| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Berufliche Vorsorge |
| Entscheiddatum: | 15.06.2009 |
| Fallnummer: | S 08 669 |
| LGVE: | 2009 II Nr. 34 |
| Leitsatz: | Ziff. 7.5 lit. c des Vorsorgereglements der PKG Pensionskasse. Gemäss Bundesgericht lässt dieses Reglement keinen Zweifel daran, dass für eine Begünstigung einzig entscheidend ist, ob die Konkubinatspartner bereit waren, sich bei Bedarf gegenseitig zu unterstützen; die gegenseitige vereinbarte Unterstützungspflicht nach Ziff. 7.5 lit. c des Reglements kann sich auch aus den Umständen ergeben (BG-Urteil 9C_267/2008 und 9C_318/2008 vom 10.12.2008 E. 6.2). Der Anspruch der Konkubinatspartnerin wird bestätigt. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Der 1943 geborene, geschiedene und am 19. August 2004 verstorbene A war bei der B AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der PKG Pensionskasse für Gewerbe, Handel und Industrie (nachfolgend PKG genannt) obligatorisch beruflich vorsorgeversichert. Aus der am 4. Februar 1982 geschiedenen Ehe sind als einzige Erben die Kinder C und D hervorgegangen. A lebte in der Zeit ab 1. Januar 1989 mit E im Konkubinat. Durch das Ableben des Versicherten entstand ein reglementarischer Anspruch auf ein Todesfallkapital. In Anwendung von Ziff. 7.5 lit. c des Vorsorgereglements zahlte die PKG das Todesfallkapital an E aus. Mit verwaltungsgerichtlicher Klage vom 12. September 2006 beantragten C und D, die PKG sei zu verpflichten, das ihnen zustehende Todesfallkapital ihres verstorbenen Vaters A auszubezahlen, nebst Verzugszins zu 5% seit Klageeinreichung. Das Gericht lud E zum Verfahren bei. Mit Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Luzern vom 28. Februar 2008 wurde die Klage gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, das Todesfallkapital von A nebst einem Verzugszins von 5% seit dem 12. September 2006 (Klageeinreichung) auszubezahlen. Mit Urteil vom 10. Dezember 2008 hiess das Bundesgericht die Beschwerden von E und der PKG in dem Sinne gut, dass das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Luzern vom 28. Februar 2008 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. Aus den Erwägungen: 2. - a) Es ist unbestritten, dass die Beigeladene seit 1983 mit A in einer Partnerschaft und seit 1989 bis zu seinem Tod, somit rund 15 Jahre, im Konkubinat zusammenlebte. Dass die Beigeladene und A rund 15 Jahre vor dessen Ableben zusammengelebt haben, ergibt sich im Übrigen auch aus der Bestätigung der Gemeinde F vom 24. Februar 2005. Als Konkubinat im engeren Sinne gilt eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird (vgl. BGE 118 II 235 E. 3b). Indessen kommt nicht allen drei Komponenten dieselbe Bedeutung zu. Fehlt die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente, leben die beiden Partner aber trotzdem in einer festen ausschliesslichen Zweierbeziehung, halten sich gegenseitig die Treue und leisten sich umfassenden Beistand, so ist eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen. Aufgrund des unter Umständen schwierig zu führenden Beweises dafür, dass sich die Konkubinatspartner die Treue halten und sich Beistand leisten wie Eheleute, hat das Bundesgericht eine Tatsachenvermutung in dem Sinne aufgestellt, dass bei einem Konkubinat, welches mindestens fünf Jahre gedauert hat, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass es sich um eine Schicksalsgemeinschaft ähnlich einer Ehe handelt (Urteil 5C.170/2006 vom 17.10.2006 E. 5.1 f.). b) Aus den edierten Steuerakten der Jahre 1999 bis 2004, aus der auch die Erwerbseinkommen der Beigeladenen und von A aus den Jahren 1997 und 1998 hervorgehen, erhellt, dass beide erwerbstätig und wirtschaftlich unabhängig waren. (...) c) Davon ausgehend, dass sowohl A als auch die Beigeladene wirtschaftlich unabhängig waren und sie dies befähigte, für ihre Lebenshaltungskosten selber aufzukommen, kann die gemäss dem Urteil des Bundesgerichtes vom 10. Dezember 2008 zu beantwortende Frage, ob die Konkubinatspartner bereit waren, sich bei Bedarf gegenseitig zu unterstützen, zumindest was den wirtschaftlichen Bereich betrifft, nur hypothetisch beantwortet werden. A und die Beigeladene lebten rund 15 Jahre im Konkubinat, d.h. trotz der wirtschaftlichen Unabhängigkeit in einer festen ausschliesslichen Zweierbeziehung. Im Schreiben vom 12. Oktober 2004 bezeichnet die Beigeladene dieses Verhältnis als eheähnliche Gemeinschaft. Dies wird von den Klägern grundsätzlich nicht bestritten. Beim Konkubinat der Beigeladenen mit A handelte es sich somit um eine Schicksalsgemeinschaft ähnlich einer Ehe und es ist von der Tatsachenvermutung auszugehen, dass sich die beiden Konkubinatspartner die Treue halten und sich Beistand leisten. Dies muss bei diesem langjährigen Konkubinat, das rund dreimal länger gedauert hat als vom Bundesgericht für die Anerkennung einer Schicksalsgemeinschaft ähnlich einer Ehe vorausgesetzt, umso mehr gelten. Die gegenseitig vereinbarte Unterstützungspflicht nach Ziff. 7.5 lit. c des Reglements kann sich auch aus den Umständen ergeben (BG-Urteil 9C_267/2008 und 9C_318/2008 vom 10.12.2008 E. 6.2). Aufgrund der langen Dauer des Zusammenlebens im Konkubinat (15 Jahre Zusammenleben) kann vorliegend die Bereitschaft, einander bei Bedarf Beistand und Unterstützung zu leisten, ohne weiteres unterstellt werden. Dieser Schluss lässt sich sowohl bezogen auf die geistig-seelische Ebene als auch bezogen auf die wirtschaftliche Ebene ziehen. Alles andere wäre nach dieser langen Konkubinatsdauer als lebensfremd zu bezeichnen. Auf weitere Beweismassnahmen, insbesondere die Parteieinvernahme der Beigeladenen, kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung). Die Beigeladene bestätigte im Schreiben vom 12. Oktober 2004 unterschriftlich, dass sie zusammen mit A in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe. Sie habe die Liegenschaft, in welcher sie gemeinsam gewohnt hätten, nur deshalb im Alleineigentum erworben, weil A über keine eigenen Mittel zum Kauf einer Liegenschaft verfügt habe. In der Folge seien sie weitgehend gemeinsam für die Liegenschaftsunterhaltskosten aufgekommen, was jedoch in den jeweiligen Steuerunterlagen nicht ersichtlich sei, weil A keine steuerlichen Abzüge habe geltend machen können. A habe insbesondere den Unterhalt und die Neuanschaffungen übernommen, und sie seien gemeinsam für die Haushaltskosten aufgekommen, indem A Beiträge geleistet habe. Die Beziehung sei faktisch gelebt worden, ohne dass Vereinbarungen abgeschlossen oder für die gemeinsamen Aufwendungen Quittungen ausgestellt worden seien. Diese Ausführungen wurden mit Schreiben der Beigeladenen vom 3. Juni 2005 unterschriftlich bestätigt, führte sie doch aus, dass ihr Lebenspartner A bis zu seiner Erkrankung die anfallenden Umgebungsarbeiten sowie kleinere Reparaturen ausgeführt und sich an den monatlichen Haushalts- und Unterhaltskosten sowie an den Neuanschaffungen beteiligt habe. Diese Darstellung wird denn auch durch die Eingabe, die die Beigeladene durch ihren Rechtsvertreter in diesem Verfahren einbringen liess, bestätigt. Nachdem die Beigeladene diesen Sachverhalt unterschriftlich bestätigte, ist davon auszugehen, dass sie auch anlässlich einer Parteieinvernahme an diesen Aussagen festhalten würde. Da vorliegend davon auszugehen ist, dass die Beigeladene und A ihre Beziehung faktisch gelebt haben, ohne dass ausdrücklich Vereinbarungen getroffen worden sind oder Quittungen ausgestellt worden wären, ist auch auf weitere Beweisvorkehren (Editionen, Zeugenbefragungen) zu verzichten. Die verwaltungsgerichtliche Klage erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. |