Die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen ist eine vom Kantonsgericht gewählte Kommission, bestehend aus fünf Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern (§ 56 BeurkG). Den Vorsitz führt ein vom Kantonsgericht bezeichnetes Mitglied.
Die Aufsichtsbehörde ahndet Pflichtverletzungen und Ordnungswidrigkeiten. Sie kann Weisungen erteilen und den Notar mit Disziplinarmassnahmen belegen.
Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen