| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Führerausweisentzug |
| Entscheiddatum: | 20.04.2001 |
| Fallnummer: | A 00 294 |
| LGVE: | 2001 II Nr. 24 |
| Leitsatz: | Art. 16 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG. Sicherungsentzug wegen Alkohol- oder Drogensucht. Voraussetzungen für die Erforderlichkeit einer Begutachtung. Die Administrativbehörde darf auf die Empfehlungen des Gutachters abstellen, wenn seine Erhebungen vollständig und seine Feststellungen widerspruchsfrei sind. Beruht das Gutachten dagegen auf offenkundigen Fehlern, muss die Behörde weitere Abklärungen treffen. Fall eines mangelhaften Gutachtens. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | A hat Alkohol- und Drogenprobleme. Bei einem Selbstunfall in angetrunkenem Zustand stellte die Polizei fest, dass A 1 Gramm Heroin sowie ca. 65 Gramm Cannabis auf sich trug. Im nachfolgenden Sicherungsentzugsverfahren wurde ein medizinisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt, worauf das Strassenverkehrsamt den Führerausweis für unbestimmte Zeit entzog. Im Beschwerdeverfahren beanstandete A vor allem die Qualität des Gutachtens. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 2. - c) Der Sicherungsentzug stellt einen schweren Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des betroffenen Lenkers dar. Nach der Rechtsprechung ist daher eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse und insbesondere der Trinkgewohnheiten bzw. der Konsumgewohnheiten anderer Drogen des Betroffenen in jedem Fall und von Amtes wegen vorzunehmen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Bei Drogensucht ist die Entzugsbehörde in aller Regel verpflichtet, ein gerichtsmedizinisches Gutachten einzuholen. Ein Verzicht auf eine spezialärztliche Begutachtung ist nur ausnahmsweise, etwa in Fällen offensichtlicher, schwerer Drogenabhängigkeit, gerechtfertigt (BGE 126 II 188 Erw. 2a, 363 Erw. 3a, mit Hinweisen). 3. - (...) 4. - a) Entscheidend für die Anordnung des Sicherungsentzuges und die Rechtsbeständigkeit der Auflagen ist das Vorliegen einer Sucht. Ob der betroffene Fahrzeuglenker im medizinischen Sinne ein Suchtverhalten zeigt und er deswegen nicht mehr klar zwischen Konsum von Alkohol oder Drogen einerseits und den Sicherheitserfordernissen des Strassenverkehrs andererseits trennen kann, ist weitgehend eine Tatfrage, die mit dem Beweismittel des medizinischen bzw. psychiatrischen Gutachtens abzuklären ist. Die Behörde, der ein von Amtes wegen oder auf Parteiantrag angeordnetes Gutachten vorliegt, wird in der Regel auf dessen Ergebnisse abstellen dürfen. Sie muss jedoch das Gutachten - wie jedes andere Beweismittel - nach freier Überzeugung würdigen. Beruht das Gutachten auf offenkundigen Fehlern, geht es von irrtümlichen tatsächlichen Voraussetzungen aus oder enthält es Lücken und Widersprüche, so ist es der Behörde verwehrt, ohne weitere Abklärung der tatsächlichen Grundlagen den Empfehlungen des Experten zu folgen und die durch das Ergebnis des Gutachtens vorgezeichnete Massnahme zu verfügen. Namentlich muss eine Behörde dort, wo sie eine Untersuchungspflicht trifft, bei dem Gutachter ergänzende Auskünfte einholen oder, wenn - wie im vorliegenden Fall - seitens des Betroffenen begründete Einwendungen erhoben werden, im Entscheid selber ausreichend begründen, weshalb trotzdem auf die Feststellungen im Gutachten abgestellt wird. b) Im vorliegenden Fall enthält das Gutachten von Dr. med. B nicht die erforderlichen widerspruchsfreien und umfassenden Feststellungen und kann daher nicht zuverlässige Grundlage für den angefochtenen Sicherungsentzug mitsamt den Auflagen bilden. Das Gutachten enthält unter dem Titel «Beurteilung» Aussagen, die sich weder aus den anamnestischen Erhebungen, den spärlichen fremdanamnestischen Auskünften noch aus den eigenen Befunden ableiten lassen. Dass sich die Gutachterin auf zwei wesentliche Sachverhalte abgestützt hat, die sie im Nachhinein aufgrund der Stellungnahme der zuständigen Ärztin der Klinik St. Urban korrigieren musste, zeigt die Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der Erhebungen. Freilich hielt die Gutachterin an ihrer Diagnose der «Polytoxikomanie» fest. Es bleibt aber unklar, wie dieser Begriff mit Bezug auf die Beurteilung des Beschwerdeführers verwendet wurde. Nach dem Diagnosesystem der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist davon auszugehen, dass die Gutachterin vermutlich psychische Störungen durch multiplen Substanzgebrauch gemeint hat (ICD 10-F 19; vgl. Kompendium der Psychiatrie und Psychotherapie, 10. Aufl., 1996, S. 86 ff., insb. S. 89). Das würde aber bedeuten, dass der Beschwerdeführer verschiedene Substanzen wahllos und miteinander vermischt eingenommen hätte. Dies mag wohl in früheren Jahren der Fall gewesen sein; im Bericht der Klinik St. Urban wird denn auch von einer anamnestisch bekannten Polytoxikomanie von 1982 bis 1992 ausgegangen. Für den Zeitpunkt des hier relevanten Ereignisses (Unfall vom Oktober 1998) ist die Diagnose der Polytoxikomanie jedoch nicht erstellt. Die Gutachterin, der die Akten des Strassenverkehrsamtes vorlagen, hätte Anlass haben müssen, mit dem langjährigen Hausarzt Dr. C in Verbindung zu treten. Der Beschwerdeführer gab damals der Polizei zu Protokoll, dass er verschiedene, von seinem Hausarzt verschriebene Medikamente einnehme, jedoch seiner Ansicht nach keine Betäubungsmittel konsumiert habe. Auch ist aus dem Befragungsprotokoll einerseits wie aus der Stellungnahme der Psychiatrischen Klinik St. Urban anderseits ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Selbsttötungsabsichten geäussert hatte und auch wegen Suizidalität hospitalisiert worden war. Zwar erwähnte die Gutachterin die depressive Stimmung des Beschwerdeführers, ohne jedoch in der Expertise auf den Aspekt der mindestens vorübergehend vorhandenen affektiven Störung näher einzugehen. (...) Schliesslich kann dem Gutachten entnommen werden, dass die Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers in früheren Jahren zu keiner Verwahrlosung geführt hatte. Offenbar vermochte sich der Beschwerdeführer bis zum Ereignis im Oktober 1998 in verschiedener Hinsicht psychosozial zu stabilisieren, was wiederum im Gutachten nicht gewürdigt wird. Im Gesamten fehlt eine nachvollziehbare gutachterliche Würdigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Zunächst gebricht es an einer vollständigen Prüfung seiner Konsumgewohnheiten, vor allem auch deshalb, weil in zeitlicher Hinsicht die Einnahme der verschiedenen Suchtmittel zu wenig aussagekräftig dargestellt wird. Ebenso wenig wird auf Anlass und die Umstände des Medikamentenkonsums eingegangen. Schliesslich - und das ist von entscheidender Bedeutung - fehlt eine Beurteilung des Stellenwertes des Suchtmittelmissbrauches im Zusammenhang mit dem persönlichen Werdegang und den Lebensumständen im Deliktszeitraum. Gerade Letzteres ist aber für die Frage massgebend, ob der Beschwerdeführer - mehr als jede andere Person - der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer in einem dauernden oder zeitweiligen Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Massgebend ist im vorliegenden Fall ausschliesslich die Verkehrssicherheit, wobei ein allfälliger Sicherungsentzug nicht nur die anderen Verkehrsteilnehmer, sondern auch den Betroffenen selber schützen soll. Und auch vor diesem Hintergrund sind die allfälligen Auflagen zu verfügen. |