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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Direkte Staats- und Gemeindesteuern
Entscheiddatum:03.08.2010
Fallnummer:A 09 198
LGVE:
Leitsatz:Verletzen gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten ihre steuerlichen Verfahrenspflichten, sind sie nach Massgabe ihres jeweiligen Verschuldens individuell zu büssen. Bedeutung von Straftaxenkatalogen für die Strafzumessung (E. 5d).
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Die Veranlagungsbehörde der Stadt Luzern verfügte am (...) gegen A wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (Nichteinreichen der Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern 2007) eine Busse von Fr. 5'000.--. Dagegen erhoben die Eheleute A und B Einsprache bei der Steuerkommission für Unselbständigerwerbende, welche die Busse infolge Nachreichens der ausgefüllten Steuererklärung 2007 im Einspracheverfahren auf Fr. 2'500.-- verminderte, zuzüglich Verfahrenskosten von Fr. 100.--. In der Folge erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, auf die Busse sei zu verzichten. (...)

Die in das Verfahren beigeladene B liess die ihr angesetzte Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen.

Aus den Erwägungen:

(...)

3.- Nach § 208 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 22. November 1999 (StG; SRL Nr. 620) wird mit einer Busse bis zu Fr. 1'000.--, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10'000.-- bestraft, wer einer Pflicht, die ihr oder ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht (lit. a), eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt (lit. b) oder Pflichten verletzt, die ihr oder ihm als Erbin oder Erben oder Drittperson im Inventarverfahren obliegen (lit. c).

Ob ein schwerer Fall vorliegt, entscheidet sich nach der Bedeutung der verletzten Pflicht im Hinblick auf eine sachgerechte Veranlagung. Ein Wiederholungsfall ist praxisgemäss gegeben, wenn jemand schon in früheren Steuerperioden wegen einer Steuerwiderhandlung bestraft wurde und dies nicht länger als zehn Jahre zurückliegt (zum Ganzen vgl. auch: Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 174 N 6 ff.; zur Luzerner Praxis: LU StB, Weisungen StG, Bd. 2a, Ziff. 4 zu § 208 StG Nr. 1).

4.- Die Steuerpflichtigen müssen das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgerecht der zuständigen Behörde einreichen (§ 145 Abs. 2 StG). Beweispflichtig für das Einreichen der Steuererklärung ist die steuerpflichtige Person (BGE 99 Ib 356; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.o., Art. 124 N 24, mit Hinweisen).

Die postalische Zustellung bildet dabei wohl den Regelfall. Es ist aber zu berücksichtigen, dass das Gesetz keine besondere Form der Einreichung einer Steuererklärung vorschreibt. Der Steuerpflichtige ist insbesondere nicht verpflichtet, die Steuererklärung mit eingeschriebener Post zu versenden (vgl. dazu StE 1986 B 101.1 Nr. 2). Gleichwohl bleibt es dem Steuerpflichtigen überlassen, wie er im Einzelfall belegen will, dass er seiner Pflicht zur Einreichung seiner Steuererklärung nachgekommen ist, um den Eintritt der Beweislosigkeit zu verhindern. Insofern trifft den Steuerpflichtigen auch die Beweisführungslast. Er hat nachzuweisen, dass er die Steuererklärung der Schweizerischen Post übergeben oder sie der Behörde direkt eingereicht hat. Misslingt dieser Nachweis trägt er die Folgen der Beweislosigkeit, da ihn hiefür die Beweislast trifft.

Trifft die Steuererklärung nicht bei der Veranlagungsbehörde ein und behauptet der Steuerpflichtige, die Steuererklärung der Post oder den Behörden übergeben zu haben, ohne dafür einen besonderen Nachweis zu erbringen, muss die Steuerbehörde ihm in der Regel Gelegenheit geben, die Steuererklärung innert einer Nachfrist einzureichen. Der Steuerpflichtige ist also mittels einer Mahnung zur Pflichterfüllung anzuhalten, so dass er die Möglichkeit erhält, auf die bereits erfolgte Einreichung hinzuweisen; reagiert er nicht, hat er es seinem Verhalten zuzuschreiben, wenn er die Steuerstraffolgen zu tragen hat (vgl. Urteil A 09 126 vom 20.5.2010, E. 2b; StE 1986 B 101.1 Nr. 2).

5.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Steuererklärung 2007 im Januar 2009 eingereicht zu haben. (Beweiswürdigung)

b) (...) Der Beschwerdeführer vermag somit nicht rechtsgenügend darzutun, dass er und/oder die Beigeladene der Pflicht zur (rechtzeitigen) Einreichung der Steuererklärung 2007 nachgekommen sind.

c) Als Folge der Beweislosigkeit ihrer Beschwerdedarstellung bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer und die Beigeladene ihren Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren - trotz Mahnungen - nicht nachgekommen sind. Namentlich haben sie auch binnen Nachfrist gemäss Mahnungen vom (...) der Steuererklärungpflicht nicht Folge geleistet. Das objektive Tatbestandsmerkmal von § 208 Abs. 1 StG ist damit gegeben. Da der Beschwerdeführer bereits in früheren Jahren (2000, 2003, 2008) aufgrund von Verfahrenspflichtverletzungen gebüsst wurde, liegt hier gemäss § 208 Abs. 1 StG ein Wiederholungsfall und damit ein qualifizierter Tatbestand vor.

d) Nach § 208 Abs. 1 StG beträgt im Wiederholungsfall der Strafrahmen einer Busse bis zu Fr. 10'000.-- (vgl. E. 3). Die Busse ist in jedem Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen so zu bestimmen, dass allen besonderen Umständen, namentlich der Schwere des Verschuldens und den persönlichen Verhältnissen des Fehlbaren, Rechnung getragen wird. Zwar erfolgt die Strafzumessung im Steuerstrafverfahren aus Gründen der Verfahrensökonomie und Verfahrensbeschleunigung verstärkt in schematisierter Weise, z.B. anhand von Straftaxenkatalogen oder Bussenschemata. Eine derartige Strafzumessung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nur dann unbedenklich, wenn die Straftaxen nicht starr angewendet werden, ihnen mithin lediglich Richtlinienfunktion zukommt und sie dem Richter als Orientierungshilfe dienen. Insbesondere sind schuldmindernde und schulderhöhende Tatsachen angemessen zu berücksichtigen, so dass der gesamte Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Verfehlung umfasst wird. Insofern kann eine an Richtlinien orientierte Betrachtungsweise unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung Bedeutung erlangen (vgl. zum Ganzen: BG-Urteil 6S.223/2005 vom 21.7.2005, E. 1.3.2; Hofer, Strafzumessung bei der Hinterziehung direkter Steuern, Diss, Zürich/St. Gallen 2007, S. 277; Sieber, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl., Basel 2002, Art. 55 StHG N 22; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 174 N 29; SGGVP 1999 Nr. 26 E. 5c).

Im hier zu beurteilenden Fall waren im Zeitpunkt der Bussenverfügung keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen vom Bussenschema gemäss den kantonalen Weisungen zum Steuergesetz nahe gelegt hätten. Unter Berücksichtigung des wiederholten Pflichtversäumnisses und der persönlichen bzw. finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der Beigeladenen ist die Busse denn auch nicht zu beanstanden. Nachdem die Steuererklärung nachgereicht worden war, reduzierte die Steuerkommission die Busse praxisgemäss auf die Hälfte (vgl. dazu auch Urteil A 08 99 vom 18.2.2009 E. 3c). Die Busse in der Höhe von Fr. 2'500.-- bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens und erscheint dem Verschulden angemessen. Im Übrigen entspricht ihre Höhe der diesbezüglichen Praxis der Dienststelle Steuern (LU StB, a.a.O., Ziff. 4 zu § 208 StG Nr. 1).

Die vorinstanzliche Verfügung ist hingegen insofern mangelhaft, als beiden Ehegatten eine gesamte Busse auferlegt wurde. Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten sind nämlich auch gemeinsam verantwortlich für die Erfüllung der ihnen auferlegten Verfahrenspflichten. Bleiben beide Ehegatten untätig, machen sich beide einer Verfahrenspflichtverletzung strafbar, weshalb sie nicht gemeinsam, sondern individuell mit einer Busse zu belegen sind (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 174 N 30; vgl. auch VGr BE, 17.8.2004, BVR 2005, 317). Dabei erweist sich im vorliegenden Fall aufgrund der aktenkundigen Strafzumessungsgründe eine hälftige Aufteilung des ausgefällten Bussenbetrages als angezeigt.

e) Die Vorinstanz verfügte schliesslich, dass die Eheleute A und B die Kosten des Einspracheverfahrens von Fr. 100.-- zu tragen haben. Gemäss § 209 Abs. 2 StG ist das Einspracheverfahren bei Bussenentscheiden kostenpflichtig. Die bei den Steuerbehörden massgeblichen Weisungen zum Steuergesetz sehen vor, dass für das Einspracheverfahren betreffend Busse in der Regel mindestens Kosten von Fr. 100.-- aufzuerlegen sind, wenn die Busse nicht ganz aufgehoben werden kann (LU StB, a.a.O., Ziff. 4 zu § 208 StG Nr. 1). Diese Verwaltungspraxis ist mit § 209 Abs. 2 StG vereinbar. Die vorinstanzliche Kostenfolge ist deshalb zu bestätigen, zumal auch bei korrekter Verurteilung beider Ehegatten je für sich eine Kostenbelastung rechtens gewesen wäre.

(...)