Schätzungskommission nach Enteignungsgesetz

Aufgaben und Organisation

In den Geschäftsbereich der Schätzungskommission nach kantonalem Enteignungsgesetz fallen im Wesentlichen Entscheidungen über die Art und Höhe der Entschädigung bei formeller oder materieller Enteignung.

Die Schätzungskommission besteht aus einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin, sieben Mitgliedern und sieben Ersatzmitgliedern. Sie werden vom Kantonsrat gewählt. Die Schätzungskommission ist dem Bezirksgericht Luzern angegliedert und organisatorisch der Gruppe erstinstanzliche Gerichte zugeteilt.

Im Kanton Luzern ist die eidgenössische Schätzungskommission des Kreises 9 zuständig für Enteignungen nach Bundesrecht. Enteignungen nach dem Bundesgesetz über die Enteignung sind vorgesehen für Anlagen und Betriebe, die eine Konzession des Bundes benötigen, insbesondere: Eisenbahnanlagen, Nationalstrassen, Landesflughäfen, militärische Bauten und Anlagen sowie Starkstromanlagen.

 

Gesetzliche Grundlagen

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