Zur Übernahme und Ausführung von Sachwaltermandaten gemäss SchKG, insbesondere bei der Durchführung gerichtlicher Nachlassverträge und bei Notstundungen, sowie zur Übernahme und Ausführung von Mandaten bei gerichtlich verfügtem Konkursaufschub ist nur zugelassen, wer das luzernische Sachwalterpatent oder ein gleichwertiges Fähigkeitszeugnis eines anderen Kantons besitzt.
Personengesellschaften oder juristische Personen können Sachwaltermandate übernehmen, sofern mindestens ein Patentinhaber das Mandat mitbetreut.
Die Sachwalter unterstehen der Aufsicht des Kantonsgerichts.
Sachwalter des Kantons Luzern