Kriminalgericht

Organisation, Aufgaben und Verfahren

Das Kriminalgericht besteht aus zwei Abteilungen. Jede Abteilung besteht aus drei Richterinnen oder Richtern und wird von einer vollamtlichen Präsidentin oder einem vollamtlichen Präsidenten geleitet.

Das Kriminalgericht beurteilt als erste Instanz schwere Straffälle im Sinn von § 33 JusG. Darunter fallen vor allem Verbrechen und gewisse Vergehen, beispielsweise Tötungsdelikte (Mord, Totschlag, vorsätzliche Tötung etc.), schwere Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Raub, Erpressung, Sexualdelikte, Freiheitsberaubung und Entführung, Geiselnahme, Brandstiftung, Urkundenfälschung, falsche Anschuldigung und falsches Zeugnis oder schwere Fälle aus dem Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts. Gewisse Vermögensdelikte (z.B. Diebstahl, Hehlerei, Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung oder betrügerischer Konkurs) fallen nur dann in die Zuständigkeit des Kriminalgerichts, wenn ein Schaden von mindestens Fr. 30'000.-- entstanden ist oder die Täterschaft einen solchen zufügen wollte.

Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0).

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