Schlichtungsbehörde Arbeit

Schlichtungsverfahren

Dem arbeitsgerichtlichen Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch bei der Schlichtungsbehörde Arbeit voraus. Bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- ist das Verfahren grundsätzlich kostenlos.

Wer ein Schlichtungsverfahren einleiten will, hat mit einem schriftlichen Gesuch und unter Angabe der Rechtsbegehren die Vorladung der beklagten Partei zu verlangen. Die Schlichtungsbehörde lädt die Parteien unverzüglich zum Schlichtungsversuch vor. Die Parteien haben grundsätzlich persönlich zu erscheinen. Die Begleitung durch eine Rechtsbeiständin, einen Rechtsbeistand oder eine Vertrauensperson ist erlaubt. Das Verfahren ist mündlich und nicht öffentlich.

Kommt eine Einigung der Parteien (Vergleich, Klageanerkennung oder Klageverzicht) zustande, so nimmt die Schlichtungsbehörde die Einigung zu Protokoll. Die Parteien unterzeichnen das Protokoll. Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein vorbehaltloser Klagerückzug haben die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheids.

Wird keine Einigung erzielt, stellt die Schlichtungsbehörde der klagenden Partei eine Klagebewilligung aus. Diese berechtigt zur Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht während dreier Monate.

Entscheidverfahren

Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.-- kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Dieser Entscheid kann beim Kantonsgericht angefochten werden.

Urteilsvorschlag

Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 5'000.-- kann die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ausdrücklich ablehnt. Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde der klagenden Partei die Klagebewilligung aus.