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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Unfallversicherung
Entscheiddatum:26.08.1997
Fallnummer:S 94 129 S 94 860
LGVE:1997 II Nr. 42
Leitsatz:Art. 6 UVG; Art. 100 Abs. 2 UVV. Natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden. Medizinisches Gutachten; Beurteilung eines Gerichtsgutachtens durch den Richter. Leistungspflicht bei erneutem Unfall. Abgrenzung der leistungsbezogenen Zuständigkeit mehrerer beteiligter Versicherer.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:A. - A arbeitete als Bardame und war bei der B unfallversichert, als sie am 19. Oktober 1989 mit ihrem Personenwagen mit einer Bahn kollidierte. Dabei zog sie sich mehrere Schädelfrakturen zu, die auch an die Schädelbasis ausstrahlten. Es kam u. a. zu einem Bluterguss, der von aussen auf das Gehirn drückte, sowie aufgrund der Quetschung der Gehirnsubstanz zu einer Blutung im linken Schläfenbereich. Die Versicherte erlitt überdies Rissquetschwunden am Schädel und Hals. Sie musste vom 19. Oktober bis 2. November 1989 im Kantonsspital X hospitalisiert werden, wo mehrere Operationen durchgeführt wurden. Wegen der erlittenen Gehirnverletzung wurde eine antiepileptische Therapie verordnet. Dr. med. C, Spezialarzt FMH für Neurologie, Elektroenzephalographie, Elektromyographie, fand am 2. April 1990 im EEG immer noch Zeichen erhöhter zerebraler Erregbarkeit. Trotz Beschwerden arbeitete die Versicherte verschiedentlich weiter. Am 24. März 1992 erlitt sie einen zweiten Unfall, bei welchem sie als Mitfahrerin in einem stillstehenden Personenwagen von einem nachfolgenden Fahrzeug in eine Auffahrkollision verwickelt wurde und bei welchem sie sich u.a. eine Distorsion der HWS zuzog. Da sie nicht beschwerdefrei wurde, suchte sie am 30. März 1992 ihren Hausarzt Dr. med. D, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, auf. Am 30. September 1992 gab sie gegenüber Dr. D erneut aufgetretene heftige Beschwerden der HWS an, welcher zervikale Kopfschmerzen, Ausstrahlungen in die Oberarme, zeitweiligen Schwindel und Konzentrationsschwierigkeiten erwähnte. Er fand eine Druckdolenz über verschiedenen Anteilen der HWS sowie in der paravertebralen Muskulatur am Nacken mit allseitig schmerzbedingt eingeschränkter Beweglichkeit des Kopfes. Bei unauffälligem Reflexbild fanden sich keine radikulären Ausfälle.

Im November 1992 wurde der SUVA ein «Rückfall» gemeldet. Dr. med. E, Neurochirurgie FMH, untersuchte die Versicherte am 22. Februar 1993 und berichtete von einem persistierenden Zervikalsyndrom. Wegen zu erwartender längerfristiger Verschlechterung wurde am 18. März 1993 von Dr. E eine Operation vorgenommen, welche für die Versicherte aus ihrer Sicht nicht viel änderte. Nach der Operation nahm die Versicherte ihre Arbeit nicht mehr auf. Der Neurologe Dr. C berichtete über eine gute Beweglichkeit der HWS bei generell unauffälligem neurologischem Untersuchungsbefund. Der Kreisarzt Dr. med. F vertrat die Auffassung, die Umstände des zweiten Unfalls vom 24. März 1992 sprächen gegen eine traumatische zervikale Diskushernie.

B. - Mit Verfügung vom 20. April 1993 hielt die SUVA fest, bei den gemeldeten Rückenbeschwerden (Diskushernie) handle es sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit um Folgen des zweiten Unfalls vom 24. März 1992. Ebensowenig liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Die SUVA sei daher nicht leistungspflichtig. Die Versicherte liess Einsprache erheben und beantragen, die Verfügung vom 20. April 1993 sei aufzuheben, und die SUVA sei für den Unfall vom 24. März 1992 als leistungspflichtig zu erklären. Diese wies die Einsprache mit Entscheid vom 16. November 1993 ab.

Mit Verfügung vom 26. August 1994 lehnte es auch die B ab, für die damals noch geklagten Beschwerden Leistungen zu erbringen, weil nicht bewiesen sei, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 19. Oktober 1989 zurückzuführen seien. Die B wies die hiegegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 7. September 1994 ab.

C. - Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Februar 1994 lässt die Versicherte beantragen, der Einspracheentscheid vom 16. November 1993 sei aufzuheben und es sei die SUVA für den Unfall vom 24. März 1992 als leistungspflichtig zu erklären; eventuell seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Mit weiterer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. November 1994 lässt die Versicherte beantragen, die Verfügung der B vom 26. August 1994 bzw. deren Einspracheentscheid vom 7. September 1994 sei aufzuheben und es sei die B zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfall vom 19. Oktober 1989 zu erbringen.

Die B lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen.

Aus den Erwägungen:

1. - Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 120 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. 1, S. 343 unten f.).

2. - a) Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

b) Bei Gerichtsgutachten weicht der Richter nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 118 V 290 Erw. 1b, 112 V 32f. mit Hinweisen).

3. - a) Die SUVA führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. November 1993 aus, die Diskushernie C5/6 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall vom 24. März 1992 verursacht worden, weshalb die SUVA diesbezüglich nicht leistungspflichtig sei. Sie stützte sich dabei auf den Bericht des Kreisarztes Dr. F vom 13. April 1993, wonach ein Unfall als Ursache einer zervikalen Diskushernie nur in Frage komme, wenn das Ereignis sehr heftig gewesen sei und kurz nachher echte neurologische Ausfälle auftreten würden, was vorliegend nicht zutreffe. Eine traumatische Ursache könne daher als völlig unwahrscheinlich bis ausgeschlossen gelten. Nicht zu beantworten sei die Frage, ob diese Diskushernie allenfalls Folge des Unfalls vom 19. Oktober 1989 sei, da dieser Unfall nicht SUVA-versichert sei. Es sei möglich, dass keiner der beiden Unfälle, sondern ein krankhaftes Geschehen für diese Schädigung ursächlich sei, so dass der Krankenversicherer von A zuständig wäre. Die Diskushernie falle auch nicht unter die abschliessende Aufzählung der unfallähnlichen Körperschädigungen, weshalb auch unter dem Titel von Art. 9 Abs. 2 UVV keine Leistungspflicht der SUVA bestehe.

b) Die B führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. September 1994 aus, in ihrer Einsprache gegen die Verfügung vom 26. August 1994 begnüge sich die Beschwerdeführerin mit der Behauptung, dass sämtliche geklagten Beschwerden im Bereich des Schädels und des Gehirns mindestens teilweise auf das bei der B versicherte Ereignis zurückzuführen seien. In ihrer Verfügung vom 26. August 1994 habe die B betont, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 1990 voll arbeitsfähig gewesen sei und dass keine Behandlung weitergeführt worden sei. Am 24. März 1992 habe die Beschwerdeführerin infolge einer Auffahrkollision ein HWS-Trauma erlitten, das beschwerdefrei verlaufen sei. Erst im September 1992 hätten sich Beschwerden wie Schwindel, Konzentrationsstörungen und Nackenbeschwerden bemerkbar gemacht. Eine weitere Untersuchung habe die Diagnose einer Diskushernie ergeben. In seinem Bericht vom 4. März 1994 schreibe der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin, die Diskushernie sei keinesfalls auf den Unfall vom 19. Oktober 1989 zurückzuführen. Der beratende Arzt der B könne sich dieser Diagnose anschliessen. In ihrer Einsprache begründe die Beschwerdeführerin ihre Behauptungen in keiner Art und Weise. Ihre Aussagen seien allgemeiner Natur und nicht geeignet, die Verfügung der B in Frage zu stellen.

4. - a) Der Obergutachter Prof. Dr. G ging von der Feststellung des Operateurs Dr. E aus, dass die Diskushernie median bis leicht paramedian lokalisiert war. Dies bedeutet gemäss Obergutachten, dass sie etwa in der Mittellinie durch Ruptur des die Bandscheibe umgebenden und abschliessenden Faserringes in den Wirbelkanal herausgetreten war. Diese Lokalisation bedeutet, dass die Hernie im Gegensatz zu den häufigeren seitlich gelegenen Hernien nicht in Kontakt mit einer austretenden Wurzel stand, weshalb sie auch keinen Schmerz und keine radikulären Ausstrahlungen bzw. Ausfälle zur Folge hat. Von einer derart lokalisierten Hernie ist nicht zu erwarten, dass sie klinisch nennenswerte Symptome zeitigt; sie verursacht weder Schmerzen noch Blockierungen der HWS. Deshalb ist das Fehlen von ärztlich dokumentierten oder von der Beschwerdeführerin geschilderten akuten Symptomen keineswegs ein Argument gegen die traumatische Auslösung der Hernie. Im weiteren ist nach Auffassung des Oberexperten - angesichts des erlittenen Distorsionstraumas der HWS beim Unfall vom 24. März 1992 - der Austritt des Bandscheibengewebes durch einen rupturierten Faserring mit grösserer Wahrscheinlichkeit auf das in der Lokalisation angemessene Unfallgeschehen vom 24. März 1992 zurückzuführen als auf ein hypothetisches spontanes Geschehen. Sodann spricht folgende Überlegung des Obergutachters gegen die Verursachung der Diskushernie durch den Unfall vom 19. Oktober 1989: Wäre die 1992 im Magnetresonanzbild nachgewiesene Diskushernie schon drei Jahre vorher verursacht worden, wäre eine stärkere Veränderung der angrenzenden Wirbel zu erwarten gewesen. Der Umstand, dass dies nicht der Fall war, spricht dafür, dass die am 11. Februar 1993 nachgewiesene Diskushernie durch den weniger weit zurückliegenden Unfall vom 24. März 1992 ausgelöst wurde, dies um so mehr, als dieser Unfallmechanismus für das Auslösen einer Diskushernie der geeignetere war. Aus diesen Gründen geht die nachgewiesene zervikale Diskushernie mit grosser Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 24. März 1992 zurück.

Diese Argumentation des Obergutachters erscheint schlüssig, nachvollziehbar und überzeugt. Das Obergutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, insbesondere auch einer eingehenden Anamnese, berücksichtigt alle wesentlichen medizinischen Berichte, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und ist in seinen Schlussfolgerungen einlässlich begründet (vgl. BGE 122 V 160 Erw. 1c). Auf das Obergutachten ist daher abzustellen. Gründe, welche ein Abweichen von dieser fachärztlichen Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die von der SUVA in der Stellungnahme vom 10. Februar 1997 vorgetragene Kritik, die Ansichten von Prof. Dr. G betreffend die Entstehung von Diskushernien seien veraltet und er sei offensichtlich mit der neueren Literatur bezüglich Pathophysiologie und Epidemiologie der Diskushernien nicht vertraut, muss als unbegründet, unsachlich und deplaziert zurückgewiesen werden. Wie dem Ergänzungsbericht von Prof. Dr. G vom 12. April 1997 zu entnehmen ist, stellt eine traumatisch verursachte zervikale Diskushernie eine recht seltene Ausnahme dar, welche in der neueren medizinischen Literatur einlässlich beschrieben wird. Nach dem zweiten Unfall vom 24. März 1992 bestanden auch Brückensymptome. Wenn die Beschwerdeführerin sich in den ersten sechs Monaten nach dem Unfall vom 24. März 1992 nicht behandeln liess und ihre Berufstätigkeit weiter ausübte, wird dadurch nicht Beschwerdefreiheit bewiesen. Sie klagte in dieser Zeit über Kopfweh und Nackenschmerzen, hatte zeitweise ein «sturmes Gefühl» und verspürte Unsicherheit beim Gehen. Sie nahm gelegentlich ein Schmerzmittel ein. Da sie zuhause immer wieder über Beschwerden klagte, veranlasste ihr Exmann eine Konsultation bei Dr. D. Die Darstellung der Beschwerden durch A war für den Obergutachter glaubhaft, wobei er darauf hinwies, dass die anamnestischen Angaben eines Versicherten weitgehend von der Sorgfalt und der Gründlichkeit abhängen, mit welcher die Anamnese vom Untersucher erfragt und erhoben wird. Der Obergutachter wies auch auf die Erfahrung hin, dass chronische Beschwerden zwar eine gewisse Zeit ertragen werden, bis die Zermürbung ein Ausmass erreicht, welches dann doch eine ärztliche Behandlung erfordert. Wenn der Beschwerdeführerin sechs Monate nach dem Trauma vom 24. März 1992 von Dr. D erneut aufgetretene heftige HWS-Beschwerden attestiert werden, spricht dies nicht gegen die geltend gemachten Brückensymptome, auch wenn Dr. D im Arztzeugnis vom 2. Dezember 1992 von anfänglich nur geringen Beschwerden und Besserung nach kurzer Zeit berichtete. Eine Besserung darf nicht mit Beschwerdefreiheit gleichgesetzt werden. Weiter führte der Obergutachter im Ergänzungsbericht vom 12. April 1997 aus, ein seitliches Bild einer Schädelaufnahme vom 19. Oktober 1989 zeige eine Gestreckthaltung der HWS, jedoch keine sichtbaren Veränderungen der Bandscheiben, wobei die unterste beurteilbare Bandscheibe jene zwischen dem 6. und 7. Halswirbel sei. Zumindest im Oktober 1989 wies die HWS keine Zeichen einer degenerativen Vorschädigung von Bandscheiben auf. Schliesslich wies der Obergutachter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in bezug auf die HWS vor dem zweiten Unfall vom 24. März 1992 beschwerdefrei war. Ferner wies er auf folgendes hin: Liegt eine nicht in das Wirbelloch ragende und somit die austretende Wurzel betreffende Diskushernie vor, kann nicht eine Wurzelsymptomatik mit Armschmerzen gefordert werden. Wenn die Beschwerdeführerin im Anschluss an den zweiten Unfall vom 24. März 1992 über lokale Nackenschmerzen klagte, waren diese nicht durch eine Wurzelreizung bedingt. Die lokalen Schmerzen sind mit dem im März 1992 entstandenen medianen Bandscheibenvorfall vereinbar. Ende September 1992 lag nicht ein eigentlicher Rückfall vor, sondern es wurde das seit dem Unfall vom 24. März 1992 bestehende Beschwerdebild für die Beschwerdeführerin zunehmend unerträglich.

b) Auf das von Prof. Dr. H erstattete Gutachten vom 20. November 1995 kann nicht abgestellt werden. Die Anamnese betreffend das zweite Unfallereignis beschränkt sich auf einige Zeilen. Sodann sind die Ausführungen zur Rolle des Traumas bei der Entstehung von Bandscheibenschäden zu knapp und allgemein. Das Gutachten erschöpft sich diesbezüglich in der Feststellung, ein Zusammenhang zwischen einer flachen, 1993 in der Magnetresonanz-Tomografie beschriebenen Diskushernie (C5/C6) und einem vorangegangenen Trauma sei möglich, mit dem Unfallereignis vom 24. März 1992 aber vermutlich nicht anzunehmen. Weshalb es in keinem Falle denkbar sei, einen Zusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem vorangegangenen Unfallereignis herzustellen, ist nicht nachvollziehbar. Die Auffassung, wonach sich objektiv keine Befunde ergaben, welche auf den zweiten Unfall vom 24. März 1992 zurückzuführen wären, wurde nicht rechtsgenüglich begründet, zumal eine Bandscheibenoperation mit einer Verblockung der Segmente C5/C6 vorgenommen wurde. Ferner setzt sich das Gutachten nicht in umfassender Weise mit den medizinischen Vorakten auseinander. Wie der Oberexperte Prof. Dr. G im Ergänzungsbericht vom 12. April 1997 überdies ausführte, beziehen sich die von Prof. Dr. H zitierten Literaturhinweise nicht auf die hier streitige Frage der traumatischen Entstehung einer zervikalen Diskushernie. Soweit im Zusammenhang mit der 1992 erlittenen Distorsionsverletzung der HWS argumentiert wird, es bestehe keine gute Relation zwischen dem Schaden am Fahrzeug und den nachweisbaren Schädigungsfolgen am Organismus, so ist diese Argumentation ohnehin problematisch, weil erfahrungsgemäss Beschädigungen der Fahrzeugkarosserie nur sehr bedingt aussagekräftig sind für die erlittene Verletzungsschwere. Da wegen der dargelegten Mängel nicht auf das Gutachten von Prof. Dr. H abgestellt werden kann, ist der Antrag der SUVA, es sei das Obergutachten von Prof. Dr. G Prof. Dr. H zur Stellungnahme zu unterbreiten, abzuweisen, da davon auszugehen ist, dass Prof. Dr. H für die hier zur Hauptsache diskutierte Frage nicht die gleiche fachliche Qualifikation und klinische Erfahrung zukommt wie dem Obergutachter Prof. Dr. G. Ausserdem überzeugt das Obergutachten in jeder Hinsicht, weshalb sich weitere Stellungnahmen erübrigen. Insbesondere bedarf es auch keiner Zusatzbegutachtung durch einen Neurochirurgen.

Auch kann nicht auf den Bericht von Dr. F vom 13. April 1993 abgestellt werden, wonach ein Unfall als Ursache einer zervikalen Diskushernie nur in Frage komme, wenn das Ereignis sehr heftig gewesen sei und kurz nachher echte neurologische Ausfälle aufträten. Wie Prof. Dr. G im Ergänzungsbericht vom 12. April 1997 festhielt, war der Unfall vom 24. März 1992 durchaus geeignet, eine Schädigung einer zervikalen Bandscheibe zu verursachen. Im übrigen handelt es sich vorliegend nicht um eine laterale Diskushernie, weshalb die damit korrelierenden Beschwerden nicht zu erwarten sind. Bezüglich der diesbezüglichen Begründung wird auf die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Gutachten Prof. Dr. H verwiesen. Angesichts der überzeugenden Argumentation des Obergutachters Prof. Dr. G ist auch die abweichende Auffassung von Dr. I, Spezialarzt für Chirurgie vom SUVA-Ärzteteam, wonach keine unfallbedingte Diskushernie vorliege, widerlegt.

c) Auf das von Rechtsanwalt Dr. J beantragte biomechanische Gutachten ist zu verzichten, weil von ihm keine weiteren relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind und insbesondere das Obergutachten durch Prof. Dr. G ohne vorgängige biomechanische Begutachtung durchgeführt werden konnte.

d) Zusammenfassend kann festgehalten werden: Als Folge des zweiten Unfalls vom 24. März 1992 besteht mit grosser Wahrscheinlichkeit eine traumatische, mediale Diskushernie der Bandscheibe C5/C6, welche heute noch Nackenschmerzen und gelegentlich Kopfschmerzen verursacht, die vermutlich auf unbestimmte Zeit andauern werden. Die Unfallverletzung machte operativ die Blockierung eines Bewegungssegmentes der HWS notwendig. Es besteht mithin ein gesundheitlicher Dauerschaden. Zwischen diesem und dem zweiten Unfall vom 24. März 1992 besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang.

5. - a) Der Obergutachter Prof. Dr. G ging sodann hinsichtlich der Folgen des ersten Unfalls vom 19. Oktober 1989 davon aus, dass die Beschwerdeführerin ein schweres Schädelhirntrauma erlitten hatte. Es bestanden Frakturen der Schädelkalotte sowie des Gesichtsschädels und der Schädelbasis. Darüber hinaus kam es auf beiden Seiten zu einer ausserhalb des Gehirns sich ausbildenden epiduralen Blutung und zusätzlich zu einer Gehirnquetschung mit einer Blutung in die Gehirnsubstanz im linken Schläfenbereich. Eine langdauernde Erinnerungslücke vor dem Unfall und dann auch während vieler Tage danach (retrograde und anterograde Amnesie) bestätigen die Schwere der Gehirnschädigung. Epileptische Potentiale im EEG sowie ein ausgesprochen pathologischer Befund der Magnetresonanz-Untersuchung des Schädels vom 10. Februar 1993 (Atrophie des linken Gyrus temporalis medius und inferior sowie Veränderungen rechts frontotemporal) bestätigten auch noch im vierten Jahr nach dem Unfall die Schwere des erlittenen Hirnschadens. Trotz weitgehender Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit litt die Beschwerdeführerin unter einer ganze Reihe von echten und posttraumatischen Beschwerden und Störungen. Es bestehen heute noch psychoorganische Veränderungen, welche auf den ersten Unfall vom 19. Oktober 1989 zurückzuführen sind und welche als leicht bis mittelschwer zu bewerten sind. Es bestehen Störungen von Gedächtnis und Konzentration, welche sich aber auf die Arbeitsfähigkeit nicht gravierend auswirken.

b) Entgegen der von der B im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. September 1994 vertretenen Auffassung kann gestützt auf die dargelegten Ausführungen von Prof. Dr. G aus der weitgehenden Arbeitsfähigkeit ab 1. März 1990 und der nicht weitergeführten Behandlung nicht abgeleitet werden, dass die erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht auf den ersten Unfall vom 19. Oktober 1989 zurückzuführen seien. Als Folge des ersten Unfalls vom 19. Oktober 1989 besteht auch heute noch ein psychoorganisches Syndrom. Im weiteren bestehen kurze Dämmerattacken als Ausdruck einer traumatischen Schläfenlappenepilepsie. Diese Unfallfolgen dauern an und bewirken mithin ebenfalls wie die Folgen des zweiten Unfalls vom 24. März 1992 (vgl. Erwägung 4d hievor) einen dauernden Gesundheitsschaden.

6. - Nach dem Gesagten haben eindeutig beide Unfälle zum heutigen Gesundheitsschaden beigetragen (wobei die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Einspracheentscheide massgebend sind), weshalb sich die Frage der Abgrenzung der leistungsbezogenen Zuständigkeit der beiden involvierten Unfallversicherer stellt.

a) Verunfallt der Versicherte während der Heilungsdauer eines oder mehrerer Unfälle, aber nach der Wiederaufnahme einer versicherten Tätigkeit, erneut und löst der neue Unfall Anspruch auf Taggeld aus, so erbringt der für den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für die früheren Unfälle. Die anderen beteiligten Versicherer vergüten ihm diese Leistungen, ohne Teuerungszulagen, nach Massgabe der Verursachung; damit ist ihre Leistungspflicht abgegolten. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich, wenn der neue Unfall wesentlich geringere Folgen hat als der frühere (Art. 100 Abs. 2 UVV). Massgebend ist somit, ob der Versicherte eine versicherte Arbeit wieder aufgenommen hat, bevor die Folgen des ersten Unfalls abgeklungen sind (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., S. 71). Art. 100 Abs. 2 UVV ist gesetzmässig (RKUV 1994 S. 101 Erw. 5b).

b) Der zweite Unfall vom 24. März 1992 ereignete sich während der Heilungsdauer der Folgen des ersten Unfalls vom 19. Oktober 1989. Die Beschwerdeführerin hatte am 19. Oktober 1989 - wie bereits gesagt - ein schweres Schädelhirntrauma erlitten, bei welchem sie sich nicht nur Frakturen der Schädelkalotte, sondern auch Frakturen des Gesichtsschädels und der Schädelbasis zuzog. Darüber hinaus war es auf beiden Seiten zu einer ausserhalb des Gehirns sich ausbildenden epiduralen Blutung und zusätzlich zu einer Gehirnquetschung mit einer Blutung in der Gehirnsubstanz im linken Schläfenbereich gekommen. Trotz der Schwere des Hirnschadens hatte die Beschwerdeführerin schon wenige Monate nach dem Unfall vom 19. Oktober 1989 ihre berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen. Aus ihrer weitgehenden Arbeitsfähigkeit darf aber nicht abgeleitet werden, dass die Heilungsdauer der Folgen jenes Unfalls bereits abgeschlossen war. Sie litt unter Kopfschmerzen, aber auch Störungen des Gedächtnisses, der Konzentration sowie anfallartigen absenzartigen Störungen, die auf sog. Schläfenlappenattacken zurückzuführen sind. Trotz Wiedererlangung einer weitgehenden Arbeitsfähigkeit dauerte eine ganze Reihe echter posttraumatischer Beschwerden und Störungen an. Es waren klare neuropsychologische Leistungsdefizite vorhanden als Folge einer Hirnfunktionsstörung aufgrund eklatanter hirnlokalisatorischer Grundlage (Bericht von Prof. Dr. K vom 10. Januar 1993). Angesichts der Schwere der Gehirnverletzung darf erfahrungsgemäss mit zunehmendem zeitlichem Abstand zur Unfallnähe mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer allmählichen langdauernden Besserung des neuropsychologischen Zustandes ausgegangen werden (vgl. den erwähnten Bericht von Prof. Dr. K), welche im Zeitpunkt des Hinzutritts des zweiten Unfallereignisses am 24. März 1992 noch anhielt. Die Beschwerdeführerin leidet überdies an Gesichtsschmerzen, welche mit einiger Wahrscheinlichkeit auf die im Jahre 1989 durchgemachten Gesichtsschädelfrakturen zurückzuführen sind. Prof. Dr. G hat dem Hausarzt diesbezüglich einen therapeutischen Vorschlag unterbreitet. Allein dies belegt, dass die Heilungsdauer der Folgen des ersten Unfalls heute noch nicht vollumfänglich abgeschlossen ist und es mithin erst recht im Zeitpunkt des zweiten Unfallgeschehens vom 24. März 1992 noch nicht war. Da die Beschwerdeführerin wieder eine versicherte Arbeit aufgenommen hat, bevor die Folgen des ersten Unfalls abgeklungen waren, und der neue Unfall einen Taggeldanspruch auslöste, ist Art. 100 Abs. 2 UVV auf den vorliegenden Fall anwendbar mit der Folge, dass die SUVA als zuständiger, leistungspflichtiger Versicherer für die Folgen des zweiten Unfalls ab 24. März 1992 auch für die Folgen des ersten (bei der B versicherten) Unfalls aufzukommen hat. Art. 100 Abs. 2 UVV entfaltet in zeitlicher Hinsicht Wirkungen nur ab dem Zeitpunkt des Hinzutritts eines zweiten Unfalls, weshalb für die Zeit davor der für den ersten Unfall zuständige Unfallversicherer leistungspflichtig bleibt.

c) Die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit bestehen nach dem Gesagten einerseits in den neuropsychologischen Schwierigkeiten (Beeinträchtigung von Gedächtnis und Merkfähigkeit, Konzentration und Lösung komplexerer Aufgaben sowie erhöhter Ermüdbarkeit) sowie in einer Behinderung durch häufige Kopfschmerzen sowie Gesichts- und Nackenschmerzen. Die Sache ist an den jeweils zuständigen Unfallversicherer zur Prüfung der gesetzlichen Leistungsansprüche aufgrund der dargelegten Sach- und Rechtslage und zur diesbezüglichen Verfügung zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht kann nicht über einzelne Leistungen befinden, bevor der Unfallversicherer darüber verfügt hat (BGE 110 V 51 Erw. 3b).