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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Invalidenversicherung
Entscheiddatum:01.04.2010
Fallnummer:S 08 568
LGVE:
Leitsatz:Art. 8 ATSG; Art. 4, 16 IVG; Art. 5 IVV. Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Die Erstausbildung, für welche Kostenersatz infrage steht, muss geeignet und notwendig sein, den gewünschten Erfolg herbeizuführen. Vorliegend ist die kfm. Ausbildung für die Versicherte mit halbseitiger Lähmung, Kombinationsschwierigkeiten und Sprachstörungen als angemessen zu betrachten, weil ihr Gesundheitszustand noch besserungsfähig ist. Ein Beruf mit einem hohen Bewegungsanteil oder anderen physischen Anforderungen ist der Versicherten nicht zumutbar. Die Ausbildung an der Handelsschule ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihren Fähigkeiten und gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepasst.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Die 1987 geborene A erlitt während einer Operation am 15. Dezember 2005 einen Hirninfarkt. In der Folge leidet A seit der Operation an einer halbseitigen Lähmung, Sprachstörungen und Kombinationsschwierigkeiten. Im Zeitpunkt des Eingriffs war A Gymnasiastin in der Maturaklasse. Am 24. Januar 2006 meldeten ihre Eltern sie bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle gewährte A Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten sowie einen Rollstuhl und Stützunterricht.

Nach der ersten Rehabilitation zeigte sich, dass A trotz des eine Klasse tiefer erfolgten Wiedereinstiegs in das Gymnasium überfordert war. Vom 7. Januar - 4. April 2008 stellte sich A der beruflichen Abklärung. Im Juni 2008 besuchte sie Französischkurse und begann am 18. August 2008 eine kaufmännische Ausbildung an einer Handelsschule.

Mit Vorbescheid stellte die IV-Stelle A in Aussicht, keine Kostengutsprache für die kaufmännische Ausbildung zu gewähren, was sie mit Verfügung vom 14. Oktober bestätigte. Begründet wurde der Entscheid damit, dass die Ausbildung zu schullastig sei und A überfordere.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. November 2008 lässt A in der Hauptsache beantragen, die IV-Stelle sei in Aufhebung der Verfügung vom 14. Oktober 2008 zu verpflichten, die gesamten Kosten der Ausbildung zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Aus den Erwägungen:

1.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten der kaufmännischen Ausbildung in der X Handelsschule (KV-Profil B oder E) im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinn von Art. 16 Abs. 1 IVG und Art. 5 IVV hat.

a/aa) Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 5 Abs. 1 IVV). Einem Versicherten entstehen aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten, wenn seine Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Art. 5 Abs. 2 IVV). Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung des Invaliden den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung eines Gesunden zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 IVV).

bb) Der Kostenersatz für die erstmalige berufliche Ausbildung gehört zu den Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art. Für die Leistungsgewährung fallen nur Massnahmen in Betracht, die den Fähigkeiten und soweit als möglich auch den Neigungen der versicherten Person entsprechen und die das Eingliederungsziel auf einfache und zweckmässige Weise anstreben. So soll zwischen der Dauer und den Kosten der Massnahme einerseits und dem wirtschaftlichen Erfolg anderseits ein vernünftiges Verhältnis bestehen. Zudem soll die berufliche Ausbildung in einer auf die Anforderungen des Arbeitsmarktes ausgerichteten Weise soweit wie möglich in der freien Wirtschaft und in Ausbildungsstätten für Nichtbehinderte erfolgen (KSBE, Rz. 1006 mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines BG über die Invalidenversicherung vom 24.10.1958, S. 31).

cc) Als invalid im Sinn von Art. 16 IVG gilt, wer aufgrund einer bleibenden oder längeren Zeit dauernde gesundheitliche Beeinträchtigung (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) bei der Ausbildung erhebliche Mehrkosten (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVV) auf sich nehmen muss (BGE 126 V 461 E. 1; SVR 2008 IV Nr. 14 S. 41, I 659/06 E. 4.1). Der Beitragsanspruch des in diesem Sinn Invaliden setzt sodann voraus, dass die eingeschlagene erstmalige berufliche Ausbildung im Sinn des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geeignet und notwendig ist (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 118). Die Frage, ob die Ausbildung den Fähigkeiten einer versicherten Person entspricht, ist wie jene nach der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Massnahme hinsichtlich des beruflichen Eingliederungsziels prognostisch im Zeitpunkt vor Durchführung der fraglichen Vorkehr zu beurteilen (vgl. BG-Urteil 9C_796/2007 vom 20.5.2008, E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. die medizinische Massnahmen betreffenden BG-Urteile 9C_109/2008 vom 18.4.2008, E. 3.2; 8C_192/2007 vom 22.10.2007, E. 2.3.3).

b) Für die Beurteilung der Invalidität sind Verwaltung und Gerichte auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auch wenn eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 Abs. 1 IVG in Frage steht, hat der Arzt den Gesundheitszustand zu diagnostizieren und zu dem sich daraus ergebenden Ausmass der Einschränkung Stellung zu nehmen. Solche ärztliche Auskünfte sind auch dann erforderlich, wenn die versicherte Person aus eigener Initiative einen Lehrgang begonnen hat und dafür die Invalidenversicherung in Anspruch nehmen will (nicht veröffentlichtes Urteil des EVG vom 4. Oktober 1993 [I 51/93] E. 1c).

2.- a) Die Vorinstanz bejaht - angesichts des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG) und der deswegen erforderlichen vollständigen Neuausrichtung der Ausbildung mitsamt damit verbundener Mehrkosten zu Recht - das Vorliegen einer Invalidität im Sinn von Art. 16 Abs. 1 IVG. Sodann erachtet sie die Beschwerdeführerin sinngemäss auch als eingliederungsfähig. Hingegen bestreitet sie, dass die gewählte Ausbildung (Handelsschule in nicht geschütztem Rahmen) ihrer Behinderung angepasst ist und ihren Fähigkeiten entspricht. Gestützt auf die medizinischen Berichte (Abschlussbericht Institut für Berufsfindung vom 26.4.2006, Bericht von Dr. med. C, Rehabilitation, vom 13.2.2007, Neuropsychologischer Verlaufsbericht der Neuropsychologischen Praxis, Luzern, vom 20.3.2008) in Verbindung mit den Ergebnissen der beruflichen Abklärungen im ZBA Luzern ist die Vorinstanz der Auffassung, die von der Beschwerdeführerin gewählte schullastige Ausbildung entspreche nicht ihren Fähigkeiten. Sie stosse beim rein theoretischen Lernen auf intellektueller und kognitiver Ebene rasch an ihre Grenzen und müsse zur Kompensation der Defizite einen enormen Mehraufwand betreiben. Für die Beschwerdeführerin seien anschauliche praktische Lernsituationen besser, weil sie viel einfacher und rascher lernen und verinnerlichen könne, wenn sie beim konkreten praktischen Tun, bzw. beim Ausführen einer Tätigkeit einen Arbeitsablauf oder eine Aufgabe anschaulich und sinnlich erlebe und erfahre. Deshalb habe die IV-Stelle denn auch eine Ausbildung im "geschützten Rahmen" empfohlen, weil dort das praktische Lernen - wie bei einer KV-Lehre - im Vordergrund stehe und die notwendige intensive und permanente Unterstützung durch die Lehrverantwortlichen gewährleistet sei. Ein erfolgreicher Abschluss einer kaufmännischen Lehre sei im geschützten Rahmen laut den Angaben der Fachpersonen eher wahrscheinlich, als bei einer schullastigen Ausbildung an einer Handelsschule. Zudem erhöhe die umfassendere praktische Arbeitserfahrung während der Ausbildung die anschliessende wirtschaftliche Verwertbarkeit auf dem freien Arbeitsmarkt im Vergleich zum Abschluss der Handelsschule.

b/aa) Gemäss Arztbericht von Dr. med. D und von Assistenzarzt, E, vom 26. Januar 2006 besteht auf der Grundlage der am 15. Dezember 2005 gestellten Diagnose (Status nach perioperativem embolischen cerebrovaskulärem Insult am 15.12.05 mit/bei - Verlängerungsosteotomie Femur bds. 1. - paradoxer Embolie bei offenem Foramen ovale - Lokalisation: Thalamus und Capsula int. links - klinisch: motorisch facio-brachio-crurales Hemisyndrom rechts mit Aphasie 2. Kleinwuchs [nicht hormonell bedingt]) ein besserungsfähiger Gesundheitszustand. Zwar erhoben die beiden Ärzte namentlich eine Hemiparese an oberer und unterer Extremität rechts und verschiedene Auffälligkeiten beim Neurostatus, aber bejahten dennoch die Möglichkeit, dass durch medizinische Massnahmen die Möglichkeit einer späteren Eingliederung in das Erwerbsleben wesentlich verbessert werden kann. Eine am 31. März 2006 im SPZ durchgeführte neuropsychologische Verlaufsuntersuchung zeigte, dass sich die mentale Leistungsfähigkeit deutlich verbessert hatte, aber noch Einschränkungen im sprachlichen Bereich bestanden, die sich einschränkend auf den Schulbesuch auswirkten. Am 13. Februar 2007 berichtete Dr. med. C, Chefarzt Rehabilitation, über den Verlauf der medizinischen Behandlungen und hielt namentlich fest, dass die Beschwerdeführerin inzwischen zwar sicherer auftrete und mehr und besser spreche, aber nach wie vor eine Schwäche bei der Bewältigung von komplexen sprachlichen Anforderungen bestünden. Das wirke sich auf die Gedächtnisleistung aus und erschwere das Lernen. Am 28. Februar 2007 diagnostizierten lic. phil. G, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und H, Fachpsychologe für Neuropsychologie, eine persistierende leichte bis mittelgradige linkshemisphärisch bedingte neuropsychische Störung, die von mnestischen und exekutiven Dysfunktionen dominiert werde. Sie stellten fest, dass insbesondere aufgrund von sprachlichen Einschränkungen und der mnestischen Schwierigkeiten die Informationsaufnahme von sprachlichem Material und damit das schulische Lernen erschwert sei und erhöhten Energie- und Zeitaufwand benötige. Zufolge der neuropsychischen Einschränkungen, vor allem in der komplexeren sprachlichen Verarbeitung, sei das Bestehen der Matura klar in Frage gestellt, weshalb alternative beruflich-schulische Möglichkeiten gesucht werden müssten. Am 20. März 2008 berichteten lic. phil. G und lic. phil. J, Neuropsychologin FSP, über die neuropsychologische Verlaufsuntersuchung vom 7. März 2008. Sie diagnostizierten nunmehr eine leichte linkshemisphärische neuropsychische Funktionsstörung, dominiert von verbalen mnestischen Einschränkungen und leichten exekutiven Dysfunktionen. Sie hielten fest, dass die neuropsychischen Einschränkungen sich besonders beim Aufnehmen, Verarbeiten und Speichern von sprachlichen Informationen einschränkend auswirkten. Die exekutiven Dysfunktionen wirkten sich bei komplexen Fragestellungen limitierend aus. Im Rahmen der Ausbildung sei die Beschwerdeführerin bei der Absolvierung einer Lehre - vor allem im theoretischen Bereich - eingeschränkt.

bb) Während eines stationären Aufenthalts im SPZ Nottwil vom 22. Dezember 2005 - 28. April 2006 nahm das Institut für Berufsfindung (IBF) im Auftrag der IV-Stelle eine erste Abklärung der schulischen und beruflichen Möglichkeiten vor. Dabei stellte sich gemäss Bericht vom 26. April 2006 im Wesentlichen heraus, dass die Versicherte mit dem ihrem Wunsch entsprechend angepassten Schulprogramm (Englisch, Französisch, später auch Mathematik) überfordert war. Namentlich wies sie erhebliche Gedächtnislücken auf und hatte Schwierigkeiten bei der Wortfindung. Dem ersten, von K, dipl. Berufsberaterin, und L, Berufsabklärerin, gezeichneten Abklärungsbericht des Zentrums für berufliche Abklärung für Menschen mit Hirnschädigung Stiftung Rast (ZBA) vom 7. April 2008 ist sodann für den Aufenthalt vom 7. Januar - 4. April 2008 insbesondere zu entnehmen, dass sie über genügendes Leistungspotential verfüge, um eine Ausbildung machen zu können. Die Leistung sei aber je nach Arbeit reduziert durch motorische bzw. feinmotorische Einschränkungen (höherer Zeitbedarf) und durch sprachliche Defizite, namentlich beim Verständnis von komplexeren Texten, bei der Produktion von Texten, beim Erarbeiten und Aufbereiten von Informationen und insgesamt beim Lernen und Merken. Im Abklärungsbericht für die bis zum 30. Mai 2008 verlängerte berufliche Abklärung halten dieselben Berufsabklärungsfachpersonen fest, A könne wegen ihrer motorischen Einschränkungen weder einen handwerklichen noch einen Beruf mit hohem Anteil an Bewegung oder anderen physischen Anforderungen erfolgversprechend erlernen. Die kognitiven Einschränkungen prägten die Berufswahl zusätzlich. Der Beschwerdeführerin falle das schulische Lernen schwer; sie müsse dafür mehr investieren als beim praktischen Lernen. Sprachfertigkeiten und die Möglichkeit, zu strukturieren seien begrenzt. Deshalb sei die kaufmännische Ausbildung im KV-Profil E im nicht geschützten Rahmen einer Handelsschule mit erst anschliessendem Praktikum problematisch. Das tiefere Anforderungsprofil B und dessen hoher Anteil an Ausbildung im praktischen Arbeiten wäre angesichts der Defizite insbesondere in einem geschützten Rahmen etwa des AWB Rösslimatt (Stiftung Brändi) oder Ausbildungsstätte Brunau (Brunau - Stiftung, Kaufmännische Dienstleistungen, Lehrbetrieb zur beruflichen Integration) erfolgversprechender.

c) Werden diese medizinischen und beruflichen Abklärungsergebnisse, ob die Ausbildung im Rahmen einer kaufmännischen Handelsschule im KV-Profil E oder B den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspricht, auf diesem für die Verfügung massgeblichen Kenntnisstand geprüft, so fällt vorab auf, dass die medizinische Entwicklung einen Trend aufzeigt, der in den Berichten der Berufsberaterin und der Berufsabklärerin nicht erwähnt ist: Bereits aus dem ersten Arztbericht des SPZ geht hervor, dass die Möglichkeit zur Eingliederung in das Erwerbsleben durch medizinische Massnahmen wesentlich verbessert werden könne. Aus medizinischer Sicht können die insultbedingten physischen und kognitiven Defizite somit durch geeignete Massnahmen - zumindest teilweise - behoben werden. Dementsprechend bestätigten denn auch die nach verschiedenen therapeutischen Massnahmen erfolgten neuropsychologischen Verlaufsuntersuchungen eine laufende Verbesserung der mentalen Leistungsfähigkeit. Zwar diagnostizierten die Neuropsychologinnen am 28. Februar 2007 noch eine persistierende leichte bis mittelgradige neuropsychische Störung, um aber bereits am 20. März 2008 nur noch von einer leichten neuropsychischen Funktionsstörung mit leichten exekutiven Dysfunktionen zu sprechen. Vor diesem medizinischen Hintergrund ist die Beurteilung der Berufsberaterin und der Berufsabklärerin des ZAB Ausdruck des am 4. April 2008 noch bestehenden neuropsychischen Defizits, stellen sie doch fest, dass bei der Beschwerdeführerin motorische bzw. feinmotorische Einschränkungen bestünden (höherer Zeitbedarf) und sie durch sprachliche Defizite beim Lernen und Merken eingeschränkt sei, weshalb sie sich gerade bei schulischen Aufgaben mehr (als andere) anstrengen müsse. Indem die beiden Berichte des ZBA diese motorischen und kognitiven Defizite als Konstante für die Beurteilung einsetzen, bleibt ausser Acht, dass die neuropsychischen Funktionen sich bis zum Berichtszeitpunkt bereits von schwerster Behinderung zur leichten Funktionsstörung hin verbessert hatten und dass zum Berichtszeitpunkt kein Anlass für die Annahme bestand, dass dieser Heilungsprozess abgeschlossen und ein stabiler, aber von irreversiblen Schädigungen geprägter neuropsychischer Endzustand erreicht wäre. Indem die berufliche Abklärung somit für ihre Beurteilung der Fähigkeiten unterstellte, die Beschwerdeführerin werde den noch von leichten Funktionsstörungen geprägten neuropsychischen Status per 4. April 2008 für die Dauer ihrer Ausbildung bewahren, erstattete sie einen Bericht, der mit Blick auf das Potential jedenfalls nicht vollständig sein konnte, wenn sich die medizinisch mehrfach bestätigte Prognose, der Status sei besserungsfähig, weiterhin bewahrheiten sollte.

Indem die IV-Stelle sich für den Entscheid, keine Kostengutsprache für die erstmalige Berufausbildung bei der X Handelsschule zu gewähren, auf die ZBA-Berichte abstützte, unterstellte sie für die Prognose der Erfolgschancen demnach zu Unrecht einen stabilen Endzustand, obwohl die aktenkundigen medizinischen Verlaufsberichte eine laufende Restitution der als Folge des Insults erlittenen neuropsychischen Defizite dokumentierten.

3.- a) Angesichts des (noch) nicht stabilisierten Zustands war im Zeitpunkt der Verfügung die Prognose betreffend die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin, eine kaufmännische Ausbildung im nicht geschützten Rahmen und im angestrebten Niveau zu absolvieren, in zweierlei Hinsicht erschwert: Aus medizinischer Sicht fehlte eine Beurteilung des als noch vorhanden anzunehmenden Erholungspotentials und aus beruflicher Sicht eine solche des bei dem erreichbaren neuropsychischen (motorischen und kognitiven) Potential als zweckmässig zu beurteilenden Ausbildungsganges.

Gestützt auf die vorliegenden Abklärungen medizinischer und beruflicher Art war jedoch bereits zum damaligen Zeitpunkt von der medizinisch naheliegenden Möglichkeit auszugehen, dass sich die damals noch bestehenden neuropsychischen Defizite durch geeignete Massnahmen und bei entsprechender Willensanstrengung weiter mildern liessen. Vor diesem Hintergrund konnte bereits damals darauf geschlossen werden, dass die von der Beschwerdeführerin gewählte Ausbildung an der X Handelsschule mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihren Fähigkeiten und gesundheitlichen Beeinträchtigungen angemessen sein würde. Zudem führt die kaufmännische Ausbildung im gewählten Rahmen auf raschem und ökonomischem Weg zu einem Berufsabschluss; die kaufmännische Ausbildung im Allgemeinen und in den infrage stehenden Profilen im Besonderen ist auf die Anforderungen des heutigen Arbeitsmarktes ausgerichtet. Schliesslich spricht für die Ausbildung bei der X Handelsschule, dass die Beschwerdeführerin den Anforderungen des Marktes in einem ungeschützten Rahmen ausgesetzt ist und sich damit ihre Aussichten auf eine wirtschaftlich erfolgreiche Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung erhöhen.

b) Der Anspruch auf berufliche Massnahmen ist vorliegend im Grundsatz ausgewiesen und unbestritten. Aufgrund der Erwägungen hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten im Zusammenhang mit der kaufmännischen Ausbildung in der X Handelsschule. Da die IV-Stelle die Kostengutsprache abgelehnt hatte, unterblieben bislang Abklärungen darüber, ob der Beschwerdeführerin mit der eingeschlagenen Ausbildung anspruchsbegründende Mehrkosten im Sinn von Art. 5 IVV entstehen bzw. entstanden sind. Die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Oktober 2008 ist deshalb aufzuheben und im Sinn der Erwägungen zurückzuweisen.

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