Organisation und Aufgaben
Das Zwangsmassnahmengericht ist ein erstinstanzliches Gericht und organisatorisch dem Bezirksgericht Kriens angegliedert. Es wird für einen Teil seiner Tätigkeit auch als Haftgericht bezeichnet. Es besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten (in einem 100%-Pensum) und einer Richterin oder einem Richter in einem 50%-Pensum. Vier Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter arbeiten ebenfalls (in einem Pensum von insgesamt 100%) für das Zwangsmassnahmengericht und üben so eine Doppelfunktion aus (§ 35 Abs. 4 JusG).
Das Zwangsmassnahmengericht ist für den ganzen Kanton zuständig, insbesondere für die:
- Anordnung von Haft in Strafverfahren (Untersuchungshaft, Sicherheitshaft),
- Anordnung von Massnahmen anstelle von Untersuchungshaft (Kaution, Hausarrest, Passsperre usw.),
- Genehmigung von geheimen Überwachungsmassnahmen (Telefonabhörungen, Videoüberwachungen im Privatbereich usw.),
- Entscheidung über die Freigabe von versiegelten Beweismitteln,
- Anordnung von DNA-Massenuntersuchungen ("Massen-Gentests" in Strafverfahren),
- Überprüfung von Haftentscheiden des Amtes für Migration (Ausschaffungshaft usw.),
- Behandlung von Beschwerden gegen polizeiliche Wegweisungen wegen häuslicher Gewalt.
Verschiedene Gesetze des Bundes (z.B. StPO oder AuG) und des Kantons (z.B. EGZGB) erklären das Zwangsmassnahmengericht als zuständig, diese sehr einschneidenden Eingriffe in die persönliche Freiheit anzuordnen und zu überprüfen.
Eine Besonderheit des Zwangsmassnahmengerichts ist, dass es seine Entscheide innert kürzester Frist fällen muss. Weil die kurzen gesetzlichen Entscheidsfristen auch an Wochenenden und Feiertagen enden können, stellt das Gericht sicher, dass auch dann stets eine Pikett-Richterin oder ein Pikett-Richter und eine Pikett-Gerichtsschreiberin oder ein Pikett-Gerichtsschreiber einsatzbereit sind.