Instanz: | Verwaltungsgericht |
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Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |
Rechtsgebiet: | Verschiedenes |
Entscheiddatum: | 08.03.2011 |
Fallnummer: | V 10 167 |
LGVE: | |
Leitsatz: | Recht und Pflicht der Gemeindebehörden, die Stimmberechtigten im Hinblick auf die Sachabstimmung über den Beschluss betreffend die Genehmigung des Konzessionsvertrages zwischen der Gemeinde (Buttisholz) und der Centralschweizerischen Kraftwerke AG (CKW) zu informieren. Dabei sind die Behörden zur Wahrheit, Sachlichkeit und Neutralität verpflichtet. Wer den Behörden eine fehler- oder lückenhafte Informationsstrategie zum Vorwurf macht, hat eine entsprechende Rüge unverzüglich vorzubringen. Andernfalls gilt eine derartige Rüge als verwirkt. Analoges gilt mit Bezug auf die Rüge, Behördemitglieder und beigezogene Gutachter hätten in den Ausstand treten müssen. |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Entscheid: | Sachverhalt: A.-/aa) Das auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz; StromVG; SR 734.7) bezweckt, die Voraussetzungen für eine sichere Energieversorgung sowie für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu schaffen. Zudem legt es die Rahmenbedingungen für die Elektrizitätsversorgung in allen Landesteilen sowie für die Erhaltung und Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Elektrizitätswirtschaft fest (Art. 1 StromVG). Seit 1. Januar 2009 ist der freie Netzzugang für alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) und Nicht-Haushalts-Endverbraucher gegen eine angemessene Vergütung gewährleistet. Auf 1. Januar 2014 soll der Elektrizitätsmarkt alsdann vollständig liberalisiert werden. Dieser letzte Schritt der Stromliberalisierung setzt das (separate) Inkrafttreten besonderer Bestimmungen des StromVG voraus. Nach den Übergangsbestimmungen des StromVG bedarf es hiezu eines Bundesbeschlusses, welcher dem fakultativen Referendum unterliegt (Art. 34 Abs. 3 StromVG). bb) Die Kantone ihrerseits bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Letztere sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet sämtliche Endverbraucher innerhalb des Siedlungsgebietes an das Stromnetz anzuschliessen und ihnen zu angemessenen Tarifen Strom zu liefern. Die EVU sind verpflichtet, die Unabhängigkeit des Netzbetriebs sicherzustellen und die Verteilnetzbereiche buchhalterisch von den übrigen Tätigkeitsbereichen zu entflechten (Art. 10 StromVG). Informationen, insbesondere über Kapazitäten und Preise im Netzbereich, sollen transparent und zeitgerecht allen Akteuren zugänglich gemacht werden. Art. 30 Abs. 1 StromVG beauftragt die Kantone mit dem Vollzug der Bestimmungen über die Zuteilung der Netzgebiete und die Anschlussgarantie an das Stromnetz sowie über die Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede bei den Nutzungstarifen. Mit dem Erlass der Verordnung zum Stromversorgungsgesetz vom 9. Dezember 2008 (SRL Nr. 772) ist der Regierungsrat des Kantons Luzern diesem Vollzugsauftrag nachgekommen. Nach § 3 Abs. 1 der zitierten Verordnung teilt der Regierungsrat - nach Anhörung der Netzbetreiber und Netzeigentümer sowie der Gemeinden - den Netzbetreibern flächendeckende Netzgebiete zu. Daran sind Anschluss- und Grundversorgungspflichten der Netzbetreiber geknüpft. Diese Rechtslage zeigt, dass die EVU Leitungen und andere Anlagen zu erstellen haben, um die Bevölkerung mit Strom zu versorgen. Für den Fall, dass diese dafür öffentlichen Grund - beispielsweise Strassen, Trottoirs, Plätze etc. - beanspruchen, kann ihnen das betroffene Gemeinwesen gegen Entrichtung einer Gebühr eine Sondernutzungskonzession erteilen. Aufgrund der skizzierten neuen Rechtslage betreffend die Stromversorgung stehen die Gemeinden vor der Frage, ob und inwieweit altrechtliche Konzessionsverträge angepasst werden müssen. Die Gemeinde Buttisholz hat mit der Central-schweizerischen Kraftwerke AG einen Konzessionsvertrag, welcher an sich bis 2012 gültig ist. Dieser entspricht indes nicht bzw. nicht in allen Teilen dem StromVG. Am 30. November 2009 fand in Buttisholz eine Gemeindeversammlung statt. Unter Traktandum 5 hatten die Stimmberechtigten deshalb über die Erneuerung des Konzessionsvertrages mit der CKW zu beschliessen. Nach einer regen Diskussion stimmten 64 Personen dem neuen Vertrag zu, 61 stimmten dagegen. B.- Gegen diesen Beschluss reichten A, B und C am 8. Dezember 2009 beim Regierungsrat Stimmrechtsbeschwerde ein. Sie beantragten die Ungültigerklärung bzw. Aufhebung des Beschlusses der Gemeindeversammlung über die Erneuerung des Konzessionsvertrages mit der CKW und die Vorlage dieses Geschäftes an der nächsten Gemeindeversammlung. Der Regierungsrat des Kantons Luzern wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war . C.- Gegen den Entscheid des Regierungsrates führten die genannten Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen: 1. und 2. Prozessuales. 3.- Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, beanstanden die Beschwerdeführer eine mangelhafte Information über das interessierende Sachgeschäft durch die Behörden im Vorfeld der Gemeindeversammlung sowie an der Gemeindeversammlung selbst. Bevor diesbezüglich auf Einzelheiten eingetreten wird, ist für das Verständnis Folgendes voranzustellen: Angebliche Mängel im Vorfeld einer Gemeindeversammlung und die Art und Weise der Information an der Versammlung sind sofort d.h. unverzüglich zu rügen, damit diese womöglich noch vor der Abstimmung behoben werden können. Voraussetzung ist, dass ein sofortiges Handeln nach den Verhältnissen geboten und zumutbar war. Es widerspricht Treu und Glauben, wenn jemand eine behauptete Verletzung von Verfahrenvorschriften an der Gemeindeversammlung widerspruchslos hinnimmt und erst hinterher die Abstimmung wegen Formmangels anficht, weil deren Ergebnis nicht den gehegten Erwartungen entspricht. Unterlassen Stimmberechtigte eine sofortige und zumutbare Einwendung, verwirken sie demzufolge das Recht zur Anfechtung der Abstimmung (BGE 121 I 5 f. E. 3b; BGE 115 Ia 392 E. 4c; LGVE 2008 III Nr. 6 E. 4; vgl. auch E. 3.1.1 des angefochtenen Entscheids und dortige weitere Hinweise). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze prüfte die Vorinstanz bei jeder Rüge gesondert, ob die Beschwerdeführer den Anforderungen dieser Rechtsprechung nachgekommen sind. In gleicher Weise hält sich auch das Verwaltungsgericht hier an die zitierte wegleitende Praxis. a) Konkret beanstanden die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht die Art und Weise der Leitung der Gemeindeversammlung durch den Gemeindepräsidenten im Rahmen der Diskussion über die Erneuerung des CKW-Konzessionsvertrages. Konkret habe der Gemeindepräsident an der Gemeindeversammlung von einem zusätzlichen jährlichen Defizit von Fr. 70'000.-- gesprochen, falls die Gemeindeversammlung dem Abschluss des neuen Konzessionsvertrages mit der CKW nicht zustimmen sollte. Entsprechende zusätzliche Kosten habe die CKW den Gemeindebehörden gegenüber erstmals ein paar Tage vor der Gemeindeversammlung kommuniziert. Dies habe der Gemeindepräsident bestätigt. Dies zeige, dass die Bevölkerung über die Abstimmungsvorlage nicht ausreichend informiert gewesen sei. Abgesehen davon beruhten angebliche Mehrkosten auf einer blossen Behauptung der CKW, welche ein wirtschaftliches Interesse an der Weiterführung ihrer Monopolstellung habe. Wenn selbst der Gemeindepräsident in dieser Hinsicht nicht rechtzeitig und ausreichend informiert gewesen sei, gelte dies umso eher für die Stimmberechtigten. Es sei auch bemerkenswert, dass der Gemeindepräsident erst von Mehrkosten von ca. Fr. 70'000.-- gesprochen habe, nachdem sich die X AG ihrerseits bereit erklärt habe, gegebenenfalls fehlende Konzessionsgebühren auszugleichen, falls der Vertrag nicht genehmigt werden sollte. Dies zeige, dass es dem Gemeindepräsidenten mit dem Hinweis auf Zusatzkosten in Höhe von Fr. 70'000.-- darum gegangen sei, das finanzielle Angebot der X AG zu unterlaufen. b) Der Gemeinderat weist in diesem Punkt auf sachbezügliche Erwägungen im angefochtenen Entscheid hin und stellt in Abrede, dass erstmals an der Gemeindeversammlung vom 30. November 2009 im Falle eines Scheiterns des Vertragsabschlusses Zusatzkosten in Höhe von ca. Fr. 70'000.-- erwähnt worden seien. Bereits an der Informationsveranstaltung vom 9. November 2009 seien entsprechende Zusammenhänge dargestellt und Erklärungen dazu abgegeben worden. Anlässlich jener Informationsveranstaltung sei kein Protokoll erstellt worden, weil diese Veranstaltung von den Parteien und nicht von den Gemeindebehörden organisiert worden sei. Man weise aber darauf hin, dass der Geschäftsführer der Gemeindeverwaltung, Gemeindeschreiber Reto Helfenstein, für sich persönliche Notizen gemacht habe. Seine Notizen bestätigten, dass Gemeinderätin Irene Zemp über Zusatzkosten orientiert habe. Weiter habe der Gemeinderat in einer Presseerklärung sowie auf der Homepage der Gemeinde ausdrücklich auf den in Rede stehenden Betrag hingewiesen und hiezu Folgendes festgehalten: "Wird der neue Konzessionsvertrag nicht angenommen, besteht das Risiko, dass die Gemeinde Buttisholz bis zu Fr. 80'000.-- weniger Konzessionsgebühren pro Jahr als bisher erhält". Weiter habe Gemeindeschreiber Reto Helfenstein A mit elektronischer Post (E-Mail) vom 20. November 2009 persönlich über Auswirkungen im Falle eines Scheiterns des Vertragsabschlusses mit der CKW orientiert. Es sei davon auszugehen, dass A die übrigen Familienmitglieder hierüber informiert habe, zumal die Beschwerdeführer untereinander guten Kontakt pflegten. So seien alle drei Beschwerdeführer in der Führung der X AG tätig. Erst im Verlauf der letzten Monate vor der Gemeindeversammlung sei der neue Konzessionsvertrag mit der CKW kontrovers diskutiert worden. Der Verband Luzerner Gemeinden (VLG) und die CKW hätten hiezu Abklärungen getroffen. Einzelheiten über die Folgen bei einem Scheitern des Vertragsabschlusses seien zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen. Die CKW und der VLG hätten erst kurze Zeit vor der Gemeindeversammlung weitere Informationen beschaffen können. Der Gemeinderat habe daraufhin transparent über eine Entschädigung in Höhe von Fr. 130'000.-- berichtet, welche die CKW für den Fall eines Vertragsabschlusses in Aussicht gestellt habe. Bei diesem Betrag handle es sich um einen finanziellen Ausgleich zu Gunsten der Gemeinde für die Zeit während einer Übergangsphase, weil frühere "Rabatte" auf der Basis der bisherigen Vertragsbasis und der vormaligen Rechtslage gestützt auf das neue Recht inskünftig wegfallen würden. Der erwähnte finanzielle Beitrag sei kein "Bestechungsgeld" der CKW, wie behauptet worden sei. Die in Aussicht gestellte Entschädigung basiere auf seriösen Abklärungen und sei nicht als Mittel eingesetzt worden, die Stimmberechtigten im Hinblick auf ihre Haltung zum Vertragsabschluss zu beeinflussen. Die Vertragserneuerung sei inzwischen in den Luzerner Gemeinden von einem Grossteil der Bevölkerung zustimmend bewertet worden. 4.- a) Die von den Beschwerdeführern beanstandete Informationspflicht der Behörden unterliegt den allgemeinen Grundsätzen staatlichen Handelns (vgl. Art. 5 BV; § 2 der Verfassung des Kantons Luzern vom 17.6.2007 [KV; SRL Nr. 1]). Die Verbreitung von Informationen muss rechtmässig sein, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. In Bezug auf die Rechtmässigkeit bedeutet dies generell, dass die Behörden wahrheitsgetreu informieren; die Information muss auf eine sachliche und neutrale Art und Weise erfolgen, wobei Stellungnahmen und Wertungen zulässig sind, wenn sie als solche gekennzeichnet sind und zurückhaltend eingesetzt werden (Seiler/Meyer, Kommentar der Kantonsverfassung Luzern, Bern 2010, N 15 f. zu § 35). Spezielle Regeln und Anforderungen an die Informationstätigkeit gelten im Vorfeld von Abstimmungen und Wahlen. Vorab schützt die Bundesverfassung - im Rahmen der Gewährleistung und Garantie der politischen Rechte - die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Danach sind die Gemeindebehörden an Gemeindeversammlungen - gleich wie in Abstimmungserläuterungen vor Volksabstimmungen - zur Objektivität verpflichtet und dürfen Zweck und Tragweite einer Vorlage nicht falsch darstellen. Allerdings muss sich die Behörde nicht mit jeder Einzelheit der Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden können, erwähnen. Auf der anderen Seite verbietet das Gebot der Sachlichkeit, in den Erklärungen zuhanden des Stimmbürgers wichtige Elemente zu unterdrücken oder Argumente von gegnerischen Komitees falsch wiederzugeben (BGE 135 I 292 E. 2 und E. 4.2; BGE 130 I 292 E. 3.2; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 1390 ff; Steinmann in: St. Galler BV-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, N 16 zu Art. 34). b) In der Einladung und Botschaft vom 22. Oktober 2009 zur Gemeindeversammlung vom 30. November 2009 orientierte der Gemeinderat die Stimmberechtigten über die Erneuerung des Konzessionsvertrages mit der CKW auf S. 45-48. Einleitend weist der Gemeinderat auf die im Sachverhalt erwähnte Änderung der Rechtslage hin, die eine vorzeitige Auflösung des Konzessionsvertrages der Gemeinde per 31. Dezember 2009 zur Folge habe. Weiter finden sich in der Botschaft Erläuterungen über den Zweck und die Tragweite des Konzessionsvertrages. Unter der Überschrift "Das Angebot der CKW" findet sich folgende Aufstellung über "Konzessionsgebühren" (S. 46): Jahr Entschädigung ca. Zusatz Total 2010 Fr. 169'000.00 Fr. 44'974.00 Fr. 213'947.00 2011 Fr. 170'000.00 Fr. 41'226.00 Fr. 211'226.00 2012 Fr. 170'000.00 Fr. 22'487.00 Fr. 192'487.00 2013 Fr. 170'000.00 Fr. 14'991.00 Fr. 184'991.00 2014 Fr. 170'000.00 Fr. 7'496.00 Fr. 177'496.00 2015 Fr. 170'000.00 Fr. 0.00 Fr. 170'000.00 Total Fr. 1'019'000.00 Fr. 131'174'00 Fr. 1'150'147.00 An dieser Stelle weist der Gemeinderat in der Botschaft präzisierend auf sog. "zusätzliche Entschädigungen" hin. Die Rede ist von den unter dem Vermerk "Zusatz" aufgeführten Beträgen in den Jahren 2010 bis 2014 im Gesamtbetrag von Fr. 131'174.--. Hierbei handle es sich um Entschädigungen für künftig nicht mehr zu gewährende "Rabatte". Sodann ruft der Gemeinderat die erlangten Konzessionen in den Jahren 2004 bis 2008 in Erinnerung. Allein in den beiden Jahren 2007 und 2008 habe man jährlich etwas über Fr. 170'000.-- erzielt, frühere Entgelte seien tiefer gewesen. Auf der Grundlage des neuen Konzessionsvertrages erwarte man leicht sinkende Erträge, was beabsichtigt sei. So übten Politik und Wirtschaft auf die Gemeinden einen erheblichen Druck zur Mässigung aus. Die Gemeinden und der Verband der Luzerner Gemeinden (VLG) hätten sich entschlossen, Konzessionsgebühren leicht herabzusetzen, um so einen Beitrag zur Reduktion von Stromkosten zu leisten (vgl. Botschaft, S. 46). Der VLG halte den Vertrag mit der CKW für fair. Dieser sei in einigen Gemeindeversammlungen indes kritisiert worden. Diskutiert worden seien die Konzessionsdauer (25 Jahre) und der Verbleib der Eigentumsrechte an den Leitungen bei der CKW nach Vertragsablauf. Daher habe der VLG ein Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses zeige auf, dass der Rahmenvertrag in allen Teilen der neuen Rechtslage entspreche und ausgewogen sei. Die Vertragsdauer von 25 Jahren sei angesichts der auf dem Spiel stehenden Interessen sogar eher kurz bemessen. Auch das Fehlen einer "Heimfallklausel" sei im Gutachten unbeanstandet geblieben. Eine Heimfallklausel sei auch früher nie vereinbart worden. Eine derartige Regelung würde gegen die Eigentumsrechte der CKW verstossen. Die CKW habe die Anlagen auf deren Kosten und Risiko errichtet. Es entspreche der Praxis, dass die Netze nach Ablauf der Konzession beim Konzessionär verblieben. Ein Anspruch auf einen "Heimfall" lasse sich rechtlich nicht begründen. Schliesslich wies der Gemeinderat in der Botschaft ausdrücklich darauf hin, dass das erwähnte Gutachten des Anwaltsbüros Q in ungekürzter Form auf der offiziellen Homepage der Gemeinde aufgeschaltet worden sei (Botschaft S. 47). c) Nach der Aktenlage ging beim Gemeinderat bzw. der Geschäftleitung der Gemeinde Buttisholz am 23. Oktober 2009 ein Schreiben der CKW ein, in dem unter anderem festgehalten worden war, dass die Gemeinde ca. Fr. 70'000.-- an Konzessionsgebühren verliere, falls der Vertrag nicht unterzeichnet werde. Am 13. November 2009 übermittelte der VLG den "Gemeinden mit einem CKW-Konzessionsvertrag" Erläuterungen zur Ausgangslage im Jahre 2010 sowie ein vom VLG in Auftrag gegebenes "Ergänzungsgutachten". Dieses datiert vom 10. November 2009 und ist von den in der Advokaturbüro Q tätigen R und K verfasst worden. Im Begleitschreiben zum Ergänzungsgutachten teilte der VLG den Gemeinden, u.a. auch den Gemeindebehörden von Buttisholz, mit, der bisherige Konzessionsvertrag gelte weiter, falls der neue CKW-Konzessionsvertrag nicht abgeschlossen werde. Unter dem alten Konzessionsvertrag seien die Konzessionsabgaben auf dem gesamten Strompreis erhoben worden, einschliesslich der Komponenten für das Netz und den Strom. Das neue StromVG sehe eine strikte Trennung von Netz und Energie vor. Konzessionsabgaben für die Nutzung des öffentlichen Grundes seien dem Netz zuzuordnen. Vor diesem Hintergrund seien die Gutachter zur Erkenntnis gelangt, dass derjenige Teil der Konzessionsgebühr, welcher auf dem Energie-Anteil berechnet werde, nicht mehr entrichtet werden dürfe. Mit Sicherheit gelte dies für den Energie-Anteil, der auf den Bezug von marktberechtigten Kunden - gemeint seien Strombezüger mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100 kmWh - entfalle. Denn mit Bezug auf dieses Kundensegment herrsche bereits seit dem 1. Januar 2009 Wettbewerb und somit die Wahlfreiheit auf dem Strommarkt. Die an marktberechtigten Kunden gelieferte Energie betrage im CKW-Verteilnetz ca. 65 % der gesamten gelieferten Energie. Für nicht marktberechtigte Kunden, also für Strombezüger, für welche bis 31. Dezember 2013 noch kein Wettbewerb gelte, sei unklar, ob ein Gericht die Abgabe auf einem Energieanteil als zulässig erachten würde oder nicht. Zumindest bestehe indes eine erhebliche Gefahr, dass auch dieser Anteil der Konzessionsabgabe in Zukunft entfallen könnte. Mit Sicherheit entfalle die Abgabe auf dem Energieanteil für alle Strombezüger ab Januar 2013. Weil die CKW die Konzessionsabgabe nur noch auf der Komponente Netznutzung beziehen könne, erzielten die Gemeinden mit dem alten Konzessionsvertrag aufgrund der tieferen prozentualen Ansätze bedeutend weniger Einnahmen als bisher. Je nach dem, an welcher Netzebene die Kunden angeschlossen seien, machten die Mindereinnahmen einen bis zwei Drittel aus. Weiter wies der VLG im Begleitschreiben zum Ergänzungsgutachten darauf hin, dass die "Rabatte" in der bisherigen Form mit dem StromVG und wohl auch mit dem Strassengesetz nicht mehr vereinbar seien. Klar sei, dass Rabatte auf der Preiskomponente Netznutzung inskünftig nicht mehr gewährt würden. Die Gutachter würden die Auffassung vertreten, dass Rabatte auf der Preiskomponente Energie dem im StromVG festgehaltenen Prinzip der Gleichbehandlung entsprechen würden, falls alle Gemeinden von derartigen Rabatten profitieren könnten. Dieser Gleichbehandlungspflicht könne weder rechtlich noch faktisch nachgelebt werden, weil es Gemeinden mit alten und solche mit neuen Verträgen gebe. Bei der Unterzeichnung des neuen Vertrages werde wohl eine einmalige Entschädigung für weggefallene Rabatte bezahlt. Ab 1. Januar 2010 werde die CKW den Gemeinden aber keine Rabatte mehr entrichten. Die mit der Zahlungsverpflichtung seitens der CKW angebotene Entschädigung u.a. für den Wegfall der Rabatte werde nur gewährt, falls der neue Konzessionsvertrag auf den 1. Januar 2010 abgeschlossen werde. Dies habe der VLG mit der CKW unter der Prämisse der Gleichbehandlung der Gemeinden so vereinbart und sei allen Gemeinden mit einer von der CKW bereits unterzeichneten Zahlungsverpflichtung schriftlich bestätigt worden. Diese Zahlungsverpflichtung falle also dahin, falls eine Gemeinde dem Konzessionsvertrag nicht in diesem Jahr zustimmen sollte. Abschliessend empfahl der VLG in seinem Begleitschreiben zum Ergänzungsgutachten den Gemeinden, den Konzessionsvertrag mit der CKW abzuschliessen und die Sache noch vor Ablauf des Jahres 2009 den Stimmberechtigten vorzulegen. Noch vor der Gemeindeversammlung orientierten die Buttisholzer Ortsparteien der CVP, SVP und FDP am 9. November 2009 über "Vor- und Nachteile" des CKW-Konzessionsvertrages. An dieser Versammlung nahm als Referentin auch eine Vertreterin des Gemeinderates teil. Gemeinderätin Irene Zemp nahm zu den finanziellen Auswirkungen Stellung. Handschriftlichen Notizen zufolge soll Gemeinderätin Zemp unter den Vorteilen der gesetzeskonforme Vertrag, die gute Stromversorgung und die Einmalzahlung von Fr. 130'000.-- erwähnt haben. Als Nachteile im Falle einer Nichtunterzeichnung des Vertrages wurden vermerkt der Verlust von Fr. 130'000.-- und der mögliche Verlust von jährlich ca. Fr. 70'000.-- an Konzessionsgebühren. Ferner kann den Unterlagen entnommen werden, dass auch die "Rabatte" thematisiert wurden. Als weitere Informationsquelle vor der Gemeindeversammlung diente schliesslich ein Artikel von Reto Helfenstein in der Wochenzeitung Rottal vom 19. November 2009, worin der Gemeinderat einmal mehr über den CKW-Konzessionsvertrag informieren liess. Darin wird zunächst auf die aufgeschalteten Dokumente zur Sache unter der offiziellen Homepage von Buttisholz hingewiesen. Sodann wird erwähnt, dass die CKW bei einem frühzeitigen Abschluss des Vertrages eine einmalige Entschädigung von Fr. 131'000.--, aufgeteilt auf fünf Jahre, offeriert habe. Noch einmal wird in diesem Zeitungsartikel erläuternd darauf hingewiesen, dass diese zusätzlichen Entschädigungen die wegfallenden und nicht mehr gesetzeskonformen Rabatte während fünf Jahren ausgleichen würden. Im Artikel kommen auch gegnerische Argumente von ortsansässigen Industriebetrieben zur Sprache, die auf einen günstigeren Strompreis hin arbeiteten. An dieser Stelle wird im Artikel eingewendet, dass der CKW-Konzessionsvertrag nur einen geringen Einfluss auf die Strompreise habe. Der Vertrag regle bloss die Durchleitungsrechte. Für den Fall, dass der Konzessionsvertrag nicht zustande kommen sollte, bestehe das Risiko, dass die Gemeinde Buttisholz bis Fr. 80'000.-- weniger Konzessionsgebühren erhalte als bisher. Der Gemeinderat distanziere sich von abweichenden Berechnungsmodellen der Vertragsgegner. 5.- a) Diese Hinweise auf den Inhalt der Botschaft an die Stimmberechtigten vom 22. Oktober 2009 sowie auf die weiteren angeführten Informationsquellen und Veranstaltungen im Vorfeld der Sachabstimmung vom 30. November 2009 erhellen, dass die interessierten Stimmberechtigten über die Begründung der von Seiten der CKW offerierten "zusätzliche Gebühren" im Falle eines Vertragsabschlusses in Höhe von insgesamt ca. Fr. 131'000.-- im Bilde waren und zwar in einer Weise, die es ihnen - ungeachtet der Komplexität der Materie - erlaubte, sich ein eigenes Bild über das Für und Wider des zur Diskussion gestellten neuen CKW-Konzessionsvertrages zu machen. Sie wurden zunächst insbesondere über die rechtliche Ausgangslage informiert, welche die Gemeindebehörden drängte, den bisherigen Konzessionsvertrag mit der CKW vorzeitig - per 31. Dezember 2009 - aufzulösen und nicht bis zum Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Konzessionsvertrages zuzuwarten. Es kann in dieser Hinsicht auf die sachbezüglichen Hinweise in der Botschaft zum neuen StromVG hingewiesen werden. Soweit die Beschwerdeführer der Vorinstanz in diesem Punkt ausdrücklich oder dem Sinne nach eine bewusste Unterdrückung von Informationen oder sonst wie taktische Manöver vorwerfen, erweisen sich ihre Vorbringen als unbegründet. Den Gemeindebehörden kann insbesondere nicht zur Last gelegt werden, sie hätten die Stimmberechtigten diesbezüglich nicht nach bestem Gewissen informiert. Sowohl die Botschaft als auch die weiteren Informationsquellen standen den Stimmberechtigten zur Verfügung. b) Allerdings trifft zu, dass noch in der Botschaft an die Stimmberechtigten vom 22. Oktober 2009 ein möglicher zusätzlicher Verlust von Konzessionsgebühren in Höhe von schätzungsweise weiteren Fr. 70'000.-- pro Jahr im Falle eines Scheiterns des Vertragsabschlusses mit der CKW unerwähnt geblieben war. Dies hat die Vorinstanz nicht verkannt. Nichts spricht aber dafür, dass der Gemeinderat in der Botschaft an die Stimmberechtigten diese weitere mögliche Verminderung von Konzessionsgebühren aus taktischen Gründen den Stimmberechtigten gegenüber vorenthalten wollte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ihm ein entsprechender Hinweis im Zeitpunkt der Drucklegung der Botschaft noch nicht bekannt gewesen war. Der Gemeinde wurde eine solche zusätzliche Information denn auch erst mit Schreiben der CKW vom 22. Oktober 2009 eröffnet. Laut Stempelvermerk ist das erwähnte Schreiben der CKW erst am 23. Oktober 2009 - also nach der Verabschiedung der Botschaft durch den Gemeinderat - bei der Geschäftsleitung von Buttisholz eingegangen. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, der Gemeinderat hätte die Stimmberechtigten in der Botschaft hierüber bewusst im Unklaren halten wollen. Anlässlich der von den Ortsparteien CVP, FDP und SVP organisierten Informationsveranstaltung vom 9. November 2009 sowie in einem Artikel in der Wochenzeitung Rottal vom 19. November 2009 sind die erwähnten weiteren mutmasslichen, wiederkehrenden zusätzlichen Einbussen an Konzessionsgebühren zur Sprache gekommen, wobei der Geschäftsführer der Gemeinde Buttisholz, Reto Helfenstein, im Artikel in der Wochenzeitung Rottal vom 19. November 2009 unter der Überschrift "Für den CKW-Konzessionsvertrag" über die Sachabstimmung informierte und dabei in diesem Punkt gar von möglichen Einbussen in der Grössenordnung von bis zu Fr. 80'000.-- berichtete. Dass diesbezüglich jeweils lediglich von Schätzungen gesprochen wurde, verschwiegen die Behörden nicht und musste den Stimmberechtigten bewusst gewesen sein. Dass über Schätzungen in der politischen Debatte aus naheliegenden Gründen immer gestritten werden kann und gestritten wird, liegt auf der Hand. Anzumerken ist, dass es die Behörden auch nicht unterlassen haben, auf den Charakter der Schätzungen hinzuweisen, zumal von Prognosen die Rede war. Auch dieser Aspekt vermag deutlich zu machen, dass den Behörden nicht unredliches Taktieren oder gar das taktische Verschleiern oder Unterdrücken von Tatsachen vorgeworfen werden kann. c) In diesem - abstimmungsrechtlichen - Verfahren geht es sodann nicht darum, in umfassender Weise materiell zu prüfen und zu beurteilen, wie es sich mit Bezug auf die Entwicklung von kommunalen Einkünften aus der Sondernutzungskonzession letztlich verhält. Derlei würde die Grenzen dieses Verfahrens sprengen. Entscheidend ist hier allein die Frage, ob den kommunalen Behörden - mit Blick auf die in E. 4a zitierte Praxis und Lehre zu Art. 34 Abs. 2 BV - ein taktisches Manöver unterstellt werden muss, mit der Wirkung, dass die Abstimmungsfreiheit der Stimmberechtigten betreffend das "Für oder Wider" eines neuen CKW-Konzessionsvertrages als verletzt zu betrachten wäre. Eine derartige Rüge geht angesichts der wiedergegebenen offenen Kommunikationsweise der Behörden im vorliegenden Fall fehl. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die interessierten Stimmberechtigten der Gemeinde aus der Informationsveranstaltung vom 9. November 2009, aus der Lektüre des Artikels von Reto Helfenstein in der Wochenzeitung Rottal vom 19. November 2009 sowie aus den Dokumentationen auf der offiziellen Homepage der Gemeinde - also noch vor der Gemeindeversammlung vom 30. November 2009 - hinreichend Kenntnis über einen möglichen Verlust von weiteren jährlichen Einkünften hatten, falls der Vertragsabschluss mit der CKW scheitern sollte. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung davon ausgehen, dass der Gemeinderat Informationen nicht aus taktischen Gründen zurückgehalten hatte, um an der Gemeindeversammlung für "Überraschungen" zu sorgen. Hätte er derlei im Sinn gehabt, hätten sich insbesondere weder die Gemeinderätin Irene Zemp an der Informationsveranstaltung vom 9. November 2009 noch der Geschäftsführer der Gemeinde, Gemeindeschreiber Reto Helfenstein, in der Wochenzeitung Rottal vom 19. November 2009 zur Sache geäussert. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz - ohne Rechtsverletzung - davon ausgehen, dass der Gemeinderat bestrebt war, die Stimmberechtigten möglichst umfassend über die komplexe Materie zu informieren. Insbesondere trifft nicht zu, dass der Gemeindepräsident den Hinweis auf den erwähnten Betrag von ca. Fr. 70'000.-- bewusst zurück behalten und erstmals offen angesprochen habe, nachdem ein Angebot der Firma X AG vorgelegen war, wonach sich diese bereit erklärt hätte, bei einem Scheitern des Vertrages den in der Botschaft aufgeführten Verlust von Fr. 130'000.-- auszugleichen. Die erwähnten Hinweise auf die breit angelegte Informationspolitik der Behörden von Buttisholz vermögen die vor Verwaltungsgericht wiederholt vorgetragene Behauptung der Beschwerdeführer, der Gemeindepräsident habe "taktiert" und das Angebot der Firma X AG "torpedieren" wollen, nicht zu stützen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 6.- Die Beschwerdeführer beanstanden ferner, der Gemeinderat sei sich über die Tragweite der Vorlage nicht bewusst gewesen. Er habe sich auf Informationen der CKW und des VLG abgestützt, der VLG seinerseits auf ein Gutachten des Juristen R. Dieser sei kein unabhängiger Gutachter, sondern sei oftmals für bedeutende Stromverteiler tätig gewesen. Analoges gelte für Rechtsanwalt K. Letzterer habe die Interessen des VLG und der CKW vertreten und sei auch von der CKW bezahlt worden. In der Vernehmlassung hält der Gemeinderat entgegen, R habe als anerkannter Experte zu gelten und der Vorwurf der Unabhängigkeit des Gutachtens gehe fehl. a) Weder in der vorinstanzlichen Beschwerde vom 8. Dezember 2009 noch in der Ergänzung vom 16. April 2010 machten die Beschwerdeführer ausdrücklich oder dem Sinne nach eine problematische Interessenlage beim VLG oder beim Juristen K, der den VLG beraten hatte, aus. Nur schon aus diesem Grund brauchte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid hiezu keine Überlegungen anzustellen. Bei dieser Ausgangslage hat auch das Verwaltungsgericht solche unzulässigen Noven nicht in die materielle Beurteilung einzubeziehen. Abgesehen davon sind diese Rügen verspätet erhoben worden, so dass sie auch unter dem Aspekt von Treu und Glauben als verwirkt gelten. Darauf ist nicht einzugehen (§ 154 VRG). Analoges gilt mit Bezug auf den Gutachter R, der den VLG in der Sache beraten hatte. Auch diesbezüglich bringen die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht - verspätet - ein unzulässiges Novum vor, worauf nicht einzugehen ist. Abgesehen davon kann nicht die Rede davon sein, die Ausführungen im Gutachten und in den Ergänzungen dazu enthielten verschleiernde Standpunkte und Meinungsäusserungen zu Tragweite und Auswirkungen des neuen StromVG, die von objektiver Warte aus betrachtet geeignet wären, das Abstimmungsverhalten der Stimmberechtigten in verfassungswidriger Weise zu beeinflussen. Mit Bezug auf den zentralen Gehalt der gutachterlichen Stellungnahmen kann auf E. 4.5 im angefochtenen Entscheid hingewiesen werden. Diesen zutreffenden Ausführungen hat das Verwaltungsgericht nichts hinzuzufügen. b) Anzumerken bleibt, dass die Mitglieder des Gemeinderates sowie der Geschäftsführer der Gemeinde im Vorfeld der Abstimmung sehr wohl Informationsaufgaben wahrnehmen durften. Gründe, die sie daran hätten hindern können, sind nicht zu erkennen. Insbesondere liegen bei diesen Akteuren im Vorfeld der Abstimmung keine Ausstandsgründe vor. An dieser Stelle ist in Erinnerung zu rufen, dass die Anforderungen an die Unparteilichkeit von Verwaltungs- und Exekutivbehörden ohnehin nicht verabsolutiert werden dürfen, sondern unter Berücksichtigung der in Frage stehenden gesetzlich vorgegebenen Funktionen und der Organisation zu bewerten sind (vgl. BGE 125 I 123 E. 3d). Insbesondere bei Gemeindebehörden gilt es zu berücksichtigen, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Kumulation verschiedener - im vorliegenden Fall insbesondere politischer - Aufgaben einher geht (dazu: Steinmann, a.a.O., Rz. 18 zu Art. 29 BV; BG-Urteil 1C_278/2010 vom 31.1.2011, E. 2.2). In derartigen Verfahren bejaht das Bundesgericht denn auch eine Ausstandspflicht in der Regel nur dann, wenn ein Behördenmitglied oder ein Beamter ein persönliches Interesse an der Sache hätte. Anhaltspunkte hiefür belegen weder die Akten noch ist derlei sonst wie ersichtlich. Mit Recht machen die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht denn auch nicht geltend, der Gemeindepräsident, ein anderes Mitglied des Gemeinderates oder der Geschäftsführer der Gemeinde hätten sich zufolge persönlicher Interessen zur Abstimmungssache nicht äussern dürfen. 7.- Dass die Akteure im Rahmen ihres Informationsauftrages korrekt gehandelt haben, wurde bereits dargelegt, weshalb sich weitere Überlegungen dazu erübrigen. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann von einer Verletzung der Abstimmungsfreiheit nicht gesprochen werden. Mithin ist der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kein Erfolg beschieden. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten war. (...). |