Kaufpreises zu parkieren. Dies ist kein verkappter Vorwurf einer Simulation. Das Amtsgericht geht vielmehr von einem sogenannten Strohmanngeschäft aus, welches - wie ein Umgehungsgeschäft - von einem Scheingeschäft zu unterscheiden ist (Kramer, Berner Komm., Art. 18 OR N 138 und 142 ). Es hat nirgends angenommen, dass der Schuldner die Anteilscheine gar nicht verkaufen wollte, wie es auch keine Hinweise dafür fand, dass die Differenz von Fr. 600'000.-- ganz oder teilweise direkt oder indirekt dem Schuldner zugeflossen sei. Die Frage nach den Konsequenzen einer Simulation und nach einem Rückübertragungsantrag sowie nach den Konsequenzen einer Rückübertragung stellt sich deshalb nicht. Im Übrigen bestreitet der Zweitbeklagte nicht substanziiert und die Erstbeklagte überhaupt nicht, dass es sich beim gepfändeten Betrag von Fr. 221'319.83 nicht um diejenigen Fr. 200'000.-- aus dem Rechtsgeschäft vom 23. Februar 2001 handelt. Der Zweitbeklagte legt lediglich seine eigene Auffassung dar, was nicht genügt (LGVE 2003 I Nr. 45).



Die vor Obergericht neu aufgelegten Belege beweisen nicht, dass zwischen der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten noch Details des Kaufvertrags besprochen werden mussten. Die vorinstanzliche Parteibefragung mit der Erstbeklagten hat denn auch ergeben, dass Rechtsanwalt B ihr bezüglich des Verkaufs keine Angaben oder Vorschläge gemacht hat.



Da es nicht darauf ankommt, ob es tatsächlich von Anfang an beschlossene Sache gewesen ist, dass die Anteilscheine nur vorübergehend bei der Erstbeklagten parkiert und dann vom Zweitbeklagten übernommen werden, erübrigen sich Weiterungen zu dieser Frage.



4.

Der Zweitbeklagte bringt vor, bis zum vorliegenden Prozess nicht über die Bedingungen des Verkaufs vom 23. Februar 2001 orientiert gewesen zu sein. Deshalb könne er nicht bösgläubig sein. Die Erstbeklagte argumentiert in die gleiche Richtung.



Dies ist unwahrscheinlich. Die Beklagten blenden einen wesentlichen Sachverhaltsteil aus: Für den Zweitbeklagten war klar, dass er die Erstbeklagte nicht als (Ersatz)Genossenschafterin haben wollte. Unklar war nach seiner Darstellung, von wem er die Anteilscheine übernehmen sollte, von der Erstbeklagten (Variante 1) oder - nach vorgängiger Rückgängigmachung des Kaufvertrags vom 23. Februar 2001 - vom Schuldner (Variante 2). Dabei will dem Zweitbeklagten egal gewesen sein, welche Variante gewählt wurde. Ihm lag daran, einen fairen Preis zu bezahlen. Warum schliesslich Variante 1 bevorzugt wurde, ist nicht von Interesse. Auf die Abnahme der diesbezüglich beantragten Beweise kann verzichtet werden. Jedenfalls kam das "zweite Geschäft" zwischen der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten nach unbestrittener Feststellung des Amtsgerichts nur unter der Voraussetzung zustande, dass über alle relevanten Einzelheiten offen kommuniziert wurde bzw. alle drei Beteiligten (Erstbeklagte, Zweitbeklagter und Schuldner) ihre Interessen einbringen konnten. Das bedeutet, dass der Kaufvertrag vom 23. Februar 2001 ebenfalls auf dem Tisch lag bzw. der Kaufpreis als wesentlicher Vertragsbestandteil Diskussionsthema war. Zwar will der Zweitbeklagte unter "relevanten Einzelheiten" und "Interessen" nicht den Kaufpreis verstanden haben. Bei den gegebenen Lösungsvarianten interessiert sich jedoch ein jeder Geschäftsmann dafür, wieviel - nur knappe Zeit vorher - für die Anteilscheine bezahlt wurde. Wer will schon bei einer allfällig "direkten" Abwicklung mit dem Schuldner (viel) mehr ausgeben, wenn sich dieser kurze Zeit davor mit (viel) weniger zufrieden gegeben hat. Vor allem wenn die "ursprüngliche" Aktion des Schuldners derart ärgert. Eine frappante Änderung der Verhältnisse macht der Zweitbeklagte nicht geltend.



Ferner wird im Protokoll vom 1. Februar 2002 festgehalten, mit dem Kauf habe die Erstbeklagte - im Sinn von Art. 3 der Statuten - zum Ausdruck gebracht, dass sie in die Gesellschaft eintreten wolle. Erfüllt habe sie auch die Anforderung, mindestens einen Anteilschein gezeichnet und liberiert zu haben. Der Vorstand erachte den Willen der Erstbeklagten als ausgewiesen und genügend dokumentiert. Damit kann es sich nicht anders verhalten, als dass der Kaufvertrag vom 23. Februar 2001 frei zur Einsicht vorgelegen hat. Eine separate schriftliche Eintrittserklärung resp. ein separates schriftliches Gesuch ist nicht aktenkundig. Ausserdem hat der Zweitbeklagte den Verkauf resp. den Austritt des Schuldners aus der Genossenschaft und die Aufnahme der Erstbeklagten in dieselbe nicht einfach genehmigt, sondern vorab ausdrücklich erklärt, vom Geschäft vom 23. Februar 2001 Kenntnis zu nehmen. Diese Erklärung indiziert ebenfalls, dass der Kaufvertrag vom 23. Februar 2001 Diskussionsthema war. Dass der Kaufpreis davon ausgeklammert wurde, ist, wie bereits gesagt, nicht plausibel.



5.

Das Amtsgericht hat eine Schädigungsabsicht des Schuldners zumindest in Form eines Eventualvorsatzes bejaht. Der Zweitbeklagte - und teilweise auch die Erstbeklagte - befassen sich mit diesen Ausführungen nicht, sondern legen ausschliesslich ihre (unbewiesene) Sicht der Dinge dar. Weil dieses Vorgehen keine rechtsgenügliche Appellationsbegründung darstellt, ist darauf nicht einzutreten (LGVE 2003 I Nr. 45). Abgesehen davon ist es bei umfangreichen Urteilen nicht Aufgabe des Gerichts, danach zu forschen, welche der vorgetragenen Tatsachen der Anfechtung welcher einzelnen Begründung dienen (LGVE 2003 I Nr. 46). Die Erstbeklagte beweist die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit des Schuldners, die sie sinngemäss als Folge eines Hirninfarkts behauptet, nicht. Eine allgemeine Lebenskrise ist diesbezüglich nichts Handfestes.



Auf die Appellation der Erstbeklagten ist auch hinsichtlich deren Erkennbarkeit der schuldnerischen Schädigungsabsicht nicht einzutreten. Es fehlt eine hinreichende Anfechtung. Wie bereits gesagt, stellt die Darlegung der eigenen Sicht der Dinge keine genügende Appellationsbegründung dar. Ausserdem erläutert die Erstbeklagte nicht, inwieweit die ihrer Ansicht nach unzutreffende Annahme, sie sei die Lebensgefährtin des Schuldners, oder die Sache mit der Steuererklärung zu einem anderen Ergebnis führen soll. Eine enge persönliche und wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Schuldner und der Erstbeklagten kann nicht in Abrede gestellt werden.



Ob und inwieweit der Zweitbeklagte die Vermögenssituation des Schuldners gekannt hat, kann offen bleiben. Wie das Amtsgericht eventualiter dargelegt hat, hätte er spätestens u.a. auf Grund der Verhandlungen, die dem Kaufvertragsabschluss vom 23. Februar 2001 folgten, Verdacht schöpfen müssen, dass der Verkauf der Anteilscheine auf eine Gläubigerschädigung zielte. Den dagegen vorgetragenen Behauptungen des Zweitbeklagten - primär keine Kenntnis vom Kaufvertrag vom 23. Februar 2001 und sekundär fehlende Schädigungsabsicht des Schuldners -, ist nach dem Gesagten (vgl. E. 4, insbesondere Abs. 3, und E. 5 Abs. 1) jegliche Grundlage entzogen. Ob der Zweitbeklagte bereits mit der "Kenntnisnahme" des Geschäfts zwischen dem Schuldner und der Erstbeklagten am 26. Februar 2001 über Vertragsdetails Bescheid wusste, ist bei dieser Rechtslage irrelevant.



Gleichzeitig erübrigt sich die Frage nach der Verpflichtung des Zweitbeklagten, zusätzliche Abklärungen zu tätigen.



6.

Auf die Terminologie, die das Amtsgericht unter dem Titel "Rückgewähr" verwendete, kommt es nicht an. Es ist unbestritten geblieben, dass die Erstbeklagte nicht mehr in natura leisten kann.



6.1.

Genossenschaftsanteilscheine, die hier Kaufgegenstand sind (vgl. E. 2.1 vorne), geben im Gegensatz zur Aktie kein Recht auf Dividende und sind nie Wertpapier. Indes ist die Parallele nicht zu vertuschen, dass auch sie Teilsumme an einem wirtschaftlichen Unternehmen sind (Gutzwiller, Zürcher Komm., Art. 853 OR N 21). Mit anderen Worten stellt der Anteilschein - entgegen der Ansicht des Zweitbeklagten - wie eine Aktie die Quote dar, zu der eine Anteilberechtigung am Gesellschaftswert besteht. Anders als eine Aktie ist er aber nicht handelbar. Allein die Mitgliedschaft kennzeichnet die Zugehörigkeit zur Genossenschaft (vgl. Niggli, Basler Komm., Art. 852/853 OR N 4).



6.2.

Die Liegenschaft Y war unbestritten Hauptaktivum der Baugenossenschaft X. Ihr Verkehrswert betrug gemäss Schätzungsgutachten vom 17. Mai 2002 4,2 Mio. Fr. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom 23. Februar 2001 dürfte er allenfalls leicht tiefer gelegen haben.



Die Baugenossenschaft hat insgesamt vierzehn Anteilscheine à nominell Fr. 500.-- ausgegeben. Der Schuldner und der Zweitbeklagte besassen je die Hälfte, d.h. je sieben. Ersterer verkaufte seine sieben Anteilscheine am 23. Februar 2001 der Erstbeklagten für Fr. 200'000.--. Ver- oder gekauft wurde damit wirtschaftlich der halbe Genossenschaftswert, der massgebend aus der Liegenschaft Y besteht. Der Verkaufspreis von Fr. 200'000.-- besagt, dass - anders als der Zweitbeklagte Glauben macht - nicht sieben Anteilscheine mit Nennwert und Wert von je Fr. 500.-- verkauft wurden, sondern sieben Anteilscheine mit Nennwert von je Fr. 500.-- und Wert von je Fr. 28'571.45 (Fr. 200'000.-- : 7; vgl. auch E. 2.1 vorne).



Die amtsgerichtliche Schlussfolgerung, "Kaufgegenstand war faktisch die hälftige Beteilung an der Liegenschaft in Y", ist zwar nicht präzise, im Ergebnis aber nicht zu beanstanden. Sie bringt die wirtschaftliche Betrachtungsweise des Kaufvertrags vom 23. Februar 2001 zum Ausdruck. Mit "Durchgriff" hat dies nichts zu tun. Bei präziser wirtschaftlicher Betrachtung geht es um die Hälfte des Genossenschaftswerts, der nebst dem Wert der Liegenschaft auch allfällige weitere Aktiven und in jedem Fall das Fremdkapital beinhaltet. Da der Liegenschaftswert als einziges werthaltiges Aktivum derart dominant ist, ist die verkürzte Betrachtung des Amtsgerichts zutreffend. Dass es - wirtschaftlich gesehen - im Endeffekt einzig um den Verkauf des Genossenschaftswerts in Form (½) der Liegenschaft Y ging, offenbart der Kaufvertrag vom 23. Februar 2001 im Grunde selber. Ziffer 1 in fine, Ziffer 2 Abs. 1 und 3, Ziffer 3 Abs. 1, Ziffer 4 und Ziffer 5 haben explizit die Liegenschaft zum Thema oder weisen einen direkten Bezug zu dieser auf. Gleich verhält es sich hinsichtlich des Kaufvertrags vom 1. Februar 2002. Da dieses Rechtsgeschäft für die hier zu beurteilende Solidarhaftung ohne Bedeutung ist, ist nicht weiter darauf einzugehen.



6.3.

Angesichts dieser Sachlage leuchtet nicht ein, weshalb "es gar niemanden sonst gibt, der bereit gewesen wäre, auch nur annähernd einen sinngemässen Preis allein für diese Anteilscheine zu zahlen".



Ebenso ist es nicht unmöglich, einen objektiv korrekten Wert für das Kaufsobjekt zu bestimmen. Ob Minderheitsbeteiligter oder paritätisch Beteiligter, ein Genossenschafter befindet sich diesbezüglich in derselben Situation wie ein Aktionär (vgl. E. 6.1 vorne). Die Frage nach einer Diskontierung stellt sich nicht. Der Zeuge C hat nicht gesagt, "der 50 %-Genossenschaftsanteil (sei) schlicht unverkäuflich". Er hat zu Protokoll gegeben, es habe nichts gemacht werden können, es sei ein schwieriger Job gewesen. Dabei hatte er das Mandat an D delegiert und verfügte in dieser Sache nicht über individuelles und unersetzbares Wissen. Er ist "Steuermann und nicht Immobilienmann". Der Vertrag vom 23. Februar 2001 belegt, dass tatsächlich ein Kauf vollzogen und ein Kaufpreis bezahlt wurde (vgl. E. 2.1 vorne). Einem Kauf ist immanent, dass Käufer und Verkäufer sich treffen und sich über die Konditionen, wie u.a. den Preis, einigen müssen. Die Erstbeklagte ging zudem davon aus, die Anteilscheine - an wen auch immer - weiterverkaufen zu können. Dies war am 1. Februar 2002 der Fall. In diesem Zusammenhang ist - soweit dieses Rechtsgeschäft hier überhaupt von Interesse ist (vgl. E. 6.2 in fine) - unerheblich, dass der Zweitbeklagte bereits Genossenschafter war und über die (andere) Hälfte des Genossenschaftswerts verfügte. Es gilt das bereits zum Vertrag vom 23. Februar 2001 Gesagte. Schliesslich zeigt der Liegenschaftsverkauf vom 28. Februar 2005, dass der "objektive Wert" kein Phantasiewert ist.



Demnach hat es für die Wertbestimmung im Sinne der zweitbeklagtischen Ausführungen von vornherein keinen Platz. Dazu kommt, dass der Zweitbeklagte nicht substanziiert, weshalb in Bezug auf die Erstbeklagte eine gemischte Schenkung vorliegen soll. Er begründet die von ihm behauptete gemischte Schenkung allein mit der Differenz zwischen dem objektiven Wert des Kaufobjekts und dem Kaufpreis von Fr. 200'000.--, was nicht genügt; es sind nämlich verschiedene Gründe für eine solche Differenz möglich.



7.

Zu überprüfen bleibt der vom Amtsgericht bestimmte Wertersatz.



7.1.

Das Amtsgericht hat die latenten Lasten im Falle einer Liquidation der Genossenschaft nicht

berücksichtigt. Diesbezüglich sei die Realisierungswahrscheinlichkeit nicht näher dargetan. Nach Auffassung des Zweitbeklagten kommt es darauf nicht an.



Nach dem Urteil des Bundesgerichts 5C.201/2005 vom 02. März 2006 genügt es nicht, latente Lasten nur betragsmässig zu behaupten. Auch deren Realisierungswahrscheinlichkeit ist näher darzulegen, zumal der Liegenschaftsverkauf nicht zwingend die Liquidation der Genossenschaft zur Folge hat (E. 3 Abs. 3). Der Hinweis auf die Liquidation anderweitiger Genossenschaften ist bestritten und unbewiesen. Ebenso fehlt der Beweis dafür, dass es Ende Dezember 2005 noch viel zu früh für eine Liquidation der Genossenschaft gewesen ist.



7.2.

Was die Anrechenbarkeit des Kauferlöses von Fr. 200'000.-- betrifft, so vermögen die Vorbringen der Beklagten die entsprechende amtsgerichtliche Verweigerung nicht in Zweifel zu ziehen. Im Vordergrund steht nicht die Rückgabe des Kaufgegenstands, sondern die Rückerstattung der Gegenleistung. In der Einzelvollstreckung richten sich die Gegenansprüche durchwegs gegen den Schuldner. Eine "Verrechnung" der Forderung gegen den Anfechtungsbeklagten mit dessen Forderung gegen den Schuldner ist dabei nur möglich, soweit die vom Schuldner zurückzuerstattende Sache - wozu auch Bargeld gehören kann - oder die bei ihm noch vorhandene Bereicherung nicht mehr erstattet werden kann, weil sie im Interesse der Kläger bereits verwertet worden ist (Bauer, Basler Komm., Art. 291 SchKG N 38; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, S. 436 N 54).



Da in concreto die Gegenleistung in einer Geldzahlung (Fr. 200'000.--) bestand, kommt eine direkte Rückerstattung nur dann in Betracht, wenn der konkret bezahlte Geldbetrag ausgesondert und damit individualisierbar oder wenn die entsprechende Summe auf einem eigens dafür eingerichteten Konto bei einem Dritten (Post oder Bank) verfügbar ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Kläger behaupten nichts Gegenteiliges. Ferner scheint der Schuldner über die Fr. 200'000.--, die er von der Erstbeklagten erhalten hat, bereits verfügt zu haben. Jedenfalls bestreiten die Beklagten die diesbezüglichen Erwägungen des Amtsgerichts als solche nicht (vgl. E. 3 Abs. 1 vorne). Damit stellt sich die Frage, ob der Schuldner bereichert ist. Dies trifft dann zu, wenn sich in der Pfändungsurkunde ein Gegenwert vorfindet. Ein solcher ist hier nicht ersichtlich. Hat der Schuldner den Gegenwert jedoch vor dem Pfändungsvollzug konsumiert, dürfen die Kläger vollumfängliche Befriedigung beanspruchen (vgl. Dieter Zobl, Fragen zur paulianischen Anfechtung, in: SJZ 2000 S. 36 Ziff. 3a). Zugleich fällt ein Pfändungsanschluss ausser Betracht (Bauer, a.a.O., Art. 291 SchKGN 35 und 38; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, SchKg, 4. Aufl., Art. 291 SchKG N 23).



8.

Die Kläger wollen, dass auch der Kaufvertrag zwischen den Beklagten vom 1. Februar 2002 als ungültig bzw. unbeachtlich im Sinne von Art. 288 SchKG erklärt wird. Das Amtsgericht hatte diesen Antrag abgelehnt, weil nur vom Schuldner vorgenommene Rechtshandlungen anfechtbar seien.



Bundesgerichtsentscheid 5C.120/2006 vom 8. September 2006, auf den sich die Kläger stützen, hilft nicht weiter. Es ist zwischen dem Grundsatz, dass auch Kettengeschäfte der Anfechtungsklage unterliegen (Art. 290 erster Satz SchKG) - mehr lässt sich dem zitierten Bundesgerichtsentscheid nicht entnehmen -, und dem "eigentlichen" Anfechtungsobjekt der Anfechtungsklage zu unterscheiden. Dieses ist in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht ausschliesslich eine vom Schuldner vorgenommene Rechtshandlung (so ausdrücklich Art. 288 SchKG). Die Rechtswirkung einer erfolgreichen Anfechtung kann daher allein dahin gehen, dass die fragliche (vom Schuldner vorgenommene) Rechtshandlung in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht unbeachtlich ist. Art. 290 SchKG bestimmt den Schuldner des Anfechtungsanspruchs und ist kein neuer Anfechtungsfall (Staehelin, a.a.O., N 1 zu Art. 290 SchKG).



Damit erledigt sich eine Diskussion um den massgebenden Zeitpunkt für die Bestimmung des Wertersatzes.



9.

Das Amtsgericht sprach den Klägern 5 % (Verzugs-)Zins seit 30. September 2005 zu, dem mutmasslichen Eintreffen des als Mahnung geltenden Sühnegesuchs bei den Beklagten. Die Kläger beantragen 5 % Zins seit 1. Februar 2002, da der Zweitbeklagte ab diesem Tag auch die Liegenschaftserträgnisse auf der damals erworbenen Hälfte der Liegenschaft gehabt habe. Eventuell sei der Zins mindestens seit 28. Februar 2005 geschuldet, dem Tag der Veräusserung der Liegenschaft durch den Zweitbeklagten bzw. die Baugenossenschaft X.



Die Rechtsprechung und der überwiegende Teil der Lehre gehen bei der Leistung von Wertersatz von einer Schadenersatzpflicht gemäss Art. 97 ff. OR aus (BGE 98 III 47 unten, 30 II 566; LGVE 1982 I Nr. 54 E. 5; Bauer, a.a.O., N 20 zu Art. 291 SchKG; Amonn/Walther, a.a.O., S. 435 N 47; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, Zürich 1993, S. 573 N 6). Eine Zinspflicht beginnt daher erst mit dem Verzug vom 30. September 2005, welches Datum - wie auch der Zinssatz von 5 % - grundsätzlich nicht bestritten wird.



Dass beim Zweitbeklagten allfällige Früchte und Erträgnisse im Zusammenhang mit dem Erwerb der Genossenschaftsanteilscheine angefallen sind, ist wenig wahrscheinlich (vgl. E. 6.1 vorne). Die Kläger behaupten denn auch nicht eine Ausschüttung aus der Genossenschaft. Überdies war vor Amtsgericht nie von - ebenfalls herauszugebenden (BGE 132 III 496 oben) - Früchten und Erträgnissen die Rede. Insoweit die Kläger ausführen, sinngemäss schon im vorinstanzlichen Verfahren den anteilsmässigen Liegenschaftsertrag in Form von jährlich 5 % des Wertersatzes gefordert zu haben, so vermag das Obergericht in den umfangreichen Akten des Amtsgerichts keine entsprechende Stelle auszumachen. Es obliegt den Klägern, den einschlägigen Fundort genau anzugeben (LGVE 2003 I Nr. 46). Eine Klageänderung vor zweiter Instanz im Sinne eines Mehr ist ausgeschlossen (§ 98 Abs. 2 und 3 ZPO). Die Annahme einer Netto-Mietzinseinnahme der Baugenossenschaft X von mindestens 5 % entbehrt ohnehin einer überzeugenden Grundlage.



10.

Die Kläger bemängeln in der Anschlussappellationsbegründung schliesslich, dass ihnen vor Amtsgericht keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Anlässlich der Verhandlung vom 23. September 2008 beantragten sie eine gänzliche Überbindung der erstinstanzlichen Prozesskosten an die Beklagten mit solidarischer Haftung.



10.1.

In der Anschlussappellationserklärung vom 14. Dezember 2007 und der Anschlussappellationsbegründung vom 27. Februar 2008 beantragten die Kläger u.a. die Auferlegung der erstinstanzlichen Gerichtskosten zu 30 % den Klägern und zu je 35 % den Beklagten (unter solidarischer Haftbarkeit) und die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung einer angemessenen Prozessentschädigung an die Kläger.



Gemäss § 247 Abs. 2 ZPO muss die Appellationserklärung die Anträge auf Änderung des erstinstanzlichen Rechtsspruch enthalten. Neue Anträge zur Sache und wie auch die Ausweitung eines bereits gestellten Antrags nach Ablauf der Appellationsfrist ist ausgeschlossen (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 3 zu § 247 ZPO). Mit dem anlässlich der Appellationsverhandlung vom 23. September 2008 gestellten Antrag auf gänzliche Überbindung der erstinstanzlichen Gerichtskosten an die Beklagten mit solidarischer Haftung gehen die Kläger über ihre Anträge in der Appellationserklärung hinaus, was unzulässig und deshalb nicht zu beachten ist. Dieser Umstand kann nicht mittels Anwendung der Bestimmungen über die Revision gerettet werden (§§ 273 ff. ZPO). Eine Revision setzt stets einen formell und materiell rechtskräftigen Endentscheid voraus, was ein appellables Urteil eines Amtsgerichts jedenfalls nicht ist.



10.2.

Der Prozesserfolg der Kläger betrug 60 %. Das Amtsgericht wertete zusätzlich zu ihren Gunsten, dass sie in streitigen Grundsatzfragen Erfolg hatten. Es überband dementsprechend den Klägern, der Erstbeklagten und der Zweitbeklagten je die eigenen Anwaltskosten sowie je einen Drittel der Gerichtskosten. Dies entspricht (unter Berücksichtigung der von den Parteien eingegebenen Anwaltskostennoten) einer Kostenbelastung der Kläger von rund 30 %. Die Kläger bemängeln, dass ihnen keine Parteientschädigung zugesprochen wurde.



Nicht zu berücksichtigen ist der Umstand, dass es bei Prozessbeginn schwierig gewesen sei, den Wertersatz genau zu beziffern. Die Kläger hätten vorerst eine unbezifferte Klage einreichen und die Bezifferung nach Abschluss des Beweisverfahrens - in dessen Verlauf der Verkehrswert der Liegenschaft und die latenten Kosten bekannt wurden - nachholen können (§ 92 Abs. 2 ZPO).



Eine verwerfliche oder mutwillige Prozessführung ist nicht erstellt; die erst im Appellationsverfahren aufgelegten Urkunden sind für die Beurteilung nicht massgebend.



Die Beklagten sind berechtigt, als einfache Streitgenossen den Prozess unabhängig voneinander zu führen (§ 50 Abs. 2 ZPO). Sie können sich deshalb durch einen eigenen Anwalt vertreten lassen. Von diesem Recht auf Einzelvertretung zu unterscheiden ist die Frage, ob die Streitgenossen nur gemeinsam Anspruch auf eine oder aber Anspruch auf mehrere Parteientschädigungen haben. Massgebend dafür ist, ob die Beklagten begründeten Anlass hatten, sich einzeln statt gemeinsam vertreten zu lassen. Eine getrennte Vertretung erscheint namentlich bei Interessengegensätzen zwischen den einzelnen Streitgenossen oder bei einer materiell für sie verschiedenen Entscheidung geboten. Besteht dagegen kein objektiv-sachlicher Grund für eine getrennte Vertretung ist nur eine einfache Parteientschädigung zu sprechen (BGE 125 III 138; LGVE 1975 I Nr. 258).



Die Beklagten wurden aus dem gleichen Rechtsgrund eingeklagt. Sie beantragten beide mit im Wesentlichen gleichgerichteter Argumentation die Abweisung der Klage und wurden solidarisch zur Zahlung eines Geldbetrags verurteilt. Eine Interessenkollision zwischen ihnen ist nicht auszumachen. Es bestand daher kein objektiv-sachlicher Grund für eine getrennte Vertretung. Demzufolge ist bei Ermittlung der gesamten Prozesskosten nur eine einzige Parteientschädigung für die beiden Beklagten einzurechnen. Um die vom Amtsgericht angestrebte, masslich angemessene Kostenbelastung der Kläger von rund 33 % zu erreichen, sind die Beklagten zu verpflichten, den Klägern einen Anteil an deren Anwaltskosten zu entrichten. Im Übrigen ist der erstinstanzliche Kostenspruch zu bestätigen.



Da die Beklagten den Prozess getrennt führen, ist nicht auf solidarische oder subsidiäre, sondern auf getrennte Haftung zu erkennen (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 2 zu § 122 ZPO). Dies ist von Amtes wegen zu korrigieren.



11.

Zusammengefasst erweisen sich sowohl die Appellationen der Beklagten als auch die Anschlussappellation der Kläger in der Sache als unbegründet. Sie sind daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Teilweise gutzuheissen ist einzig die Anschlussappellation im Kostenpunkt.



Bei diesem Verfahrensausgang gehen die zweitinstanzlichen Prozesskosten in der Höhe von rund 1/6 zu Lasten der Kläger und in der Höhe von rund 5/6 zu Lasten der Beklagten. Die diesbezügliche Haftung ist getrennt (vgl. E. 10.2 vorne in fine).



I. Kammer, 19. November 2008 (11 07 153)



(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 26. Mai 2009 abgewiesen [5A_34/2009]).