| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Führerausweisentzug |
| Entscheiddatum: | 14.04.2011 |
| Fallnummer: | A 10 144_1 |
| LGVE: | |
| Leitsatz: | Rechtsnatur der Auflage: Verpflichtung zur Unterlassung oder Resolutivbedingung? Frage offen gelassen (E. 2b). Der erneute Entzug bei Verletzung der Auflage muss sich auf ein Gutachten, das den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt, stützen können. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | A.- Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern entzog A den Führerausweis für alle Kategorien und verbot ihm das Führen von Motorfahrzeugen, für die kein Führerausweis erforderlich ist, für unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug). Dabei stützte sich die Zulassungsbehörde auf ein aus Anlass von zwei Trunkenheitsfahrten (2003 und 2008, die letzte mit Unfallfolge) erstelltes Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zürich (IRMZ), das bei A einen chronischen und starken Alkoholkonsum im Zeitraum von Ende Dezember 2008 bis Ende Januar 2009 festgestellt hatte (Haaranalyse: Ethylglucoronid 360 pg/mg). (...) Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gestützt auf ein weiteres verkehrsmedizinisches Gutachten, welches aus verkehrsmedizinischer Sicht die Fahreignung von A befürwortete, verfügte das Strassenverkehrsamt die Wiedererteilung des Führerausweises, im Wesentlichen mit der Auflage, eine totale und ärztlich kontrollierte Alkoholabstinenz bis auf Widerruf einzuhalten. Da gemäss einer Abstinenzkontrolle des IRMZ eine Alkoholabstinenz für den Zeitraum von Mitte November 2009 bis Anfang April 2010 ausgeschlossen werden musste, verfügte das Strassenverkehrsamt (...) - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - wiederum den Entzug des Führerausweises für alle Kategorien und machte die Wiedererteilung namentlich vom Nachweis einer mindestens sechs Monate dauernden totalen Alkoholabstinenz abhängig. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. B.- Dagegen liess A Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und in der Hauptsache die Aufhebung der Verfügung sowie die unverzügliche Wiedererteilung der aufschiebende Wirkung beantragen. Mit Verfügung vom 2. August 2010 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. (...) Aus den Erwägungen: 1.- (...) 2.- Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet allein der zufolge fehlender Bewährung nach einer Ausweiswiedererteilung auf unbestimmte Zeit verfügte Führerausweisentzug. Hingegen ist die ursprüngliche Anordnung eines Führerausweisentzugs auf unbestimmte Zeit (...) unangefochten in Rechtskraft erwachsen. a) Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) wird der Führerausweis erteilt, wenn die amtliche Prüfung ergeben hat, dass der Bewerber die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher zu führen versteht (Satz 1). Die Bewilligungspflicht verschafft den Behörden mithin die Möglichkeit, im Rahmen einer präventiven Kontrolle zu überprüfen, ob der Bewerber die Polizeigüter wie namentlich Leib und Leben, Gesundheit, Ruhe und Ordnung als Lenker eines Fahrzeugs einer bestimmten Kategorie nicht einem Mass gefährdet, welches die Zulassung zur Teilnahme am öffentlichen Verkehr ausschliesst. Auf Erteilung eines Führerausweises besteht ein Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Wird festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, sind gemäss Art. 16 Abs. 1 Ausweise und Bewilligungen zu entziehen. Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG; Sicherungsentzug). Nach Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Wiedererteilung des Führerausweises im Sinn von Art. 17 Abs. 3 SVG (nach einem Sicherungsentzug wegen Alkohol- oder Drogensucht bzw. einer entsprechenden Fahreignungsabklärung) insbesondere an die Auflage einer befristeten und ärztlich kontrollierten Suchtabstinenzkontrolle geknüpft werden. In der Regel hat die medizinische Nachkontrolle (nach Ablauf einer Sperrfrist bzw. Probezeit) mindestens ein Jahr zu dauern. Die Auflage, während der betreffenden Zeit abstinent zu leben und dies ärztlich kontrollieren zu lassen, steht in diesen Fällen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überwindung einer Suchtkrankheit, welche die Fahreignung des Betroffenen beeinträchtigt. Der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erscheint im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt (BGE 130 II 25 E. 3.2 S. 28 f.; 129 II 82 E. 2.2 S. 84). Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen (Art. 17 Abs. 5 SVG). Das Gesetz zwingt die Behörde bei Widerhandlungen über den Entzug zu entscheiden; sind die Tatbestandsvoraussetzungen aus behördlicher Sicht erfüllt, verbleibt kein Ermessenspielraum; namentlich ist die Regelung nicht als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet. Deshalb ist beim Vorliegen eines gesetzlichen Widerrufsgrundes (Missachten von Auflagen oder Missbrauch des Vertrauens) der Ausweis zwingend wieder zu entziehen. b) Die Auflage bzw. Weisung einer vollständigen Alkoholabstinenz auferlegt dem Betroffenen eine Verpflichtung, den Alkoholkonsum zu unterlassen. Es liegt deshalb nahe, eine solche Nebenbestimmung der Ausweiswiedererteilung als Auflage im verwaltungsrechtlichen Sinn zu verstehen, die dem Berechtigten eine bestimmte Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen auferlegt (Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 289 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, N 913 ff.). Dieser Rechtsnatur entspricht es denn auch, dass über den Entzug nach Wiedererteilung mittels einer anfechtbaren Widerrufsverfügung entschieden werden muss. Demgegenüber wird jedoch in der Judikatur auch vertreten, die Wiedererteilung des Führerausweises knüpfe an Bedingungen im Rechtssinn. Bei einer Resolutivbedingung - wie hier der Einhaltung einer Alkoholabstinenz - endige die Rechtswirkung der Verfügung (bereits) mit der Feststellung, dass die Bedingung eingetreten ist (vgl. AGVE 2001 40 S. 161). Wie es sich damit letztlich verhält, kann vorliegend angesichts der nachfolgenden Erwägungen freilich offen bleiben. c/aa) Gemäss der im verkehrsmedizinischen Gutachten (...) beschriebenen Anamnese bestand beim Beschwerdeführer ein bereits seit Jahren andauernder Alkoholüberkonsum. Da das IRMZ anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom (...) 2009 auf ein Abstinenzverhalten schloss bzw. zumindest eine deutliche Reduktion des Alkoholkonsums feststellte und die Fahreignung des Beschwerdeführers aus verkehrsmedizinischer Sicht wieder befürwortete, verfügte die Vorinstanz die Wiedererteilung des Führerausweises. Als Nebenbestimmungen verfügte die Zulassungsbehörde die vom IRMZ als zwingend empfohlenen Auflagen der Einhaltung einer Alkoholabstinenz und der kurzfristig angekündigten Kontrollen der Laborwerte (CDT, Gamma-GT, GOT, GPT und MCV) alle zwei Monate. Ausserdem ergänzte sie die Auflagen mit der lückenlosen Teilnahme an den Modulen 1, 2 und 3 im Jahresrhythmus beim Sozial-Beratungs-Zentrum (SoBZ) in Luzern. bb) Der behandelnde Arzt Dr. med. F. Burkart, Allgemeine Medizin FMH, Reiden, informierte die Vorinstanz am (...) darüber, dass die Laboruntersuchungen vom (...) normale Leberwerte sowie normale MCV-Werte gezeigt hätten. Die CDT-Analyse ergab jeweils Werte unter dem Normbereich von 1.7 HPLC. cc) Im Rahmen einer verkehrsmedizinischen Begutachtung (Abstinenzkontrolle) wurde am (...) bei der Haaruntersuchung für den Zeitraum von Mitte November 2009 bis Anfang April 2010 die Menge von 37 pg/mg Ethylglucuronid festgestellt, was auf einen mässigen Alkoholkonsum (im Rahmen des sog. "social drinking") hinweist. Der Beschwerdeführer räumte denn auch ein, alkoholische Getränke konsumiert zu haben. Die Gutachterin verneinte hierauf unter Hinweis auf die Missachtung der Abstinenzauflage die Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht. Sie empfahl eine erneute Begutachtung nach Einhaltung einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz. Die Vorinstanz verfügte daraufhin den vorliegend angefochtenen Sicherungsentzug des Führerausweises. 3.- (Kein Vertrauensschutz gestützt auf Aussagen eines Kursleiters des SoZB Luzern, laut denen ein Bier täglich im Hinblick auf Untersuchungen [des IMRZ] unbedenklich und nicht nachweisbar seien. Die Berufung auf solche Aussagen als Vertrauensgrundlage bleibt dem Beschwerdeführer verwehrt, ist doch die unmissverständliche Auflage einer totalen Alkoholabstinenz unabhängig von der Nachweisbarkeit des Konsums einzuhalten). 4.- a) Der angefochtene Sicherungsentzug des Führerausweises führt zu einem schweren Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers. Eine solche Administrativmassnahme setzt sorgfältige verkehrsmedizinische Abklärungen voraus. Der Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2). Eine mangelnde Fahreignung im Sinn von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG darf nicht leichthin angenommen werden. Zu den Abklärungen, die sich vor einem allfälligen Sicherungsentzug regelmässig aufdrängen, gehören die einlässliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse, die gründliche Aufarbeitung der konkreten Trunkenheitsfahrten, eine spezifische Alkoholanamnese (betreffend Trinkverhalten bzw. Muster und Motivationen des Alkoholkonsums) sowie eine umfassende medizinische körperliche Untersuchung mit besonderem Augenmerk auf mögliche alkoholbedingte Veränderungen oder gesundheitliche Störungen (BG-Urteil 1C_150/2010 vom 25. November 2010, E. 5.5; BGE 129 II 82 E. 6.2.2 mit Hinweisen). b) Über die am (...) durchgeführte Abstinenzkontrolle erstellte das IRMZ am (...) ein verkehrsmedizinisches Gutachten. Dieses Gutachten enthält zunächst die Vorgeschichte und den Untersuchungsgrund, weiter das Ergebnis der chemisch-toxikologischen Haaruntersuchung (...) sowie eine Aktennotiz zu einem Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer. Laut der daran anschliessenden Beurteilung hatte die Gutachterin, (...), keine Zweifel am erneuten, nicht vollkommen unerheblichen Alkoholkonsum, weshalb sie die Fahreignung beim Beschwerdeführer nicht mehr befürwortete. Der Kontrollbericht ist in der Darlegung der Testresultate und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen umfassend, nachvollziehbar begründet, widerspruchsfrei und schlüssig, weshalb darauf abzustellen ist. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung der Fahreignung des Beschwerdeführers sprechen, liegen nicht vor. Das Gutachten erfüllt somit die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen. Da der Beschwerdeführer trotz der Abstinenzauflage alkoholische Getränke wenigstens im Rahmen des sog. social-drinking zu sich nahm, und er sich für das auflagewidrige Verhalten nicht auf Gründe zu berufen vermag, welche dem Widerruf entgegenstünden, ist im vorliegenden Fall ein erheblicher Verstoss gegen die Auflage zu bejahen und der erneute Entzug des Führerausweises gerechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. c) An diesem Ergebnis vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer offenbar beruflich und privat auf sein Fahrzeug angewiesen ist und der Sicherungsentzug für ihn und seine Familie eine einschneidende Massnahme zur Folge haben mag. Denn die unter dem Gesichtspunkt der Sanktionsempfindlichkeit zu beurteilende Frage der beruflichen Angewiesenheit ist lediglich bei Warnungsentzügen zu prüfen; in Bezug auf die Zulässigkeit des unbefristeten Sicherungsentzugs ist sie dagegen nicht von Belang, da dieser keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraussetzt (BGE 133 II 351 E. 9.1). Der Ausweis ist diesfalls vielmehr zu entziehen, um die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeuglenker zu verhindern. Die Menge des konsumierten Alkohols ist ausserdem nicht entscheidend (BG-Urteil 1C_146/2010 vom 10.8.2010, E. 2.3). 5.- (...) |