Instanz: | Verwaltungsgericht |
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Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |
Rechtsgebiet: | Sozialhilfe |
Entscheiddatum: | 13.01.2011 |
Fallnummer: | A 09 200_2 |
LGVE: | 2011 II Nr. 15 |
Leitsatz: | Art. 12 BV; § 37 Abs. 1 SHG. Rückerstattung von rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Sozialhilfe aus Erwerbseinkommen. Zumutbarkeit. Anwendbarkeit der Skos-Richtlinien. Art. 163 Abs. 1 ZGB. Umfang, in dem die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des begüterten Ehegatten der ehemaligen Hilfeempfängerin berücksichtigt werden dürfen, wenn die Ehe erst nach der Ablösung von der wirtschaftlichen Sozialhilfe geschlossen wurde. |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Entscheid: | A. B war von September 1996 bis März 2001 von der Gemeinde Z mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt worden, weil ihr geschiedener Mann und Vater ihrer Tochter seinen Unterhaltspflichten nicht nachkam. Insgesamt betrugen die ihr ausgerichteten Leistungen Fr. 47110.-. Im Januar 2002 heiratete sie C. B. In den folgenden Jahren arbeitete sie zunächst zu 100% und ab 2006 zu 50% im Betrieb ihres Ehemannes. Dabei erzielte sie gemäss den Steuererklärungen bzw. Veranlagungsprotokollen ein jährliches Einkommen von durchschnittlich ca. Fr. 47200.- für die Vollzeitbeschäftigung (2002-2004) bzw. ca. Fr. 24260.- für das Teilzeitpensum (2006 und 2007). Die Einkünfte des Ehemanns aus selbständiger Erwerbstätigkeit schwankten in den Jahren 2002 bis 2007 zwischen ca. Fr. 203000.- und Fr. 592000.-, bei einem Durchschnittswert von ungefähr Fr. 382000.-. Im Jahr 2007 erzielte der Ehemann zudem Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang von Fr. 100246.-. Daneben wiesen die Eheleute B in ihren Steuererklärungen der Jahre 2002 bis 2007 zahlreiche Vermögenswerte (insbesondere Wertschriften und Liegenschaften) aus, welche ihrerseits Erträge abwarfen. Mit Schreiben vom 24. April 2006 forderte das Sozialamt der Gemeinde Z A. B auf, zur Prüfung einer allfälligen Rückerstattung der wirtschaftlichen Sozialhilfe ein aktuelles Steuerprotokoll einzureichen. Aus den eingereichten Steuererklärungen der Eheleute B für die Steuerperioden 2002 bis 2004 schloss die Sozialabteilung, dass sich A. Bs finanzielle Situation stark gebessert habe. Daher verfügte sie am 30. August 2006, dass A. B die wirtschaftliche Sozialhilfe der Gemeinde Z von Fr. 47110.- innert 30 Tagen zurückzuerstatten habe. Sollte es ihr nicht möglich sein, den gesamten Betrag zu überweisen, werde sie um einen schriftlichen Zahlungsvorschlag gebeten. Die dagegen erhobene Einsprache wurde abgewiesen. Ebenso wies das Gesundheits- und Sozialdepartement die gegen den Einspracheentscheid erhobene Verwaltungsbeschwerde ab. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung eines Teils der bezogenen Sozialhilfeleistungen (Fr. 13200.-). Aus den Erwägungen: 2. - a) [...] b) Das Sozialhilfegesetz sieht sodann eine grundsätzliche Rückerstattungspflicht für bezogene wirtschaftliche Sozialhilfe vor. Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Sozialhilfe ist gemäss § 37 Abs. 1 SHG der Einwohnergemeinde, die sie gewährt hat, so weit zurückzuerstatten, als sich die finanzielle Lage des Hilfebedürftigen gebessert hat und ihm die Rückerstattung zumutbar ist. [...] 4. - a) In Skos-Richtlinie E.3-1 wird empfohlen, Rückerstattungen nur in folgenden Situationen geltend zu machen: - bei widerrechtlichem Leistungsbezug, - bei vorhandenem, aber nicht sofort verwertbarem Vermögen von Sozialhilfesuchenden (z.B. Grundeigentum, Wertschriften, Versicherungsleistungen), - bei einem Nachlass verstorbener Unterstützter, - bei einem grösseren Vermögensanfall während der Unterstützung oder innerhalb der in den kantonalen Sozialhilfegesetzen geregelten Verwirkungsfristen. Da das Erreichen der wirtschaftlichen Unabhängigkeit eine der primären Zielsetzungen der Sozialhilfe ist, sollen gemäss der Skos-Richtlinie aus späterem Erwerbseinkommen grundsätzlich keine Rückerstattungen geltend gemacht werden. Da die Erträge aus Rückerstattungen erfahrungsgemäss eher gering sind, ist es gemäss dieser Richtlinie schon aus verwaltungsökonomischen Gründen empfehlenswert, Forderungen auf die beschriebenen Voraussetzungen zu beschränken. Die Skos-Richtlinie E.3 behält jedoch für die Rückerstattung die kantonale Fürsorge- bzw. Sozialhilfegesetzgebung ausdrücklich vor. b) Gemäss dem Luzerner Recht ist rechtmässig bezogene wirtschaftliche Sozialhilfe so weit zurückzuerstatten, als sich die finanzielle Lage des Hilfebedürftigen gebessert hat und ihm die Rückerstattung zumutbar ist (§ 37 Abs. 1 SHG). Das Gesetz verwendet für die Umschreibung der Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruchs die sehr offenen Formulierungen der Verbesserung der finanziellen Lage und der Zumutbarkeit des Rückerstattungsanspruchs. Die Auslegung solcher unbestimmter Rechtsbegriffe stellt - im Gegensatz zur Ermessensausübung - eine Rechtsfrage dar, die das Verwaltungsgericht überprüfen darf (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N 446b). Die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin hat sich bereits mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit, insbesondere aber durch die Heirat mit C. B verbessert. Umstritten ist dagegen, ob der Beschwerdeführerin die Rückerstattung der bezogenen Hilfe im Umfang von Fr. 47110.- zumutbar ist. aa) Das Verwaltungsgericht stellte bereits im Urteil A 99 17 vom 30. August 1999 fest, dass die Protokolle der parlamentarischen Beratungen keine klaren Aussagen zur Auslegung des Begriffs "zumutbar" des § 37 Abs. 1 SHG enthalten. Immerhin habe der Gesetzgeber die Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen davon abhängig machen wollen, dass der Leistungsempfänger die Rückerstattung aus eigenen Mitteln bestreiten könne, ohne deswegen hilfebedürftig zu werden (E. 6b des angeführten Urteils). Diesem Urteil sowie den parlamentarischen Beratungen lässt sich zudem entnehmen, dass die Rückerstattung von rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Sozialhilfe - entgegen den Empfehlungen der Skos - grundsätzlich auch aus dem Erwerbseinkommen erfolgen kann. So lehnte der Grosse Rat einerseits Ergänzungsvorschläge ab, welche die "Einkünfte aus eigener Arbeitsleistung" ausdrücklich von der Rückerstattung ausnehmen wollten (GR 1989, S. 758f. und 1029f.; auch zum Folgenden). Andererseits verwarf er Änderungsanträge, welche die Rückerstattung nur dann zulassen wollten, "wenn sich die finanzielle Lage infolge Lotterieertrag, Erbschaft, Landverkauf des Bezügers, gebessert hat" bzw. "wenn der Hilfebedürftige aus Erbschaft, Lotteriegewinnen oder aus anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückführbaren Gründen Einkommen erzielt hat, das eine Rückzahlung ermöglicht". Die Antragssteller wollten damit verdeutlichen, dass die rechtmässig bezogene Sozialhilfe eine Sozialleistung bleiben solle, die einzig im Fall einer unverhofften wirtschaftlichen Verbesserung zurückzuerstatten sei. Grossrätin von Arx entgegnete dem, aus dem regierungsrätlichen Entwurf des Gesetzestextes gehe klar hervor, dass eine Rückerstattung nur dann in Frage komme, wenn sie für den Betroffenen zumutbar sei. Auch der damalige Fürsorgedirektor wies darauf hin, dass der Begriff "zumutbar" das Kernelement darstelle, und dass damit nach seiner Auffassung die Anliegen der Änderungsanträge weitgehend erfüllt würden. Obwohl die Rückerstattung aus dem Erwerbseinkommen damit nicht grundsätzlich ausgeschlossen wurde, legen es die verschiedenen Wortmeldungen im Parlament doch nahe, von dieser Möglichkeit nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. bb) Sodann zog das Verwaltungsgericht im erwähnten Urteil zum Vergleich einerseits die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen hinzu, denen zufolge in Härtefällen auf die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Sozialversicherungsleistungen verzichtet werden kann (vgl. den heute anwendbaren Art. 25 Abs. 1 ATSG). Auch legte es die dazu ergangene Praxis dar, welche das Vorliegen einer grossen Härte anhand von Einkommens- und Vermögensgrenzwerten umschrieb (vgl. BGE 107 V 79f.; für das heutige Recht vgl. Art. 5 ATSV). Andererseits wurde auf § 38 Abs. 2 SHG verwiesen, wonach auf die Rückerstattung von unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Sozialhilfe in Härtefällen ganz oder teilweise verzichtet werden kann. Daraus folgerte das Verwaltungsgericht, dass die Voraussetzungen der Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug von Sozialhilfeleistungen umso höher sein müssten; an das Erfordernis der Zumutbarkeit sei daher ein strengerer Massstab anzulegen. Es rechtfertige sich somit, das Kriterium der Zumutbarkeit so auszulegen, dass dem Pflichtigen die Rückerstattung zuzumuten sei, wenn das anrechenbare Einkommen das nach SHG ermittelte soziale Existenzminimum überschreite. Würden die Einnahmen bloss das soziale Existenzminimum decken, könne dem Bezüger eine Rückerstattung nicht zugemutet werden, weil dieses ihm von Gesetzes wegen gesichert bleiben müsse. Wie hoch der Zuschlag zum sozialen Existenzminimum sein solle, wurde allerdings offengelassen. Neben dem Einkommen seien auch die Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen (Urteil A 99 17 vom 30.8.1999, E. 6c). cc) Eine Rückerstattungspflicht für rechtmässig bezogene wirtschaftliche Sozialhilfe ist auch in den Sozialhilfegesetzen aller anderen Kantone vorgesehen; allerdings werden die Voraussetzungen unterschiedlich umschrieben (vgl. die Hinweise bei Vogel, Rechtsbeziehungen - Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in: Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 190ff.). Als gemeinsamer Nenner der meisten Kantone kann immerhin gelten, dass eine Rückerstattung nur dann vorgesehen ist, wenn sie für die Betroffenen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist, wobei die Zumutbarkeitsschwellen verschieden hoch angesetzt sind: Je nach Kanton ist die Rückerstattung bereits zumutbar, wenn sie bloss keine Gefahr neuer Bedürftigkeit schafft, oder sie wird erst bejaht, wenn der ehemals Sozialhilfebedürftige in besonders günstige finanzielle Verhältnisse gelangt ist (vgl. die Hinweise bei Amstutz, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, Diss. Bern 2002, S. 314). Aus den vorangegangenen Ausführungen geht hervor, dass die Luzerner Lösung weder dem einen noch dem anderen Extrem entspricht, sondern einen Mittelweg darstellt. dd) Mit Blick auf ein modernes Verständnis der Sozialhilfe, wonach die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit eine vorrangige Zielsetzug darstellt, regen verschiedene Autoren an, die Rückerstattungsordnungen zu überdenken, zumal die Rückforderung einen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringt, während die Erträge doch eher gering ausfallen (vgl. Coullery, Das Recht auf Sozialhilfe, Diss. Bern 1993, S. 93; Amstutz, a.a.O., S. 314f.; Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 177 mit Hinweis). Amstutz geht noch weiter, indem sie auf das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) verweist und fordert, dass eine Rückerstattungspflicht grundsätzlich ausser Betracht fallen soll bei unmittelbar existenzsichernden Leistungen, die einer Person direkt gestützt auf Art. 12 BV ausgerichtet werden (Amstutz, a.a.O., S. 315ff.). Eine Auseinandersetzung mit dieser letztgenannten Lehrmeinung ist vorliegend nicht erforderlich. Immerhin ergibt sich sowohl daraus als auch aus den übrigen dargelegten Lehrmeinungen der Grundtenor, dass die Rückerstattung rechtmässig bezogener Hilfeleistungen nicht ohne weiteres angeordnet werden kann. c/aa) Die Vorinstanz stützte sich für die Beurteilung der Zumutbarkeit im Wesentlichen auf Skos-Richtlinie H.9. Diese sieht für den Fall, dass die Rückerstattung aus dem Erwerbseinkommen vorzunehmen ist, die Erstellung eines erweiterten Budgets nach Skos-Richtlinien vor. Dieses erweiterte Budget umfasst folgende Positionen: - doppelter Ansatz des Grundbedarfs gemäss Kapitel B.2 Skos-Richtlinien, - Wohnkosten gemäss Kapitel B.3 Skos-Richtlinien, - medizinische Versorgung gemäss Kapitel B.4 Skos-Richtlinien, - Erwerbsauslagen gemäss Kapitel C.1.2 Skos-Richtlinien sowie - übrige Kosten: Steuern, Versicherungen, Unterhaltsbeiträge, Krankheitskosten, Schuldzinsen und Schuldentilgung sowie weitere begründete Auslagen nach effektivem Aufwand. Der so errechnete Bedarf ist dem aktuellen Einkommen gegenüberzustellen. Als monatliche Rückerstattung ist höchstens die Hälfte der ermittelten Differenz zwischen dem aktuellen Einkommen und dem anrechenbaren Bedarf einzufordern. Die gesamte Rückzahlungsdauer sollte vier Jahre nicht überschreiten und auf die Rückzahlung der nach diesem Zeitraum ungedeckten Auslagen sollte verzichtet werden. bb) Anders als in § 30 Abs. 2 SHG verweist § 37 SHG für die Voraussetzungen und die Berechnung des Rückerstattungsanspruchs nicht auf die Skos-Richtlinien. Begrenzt das soziale Existenzminimum aber den Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe, muss es nach dem Sinn der geltenden Ordnung auch bei der Beurteilung eines Rückerstattungsanspruchs nach § 37 SHG wegleitend sein. Deshalb können die Voraussetzungen der Besserung der finanziellen Lage und der Zumutbarkeit nur sinnvoll im Zusammenhang mit dem Begriff des sozialen Existenzminimums geprüft werden (vgl. Urteil A 99 17 vom 30.8.1999, E. 6a). Diese Überlegung liegt auch der Skos-Richtlinie H.9 zugrunde. Denn sie beruft sich zunächst ebenfalls auf jene Positionen, die in die Berechnung des sozialen Existenzminimums einfliessen (Grundbedarf, Wohnkosten, Kosten der medizinischen Versorgung und Erwerbsauslagen als situationsbedingte Leistungen) und ergänzt sie um weitere Zuschläge (doppelter Grundbedarf und übrige Kosten gemäss Aufzählung). Grundsätzlich kann daher im Luzerner Recht auf Skos-Richtlinie H.9 abgestellt werden. Dies dient auch einer einheitlichen Rechtsanwendung im Rahmen der pflichtgemässen Ausübung des der jeweiligen Behörde zustehenden Ermessens und dient damit der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung von Personen, die zur Rückerstattung verpflichtet werden sollen (vgl. Art. 8 BV). Zu beachten ist immerhin, wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, dass diese Richtlinie für die Behörden nur wegleitend, nicht aber verbindlich ist, sodass in begründeten Fällen davon abgewichen werden darf. Angesichts der obigen Ausführungen, namentlich zur Luzerner Rechtsprechung, wonach die Zumutbarkeit nur unter strengen Voraussetzungen zu bejahen ist, ist bei der Handhabung der Richtlinie allerdings eine gewisse Grosszügigkeit gegenüber dem ehemals Hilfebedürftigen angebracht, um den Hilfecharakter der wirtschaftlichen Sozialhilfe nicht auszuhöhlen und diese nicht zu einem blossen Darlehen verkommen zu lassen. So mag es im Rahmen der Bedarfsrechnung für die Ermittlung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe angebracht sein, vom Ansprecher beispielsweise zu verlangen, eine günstigere Wohnung zu beziehen (vgl. Skos-Richtlinie B.3). Im Rahmen der Prüfung des Rückerstattungsanspruchs erscheint demgegenüber das Verlassen der angestammten Wohnung wegen monatlicher übersetzter Wohnkosten von Fr. 200.- bis Fr. 300.- nicht zumutbar (VGer SG, Urteil B 2000/182 vom 24.1.2001, E. 2c). 5. - a) Im angefochtenen Entscheid legte die Vorinstanz in zutreffender Weise dar, dass die Eheleute B einen gemeinsamen Haushalt führen und damit sozialhilferechtlich eine Unterstützungseinheit bilden, was sie (unter anderem) zur gegenseitigen Hilfe verpflichtet (vgl. § 28 SHG). Darauf wird verwiesen. b) Zivilrechtlich sind die Ehegatten verpflichtet, gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Die Vorinstanz führt zu Recht aus, dass das Gesetz von der Gleichberechtigung und der Gleichverpflichtung der Ehegatten ausgeht (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar - Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band II/1/2, Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, Bern 1999, N 29 zu Art. 163 ZGB, auch zum Folgenden). Das bedeutet, dass beide gleichermassen an den Unterhalt beizutragen haben. Gemeint ist damit eine materielle Gleichberechtigung und -verpflichtung, nicht eine formelle. Mithin soll nicht jeder Ehegatte betragsmässig gleich viel, sondern er soll nach seinen Möglichkeiten gleichermassen beitragen. Sein Anteil besteht deshalb nicht einfach in der Übernahme der Hälfte des Unterhalts, sondern er soll - je nach seinen persönlichen Kräften und materiellen Mitteln - mehr oder weniger beitragen. So wird der wohlhabende Ehegatte mehr beisteuern müssen als der mittellose. Der begüterte Ehegatte wird sogar verpflichtet sein, sein Vermögen für den Unterhalt anzugreifen, wenn das wirklich erzielte und bei gutem Willen erzielbare Einkommen für den nötigen Unterhalt nicht ausreicht. Allerdings ist die Unterhaltsverpflichtung des einen Ehegatten gegenüber dem anderen nicht unbegrenzt. Vielmehr bestimmt die individuelle Leistungsfähigkeit die obere Grenze der Beitragspflicht. Kein Ehegatte ist verpflichtet, mehr an den Unterhalt beizutragen als ihm seine Kräfte erlauben (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 30 zu Art. 163 ZGB). aa) Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Um den beschriebenen Grundsätzen der Gleichberechtigung und -verpflichtung Rechnung zu tragen, rechtfertigt es sich, die Ehegatten das gemeinsame betreibungsrechtliche Existenzminimum im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen tragen zu lassen. Bei Ehegatten, die beide Einkommen erzielen, ist die pfändbare Einkommensquote praxisgemäss so zu berechnen, dass zunächst die Nettoeinkommen beider Ehegatten und ihr gemeinsames betreibungsrechtliches Existenzminimum zu bestimmen sind, und dieses sodann im Verhältnis der Nettoeinkommen auf die Ehegatten aufzuteilen ist. Die beim betriebenen Ehegatten pfändbare Einkommensquote ergibt sich durch Abzug seines Anteils am betreibungsrechtlichen Existenzminimum von seinem Nettoeinkommen (BGE 116 III 77f. E. 2a, 114 III 15f. E. 3, je mit Hinweisen). Mit anderen Worten ist zunächst das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Schuldners zu ermitteln, indem das gemeinsame Existenzminimum (Grundbetrag für Ehepaar und Kinder nebst den zu berücksichtigenden Zuschlägen bzw. Abzügen) durch das Gesamteinkommen dividiert und mit dem Nettoeinkommen des Schuldners multipliziert wird. Die pfändbare Quote ergibt sich, indem das so ermittelte Existenzminimum des Schuldners von dessen Nettoeinkommen subtrahiert wird (BGE 131 V 251f. E. 1.1 mit Hinweis auf die Richtlinien der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 vom 24.11.2001, in: BlSchK 2001, S. 14ff.). Diese Lösung stellt sicher, dass beide Ehegatten ihren Beitrag an das Existenzminimum leisten, jeder Ehegatte aber nicht mehr als seinen Anteil am gemeinsamen Existenzminimum zu übernehmen hat. bb) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die zivilrechtlichen Grundsätze zur Berechnung der pfändbaren Lohnquote auch im Sozialversicherungsrecht zu beachten: Bei doppelverdienenden Ehepaaren darf daher die Rückforderung von Ergänzungsleistungen, die dem einen Ehegatten (zu Unrecht) ausgerichtet wurden, nur so weit mit einer laufenden Rente der Invalidenversicherung verrechnet werden, als diesem Gatten nach Massgabe der betreibungsrechtlichen Praxis eine pfänd- bzw. verrechenbare Quote bleibt. Der nicht betroffene Ehegatte soll aufgrund der zivilrechtlichen Regeln nur so weit für die Schuld des anderen Ehegatten einstehen müssen, als er mit seinem Einkommen am Familieneinkommen beteiligt ist (BGE 131 V 254f. E. 3.2). Sodann hatte das Bundesgericht im Urteil 5A_53/2010 vom 22. April 2010 über die Rückforderung von im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeschossenen Gerichts- und Parteikosten zu entscheiden. In diesem Fall war der Schuldner in der Zwischenzeit durch die Heirat mit einer vermögenden Frau in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, was die Behörden veranlasste, den Vorschuss zurückzufordern. Das Bundesgericht verwies hier zwar nicht auf die zitierten Bemessungsgrundsätze. Es hielt aber immerhin fest, dass bei der Ermittlung der persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Begünstigten die Beiträge der Ehefrau an den gemeinsamen Haushalt zu berücksichtigen seien. Erst dann könne beurteilt werden, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners persönlich es ihm ermöglichen, den geforderten Nachzahlungsbetrag tatsächlich aufzubringen. Jedenfalls sei es willkürlich, die eheliche Unterhalts- und Beistandspflicht so weit zu fassen, dass die Ehefrau direkt für sämtliche vorehelichen Verbindlichkeiten des Ehemanns aufzukommen habe (BG-Urteil 5A_53/2010 vom 22.4.2010, E. 3.2 und 3.3). cc) Daraus lässt sich ableiten, dass die Formel für die Aufteilung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums unter den Ehegatten - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - auch auf die Aufteilung des erweiterten sozialhilferechtlichen Existenzminimums angewendet werden kann, wenn auch die Existenzminima des Sozialhilferechts, des Betreibungsrechts und der unentgeltlichen Rechtspflege nicht deckungsgleich sind. 6. - a) Gestützt auf diese Grundsätze errechnete die Vorinstanz das monatliche erweiterte soziale Existenzminimum der Eheleute A und B wie folgt: [... c/cc) Des Weiteren ist auf das tatsächlich erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin abzustellen, und nicht auf ein höheres hypothetisches Einkommen, das die Beschwerdeführerin bei gutem Willen erzielen könnte. Aus den die Sozialhilfe prägenden Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität ergibt sich zwar, dass es im Rahmen der Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen im Einzelfall zulässig sein kann, einem Hilfebedürftigen ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn er eine zumutbare Erwerbstätigkeit ablehnt und es damit unterlässt, seine Notlage aus eigener Kraft zu verbessern (vgl. Art. 12 BV; § 28 Abs. 1 und § 8 SHG; BG-Urteil 8C.156/2007 vom 11.4.2008). Dagegen ist bei der Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen zu beachten, dass diese nur erfolgen darf, wenn sie dem Empfänger auch zugemutet werden kann. Wie bereits aufgezeigt, sind an die Zumutbarkeit strenge Anforderungen zu stellen, insbesondere dann, wenn die Rückerstattung aus dem Erwerbseinkommen erfolgen soll (s. E. 5). Wenn aber schon die Zumutbarkeit der Rückerstattung aus Erwerbseinkommen nur mit Zurückhaltung angenommen werden darf, lässt es sich umso weniger rechtfertigen, bei der Beurteilung eben dieser Zumutbarkeit ein höheres hypothetisches Einkommen einzusetzen. Die Anrechnung eines (höheren) hypothetischen Einkommens käme in diesem Zusammenhang überdies einer hoheitlichen Verpflichtung gleich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, was allerdings auf keiner gesetzlichen Grundlage beruht. d) Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ein Monatseinkommen von Fr. 2023.- erzielt und ihr Anteil am gemeinsamen sozialen Existenzminimum Fr. 506.- beträgt. Das individuelle erweiterte Sozialhilfebudget der Beschwerdeführerin beläuft sich mithin auf Fr. 1470.40 pro Monat. 7. - a) Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführerin verbleibe vom Nettolohn pro Monat "Fr. 1057.- (Fr. 2023.- minus Fr. 1472.-)". Ausgehend von einermaximalen Rückzahlungsdauer von vier Jahren habe die Beschwerdeführerin der Gemeinde Z monatlich ca. Fr. 981.- zu leisten. Obwohl dieser Betrag mehr als die Hälfte der Differenz zwischen ihrem Lohn und dem anrechenbaren Bedarf ausmache, sei ihr dies zuzumuten, zumal das erweiterte sozialhilferechtliche Existenzminimum sehr grosszügig bemessen sei, die Notwendigkeit der teuren Fremdplatzierung der Tochter [...] nicht ausgewiesen sei und ihr immer noch eine kleine Differenz zum monatlichen Einkommen verbleibe. Obschon die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin gerügten Rechnungsfehler in der Replik anerkennt, hält sie daran fest, dass die Rückerstattung angesichts der speziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin auch bei einem Überschuss von lediglich Fr. 551.- zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass sich die Rückerstattung bei einer Differenz von Fr. 551.- über sieben Jahre hinziehen würde. Damit überschreite die Vorinstanz ihr Ermessen. Sollte das Gericht wider Erwarten die Rückzahlung als zumutbar erachten, wäre ein Betrag von maximal Fr. 275.- (die Hälfte von Fr. 551.-) monatlich während vier Jahren angemessen, insgesamt Fr. 13200.-. Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, dass sie über keinerlei Vermögen verfüge und auch nicht in der Lage wäre, Vermögen zu bilden, würde sie zur Rückerstattung verpflichtet. Die Begründungen der Vorinstanz und der Gemeinde liefen im Ergebnis darauf hinaus, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der vor der Ehe ausgerichteten wirtschaftlichen Sozialhilfe angehalten werden solle. Die eheliche Beistandspflicht erstrecke sich aber nicht auf voreheliche Schulden. Die verfügte Rückerstattung komme folglich einer "Hochzeitsstrafe" gleich. b) Die Vorinstanz bezweifelt, dass es sich beim Rückerstattungsanspruch um eine voreheliche Schuld der Beschwerdeführerin handelt; der Anspruch sei vielmehr erst in dem Zeitpunkt entstanden, als auch die Voraussetzungen der Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückerstattung erfüllt gewesen seien. Dies sei aber erst nach der Eheschliessung der Fall gewesen. Es steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Beschwerdeführerin Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe zur Deckung ihres eigenen und des Bedarfs ihrer Tochter bezog, dass dies in einem Zeitraum geschah, als sie noch nicht mit C. B verheiratet war, und dass sie ca. neun Monate vor der Heirat von der Sozialhilfe abgelöst werden konnte. Sodann sieht § 41 Abs. 1 SHG vor, dass der Rückerstattungsanspruch spätestens zehn Jahre nach Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe erlischt; dies legt nahe, dass der Anspruch grundsätzlich mit der Ablösung des Hilfebedürftigen aus der Sozialhilfe entsteht. Obwohl vieles dafür spricht, dass es sich beim vorliegenden Rückerstattungsanspruch um eine voreheliche Schuld handelt, muss diese Frage hier nicht abschliessend geprüft werden. Denn gemäss der Rechtsprechung kann sich die Rückerstattungsforderung jedenfalls nur gegen Personen richten, die selber als Bezüger der Hilfeleistung zu gelten haben (vgl. BGE 135 III 77 E. 8; Urteil VB.2002.00041 des VGer ZH vom 11.4.2002, in: ZBl 2003 S. 334). Mithin handelt es sich beim geltend gemachten Rückerstattungsanspruch um eine persönliche Schuld der Beschwerdeführerin, hatte der jetzige Ehegatte doch zu keinem Zeitpunkt von den Sozialhilfeleistungen profitiert. Selbst wenn der Rückerstattungsanspruch erst nach der Eheschliessung entstanden sein sollte, würde es sich dabei also nicht um eine Schuld handeln, die im Zusammenhang mit den laufenden Bedürfnissen der Familie stünde, und für die eine solidarische Haftung des Ehegatten in Frage käme (vgl. Art. 166 ZGB). Dementsprechend geht es auch nicht an, bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin die Rückerstattung zumutbar sei, vom nicht betroffenen Ehegatten einen Beitrag zu erwarten, der seinen Anteil am gemeinsamen sozialhilferechtlichen Existenzminimum übersteigt (vgl. E. 6b/bb; BGE 131 V 254f. E. 3.2; BG-Urteil 5A_53/2010 vom 22.4.2010, E. 3.2 und 3.3). Jede Forderung, die den monatlichen Freibetrag von Fr. 551.- überschreitet, hätte aber eine derartige übermässige Inanspruchnahme des Ehemanns zur Folge. Der Freibetrag bildet damit die obere Grenze für die monatliche Rückzahlung, welche der Beschwerdeführerin noch zumutbar sein könnte. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das gemeinsame Existenzminimum im Rahmen eines Betreibungsverfahrens tiefer angesetzt würde, was bei der Beschwerdeführerin zu einer höheren pfändbaren Lohnquote führen würde, soll doch einem ehemaligen Leistungsempfänger bei der Rückerstattung ein grosszügigerer finanzieller Spielraum zugestanden werden (vgl. E. 5c/bb). c) Gemäss § 37 Abs. 1 SHG ist die wirtschaftliche Sozialhilfe so weit zurückzuerstatten, als sich die finanzielle Lage des Hilfebedürftigen gebessert hat und ihm die Rückerstattung zumutbar ist. Die gesetzliche Formulierung "so weit" zeigt an, dass nicht in jedem Fall der volle Betrag der empfangenen wirtschaftlichen Sozialhilfe zurückzuerstatten ist, sondern dass auch eine bloss teilweise Rückerstattung möglich ist. Zur Beurteilung der Frage, in welchem Umfang die Rückerstattung als zumutbar angesehen werden kann, kann wiederum hilfsweise die Skos-Richtlinie H.9 herangezogen werden. Die Richtlinie empfiehlt, höchstens die Hälfte der Differenz zwischen dem aktuellen Einkommen und dem anrechenbaren Bedarf einzufordern, wobei die gesamte Rückzahlungsdauer vier Jahre nicht überschreiten und auf die Rückzahlung der nach diesem Zeitraum ungedeckten Auslagen verzichtet werden sollte. Diese Richtlinie fördert, wie gesagt (E. 4c/aa), die einheitliche Rechtsanwendung und damit die rechtsgleiche Behandlung von Rückerstattungspflichtigen. Die damit verbundene Schematisierung ist in Kauf zu nehmen, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls ein Abweichen vom Regelfall gebieten. Dabei müssen auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Sozialhilfe wie etwa auch im Sozialversicherungsrecht schon aus Gründen der Praktikabilität und der Verwaltungsökonomie hohe Anforderungen an die Qualität der Umstände gestellt werden, welche eine Individualisierung gegenüber der Richtlinie erforderlich machen (vgl. Weber-Dürler, Verwaltungsökonomie und Praktikabilität im Rechtsstaat, ZBl 87 [1986] S. 193ff. mit Hinweisen auf die schematische Rückerstattungspraxis der AHV-Organe bei unrechtmässig bezogenen Renten und Entschädigungen [S. 201f.]; vgl. zur Notwendigkeit der Schematisierung im Interesse der Praktikabilität: LGVE 2005 II Nr. 20 E. 2c). aa) Aus der Formulierung der Skos-Richtlinie H.9 geht ohne weiteres hervor, dass die empfohlene vierjährige Rückerstattungsdauer als Höchstdauer zu verstehen ist und dass dabei höchstens die Hälfte des errechneten Überschusses eingefordert werden kann. Die Beschwerdeführerin weist nun aber zu Recht darauf hin, dass die Rückerstattung des gesamten Betrags von Fr. 47110.- bei monatlichen Zahlungen von Fr. 551.- mehr als sieben Jahre dauern würde. Verglichen mit der maximal vierjährigen Rückzahlungsdauer der Skos-Richtlinie erscheint bereits die Zeitspanne von sieben Jahren als übermässig lang (und dabei wurde noch nicht berücksichtigt, dass sich diese Dauer verdoppeln würde, wenn gemäss Skos-Richtlinie H.9 nur die Hälfte der ermittelten Differenz zwischen dem aktuellen Einkommen und dem anrechenbaren Bedarf als monatliche Rückerstattung angerechnet würde). Die Vorinstanz begründet ihr Beharren auf vollständiger Rückerstattung damit, dass die Skos-Richtlinien bloss als Empfehlungen zu verstehen seien, von denen im Einzelfall abgewichen werden dürfe (vgl. § 6 SHG). Die längere Rückerstattungsdauer und die Abschöpfung des gesamten Differenzbetrags seien vorliegend durch die speziellen privaten und beruflichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gerechtfertigt: So sei ihr heutiger Arbeitgeber, D. AG in Y., faktisch mit ihr und ihrem Mann identisch, habe die Aktiengesellschaft doch nur beschränkt übertragbare, vinkulierte Namenaktien herausgegeben. Zudem sei der Ehemann Präsident und sie selbst Mitglied des Verwaltungsrats. Die Beschwerdeführerin sei damit in einer weit komfortableren Lage, als wenn sie bei einem Dritten angestellt wäre. Insofern unterscheide sich ihre Situation von derjenigen anderer Sozialhilfebezüger, die eine Arbeit gefunden haben. bb) Es ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht Gefahr liefe, wieder sozialhilfebedürftig zu werden, wenn sie zur vollen Rückerstattung verpflichtet würde - zumindest solange sie mit ihrem jetzigen Ehemann verheiratet bleibt und sich dessen finanzielle Situation nicht wesentlich verschlechtert. Sowohl diese Vorbehalte als auch die von der Vorinstanz geschilderten Umstände machen aber deutlich, dass die Beschwerdeführerin weitgehend von ihrem Ehegatten abhängig ist: So ist die markante Verbesserung der finanziellen Lage und der heutige Wohlstand der Beschwerdeführerin fast ausschliesslich auf die Einkünfte und das Vermögen ihres Ehegatten zurückzuführen. Ihm verdankt sie im Wesentlichen auch ihre berufliche Stellung sowie das Verwaltungsratsmandat der D. AG. Sodann bestünde ohne seine Beiträge zum gemeinsamen Existenzminimum auf ihrer Seite überhaupt kein Freibetrag. Sie verfügt zudem - soweit ersichtlich - über kein nennenswertes eigenes Vermögen. Die von der Vorinstanz geltend gemachten Gründe für die Abschöpfung des gesamten Freibetrags während sieben Jahren vermögen somit nicht zu überzeugen, sondern erwecken - wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält - den Eindruck, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zur Rückerstattung des gesamten Betrags angehalten werden soll, wozu er aber, wie gezeigt, nicht verpflichtet ist, da er seinerzeit nicht Empfänger der Hilfeleistungen war. Schliesslich läuft die Argumentation der Vorinstanz auch auf einen Durchgriff durch die Aktiengesellschaft auf die Aktionäre hinaus. Ein solcher Durchgriff ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einzelfall möglich, wenn die Berufung auf die Selbständigkeit einer juristischen Person gegen Treu und Glauben erfolgt, mithin als rechtsmissbräuchlich erscheint (vgl. BGE 113 II 36 E. 2c, 108 II 214 E. 6a). Ein Rechtsmissbrauch ist hier jedoch nicht erkennbar, sodass auch auf diese Weise keine Rückerstattungsforderung begründet werden kann. Abgesehen davon kann nicht ausgeschlossen werden, dass selbst ein erfolgreicher Durchgriff primär wiederum das Vermögen des Ehegatten der Beschwerdeführerin erfassen würde, welches jedoch für die Rückerstattung, wie gezeigt, nicht zur Verfügung steht. Die Rückerstattung der gesamten, von der Beschwerdeführerin bezogenen Sozialhilfeleistungen fällt damit ausser Betracht. Mit anderen Worten lassen es die Umstände des Einzelfalls trotz der insgesamt günstigen wirtschaftlichen Situation nicht zu, von der Skos-Richtlinie H.9 abzuweichen und die Beschwerdeführerin anders zu behandeln als andere Rückerstattungspflichtige, indem ihr eine längere Rückerstattungsdauer auferlegt bzw. der Rückerstattungsbetrag höher angesetzt würde als in der Richtlinie vorgesehen. Immerhin erscheint es gestützt auf § 37 Abs. 1 SHG und auf die Skos-Richtlinie noch als zumutbar, während maximal vier Jahren höchstens die Hälfte der ermittelten Differenz zurückzufordern. Dabei liegt es grundsätzlich im Ermessen der Verwaltung zu entscheiden, ob sich die Rückerstattung angesichts des Verwaltungsaufwands, der mit der Einforderung und der Kontrolle von monatlichen Rückerstattungszahlungen verbunden ist, bei allzu geringen Beträgen überhaupt lohnt. Vorliegend beläuft sich der bei der Beschwerdeführerin abschöpfbare Betrag auf die Hälfte von Fr. 551.-, mithin auf höchstens Fr. 275.50 pro Monat. Gerechnet auf eine Rückerstattungsdauer von vier Jahren ergibt dies einen Maximalbetrag von Fr. 13224.- (= Fr. 275.50 u 12 u 4), dessen Rückerstattung der Beschwerdeführerin gerade noch zuzumuten ist. In diesem reduzierten Umfang kann die Rückerstattungsforderung der Gemeinde Z somit geschützt werden. c) Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die vollumfängliche Rückerstattung der bezogenen wirtschaftlichen Sozialhilfe vorliegend nicht als zumutbar erweist, dass der Beschwerdeführerin aber immerhin die Rückerstattung im Umfang von Fr. 13224.- zugemutet werden kann. Weitere Erwägungen sind unter der Fallnummer A 09 200 zu finden. Das Bundesgericht hat eine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 5. April 2011 abgewiesen, soweit es darauf eintrat (8C_145/2011). |