Gerichte

Friedensrichter

Dem gerichtlichen Verfahren geht ein Schlichtungsversuch voraus. Zuständig ist die Friedensrichterin oder der Friedensrichter des entsprechenden Gerichtsbezirks (Luzern, Kriens, Hochdorf oder Willisau). Die Friedensrichter werden durch den Kantonsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Aufsichtsbehörde ist das Kantonsgericht.

Schlichtungsverfahren

Wer ein Schlichtungsverfahren einleiten will, hat beim zuständigen Friedensrichteramt ein Schlichtungsgesuch mit Angabe der Rechtsbegehren einzureichen. Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter lädt die Parteien unverzüglich zum Schlichtungsversuch vor. Die Parteien haben grundsätzlich persönlich zu erscheinen. Die Begleitung durch einen Rechtsbeistand oder eine Vertrauensperson ist erlaubt. Das Verfahren ist mündlich und nicht öffentlich.

Kommt eine Einigung der Parteien zustande (Vergleich, Klageanerkennung, Klageverzicht), so nimmt die Friedensrichterin oder der Friedensrichter diese zu Protokoll. Die Parteien unterzeichnen das Protokoll. Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein vorbehaltloser Klagerückzug haben die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheids.

Wird keine Einigung erzielt, stellt die Friedensrichterin oder der Friedensrichter der klagenden Partei die Klagebewilligung aus. Die Klagebewilligung berechtigt zur Einreichung der Klage beim örtlich zuständigen Bezirksgericht während dreier Monate.

Entscheidverfahren

Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.-- kann die Friedensrichterin oder der Friedensrichter entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Gegen diesen Entscheid kann beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden.

Urteilsvorschlag

Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 5'000.-- kann die Friedensrichterin oder der Friedensrichter den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten.

Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ausdrücklich ablehnt. Damit hat der Urteilsvorschlag die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheids.

Nach Eingang der Ablehnung stellt der Friedensrichter der klagenden Partei die Klagebewilligung aus.

Kein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter

Das Schlichtungsverfahren entfällt im summarischen Verfahren und in den meisten familienrechtlichen Angelegenheiten. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten von mindestens Fr. 100'000.-- können die Parteien gemeinsam auf das Schlichtungsverfahren verzichten.

Besondere Schlichtungsbehörden bestehen für miet-, pacht- und arbeitsvertragsrechtliche Angelegenheiten und Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz.

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