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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Erbrecht
Entscheiddatum:17.01.2010
Fallnummer:11 08 9.2
LGVE:2010 I Nr. 8
Leitsatz:Art. 612 ZGB. Zuweisung einer Erbschaftssache. Ausgleichung wertmässig ungleicher Erbteile in Geld.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Art. 612 ZGB. Zuweisung einer Erbschaftssache. Ausgleichung wertmässig ungleicher Erbteile in Geld.



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Die Prozessparteien sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Die Aktiven des Nachlasses bestehen im Wesentlichen aus vier landwirtschaftlichen Grundstücken, die aber kein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss Art. 7 BGBB bilden. Streitig ist die Zuweisung dieser Liegenschaft.



Aus den Erwägungen:

3.- (Feststellung, dass sich die Erbteilung nach den Bestimmungen des ZGB richtet)

(¿)



7.- Beide Parteien beantragen die Zuweisung der Liegenschaft an sich. Die Parteien sind sich einig, dass die Grundstücke als Einheit zu belassen und ungeteilt zuzuweisen sind. Von diesem übereinstimmenden Antrag ist auch die Vorinstanz ausgegangen. Der Wert der Liegenschaft beläuft sich auf Fr. 590'000.--. Die Kläger haben zusammen einen Anspruch von 32/39 der Erbschaft, der Beklagte einen solchen von 4/39. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass in Anbetracht des Werts der Grundstücke und des verhältnismässig kleinen Anspruchs des Beklagten die Grundstücke nicht ihm übertragen werden könnten. Die von ihm zu leistenden Ausgleichszahlungen wären von erheblichem Ausmass. Die Kläger müssten bei einer Zuteilung der Grundstücke an sie dem Beklagten einen Sechstel bzw. über 16 % des Erbteils bezahlen. Es bestünden indessen keine Gründe für die Zuweisung der Grundstücke an die Kläger zu Miteigentum. Die Grundstücke seien daher zu veräussern und der Erlös anteilsmässig zu teilen. Im Übrigen stehe allen Erben das Recht zu, die Liegenschaft für sich selbst zu erwerben. Zudem könne ein Erbe den Verkauf auf dem Weg der Versteigerung verlangen.



7.1. Nach Auffassung der Kläger ist die Liegenschaft ihnen zuzuweisen. Sie stützen sich auf die Lehre, in der vorgeschlagen werde, dass die Höhe einer vom Gericht in Verbindung mit der Zuweisung der Erbschaftssache angeordneten Barzahlung höchstens 10 % des Erbteils des Übernehmers betragen soll, sowie auf die Rechtsprechung. Es sei nicht verständlich, dass die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse insbesondere der Klägerin 1 wie Alter, Gesundheitszustand, Fähigkeiten etc. gänzlich ausser Acht gelassen habe.



Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit einer allfälligen Zuweisung an die Kläger ausgeführt, diese versuchten mit einer allfälligen zukünftigen möglichen Benutzform durch die Klägerin 1 mit ihrer Familie eine Bindung zur Liegenschaft darzulegen. Bisher sei die Familie jedoch weder privat noch beruflich in der Umgebung der Liegenschaft verwurzelt. Auch in der Vergangenheit habe keine enge Beziehung zum Betrieb bestanden. Daran hat sich auch nach den Vorbringen der Kläger in der Anschlussappellation nichts geändert. Sie machen insbesondere berufliche Interessen der Klägerin 1 geltend, da der Ort der Liegenschaft als Ausgangspunkt für die Hauptkunden der von ihr angebotenen Dienstleistungen ideal sei. Ihre persönliche Beziehung begründet sie lediglich damit, als Kind öfters die Ferien auf der Liegenschaft verbracht zu haben, was für sich allein keinen Anspruch auf Zuweisung zu begründen vermag. Erst recht gilt dies für den Kläger 2, der auch nicht beabsichtigt, dort zu wohnen.



7.2. Die Vorinstanz hat eine Zuweisung an den Beklagten in Anbetracht des Werts der Grundstücke und seines verhältnismässig kleinen Anspruchs von 4/39 der Erbschaft ausgeschlossen. Es ist unbestritten, dass es bei der Auflösung jeglichen Gemeinschaftsvermögens einem praktischen Bedürfnis entspricht, wertmässig ungleiche Teile oder Lose in Geld auszugleichen. Nach Rechtsprechung und Lehre kann es einem Erben allerdings nicht unbeschränkt zugemutet werden, eigene Mittel aufzuwenden, um seinen Erbteil zu erhalten. Die Zuweisung mit Ausgleichszahlung statt der Veräusserung der Erbschaftssache bleibt die Ausnahme und ist nur zulässig, wenn die Differenz zwischen dem Wert der Erbschaftssache und dem Betrag des Erbteils nicht erheblich ist bzw. nur eine Ausgleichssumme von relativ geringem Ausmass anfällt. Ausgangspunkt bildet der Gedanke, dass Ausgleichssumme und Wert des Erbteils in einem vernünftigen Verhältnis stehen müssen (Urteil des Bundesgerichts 5C.214/2003 vom 08.12.2003 E. 4.1; Weibel, Praxiskomm. Erbrecht, Basel 2007, Art. 612 ZGB N 11 f.; Schaufelberger/Keller, Basler Komm., 3. Aufl., Art. 612 ZGB N 5; Lionel Harald Seeberger, Die richterliche Erbteilung, 2. Aufl., S. 114 ff.; Breitschmid/Rhiner, Entwicklungen im Erbrecht, in: SJZ 101 (2005) S. 111). Es trifft zu, dass das Bundesgericht im erwähnten Urteil die in der Lehre vorgeschlagene Obergrenze von 10 % nur erwähnt, nicht aber bestätigt hat. Es hat jedoch die Auffassung der Vorinstanz, die Ausgleichssumme (von knapp einem Drittel des Erbteils) sei nicht mehr unbedeutend, sondern übersteige den Erbteil "erheblich", als bundesrechtskonform bezeichnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.214/2003 vom 08.12.2003 E. 4.2.2 a.E.; Weibel, a.a.O., Art. 612 ZGB N 13). An diese Rechtsprechung hat sich das Amtsgericht gehalten und auch keine starre Obergrenze angewendet, weshalb die diesbezügliche Kritik des Beklagten fehl geht. Da die Ausgleichssumme den Wert des Erbteils massiv, um rund 875 %, übersteigt, können die persönlichen Verhältnisse, die Bedürfnisse und Absichten der Erben nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Diese sind nur in zweiter Linie zu berücksichtigen (BGE 100 II 187 = Pra 64 [1975] Nr. 9; Urteil des Bundesgerichts 5C.214/2003 vom 08.12.2003 E. 4.1 Abs. 2), das heisst, wenn mehrere Bewerber von der Grösse der Erbquote her die Voraussetzung für eine Übernahme des Nachlassobjektes erfüllen. Erben mit zu kleinen Erbteilen kommen für die Übernahme zum Vornherein nicht in Frage (Lionel Harald Seeberger, a.a.O., S. 118 f. und S. 222). Die Vorinstanz hat daher zu Recht von einer Zuweisung der Liegenschaft an den Beklagten abgesehen.



I. Kammer, 17. Januar 2010 (11 08 9)