Als Betreibungs- oder Konkursbeamter ist wählbar, wer das Fähigkeitszeugnis des Kantonsgerichts besitzt § 13 Abs. 1 EGSchKG; SRL Nr. 290.
Sachwalter führen insbesondere gerichtliche Nachlassverträge und Konkursaufschübe durch § 8 EGSchKG.
Für die vom Kantonsgericht organisierten Prüfungen werden keine speziellen Lehrveranstaltungen angeboten. Geeigneten Bewerbern kann ein provisorisches Fähigkeitszeugnis ausgestellt werden, welches dahinfällt, wenn die Prüfung nicht innert der angesetzten Frist abgelegt wird. Informationen zu den Voraussetzungen der Prüfungszulassung, zum Prüfungsinhalt und zur Prüfungsgebühr finden sich in der Verordnung über die Prüfung der Betreibungs- und Konkursbeamten sowie der Sachwalter.
Die Prüfungen finden nach Bedarf statt. Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind dem Kantonsgericht einzureichen.
Prüfungskommission
Die Prüfungskommission besteht aus dem Präsidenten, vier Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern. Sie werden vom Kantonsgericht auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied werden aus dem Kreis der Betreibungsbeamten, Konkursbeamten und Sachwalter gewählt.